unerechtigtes Weiterleiten meiner E-Mail 20

9 years ago
Ich habe einem Model hier per PN eine private E- Mail geschickt.
Diese wurde vom Model an eine Agentur weitergeleitet....ohne das dies vorher ersichtlich war....
Jetzt bekomme ich eine Antwort Mail von der Agentur....
Ist das weiterleiten ohne meine Zustimmung erlaubt ?
[gone] Lawrence Allrounder
9 years ago
Ja                          
9 years ago
Grundsätzlich....Nein
[gone] Lawrence Allrounder
9 years ago
Sehr grundsätzlich JA ;-)
wenn es nicht um Geheimnisse geht gibt es keine Begründung,
Und selbst wenn du sie nicht weiterleiten dürftest!!! kannst du den text nehmen und jemanden senden
es gibt kein allgemeines Verbot der Emailweiterleitung.
Wäre auch unmöglich durchzusetzen, und zum Glück ist der Gesetztgeber noch nicht auf so einen Schwachsinn gekommen.
Lg
9 years ago
Bist du sicher das du überhaupt mir dem Model kommuniziert hast
und nicht mir einem verdeckten Sedcardverwalter?
9 years ago
Bei E-Mails und PNs gilt das Fernmeldegeheimnis, entspricht im Wesentlichen dem Postgeheimnis.
Grundsätzlich gilt: Wenn die NSA Deine Mails beliebig verwenden darf, dann darf das jeder andere auch ;-)
[gone] Lawrence Allrounder
9 years ago
Das Postgeheimnis wie vor 2000 ist schon lange geändert worden,
es gilt nur noch das die Post als Postdienst die Post nicht liest und dem Empfänger zustellt.
Was der Empfänger mit der Post macht ist rein seine Sache.
9 years ago
@Lawrence Allrounder

Deine Grundkenntnisse im deutschen Recht sind in diesem Punkt....nett ausgedrückt...verbesserungswürdig ^^
[gone] User_202009
9 years ago
Legal - illegal? Ist das wichtig? Droldi, oder wolltest du sie wg. des Verstoßes gegen irgendeinen Paragraphen verklagen/anzeigen?

Was ganz anderes ist die Frage, wie ich das finde. Wenn ich einer Person (hier ein Model) etwas sage oder schreibe, erwarte ich, dass es bei dieser Person bleibt. Wenn das nicht so ist, ist das Vertrauensverhältnis gestört. Wenn das Model jetzt mit den Mails so umgeht, was wird sie erst mit den Bildern machen?

Ich würde sagen: kein Vertrauen, kein Geschäft, kein Shooting.
9 years ago
Das Postgeheimnis wie vor 2000 ist schon lange geändert worden,
es gilt nur noch das die Post als Postdienst die Post nicht liest und dem Empfänger zustellt.
Was der Empfänger mit der Post macht ist rein seine Sache.

Das war vor 2000 und sogar vor 1950 kein bißchen anders. Das "Briefgeheimnis" regelte und regelt überhaupt nur verschlossene Briefe:

§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.


Der Adressat (= der zum Empfang Bestimmte) kann das Briefgeheimnis überhaupt nicht verletzen.
Solange man nicht Arzt, Rechtsanwalt o.ä. ist, darf man grundsätzlich auch Briefe, die man erhalten hat, anderen Leuten zeigen oder denen vom Inhalt erzählen.

Das "Post- und Fernmeldegeheimnis" kann man nur als Mitarbeiter eines Post- oder Fernmelde-Unternehmens verletzen. (Und in gewissen Fällen als Amtsträger, was hier aber auch keine Rolle spielt.)

Der "Datenschutz", sprich das Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG) spielt hier auch keine Rolle, weil das überhaupt nur die maschinelle Erhebung und Verarbeitung von Personendaten regelt.

Fremde E-Mails unbefugt mitzulesen verletzt nicht das "Briefgeheimnis", weil E-Mails keine Briefe im Sinne des StGB sind, es kann aber u.U. als "Ausspähen von Daten" strafbar sein.

Inhalte fremder Briefe, E-Mails usw., die man selbst bekommen hat, an Dritte weiterzugeben, kann - aber das ist ein dicker Konkunktiv - zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen, z.B. als Wettbewerbsverstoß, oder als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Aber: wenn mir Herr Schmidt, ohne daß ich ihm gegenüber einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliege, in einem Brief oder einer E-Mail über seine Potenzprobleme klagt, dann darf ich das anderen Leuten durchaus weitererzählen. Will Herr Schmidt das nicht, darf er halt anderen Leuten nix über seine Potenzprobleme erzählen. Im privaten Umgang untereinander gibt es keine "Verschwiegenheitspflichten", im geschäftlichen Umgang untereinander nur sehr begrenzt.
9 years ago
Ich habe einem Model hier per PN eine private E- Mail geschickt.
Diese wurde vom Model an eine Agentur weitergeleitet....ohne das dies vorher ersichtlich war....
Jetzt bekomme ich eine Antwort Mail von der Agentur....
Ist das weiterleiten ohne meine Zustimmung erlaubt ?

Das Weiterleiten: ja.

Die unaufgeforderte Kontaktaufnahme per E-Mail dagegen kann durchaus sowohl wettbewerbsrechtlich unzulässig sein als auch zivilrechtliche Abwehransprüche gegen die Agentur begründen. Stichwort: Spam.
[gone] rs|f
9 years ago
Junge, junge... ich versteh's irgendwie nicht. Manche scheinen mit dem Hobby "Fotografieren" anzufangen und dann unweigerlich beim Hobby" Rechtskunde" zu landen.
[gone] Neydhart von Gmunden
9 years ago
Zitat: Internet http://www.heise.de/ct/artikel/Verraten-und-verkauft-291550.html

Schutzsuchende DatenDa keine speziellen gesetzlichen Regelungen zum Schutz von E-Mail existieren, lassen sich diese Fragen nicht kurz und bündig beantworten. Vielmehr muss man auf verschiedene datenschutzrechtliche Vorschriften und die allgemeinen Normen des Straf- und Zivilrechts zurückgreifen.Rechtlich gesehen ist E-Mail ein Telekommunikationsdienst, der als solcher dem Fernmeldegeheimnis und den besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterliegt. Was die Paragrafen 88 und 91 ff. dieses Gesetzes über Geheimhaltung sagen, verpflichtet jedoch nur Anbieter beziehungsweise Erbringer von E-Mail-Diensten und nicht etwa deren Benutzer. Ein Verbot der Verbreitung oder anderweitigen Nutzung fehlgeleiteter Mails durch ihren irrtümlichen Adressaten lässt sich damit also nicht begründen.Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt in dieser Hinsicht wenig her, da es nur die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten regelt – und selbst das nur unter der Voraussetzung, dass diese Daten nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Kurzum: Sofern ein E-Mail-Irrläufer keine personenbezogenen Daten enthält, ist er telekommunikations- und datenschutzrechtlich betrachtet Freiwild.Das gilt allerdings nicht für die Absenderadresse einer fehlgeleiteten E-Mail oder möglicherweise enthaltene Kontaktdaten. Dabei handelt es sich nämlich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, die grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn eine Rechtsvorschrift das vorsieht oder der Betroffene einwilligt. Die Weitergabe oder der Verkauf von Adressen, die man aus fehlgeleiteten E-Mails gewinnt, ist daher mangels Einwilligung der Betroffenen rechtlich unzulässig [1].Die Paragrafen 28 und 29 des BDSG enthalten spezielle Regelungen zur Verwendung personenbezogener Daten zu geschäftlichen Zwecken – insbesondere in Bezug auf Werbung oder Markt- und Meinungsforschung. Danach wäre eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht unbedingt nötig. Zu den personenbezogenen Daten, um die es dabei geht, gehören jedoch keine E-Mail-Adressen. Außerdem darf nach den beiden genannten Paragrafen kein Grund zu der Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung seiner jeweiligen Daten hat. Ein solches Ausschluss-Interesse läge aber beim Handel mit E-Mail-Adressen angesichts der Spam-Gefahr auf der Hand.Verbreitung strafbar?Strafrechtlich betrachtet ist die Weiterleitung oder Veröffentlichung von fehlgeleiteten E-Mails meist unkritisch – es sei denn, der Irrläufer hätte einen strafbaren Inhalt, der den Weiterleitenden selbst zum Täter machen würde. Das kann etwa Kinderpornografie betreffen, aber auch verfassungsfeindliche Inhalte oder urheberrechtswidrige Dateianhänge.Dass man sich durch das Weiterreichen fremder Mail grundsätzlich, also unabhängig von deren Inhalt, strafbar machen würde, etwa wegen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Paragraf 206 des Strafgesetzbuchs (StGB), ist ein Irrtum. Dieses Delikt können nämlich nur Inhaber oder Beschäftigte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens (unter bestimmten Voraussetzungen auch Amtsträger) begehen.Eine Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da diese Vorschrift nur die Öffnung beziehungsweise Kenntnisnahme von verschlossenen Briefen oder Schriftstücken unter Strafe stellt. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf E-Mail ist aufgrund des sogenannten Analogieverbots im Strafrecht nicht möglich [2].Schließlich könnte man noch auf die Idee kommen, dass derjenige, der eine fehlgeleitete E-Mail liest, sich wegen des „Ausspähens von Daten“ nach § 202a StGB strafbar machen könnte. Tatsächlich droht der erwähnte Paragraf demjenigen Strafe an, der sich Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt sind. Allerdings muss dieser Zugang auch unbefugt erfolgen, wobei die fraglichen Daten zudem „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ sein müssen. Beide Voraussetzungen liegen bei einer unverschlüsselten Mail, die ihr Verfasser selbst – wenn auch irrtümlich – an den Empfänger gesendet hat, nicht vor.Wer eine Mail, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, an eine fremde Person (weiter)sendet, könnte sich eventuell nach Paragraf 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar machen. Dann müsste er jedoch „zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen“, handeln.Auch wer als Empfänger eines Irrläufers Kenntnis von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erlangt, macht sich normalerweise nicht strafbar – dazu müsste er sich diese nämlich „unbefugt verschafft“ haben, also zu diesem Zweck zumindest in irgendeiner Form aktiv geworden sein.Werk- und PersönlichkeitsschutzEin allgemeines Verbot der Weiterleitung oder Veröffentlichung fehlgeleiteter E-Mail-Nachrichten lässt sich auch aus zivilrechtlichen Vorschriften nicht herleiten, ebenso wenig wie eine grundsätzliche Verpflichtung, dergleichen Irrläufer zu löschen beziehungsweise deren Absender zu informieren. Allerdings können im Einzelfall rechtliche Aspekte zum Tragen kommen, die einer Verbreitung oder Ausschlachtung fremder elektronischer Post Grenzen setzen.Denkbar ist zum Beispiel, dass eine fehlgeleitete Mail urheberrechtlichen Schutz genießt, weil sie aufgrund ihrer gehobenen sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung als persönliche geistige Schöpfung und damit als „Sprachwerk“ im Sinne von Paragraf 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) anzusehen ist [3]. Aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder Tabellen können urheberrechtlichen Werkschutz genießen und dürfen – ebenso wie Sprachwerke – nur mit Einwilligung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden [4].Eine weitere Grenze wird der Ausschlachtung fremder Post durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders und – sofern die fehlgeleitete Mail geschäftliche Belange eines Unternehmens berührt – unter Umständen auch durch das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ gesetzt [5]. Bei diesen Rechten handelt es sich um „sonstige Rechte“ im Sinne von Paragraf 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), und ihre Verletzung löst Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie gegebenenfalls auch einen Schadenersatzanspruch aus [6].Auf diese Weise macht das Zivilrecht die unerlaubte Weiterleitung oder Veröffentlichung von E-Mails mit persönlichem, beruflichem oder geschäftlichem Inhalt, die an einen bestimmten Empfängerkreis gerichtet sind und die man nur irrtümlich erhalten hat, doch noch zu einer ziemlich heiklen Angelegenheit. Vor Zivilgerichten haben Anspruchsteller, die unbefugte Mail-Verräter wegen der Verletzung der oben genannten Rechte zur Verantwortung zogen, bereits mehrfach Erfolg gehabt [7].Eine gewisse Diskretion ist nicht zuletzt auch dann angesagt, wenn es um Mail-Nachrichten von Absendern geht, mit denen man in laufender oder ständiger Geschäftsbeziehung steht. In Fällen dieser Art kommt es auch nicht darauf an, ob man die Mail irrtümlich erhalten hat oder als Adressat vorgesehen war, denn durch eine Weiterleitung oder Veröffentlichung der geschäftlichen Post eines Vertragspartners wird grundsätzlich die vertragliche (Neben-)Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt, die diesem Vertragspartner gegenüber besteht [8].
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
9 years ago
Schutzsuchende DatenDa keine speziellen gesetzlichen Regelungen....

Wenn du hier schon so einen Megatext einkopierst, kannst du wenigstens sinnvolle Absätze einfügen, bzw. die Absätze wieder herstellen. So einen Fließtext liest doch kein Mensch...
9 years ago
@ jan w
wegen
Einzelcoachings für Ironieverständnis jetzt im Angebot
mach doch mal ein preisangebot, bitte
9 years ago
M.E. ein klares Ja, sofern die Mail das (z.b. durch einen Anhang) nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bzw. ein Weiterleiten ausdrücklich untersagt war.
lg DN
[gone] User_165787
9 years ago
@DN: Ist das so? Nur weil das in der Signatur so steht? :) Auf Baustellenschildern steht auch, dass Eltern für ihre Kinder haften... richtiger wird es dadurch nicht.

Es gehört vielleicht zum Anstand, dass persönliche Nachrichten nicht ungefragt weitergeleitet werden. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
[gone] User_188590
9 years ago
Du schreibst Model an. Diese läßt sich über ihre Agentur beauftragen. Leitet also deinen Auftragswunsch an die entsprechenden Personen weiter....

Also, wenn ich deine Sorgen hätte, ich würd nachts auf Wolken schlafen und Regenbogen pupsen so glücklich wär ich.
9 years ago
M.E. ein klares Ja, sofern die Mail das (z.b. durch einen Anhang) nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bzw. ein Weiterleiten ausdrücklich untersagt war.

Und das wäre durchaus unwirksam. Man kann nicht einfach einseitig andere Leute zur Geheimhaltung verpflichten.
9 years ago
@DN: Ist das so? Nur weil das in der Signatur so steht? :) Auf Baustellenschildern steht auch, dass Eltern für ihre Kinder haften... richtiger wird es dadurch nicht.

Es gehört vielleicht zum Anstand, dass persönliche Nachrichten nicht ungefragt weitergeleitet werden. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.

@Andreas Rother: danke. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

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