Neues Gesetz für Bilder im öffentlichen Raum 24

Seit dem 27. Januar ist der neue StGB § 201a in Kraft, der das Fotografieren im öffentlichen Raum betrifft.

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 

2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 

3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 

4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Kommentar dazu im Fotomagazin:
http://www.fotomagazin.de/praxis/tipps-tricks/fokus-fotorecht-neues-gesetz-fuer-strassenfotografen
#2
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
9 years ago
Daran hat sich jetzt nichts geändert.

Doch...es ist zur Straftat geworden. Aber es stimmt schon...das durfte man vorher alles auch nicht. Nur, dass man kein Gefängnis befürchten musste, sondern höchtens eine Zivilklage.
#4
?
sowohl der threadtitel als auch der verlinkte artikel gehen einigermassen gut am eigentlichen thema vorbei.
es ging bei dem gesetz nicht darum, die persönlichkeitsrechte von (mehr oder weniger) zufällig mitfotografierten normalen passanten zu stärken.
es geht um zwei andere dinge: einerseits eine ausweitung von kinder- und jugendpornografie auf bilder, die bisher nicht davon betroffen waren (als reaktion auf die edathy-affäre). und andererseits um das verhindern entstellender bilder.
es war nicht sonderlich klug, beides durch ein gemeinsames gesetz angehen zu wollen. und klar sind die formulierungen auch nicht.
es wird sich zeigen, wie das gesetz durch die gerichte ausgelegt wird.
mit 'öffentlichem raum' oder 'strassenfotografie' hat das alles aber nur am rande zu tun, obgleich auch dort sicherlich auswirkungen zu spüren sein werden. aber das war nicht die eigentliche zielsetzung. und das gesetz wurde auch nicht in den bundestag 'gemogelt', wie der artikel behauptet, sondern vielmehr wird über den entwurf seit monaten debattiert. gelungen ist es nicht wirklich, aber das ist eine ganz andere frage.
@JayBee

Der große Unterschied ist vor allem, dass jetzt bereits das anfertigen der Bilder strafbar ist. Bisher ging es nur um die Rechte zur Veröffentlichung. 
[gone] Svenni75
9 years ago
Ich finde das Gesetz vollkommen OK. In diesem geht es ja vor allem um spannen bzw. fotografieren in fremde Wohnungen sowie um das fotografieren bzw. verteilen von Fotografien von Gewalttaten, Unfällen usw (lieber mit dem Handy filmen als helfen).

Es kann mir kein halbwegs seriöser Fotograf oder über haupt Mensch erzählen, dass schränke in seiner fotografischen Arbeitsweise ein....
#8
9 years ago
Es geht vor allem um Einblick in fremde Wohnungen? Selektive Unschärfe, oder was?

§201a besteht aus z w e i Absätzen. Ich würde vorschlagen nicht nach Nummer 1 mit dem Lesen aufzuhören, sondern auch Nummer 2 zu lesen.

Dann reden / schreiben wir noch mal über "es geht vor allem um" ...
interessant. ich zähle fünf absätze. offenbar scheinen schon bei solchen details die meinungen auseinanderzugehen.
9 years ago
3 und 4 beziehen sich doch auf 1 und 2 ... :o)
das ändert ja nichts daran, dass es fünf absätze sind. (der fünfte ist im obigen zitat übrigends zum teil von absatz 4 geworden).
#13
9 years ago
ich stelle mir folgende situation vor. Ich shoote ne Bekannte im Park. Unbemerkt ist im Hintergrund ein Paar das sich küsst. Das Bild stellt meine Bekannte bei Facebook online. Das Paar im Hintergrund hat jeweils einen Ehepartner der davon nichts weiß.


wozu gibt es poposhop? :-D
 
9 years ago
Im Park ist "öffentlich" und kann somit niemals der "höchstpersönliche Lebensbereich" sein.
#16
#17
9 years ago
Der Auszug aus dem Artikel hilft ohne das Urteil niemanden auf die Mutti. :-/

Und wenn die Dame mürrisch drei schaut, dann einfach mal lächeln. ;-)
Die Falten des Kleides könnten aber sicher auch zum Gesicht passen. :-D
#19
9 years ago
Offenbar finden es manche der Vorschreiber also OK, wenn jemand durch ein versehentlich offenes Fenster fotografiert wo gerade die Bewohnerin nackt durchs Zimmer läuft.
Oder wenn Leute in betrunkenem Zustand fotografiert werden und deshalb später vielleicht mit dem Arbeitgeber ärger bekommen, oder, oder, oder.
Um Menschen davor zu schützen wurde das Gesetz unter anderm gemacht.
Ich finde das gut so.
Unter dem Deckmantel der Streetfotografie wird oft die Menschenwürde schwer missachtet!

Dass niemand ohne seine Einwilligung fotografiert werden darf war schon sehr sehr lange Gesetz.
Der geschilderte Fall der Dame vor dem Pfandhaus hätte also schon immer vor Gericht gebracht werden können.
Nur schrecken die meisten Betroffenen wegen der Kosten davor zurück und auch daran wird sich wohl auch nichts ändern.
 

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