OLG Köln zur "nicht kommerziellen" Verwendung von Bildern 3

[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
01.12.2014
OLG Köln: Deutschlandradio verstößt gegen CC-Lizenz.

Vorgeschichte: Das Deutschlandradio hatte auf seiner Seite ein Bild mit einer CC-Lizenz (nicht kommerzielle Nutzung) eingefügt und dabei auch den Urhebervermerk durch Beschnitt des Bildes entfernt.

Nach Meinung des OLG Köln fand der Verstoß aber nicht automatisch statt, weil die Webseite kommerziell ist, sondern weil der Urhebervermerk beim Beschnitt des Bildes entfernt wurde.

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht per se eine unerlaubte Bildnutzung, wenn ein Foto, welches für "nicht kommerzielle" Nutzung auf einer kommerziellen Webseite (Deutschlandradio) zu sehen ist. Und zwar aus dem einen Grund, weil es zum Begriff "nicht kommerziell" bisher keine höchstrichterliche Entscheidung bzw. Definition gegeben hat. Dieser Begriff erfordert also nach Meinung des Gerichts eine genauere Ausführung in den eigenen AGB oder in TFP-Verträgen.

Eine Revision vor dem BGH wurde zugelassen, da es bisher zu diesem Begriff noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und eine Entscheidung von Relevanz wäre.

Hier im Forum wurde ja schon des öfteren behauptet, Fotografen oder Models könnten auf ihren kommerziellen Webseiten oder auf Flyern nicht mit Bildern werben, welche unter der Einschränkung "nicht kommerzielle Verwendung" entstanden sind. So wie ich das Urteil verstehe, ist das ohne eine genaue Beschreibung des Begriffs im Vertrag eben nicht so - zumindest bis ein Urteil des BGH vorliegt. Eine klare Definition des Begriffs ist also bisher nur durch eine Erklärung im entsprechenden Vertrag oder in den eigenen AGB möglich.
Wir dürfen auf ein Urteil des BGH gespannt sein, denn das würde etliche TFP-Verträge zwischen Fotografen und Models beeinflussen.

http://www.rechtambild.de/2014/12/olg-koeln-deutschlandradio-verstoesst-gegen-cc-lizenzvertrag/
01.12.2014
Die Stritttigkeit der "kommerziellen Nutzung" ergab sich in diesem Fall aus dem Umstand, daß das "Deutschlandradio" ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender ist und daher qua seiner Rechtsstellung kein Gewerbebetrieb, und auch nicht gewerbsmäßig tätig.

Man kann aus dem Urteil insofern gar keine Rückschlüsse auf Model-Releases und die Verwendung von Fotos für "Eigenwerbung" von Models ziehen, da Fotomodelle und Mannequins, die gegen Bezahlung modeln, nach deutschem Recht nun mal eindeutig und unstrittig Gewerbetreibende sind. (Und selbst, wenn sie im Einzelfall als Schauspieler oder "Künstler" durchgehen sollten, sind sie dann immer noch "gewerbsmäßig" tätig.)

Das OLG sagte: "Ob die Nutzung eines unter CC BY-NC 2.0-Lizenz stehenden Lichtbildes zur Illustration eines Beitrags auf der Internetseite eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders (hier: Deutschlandradio) von der Ausschlussklausel für “nicht-kommerzielle” (“non-commercial”) Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen dieser Creative Commons Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Die Auslegung und das Verständnis des Begriffes und der Einschränkung “non-commercial” (bzw. “nicht-kommerziell”) in der CC BY-NC 2.0-Lizenz unterliegt beträchtlichen Unsicherheiten und ist nicht eindeutig."

Kein Wunder übrigens, denn eine Konstruktion wie die "öffentlich-rechtliche Anstalt" gibt es im US-Rechtssystem nicht, und die CC-Lizenz beruht nun mal auf dem US-Rechtssystem.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
01.12.2014
Die Stritttigkeit der "kommerziellen Nutzung" ergab sich in diesem Fall aus dem Umstand, daß das "Deutschlandradio" ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender ist und daher qua seiner Rechtsstellung kein Gewerbebetrieb, und auch nicht gewerbsmäßig tätig.

Ich lese aus dem Artikel, dass es eher um die fehlende Definition für "nicht kommerziell" geht und nicht um den Sender. Trotzdem könnte ein Urteil des BGH - bei entsprechend allgemeiner Formulierung - auch im TfP-Bereich beeinflussen.

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