fotostudio in privater wohnung bauantragspflichtig? 34
18.08.2014
@ BORfoto
Wenn ich mir aber anschaue, was sich so alles an Gewerbebetrieben in meinem Städtchen auf angeblich reinen Wohnflächen lt. Flächennutzungsplan tummelt, komme ich da irgendwie ins Straucheln.
Scheint also auch genügend Ausnahmemöglichkeiten zu geben.
Wenn ich mir aber anschaue, was sich so alles an Gewerbebetrieben in meinem Städtchen auf angeblich reinen Wohnflächen lt. Flächennutzungsplan tummelt, komme ich da irgendwie ins Straucheln.
Scheint also auch genügend Ausnahmemöglichkeiten zu geben.
#22Report
18.08.2014
Mal aus Wikipedia zitiert, welche den Sachverhalt vollkommen korrekt darstellt:Reines Wohngebiet
Ein Reines Wohngebiet dient als Baugebiet im Regelfall ausschließlich dem Wohnen. Andere Nutzungen sind sehr eingeschränkt und meist nur dann zulassungsfähig, wenn sie Versorgungs- oder Ergänzungsfunktion besitzen. Im Vordergrund steht die Wohnruhe: Auch bei einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung soll das Reine Wohngebiet von wohnungsfremden Einflüssen weitgehend verschont bleiben.Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet und umfasst alle mit der Führung eines Hausstandes verbundenen Tätigkeiten; dazu gehört auch die Nutzung von Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Störungen.Für den mit dem Wohnen verbundenen Begriff der Häuslichkeit spielt es keine Rolle, ob die Bewohner in der zur dauerhaften Nutzung geeigneten Wohnung formal mit Erst- oder Zweitwohnsitz angemeldet sind und wie häufig sie sich dort aufhalten; auch selbst genutzte Ferienhäuser oder Ferienwohnungen fallen unter den Begriff des Wohnens.Zu Unterscheiden ist aber zwischen auf Dauer angelegtem Wohnen und temporärer Unterbringung: Formen der (angeordneten) Unterbringung in Heimen oder Unterkünften fallen im Regelfall nicht unter den Begriff des Wohnens und sind daher in einem Reinen Wohngebiet unzulässig.In Bebauungsplänen werden Reine Wohngebiete (WR) aus Gründen der Verträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen meist nur für deutlich abgegrenzte Einfamilienhausgebiete ausgewiesen. In der Regel werden Wohngebiete als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Zitat Ende.
In einem reinen Wohngebiet wird ein Fotostudio nicht zulassungsfähig sein. Versuchen kann man's aber.
- Reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO - ein Baugebiet, das nur dem Wohnen dient. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe und kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Wohnbevölkerung dienen, sowie soziale Einrichtungen sind ausnahmsweise zulassungsfähig.
Ein Reines Wohngebiet dient als Baugebiet im Regelfall ausschließlich dem Wohnen. Andere Nutzungen sind sehr eingeschränkt und meist nur dann zulassungsfähig, wenn sie Versorgungs- oder Ergänzungsfunktion besitzen. Im Vordergrund steht die Wohnruhe: Auch bei einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung soll das Reine Wohngebiet von wohnungsfremden Einflüssen weitgehend verschont bleiben.Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet und umfasst alle mit der Führung eines Hausstandes verbundenen Tätigkeiten; dazu gehört auch die Nutzung von Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Störungen.Für den mit dem Wohnen verbundenen Begriff der Häuslichkeit spielt es keine Rolle, ob die Bewohner in der zur dauerhaften Nutzung geeigneten Wohnung formal mit Erst- oder Zweitwohnsitz angemeldet sind und wie häufig sie sich dort aufhalten; auch selbst genutzte Ferienhäuser oder Ferienwohnungen fallen unter den Begriff des Wohnens.Zu Unterscheiden ist aber zwischen auf Dauer angelegtem Wohnen und temporärer Unterbringung: Formen der (angeordneten) Unterbringung in Heimen oder Unterkünften fallen im Regelfall nicht unter den Begriff des Wohnens und sind daher in einem Reinen Wohngebiet unzulässig.In Bebauungsplänen werden Reine Wohngebiete (WR) aus Gründen der Verträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen meist nur für deutlich abgegrenzte Einfamilienhausgebiete ausgewiesen. In der Regel werden Wohngebiete als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Zitat Ende.
In einem reinen Wohngebiet wird ein Fotostudio nicht zulassungsfähig sein. Versuchen kann man's aber.
#23Report
18.08.2014
ich denke (wichtig: ich denke nur, also weiß ich nicht, und rechtsberatungstauglich bin ich eh nicht), dass deine gewerbeanmeldung der fehler ist/war. die anmeldung einer freiberuflichen tätigkeit beim finanzamt hätte es auch getan, zumal der "fotograf" mittlerweile zu den freien berufen gehört und keine meisterpflicht beinhaltet.
Nicht Du auch noch... *seufz*
"Freier Beruf" und "Meisterpflicht" sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
Fotografie gibt es
1. als gewerbliche (handwerkliche Tätigkeit) - die unterliegt mittlerweile nicht mehr dem Meisterzwang, ist aber trotzdem ein Handwerks-Gewerbe, und braucht eine Gewerbeanmeldung und eine Mitgliedschaft in der IHK.
2. als freiberufliche Tätigkeit - dann braucht's keine Gewerbeanmeldung und es gibt auch keine Zwangsmitgliedschaft in irgendwelchen Kammern. (Typische Beispiele sind Bildjournalisten und Foto-Designer.)
3. als gewerbliche Tätigkeit, ohne Handwerk zu sein, dann braucht man eine Gewerbeanmeldung und muß in die IHK. (Ist selten, aber grundsätzlich gibt es das auch.)
Ob jemand die Fotografie freiberuflich oder gewerblich/handwerklich ausübt, entscheidet sich an objektiven Kriterien, das kann man sich nicht selber nach Belieben aussuchen.
Der Betrieb eines Fotostudios mit Laufkundschaft ist eine ganz typische handwerklich-gewerbliche Tätigkeit. Portrait-Aufnahmen im Auftrag des Portraitierten sind ebenfalls eine typisch handwerklich-gewerbliche Fotografie.
Aber vollkommen unabhängig davon, ob es sich nun um eine gewerbliche oder freiberufliche Ausübung der Fotografie handelt - beides ist in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch eine Arztpraxis oder Anwaltskanzlei - typische freie Berufe - ist in einem reinen Wohngebiet nicht automatisch zulässig. Die Hausarztpraxis zur Nahversorgung wird u.U. durchgehen, die große Facharztpraxis mit hunderten von Patienten am Tag und entsprechendem Verkehr sicherlich nicht.
#24Report
19.08.2014
Ich habe hier definitiv kein Foto Studio mit laufkundschaft! Das ist unter den hier gegebenen Möglichkeiten problemlos auszuschließen. Ich habe nur Termine nach Vereinbarung und da auch sehr wenige.
Ich mache keine biometrischen Aufnahmen oder sowas sondern nur künstlerische Portraits
Ich mache keine biometrischen Aufnahmen oder sowas sondern nur künstlerische Portraits
#25Report
19.08.2014
Habe mal bei google "fotograf mudersbach" eingegeben. Da könnten auch Einige Interesse haben, dass Dein Vorhaben streng beurteilt wird. Die Aussage, künstlerische Fotos und nur mal ´ne Freundin ist ja per se nichts wert.
#26Report
19.08.2014
Na mir wird wohl niemand verbieten können meine Freundinnen zu fotografieren wenn das reine Freizeit Gestaltung ist und kein Geld fließt. Wäre ja noch schöner wenn ich zu Hause keinen Besuch von Freunden empfangen dürfte. Oder dass mir jemand vorschreibt wie ich mit denen meine Freizeit verbringen darf und wie nicht ...
#27Report
19.08.2014
ich hatte eben ein persönliches gespräch mit dem sachbearbeiter.
meine chancen stehen gut, dass das ganze genehmigt werden wird :)
meine chancen stehen gut, dass das ganze genehmigt werden wird :)
#28Report
19.08.2014
Na, geht doch. Glückwunsch! :-)
Dann kann sich der mißmutige Nachbar fleißig weiter ärgern. :-D
Dann kann sich der mißmutige Nachbar fleißig weiter ärgern. :-D
#29Report
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.08.2014
Wer einen Raum als Studio umbaut und dort ab und zu mal eine Freundin fotografiert sollte das nicht auf seiner HP an die große Glocke hängen und gleich öffentlich ein "Fotostudio" daraus machen...auch, wenn man ein bisschen stolz darauf ist. Ein Raum als heimisches Büro zu nutzen ist auch ohne Antrag zulässig. Das wäre der einfachere Weg gewesen.
Kurz noch zum Thema "Porträt ist Handwerk". Stimmt nur bedingt! Bei Passfotos und Bewerbungsbildern durchaus richtig. Sagt der Kunde aber: "ich möchte künstlerische Porträts von mir und lasse dem Fotografen bei der Gestaltung freie Hand", geht das durchaus als freiberufliche Tätigkeit durch. Laut meinem Finanzamt ist dabei wichtig, dass der Fotograf die vollständige Gestaltungsfreiheit - ohne irgendwelche Vorgaben des Kunden - hat. Auf der absolut sicheren Seite ist man dabei übrigens wenn man erst fotografiert und dann verkauft. Also ohne Auftrag.
Kurz noch zum Thema "Porträt ist Handwerk". Stimmt nur bedingt! Bei Passfotos und Bewerbungsbildern durchaus richtig. Sagt der Kunde aber: "ich möchte künstlerische Porträts von mir und lasse dem Fotografen bei der Gestaltung freie Hand", geht das durchaus als freiberufliche Tätigkeit durch. Laut meinem Finanzamt ist dabei wichtig, dass der Fotograf die vollständige Gestaltungsfreiheit - ohne irgendwelche Vorgaben des Kunden - hat. Auf der absolut sicheren Seite ist man dabei übrigens wenn man erst fotografiert und dann verkauft. Also ohne Auftrag.
#31Report
20.08.2014
Ich habe hier definitiv kein Foto Studio mit laufkundschaft! Das ist unter den hier gegebenen Möglichkeiten problemlos auszuschließen. Ich habe nur Termine nach Vereinbarung und da auch sehr wenige.
Da kannst Du Dich dann mit der zuständigen Behörde, ggf. vor dem Verwaltungsgericht, streiten, ob in Deinem konkreten Fall der Betrieb eines Fotostudios in einem reinen Wohngebiet zulässig ist oder nicht.
Ich tippe stark auf: nein. Aber genau weiß man das erst, wenn man's ausprobiert hat, und die zuständige Verwaltung hat auch einen gewissen Ermessensspielraum. (Aber Vorsicht! Die Anwohner und Nachbarn haben da auch ggf. ein Wörtchen mitzureden - die können nämlich auch vor Gericht ziehen, wenn die Behörde in ihrem reinen Wohngebiet einen Gewerbebetrieb zulässt.)
Du solltest Dich im übrigen nicht zu sehr am Wort "Laufkundschaft" festbeißen. Entscheidender Punkt ist nicht die "Laufkundschaft", sondern der Gewerbebetrieb, und der bist Du, Du hast ja selbst ein Gewerbe dafür angemeldet, also wird sich keine Behörde weiter mit der Frage befassen, ob's vielleicht doch gar kein Gewerbe, sondern Kunst oder was auch immer ist.
Und Gewerbebetriebe (und andere wirtschaftliche Aktivitäten) sind in reinen Wohngebieten nun mal nur in strengen Ausnahmefällen zulässig, und ich bezweifle stark, daß ein Fotostudio - anders als ein Friseur, als eine Arztpraxis, eine Apotheke, ein kleiner Lebensmittelladen, ein Pflegedienst usw. - darunter fallen wird.
#32Report
20.08.2014
Kurz noch zum Thema "Porträt ist Handwerk". Stimmt nur bedingt! Bei Passfotos und Bewerbungsbildern durchaus richtig.
Selbstverständlich kann man Portraitfotografie auch "nicht-handwerklich" betreiben, nämlich "künstlerisch".
Die Portraitfotografie im Kundenauftrag gilt aber nach wie vor als das Musterbeispiel für "Handwerksfotografie", und der Versuch, eine Handwerkskammer, eine Gewerbebehörde oder ein Finanzamt vom Gegenteil zu überzeugen, wird sehr, sehr, sehr, sehr, sehr schwierig werden.
Sagt der Kunde aber: "ich möchte künstlerische Porträts von mir und lasse dem Fotografen bei der Gestaltung freie Hand", geht das durchaus als freiberufliche Tätigkeit durch.
Nein - so einfach ist es leider nicht, denn auch genau das machen "Handwerksfotografen", wenn sie Portraits außerhalb des Bereichs Passbild mit seinen klaren technischen Vorgaben machen.
Laut meinem Finanzamt ist dabei wichtig, dass der Fotograf die vollständige Gestaltungsfreiheit - ohne irgendwelche Vorgaben des Kunden - hat.
Die Vorgabe des Kunden ist aber bereits: "Mach mir ein Portraitfoto"... ;-)
Wie gesagt: es gibt professionelle Portrait-Fotografen, die anerkanntermaßen keine "Handwerks-Fotografen" sind. Man kann sie in Deutschland vermutlich an den Fingern von ein paar Händen abzählen. Alle anderen landen, wenn denn mal jemand aus dem entsprechenden Zuständigkeitsbereich draufguckt, bei den "Handwerkern".
Wieder anders sieht es aus, wenn z.B. ein Foto-Designer auch immer mal wieder Auftragsportraits fotografiert.
#33Report
20.08.2014
@ TomRohwer
Vanessa schrieb doch bereits, daß ihr der Sachbearbeiter in dem persönlichen Gespräch gute Chancen auf Genehmigung eingeräumt hat. "Starke Zweifel" dürften daher schonmal nicht mehr angebracht sein. :-)
Vanessa schrieb doch bereits, daß ihr der Sachbearbeiter in dem persönlichen Gespräch gute Chancen auf Genehmigung eingeräumt hat. "Starke Zweifel" dürften daher schonmal nicht mehr angebracht sein. :-)
#34Report
Topic has been closed
" ... Ich bin nicht der Fachmann, habe auch nur ein gesundes Halbwissen.
Wenn es sich laut Bebauungsplan um ein reines Wohngebiet handelt, ist IMHO eine gewerbliche Tätigkeit dort per se nicht erlaubt.
Eine evtl. Laufkundschaft mit den damit verbundenen Problemen wie Belästigungen, Parkraum etc. ist dabei nur ein Teilaspekt ... "
Richtig, kein Halbwissen. Genau so hatte meine Frau auch die Knüppel zwischen die Beine bekommen.
Hätte sie ihr Vorhaben als "Internethandel" aufgezogen wäre es durchsetzbar gewesen. Hatte man uns hinterher im Rathaus erklärt.