OLG Hamm bestätigt MFM-Honorarempfehlungen bei "Bilderklau" 25
#2
18.03.2014
Der Geschäftsführer eines Ebay-Shops hatte ungeniert 45 Produkt-Fotos von einem anderen Ebay-Shop "geklaut" - Fotos, die dessen Geschäftsführer selbst gemacht hatte.
Der zog vor Gericht und verlangte, unter Berufung auf die MfM-Liste, nun 19.000 Euro Schadensersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie.
Das OLG Hamm bestätigte in seinem Urteil (Az. 22 U 98/13 vom 13.02.2014) , daß in dem Bilderklau von fremden Webseiten eine Urheberrechtsverletzung ist. Auch bei einem nicht-Profi könne, so die Richter, die MFM-Tabelle zur Schätzung der Schadenshöhe herangezogen werden. Die setzte allerdings voraus, dass es sich um hochwertige Aufnahmen handelt.
Davon könne aber bei gewöhnlichen Produktfotos für eBay meist nicht die Rede sein. In so einem Fall müsse ein Abschlag gemacht werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
Im besagten Fall nahmen die Richter einen Abschlag von 60 % vor. Dies hatte zur Folge, dass der Urheberrechtsverletzer zu Schadensersatz in Höhe von etwa 5.000 Euro verurteilt wurde.
Entsprechend der Reduzierung der Forderung im Urteil sieht auch die Kostenentscheidung aus: Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
Die ca. 5000 Euro dürften also weitgehend oder völlig dafür drauf gehen, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten zu bezahlen.... (Wenn das überhaupt reicht, immerhin ein Verfahren bis zum Oberlandesgericht...)
Das Urteil zeigt ganz hervorragend, daß es extrem leichtsinnig ist, einfach die Honorar-Sätze der MfM-Liste zu übernehmen, sondern daß man besser - wie es der BGH schon vor Jahren verlangt hat - das tatsächliche marktübliche Entgelt ermitteln (lassen) sollte.
Der zog vor Gericht und verlangte, unter Berufung auf die MfM-Liste, nun 19.000 Euro Schadensersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie.
Das OLG Hamm bestätigte in seinem Urteil (Az. 22 U 98/13 vom 13.02.2014) , daß in dem Bilderklau von fremden Webseiten eine Urheberrechtsverletzung ist. Auch bei einem nicht-Profi könne, so die Richter, die MFM-Tabelle zur Schätzung der Schadenshöhe herangezogen werden. Die setzte allerdings voraus, dass es sich um hochwertige Aufnahmen handelt.
Davon könne aber bei gewöhnlichen Produktfotos für eBay meist nicht die Rede sein. In so einem Fall müsse ein Abschlag gemacht werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
Im besagten Fall nahmen die Richter einen Abschlag von 60 % vor. Dies hatte zur Folge, dass der Urheberrechtsverletzer zu Schadensersatz in Höhe von etwa 5.000 Euro verurteilt wurde.
Entsprechend der Reduzierung der Forderung im Urteil sieht auch die Kostenentscheidung aus: Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
Die ca. 5000 Euro dürften also weitgehend oder völlig dafür drauf gehen, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten zu bezahlen.... (Wenn das überhaupt reicht, immerhin ein Verfahren bis zum Oberlandesgericht...)
Das Urteil zeigt ganz hervorragend, daß es extrem leichtsinnig ist, einfach die Honorar-Sätze der MfM-Liste zu übernehmen, sondern daß man besser - wie es der BGH schon vor Jahren verlangt hat - das tatsächliche marktübliche Entgelt ermitteln (lassen) sollte.
#3Report
18.03.2014
wenn das so ist wie Tom schreibt dann ist unser Rechtssystem etwas schwierig. Was nutzt es "Recht" zu bekommen aber dafür zahlen zu müssen.
#4Report
#5
18.03.2014
@ AnTon:
So ist es.
...und jetzt fehlt nur der letzte logische Schritt.
Was tut also ein Unternehmer mit wenig Geld,
und keinen Rechtskenntnissen, dem Unrecht geschieht ?
Der immer brav alle seine Abgaben an das Finanzamt entrichtet hat.
Eigentlich genau dafür, dass der Staat ihm einen rechtssicheren Rahmen
für seine Geschäftstätigkeit gibt. Was hat eigentlich in diesem Fall
die berühmte Industrie- und Handelskammer gemacht, die auch immer abkassiert ?
Was tut der Unternehmer wohl in der Zukunft ?
PS: ...und mit der Threadüberschrift komme ich wieder nicht klar.
Sie deutet das Ergebnis des Gerichts (so wie Tom es beschrieb)
differenziert, wenn nicht sogar anders.
@ Heinz: Ich lese hier aber immer wieder,
dass eine normale Rechtsschutzversicherung
keine Urheberrechtsstreitigkeiten abdeckt
So ist es.
...und jetzt fehlt nur der letzte logische Schritt.
Was tut also ein Unternehmer mit wenig Geld,
und keinen Rechtskenntnissen, dem Unrecht geschieht ?
Der immer brav alle seine Abgaben an das Finanzamt entrichtet hat.
Eigentlich genau dafür, dass der Staat ihm einen rechtssicheren Rahmen
für seine Geschäftstätigkeit gibt. Was hat eigentlich in diesem Fall
die berühmte Industrie- und Handelskammer gemacht, die auch immer abkassiert ?
Was tut der Unternehmer wohl in der Zukunft ?
PS: ...und mit der Threadüberschrift komme ich wieder nicht klar.
Sie deutet das Ergebnis des Gerichts (so wie Tom es beschrieb)
differenziert, wenn nicht sogar anders.
@ Heinz: Ich lese hier aber immer wieder,
dass eine normale Rechtsschutzversicherung
keine Urheberrechtsstreitigkeiten abdeckt
#6Report
#7
18.03.2014
Trotzdem bleibt die Frage:
Warum muss ein Bürger der Recht hat,
noch extra Geld dafür bezahlen,
dass der Staat seine Aufgaben erledigt ?
Warum muss ein Bürger der Recht hat,
noch extra Geld dafür bezahlen,
dass der Staat seine Aufgaben erledigt ?
#8Report
[gone] xxxxxx
18.03.2014
Der Unternehmer tut am besten Wurstfabrikant werden, Frank...
#9Report
#10
18.03.2014
In Deutschland bezahlt eine Rechtschutzversicherung in der Regel nur die erste Instanz. Und dies auch nur bei Aussicht auf Erfolg. Ein mittels Rechtschutzversicherung durchgefochtener Kampf durch alle Instanzen dürfte eher die Ausnahme denn die Regel sein. Dies gilt im Regelfall für geschäftliche wie private Rechtschutzversicherungen.
#11Report
18.03.2014
wenn das so ist wie Tom schreibt dann ist unser Rechtssystem etwas schwierig. Was nutzt es "Recht" zu bekommen aber dafür zahlen zu müssen.
Der Kläger hat in der ersten Instanz zu 27% und im Berufungsverfahren zu 40% Recht bekommen. Mit anderen Worten: der Beklagte hat deutlich mehr Recht bekommen als der Kläger.
Um's mal laienhaft auszudrücken.
Wer im Zivilverfahren eine offensichtlich überhöhte Forderung einzuklagen versucht und vor Gericht nur einen Teil dieser Forderung durchsetzen kann, der bleibt im Regelfall auf dem entsprechenden Teil der Prozesskosten sitzen.
Das soll verhindern, daß ein Kläger die Gegenseite durch vorsätzlich überhöhte Forderungen finanziell ruiniert und das ist durchaus sehr gerecht.
#12Report
18.03.2014
Was tut also ein Unternehmer mit wenig Geld,
und keinen Rechtskenntnissen, dem Unrecht geschieht ?
Er sollte gar nicht erst Unternehmer werden... Wie ein Unternehmer oder überhaupt irgendein Internet-User nach 15 Jahren öffentlicher Diskussion und Berichterstattung über Urheberrechtsverletzungen noch auf die Idee kommen kann, einfach fremde Fotos zu verwenden, ist mir völlig schleierhaft.
Das ist entweder komplett verblödet, mit einem IQ knapp unterhalb der Raumtemperatur, oder vollkommen wurschtig, oder schlicht bösartig.
#13Report
19.03.2014
@ Tom:
Wahrscheinlich hast Du da etwas verwechselt.
Unrecht geschah aber dem Unternehmer,
dessen Urheberrechte verletzt wurden.
....und Dein Spruch: Er sollte gar nicht erst Unternehmer werden...
ist so etwas von daneben, der alleine durch die Existenz
von Rechtsabteilungen in eigentümergeführten Unternehmen karikiert wird.
Ein Elitedenken, dass zur Konsequenz führt,
entweder mit € 8,50 zufrieden zu sein und ansonsten gefälligst das Maul zu halten
oder als Unternehmer den Wettbewerb mit den noch verbleibenden 146 Weltkonzernen
aufzunehmen, deren bezahlte Handlanger vor allem überall dort sitzen, um
die fairen Chancen eines neuen kleinen Unternehmens zu beschränken.
Wahrscheinlich hast Du da etwas verwechselt.
Unrecht geschah aber dem Unternehmer,
dessen Urheberrechte verletzt wurden.
....und Dein Spruch: Er sollte gar nicht erst Unternehmer werden...
ist so etwas von daneben, der alleine durch die Existenz
von Rechtsabteilungen in eigentümergeführten Unternehmen karikiert wird.
Ein Elitedenken, dass zur Konsequenz führt,
entweder mit € 8,50 zufrieden zu sein und ansonsten gefälligst das Maul zu halten
oder als Unternehmer den Wettbewerb mit den noch verbleibenden 146 Weltkonzernen
aufzunehmen, deren bezahlte Handlanger vor allem überall dort sitzen, um
die fairen Chancen eines neuen kleinen Unternehmens zu beschränken.
#14Report
19.03.2014
Wahrscheinlich hast Du da etwas verwechselt.
Unrecht geschah aber dem Unternehmer, dessen Urheberrechte verletzt wurden.
Nein. Unrecht geschah beiden.
Der eine wurde Opfer einer Urheberrechtsverletzung. Der andere wurde Opfer einer massiv überzogenen Schadensersatzforderung.
Wenn ihn sein Anwalt inkompetenterweise in diese völlig überhöhte Forderung gequatscht hat, dann kann er ja darüber nachdenken, den Anwalt wegen offenkundiger Falschberatung in Regress zu nehmen. Angesichts der vielfältig vorhandenen Rechtsprechung durch alle Instanzen bis zum BGH seit etlichen Jahren könnte man da m.E. tatsächlich von Falschberatung sprechen, ein Anwalt darf bei der Einschätzung des Schadensersatzanspruches seines Mandanten nicht so heftig danebenliegen.
Aber auch anwaltliche Falschberatung gehört letztlich zu den unternehmerischen Risiken.
#15Report
19.03.2014
der in dem Urteil erwähnte "Die setzte allerdings voraus, dass es sich um hochwertige Aufnahmen handelt." könnte ja für den nicht-Profi bedeuten wenn er gute aber nicht hochwertige Aufnahme macht das er den schwierigen weg des nachweises gehen muss der im die MFM-liste bisher erleichtert hat.
Also der Bundesgerichtshof hat bereits 2005 entschieden, daß die Honorarsätze der "MfM-Liste" nicht ungeprüft übernommen werden dürfen, sondern das stets im Einzelfall das angemessene "marktübliche Entgelt" zu ermitteln ist. (I ZR 266/02) Das ist auch völlig einleuchtend und logisch, da das UrhG in seinem §32 dem Urheber einen Rechtsanspruch auf eine "angemessene Vergütung" für die Nutzung seiner Werke gibt. Und nicht auf eine willkürliche, nach Belieben des Urhebers festzulegende.
Daß das dazu führen kann, daß für eine rechtmäßig erworbene Lizenz (für die der Urheber nach Belieben seine Honorarforderung festlegen kann) unter Umständen mehr zu bezahlen ist als für eine Lizenz als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, das ist richtig, aber rechtssystematisch nicht zu vermeiden. Ein KFZ-Eigentümer, dessen Auto kaputt gefahren wird, bekommt auch nur den marktüblichen Zeitwert ersetzt, und nicht die eine Million Euro, die er gern hätte, weil er sagt "Unter einer Million hätte ich meinen alten Golf aber nun mal nie verkauft, und das ist doch auch mein gutes Recht!"
Ist es, es ist sein gutes Recht, seinen alten Golf nur für eine Million Euro zu verkaufen, oder anderenfalls überhaupt nicht. Aber wenn ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer in den geliebten Golf kracht, kriegt er trotzdem nur die 3500 Euro Zeitwert ersetzt...
Daß der alte Golf vielleicht mehr wert sein kann als ein neuer, weil er ein gesuchter Oldtimer ist - das spiegelt sich in den einschlägigen Marktpreisen wieder. Anders als bei der MfM-Liste wird die "Schwacke-Liste" aber eben als halbwegs realistischer Spiegel der tatsächlichen Marktpreise von den Gerichten akzeptiert.
Die Ermittlung des "marktüblichen Honorars" für ein bestimmtes Foto ist zweifellos schwieriger als die Ermittlung des Zeitwertes eines Allerweltsautos. Aber sie ist durchaus möglich, und deshalb bekommt ein Helmut Newton für ein "geklautes Foto" (z.B. in EMMA) ja auch mehr Geld als ein Tom Rohwer dafür bekäme. Was ich zwar gemein, aber nichtsdestotrotz gerecht finde.
Angesichts der fast zehn Jahre alten BGH-Rechtsprechung und einer mittlerweile Vielzahl von OLG-, LG- und AG-Entscheidungen zur MfM-Liste ist mir aber ehrlich gesagt schleierhaft, wieso bis heute immer noch Krethi und Plethi daherbeten, ein geschädigter Urheber könne für das Honorar im Wege der Lizenzanalogie einfach die Sätze der MfM-Liste anwenden...
#16Report
19.03.2014
Was ich hier aber interessant finde: Warum werden die Verfahrenskosten geteilt zwischen Kläger und Beklagtem?
#17Report
19.03.2014
die verfahrenskosten werden nach dem verhältnis des obsiegens und unterliegens zwischen den parteien aufgeteilt - auch hier - § 92 zpo
#18Report
19.03.2014
Na das hat Tom doch beschrieben.
Weil eben nicht der eine zu 100% Schuld hat und der andere gar nicht,
sondern beide sind irgendwie schuldig.
Der eine, weil er Urheberrechtsbruch begangen hat
und der andere, weil er sich daran übermäßig bereichern wollte.
PS: Wahrscheinlich hat aber Bernd mit seiner Aussage "mehr recht."
:-)
Weil eben nicht der eine zu 100% Schuld hat und der andere gar nicht,
sondern beide sind irgendwie schuldig.
Der eine, weil er Urheberrechtsbruch begangen hat
und der andere, weil er sich daran übermäßig bereichern wollte.
PS: Wahrscheinlich hat aber Bernd mit seiner Aussage "mehr recht."
:-)
#19Report
19.03.2014
mit "schuld" hat das überhaupt nichts zu tun
es stand dem kläger doch frei ob er 100%, 80%, 60% oder 33,33% usw. der MFM honorarempfehlung einklagt - wär er von vorneherein von einem abschlag ausgegangen und hätte eine geringere höhe eingeklagt dann hätte sich seine pflicht zur anteiligen kostentragung aus dem verfahren gegen 0 verschoben (reduziert)
es stand dem kläger doch frei ob er 100%, 80%, 60% oder 33,33% usw. der MFM honorarempfehlung einklagt - wär er von vorneherein von einem abschlag ausgegangen und hätte eine geringere höhe eingeklagt dann hätte sich seine pflicht zur anteiligen kostentragung aus dem verfahren gegen 0 verschoben (reduziert)
#20Report
Topic has been closed
http://www.rechtambild.de/2014/03/olg-hamm-mfm-liste-grundsaetzlich-anwendbar/
Dabei wurde allerdings grundsätzlich zwischen Leistungen eines Profi- und eines Amateurfotografen unterschieden. Im vorliegenden Fall reduzierte sich der Schadenersatz für 45 unerlaubt verwendete Bilder von 13.172,42 € auf 5.268,97 €, da die Qualität der Bilder eher im Amateurbereich angesiedelt war.