Recht am eigenen Bild 8

27.01.2014
Hallo zusammen,

mich beschäftigt folgendes. Hat eine juristische Person, etwa eine GmbH Persönlichkeitsrechte, und wenn ja welche Untergruppen kommen in Frage ? Insbesondere das recht am eigenen Bild wäre hier natürlich besonders interessant.

Fiktiver Fall:
Fotomensch, meinetwegen ein freier, freier Bildjournalist, fotografiert bei einer Live-Veranstaltung in einer Disco die Künstler auf der Bühne. Er hat sich vorher beim Veranstalter akkreditiert. Nun sagt der Betreiber der Location, die Bilder dürfen sie aber immer nur dann veröffentlichen, oder zur veröffentlichung freigeben, wenn unser Name in einem positiven Kontext zum Bild genannt wird. Ansonsten untersage ich jede Veröffentlichung auf Grundlage des Recht am eigenen Bild als Untergruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


Wäre sowas denkbar ?

Bitte, wenn ihr Antwortet, dann mit einer nachvollziehbaren begründung warum ihr der Meinung seit das es geht oder eben nicht geht. Am besten mit Quellenangaben zu §§ oder Urteilen.

Danke,
Norbert
Solche expliziten Sachen solltest du mit einem Anwalt klären,
da hier keine Rechtberatung gegeben werden darf !!
Gruß
R.
 
Na ja die Persönlihkeitsrechte haben natürlich Personen, sagt der Name. Die können aber an ihre Agentur, Veranstalter, etc.  natürlich Rechte vertraglich weitergeben. Kennst du die Verträge, hast du die Künstler gefragt?
Der Eigentümer des Veranstaltungsortes kann der Veranstalter sein oder auch nicht. Ist er nicht der Veranstalter, hat  er auch nicht das Hausrecht wahrend der Veranstaltung. Wenn die Bilder journalistisch verwertet werden, sieht die Sache anders aus als wenn du sie bei Fotolia verklickern willst. Da wirst du dann nach Model release und property release gefragt.
Ansonsten sollte die Akkreditierung dir ja Hinweise geben was erlaubt ist und was nicht. Bei Madonna unterschreibst du wahrscheinlich 20 Seiten.

 
27.01.2014
Das hat nichts mit Persönlichkeitsrecht zu tun.
Der Veranstalter hat Hausrecht und kann damit das Fotografieren erlauben, oder auch nach seinen Vorstellungen einschränken.
Für mich eine klare Sache.
Eine juristische Person hat keine Persönlichkeitsrechte, nur persönliche Menschen. Zum Recht am eigenen Bild siehe das Kunsturheberrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html ... übrigens, das Recht wurde mal eingeführt, weil die Bilder eines Toten nicht veröffentlich werden sollten. Ist aber schon ein paar Tage her, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Bismarck_auf_dem_Sterbebett

Auf der anderen Seite gibt's die Sache mit dem Hausrecht usw ... das ist aber ein anderes Kapitel, wie schon erwähnt wurde.
 
27.01.2014
Solche Dinge sind z.B. in der Discoszene nicht ganz unüblich, gibt da so einige Läden, die jedes Partyportal reinlassen, aber nur gegen Zurverfügungstellung der Bilder für die eigene Discohomepage- kostenfrei selbstverständlich, auf diese Art spart man sich den Hausfotografen...

Zum Fall selbst: Entweder ist in der Akkreditierung sowas bereits geklärt, wer die Bilder wie verwerten darf, oder es ist zu klären, ob Betreiber der Location und Veranstalter selbst identisch sind oder nicht.

Wenn der Veranstalter die Bude gemietet hat, zählt, was er sagt/Akkreditierung aussagt. Heutzutage sind aber die vermeintlichen Veranstalter auch oft nur Partyreihen, die früher nen Festpreis bekommen haben für ihre Leistung (Show machen, ggf. noch etwas Werbung auf deren Kanälen) und heute keine feste Gage bekommen, dafür den Eintritt und dafür dann auch noch die Werbung etc. machen sollen... Und sonst nix in der Bude zu vermelden haben.

Zum Recht am eigenen Bild: Das hat erstmal die abgebildete Person. In dem Moment, wo diese dafür bezahlt wird, auf der Bühne zu stehen etc. wird eine Dienstleistung gebracht, die in gewissem Masse verwertbar ist- genauer Umfang wird erstmal zwischen Veranstalter und Künstler geregelt.
Der Veranstalter kann hier also durchaus in diesem Rahmen Fotografie und Verwertung der Fotos z.B. zu journalistischen Zwecken erlauben. Oder je nach Vereinbarung mit dem Künstler auch zu anderen Zwecken wie Stockfotografie etc. - was dann in der Akkreditierung zwischen Veranstalter und Fotograf geregelt sein sollte...

Der Betreiber ist hier erstmal aussen vor, es sei denn, dass in seinen Verträgen mit dem Veranstalter der Veranstalter keine vollständige Souveränität über die Berichterstattung hat.
(Habe ich mal gesehen- da wollten so Nachwuchsveranstalter ne U18-Party in nem Club machen, die man auch gerne fotografiert hätte fürs lokale Partyportal- dummerweise stand im Vertrag, den die als "Veranstalter" mit dem Club hatten (und den ich mal sehen konnte) drin, dass die alles, was an Kommunikation Richtung Aussenwelt geht, also incl. Flyerdesign etc. und selbstverständlich auch der Fotografie am Abend vom Club selbst absegnen lassen mussten)
In solchen Fällen kann der Betreiber selbstverständlich Einfluss darauf nehmen.

Unabhängig davon versuchen es die meisten Leute nach der Masche "Laut schreien, dann wird man damit schon in vielen Fällen durchkommen, wenn nein, wird Fotograf XY in Zukunft eben nicht mehr reingelassen." Was in bestimmten Fällen durchaus Druckmittel genug sein kann...

Ums kurz zu machen: Untersagen auf Basis des Hausrechts kann jeder, dem dieses zusteht. Ob Betreiber oder Veranstalter, wäre zu klären. Untersagen auf Basis der Persönlichkeitsrechte geht nur über die abgebildeten Personen selbst resp. via Akkreditierung über die Verträge diesbezüglich.

Wobei das im Einzelfall durchaus genau zu klären wäre, ggf. unter Hinzuziehung eines Juristen.
Und: Wenn so ne Veranstaltung nicht wichtig ist, würde ich mir sowas nicht geben und gar nicht erst antreten resp. den Veranstalter mal Bescheidgeben, sowas zu klären.
 
29.01.2014
Hat eine juristische Person, etwa eine GmbH Persönlichkeitsrechte

Jein.
und wenn ja welche Untergruppen kommen in Frage ?

Siehe weiter unten.
Insbesondere das recht am eigenen Bild wäre hier natürlich besonders interessant.

Das "Recht am eigenen Bild" betrifft "Personenbildnisse". Insofern kann eine GmbH genausowenig ein "Recht am eigenen Bild" haben wie ein Hund oder ein Auto.

Was die "Unternehmerpersönlichkeitsrechte" betrifft, zitiere ich mal der Einfachheit halber Wikipedia:

Ob auch Unternehmen, also juristischen Personen und Personengesellschaften, ein Persönlichkeitsrecht zukommt, ist innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft stark umstritten.  Der Bundesgerichtshof spricht auch Unternehmen ein solches „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ zu.

Dieses soll als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, so das Gericht, den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch von Unternehmen schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offengelassen.

Dass auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht zukommen kann, wird vor allem deswegen bestritten, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG – der Menschenwürde – in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Juristischen Personen kann aber die Menschenwürde nicht zugutekommen, weil die Grundrechte des Grundgesetzes juristische Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nur so weit schützen, als das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Die Anwendbarkeit der Menschenwürde auf juristische Personen wird aber nach ganz einhelliger Meinung abgelehnt.*

Befürworter des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wenden dagegen ein, dass auch juristische Personen und Personengesellschaften eines sozialen Achtungsanspruchs fähig seien, den es zu schützen gelte. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird daher von Unternehmen auch häufig argumentativ herangezogen, um gegen missliebige mediale Berichterstattung vorzugehen. Gegenüber spezielleren Schutzvorschriften hat es den Vorzug, dass seine Voraussetzungen einfacher darzulegen sind als etwa die Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts, welches immer auch ein Wettbewerbsverhältnis erfordert, oder die des § 826 BGB, der eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraussetzt. Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der die Existenz eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht, gilt aber grundsätzlich, dass dieses nur einen subsidiären Schutz vor Beeinträchtigung bietet, wenn speziellere Vorschriften, wie beispielsweise § 824 und § 826 BGB oder die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Einzelfall keinen Schutz bieten. Ungeklärt ist auch das Verhältnis des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zum sogenannten „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Während die Gerichte diese beiden Rechtsinstitute nebeneinander zur Anwendung bringen, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise die Auffassung vertreten, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei Teil des Rechts am Gewerbebetrieb oder sogar deckungsgleich mit diesem.

(* Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind juristische Personen aber zweifelsfrei Grundrechtsträger - sie können z.B. das Recht auf Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Vgl. dazu "BVerfG zur Benetton-'Schockwerbung' ")

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Fiktiver Fall:
Fotomensch, meinetwegen ein freier, freier Bildjournalist, fotografiert bei einer Live-Veranstaltung in einer Disco die Künstler auf der Bühne. Er hat sich vorher beim Veranstalter akkreditiert. Nun sagt der Betreiber der Location, die Bilder dürfen sie aber immer nur dann veröffentlichen, oder zur veröffentlichung freigeben, wenn unser Name in einem positiven Kontext zum Bild genannt wird. Ansonsten untersage ich jede Veröffentlichung auf Grundlage des Recht am eigenen Bild als Untergruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Grundsätzlich kann sicherlich die Erlaubnis zum Fotografieren davon abhängig gemacht werden, daß sich der Vertragspartner bestimmten Forderungen unterwirft. So kann man z.B. wirksam vereinbaren: "Fotografiererlaubnis nur gegen die Verpflichtung, die Fotos vor einer Veröffentlichung einer Freigabe durch den Vertragspartner zu unterziehen".

Eine vertragliche Vereinbarung, die den Vertragspartner zu einer bestimmten Meinungsäußerung verpflichtet bzw. ihm bestimmte Meinungsäußerungen verbietet wird m.E. aber klar "sittenwidrig" und daher nichtig sein.

Davon abgesehen ist das "Recht am eigenen Bild" der Künstler hier ohnehin nicht relevant.

Der fiktive Fall: Live-Veranstaltung von Künstlern in Disco.

Okay: was haben wir da? Ein Ereignis der Zeitgeschichte, und Personen des öffentlichen Interesses. Also: grundsätzlich kein "Recht am eigenen Bild", jedenfalls nicht solange im Kontext mit dem Ereignis veröffentlicht wird.

Wenn der Veranstalter bei dieser Veranstaltung das Fotografieren verbietet oder das Fotografieren von einer Erlaubnis abhängig macht, dann kann er das nur auf Grundlage seines Hausrechts. Mit dem "Recht am eigenen Bild" hat das nichts zu tun, und das hätten ohnehin die Künstler, nicht der Betreiber der Location.
30.01.2014
Weil's zufällig gerade passt: das Oberlandesgericht Oldenburg hat dem "Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter" ein eigenes Persönlichkeitsrecht zugesprochen und auf dieser Grundlage einen Boykottaufruf  des Deutschen Tierschutzbüros e.V. gegen die Volksbank Melle verboten.
(Az.: 13 U 111/13, OLG Oldenburg)

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