Keine Fotos erhalten! 110
1 year ago
... was aber nur bei fortbestehender Kontaktmöglichkeit gelingen kann.Richtig - die nicht-mehr-Erreichbarkeit ist dann meistens das größere Problem als die Genehmigung selber. Manchen Modellen konnte ich darum ihren kleinen Anteils-Gewinn gar nicht auszahlen.
#102Report
1 year ago
eckisfotos
Wenn du Sorge hast, von deinen Modellen verklagt zu werden, würde ich dir empfehlen, schriftliche Vereinbarungen mit ihnen abzuschließen. Darin lassen sich Rechte und Pflichten alle Beteiligten eindeutig und nachweisbar festhalten.
Du hast den zweiten Vorteil klarer und beweisbarer Vereinbarungen überhaupt gar nicht verstanden. Eine solche Vereinbarung erschwert, dass DU zu Unrecht ver/angeklagt wirst - also wenn beispielsweise ein Modell behauptet, dass Du nie ein Veröffentlichungsrecht für Eure Bilder hattest. Und glaube ja nicht, dass es dann genügt, Bilder aus dem Netz zu nehmen. Du machst damit einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild o.ä. nicht ungeschehen und darfst den Schadensersatz/Strafe trotzdem leisten.
Wenn du Sorge hast, von deinen Modellen verklagt zu werden, würde ich dir empfehlen, schriftliche Vereinbarungen mit ihnen abzuschließen. Darin lassen sich Rechte und Pflichten alle Beteiligten eindeutig und nachweisbar festhalten.
#103Report
1 year ago
Richtig - die nicht-mehr-Erreichbarkeit ist dann meistens das größere Problem als die Genehmigung selber. Manchen Modellen konnte ich darum ihren kleinen Anteils-Gewinn gar nicht auszahlen.
Das ist natürlich blöd (ist mir übrigens auch schon passiert, ich bewahre immer noch 12,50 Euro zu diesem Zweck auf...), aber dann auch das Problem des Models.
Man könnte jetzt in das Model-Release einen Passus aufnehmen, daß das Model Adress- bzw. Kontoänderungen dem Vertragspartner mitteilen muss, es anderenfalls die Folgen der Unmöglichkeit einer Zahlung des Honoraranteils selbst zu verantworten hat.
Kann man sich m.E aber auch sparen, rein rechtlich dürfte es m.E. ausreichen, wenn der Vertragspartner den Versuch unternimmt, den Honoraranteil auszuzahlen, und bei Unmöglichkeit das Geld erstmal beiseite packt.
Kommt dann das Model zwei, fünf oder zehn Jahre später und meldet sich beim Fotografen: Äh... ich habe gerade gesehen, daß... und da steht mir doch noch ein Anteil zu...!
Dann hat der Fotograf drei Möglichkeiten:
1) Er antwortet Schön, daß Du Dich meldest! Du bekommst immer noch 12,50 Euro - wohin soll ich die überweisen? Und überweist dann 12,50 Euro.
2) Er antwortet Schön, daß Du Dich meldest! Du bekommst immer noch 12,50 Euro - wohin soll ich die überweisen? Und überweist dann 12,50 Euro zuzügl. der Guthabenzinsen, die sich für die 12,50 Euro auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist angehäuft haben. Dann sieht das Model 12, 81 Euro für 12,50 Euro zuzügl. Zinsen auf seinem Kontoauszug, und denkt a) Boah! Was für ein korrekter Fotograf! und b) Scheiße, waren die Zinsen zwischen 2014 und 2023 niedrig!
3) Er antwortet Sorry, aber Dein Anspruch auf Honorarbeteiligung ist mittlerweile verjährt...
(Verjährungsfrist 3 Jahre gemäß §199 BGB; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.)
(Man muss das Geld ggf. natürlich nicht auf einem Extra-Sparbuch anlegen, aber mit der entsprechenden Verzinsung wäre man dann m.E. auf jeden Fall rechtlich auf der sicheren Seite.)
#104Report
1 year ago
Manche sollten sich mal ein Lehrbuch in die Hand nehmen und die Abschnitte über ''Verzug'' und ''Unmöglichkeit'' gründlich durcharbeiten. Und dann üben, dieses Wissen korrekt anzuwenden.
#105Report
1 year ago
@Patrick Michael Weber:
Und ja, diese "Taschengeld-Problematik" ist in der Tat weit verbreitet. Mir wäre aber nicht bekannt, dass eine gezielte steuerliche Verfolgung in gleichem Maße erfolgen würde. Das sind bislang eher Gelegenheitstreffer. Und ich glaube kaum, dass das tatsächlich mal zu einem allgemeinen Ermittlungsschwerpunkt werden könnte. Denn dafür gibt es lohnenswertere Ziele auf dem Schwarzgeldsektor, wie z.B. die Baubranche und die Gastronomie. Dagegen dürfte die Modelbranche incl. der Hobbyisten ein Witz sein. :-)
Gezielt Steuerfahnder auf nicht versteuerte Einkommen von »Hobby-Models« oder »Micro-Stock-Fotografen" « anzusetzen wäre eine aberwitzige Vergeudung von Steuergeldern.
Unterm Strich wird meistens herauskommen, daß sich diese Nebeneinkünfte innerhalb der Freibeträge bewegen, oder aber ein so geringe Nachzahlungen generiert werden, daß die ganze Aktion ein Zuschussgeschäft für den Staat und damit für die Allgemeinheit wird.
(Man sollte übrigens unbedingt Belege aufbewahren, wenn man meint, da einfach fünf gerade sein lassen zu wollen. Damit man notfalls glaubhaft machen kann, was da tatsächlich über die Theke gegangen ist...)
#106Report
1 year ago
Manche sollten sich mal ein Lehrbuch in die Hand nehmen und die Abschnitte über ''Verzug'' und ''Unmöglichkeit'' gründlich durcharbeiten. Und dann üben, dieses Wissen korrekt anzuwenden.
Und was hat das mit diesem speziellen Themenschlenker zu tun?
Genau, gar nichts...
Niemand redet hier über Verzugszinsen.
(Ich sprach davon, daß man einen extra guten Eindruck machen kann, wenn man Honorare, die man mangels Erreichbarkeit des Honorarempfängers nicht auszahlen konnte, mit dem üblichen Guthaben-Zinssatz verzinst, wenn man sie dann Jahre später doch noch mal loswerden kann...
Völlig andere Baustelle.)
#107Report
1 year ago
@SEE:
Entweder hat man einen zeitnah zum Shooting geschlossenen Vertrag, oder man bringt vor der Veröffentlichung eine Genehmigung bei.
Womit wir wieder bei dem Problem der »Findbarkeit des Models« wären, das in der Zwischenzeit unauffindbar verzogen ist... (Kommt in dem typischen Alter so selten ja nicht vor.)
Die Genehmigung der Veröffentlichung hat den Vorteil, daß sie hinsichtlich Art und Umfang der Veröffentlichung konkretisiert ist (für den Buchtitel "123" beim Verlag "ABC", oder für die Ausstellung "I-II-III" in der Galerie "xyz"), wodurch klar ist, daß das Model Art und Zweck der Veröffentlichung kennt.
Dafür hat sie den Nachteil, daß das Model auch sagen kann »Och, nöö... ich hab das inzwischen mit dem Modeln aufgegeben, und eigentlich möchte ich mich weder nackt noch halbnackt noch überhaupt irgendwo abgedruckt sehen...«
Und dann guckt der Fotograf in die Röhre, was besonders ärgerlich ist, wenn man ein Möglichkeit zur Veröffentlichung hätte.
Was man hat, das hat man. Was man hätte, hat man oft nicht.
#108Report
1 year ago
@ Tom Rohwer zu #108 :
Klar ist der "wasserdichte" Vertrag ideal, so wie Norbert Hess dies auch schon mehrfach schrieb. Trotzdem kann es vorkommen, daß (und ich hatte das wirklich) auch bei bekleideten Fotos (weil zugänglich/erhältlich auch für Kinder) der Verlag oder Galerist eine konkrete Erklärung verlangt - dann hat man entweder noch den Kontakt, oder ein "wasserdichter" Vertrag reicht eben doch aus.
Klar ist der "wasserdichte" Vertrag ideal, so wie Norbert Hess dies auch schon mehrfach schrieb. Trotzdem kann es vorkommen, daß (und ich hatte das wirklich) auch bei bekleideten Fotos (weil zugänglich/erhältlich auch für Kinder) der Verlag oder Galerist eine konkrete Erklärung verlangt - dann hat man entweder noch den Kontakt, oder ein "wasserdichter" Vertrag reicht eben doch aus.
#109Report
So lange man sich verträgt, braucht man keinen Vertrag.
Aber wehe, man hat keinen, wenn man sich nicht mehr verträgt.
Aber wehe, man hat keinen, wenn man sich nicht mehr verträgt.
#110Report
Topic has been closed
Entweder hat man einen zeitnah zum Shooting geschlossenen Vertrag, oder man bringt vor der Veröffentlichung eine Genehmigung bei. Die Genehmigung der Veröffentlichung hat den Vorteil, daß sie hinsichtlich Art und Umfang der Veröffentlichung konkretisiert ist (für den Buchtitel "123" beim Verlag "ABC", oder für die Ausstellung "I-II-III" in der Galerie "xyz"), wodurch klar ist, daß das Model Art und Zweck der Veröffentlichung kennt. Das Publikationsorgan schützt sich so wohl vor etwaigen Unkenntnissen im Innenverhältnis oder anderen Schwächen in der Vertragsformulierung. So wäre auch Jahre später bestätigt, daß das Model weiterhin dazu steht - was aber nur bei fortbestehender Kontaktmöglichkeit gelingen kann.