OLG Köln: Nutzungsrechte soweit wie möglich beim Urheber 7
11.12.2013
Für dieses Deutsch sollten die Verfasser erschossen werden! Auch beim dritten lesen des ersten Satzes begreife ich ihn immer noch nicht ganz.
#2Report
11.12.2013
Das ist ein grammatisch völlig korrektes Deutsch, man kann die Bezüge im Satz problemlos und unmißverständlich herstellen... Es ist noch nicht mal "Juristen-Deutsch", von dem Begriff "Dritter" vielleicht mal abgesehen.
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 21.12.2011 (AZ: 6 U 118/11) zugunsten des Künstlers, dass ein Verlag mangels entsprechender anderslautender Vereinbarung eine Verwertung von Bildmaterial nicht verhindern kann, wenn die Verwertung dem Verlag von dem Künstler für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen wurde.
Das OLG Köln entschied (mit Urteil blabla) zugunsten eines Künstlers, daß ein Verlag - falls keine anderslautende Vereinbarung existiert - eine Verwertung von Bildmaterial [durch den Künstler] nicht verhindern kann, wenn der Künstler dem Verlag die Verwertung der Fotos nur für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen hat.
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 21.12.2011 (AZ: 6 U 118/11) zugunsten des Künstlers, dass ein Verlag mangels entsprechender anderslautender Vereinbarung eine Verwertung von Bildmaterial nicht verhindern kann, wenn die Verwertung dem Verlag von dem Künstler für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen wurde.
Das OLG Köln entschied (mit Urteil blabla) zugunsten eines Künstlers, daß ein Verlag - falls keine anderslautende Vereinbarung existiert - eine Verwertung von Bildmaterial [durch den Künstler] nicht verhindern kann, wenn der Künstler dem Verlag die Verwertung der Fotos nur für ein bestimmtes Buchprojekt übertragen hat.
#3Report
11.12.2013
kurz: wenn eine exklusivität der bildverwertung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, darf ein fotograf auch jene bilder zusätzlich auf anderen wegen verwerten, deren verwertung er einem verlag für ein buchprojekt übertragen hat.
#4Report
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
12.12.2013
Dafür braucht es extra ein Urteil? Wenn im Vertrag keine Exklusivrechte vereinbart wurden, gibt es eben auch keine...
#5Report
12.12.2013
Dafür braucht es extra ein Urteil? Wenn im Vertrag keine Exklusivrechte vereinbart wurden, gibt es eben auch keine...
Dafür braucht es in der Tat manchmal Rechtsprechung, weil:
§38 UrhG Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
#6Report
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
12.12.2013
Ich hab das Gefühl, dass Gesetze irgendwann selbst in den Schwanz beißen, wenn es denn nur genug Urteile darüber gegeben hat. *lach*
#7Report
Topic has been closed
In welchem Umfang ein Urheber einem anderen Nutzungsrechte einräume, bestimme sich nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. Der Verlag könne der vom Fotografen autorisierten Verwertung der Fotos durch Dritte keine Rechte entgegensetzen. Bei der Überlassung der Rechte zur Erstellung eines Sammelwerkes soll es nach Ansicht des Gerichts hauptsächlich auf die spezielle Auswahl und Anordnung der Fotografien und Texte ankommen, sodass eine anderweitige Verwendung einzelner Fotografien der Erfüllung des Vertragszwecks nicht entgegenstehe.
Es sei von einem übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehle. Außerdem sei zu hinterfragen, ob die Einräumung von weiter reichenden Nutzungsrechten zur Erfüllung des Vertragszweckes überhaupt erforderlich sei.
Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde somit klargestellt, dass Nutzungsrechte an einem Werk soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen. Eine Ausnahme solle jedoch dann gelten, wenn eine ausdrückliche, abweichende Regelung bezüglich der Übertragung von Nutzungsrechten existiert.
(Quelle: Connectar)