Pflicht zur angemessenen Bezahlung von Urhebern verfassungsgemäß 7
03.12.2013
das wird einigen fotostudios den hals brechen .... 8,50 stundenlohn für einen fotografen, wer soll das bezahlen ... die spinnen doch
;)
;)
#4Report
03.12.2013
ommt doch bald... 8,50 ;)
Der Mindestlohn greift nur für Angestellte - also sozialversicherungspflichtige angestellte Beschäftigte.
#6Report
03.12.2013
jetzt noch ne mindestgage für kreative einführen .....
Gibt es längst:
Vergütungsregeln für hauptberufliche Bildjournalisten und Fotografen bei der Veröffentlichung in Tageszeitungen.
Diese Mindesthonorare sind rechtlich verbindlich, sie dürfen nicht unterschritten werden, da sie gemäß §36 UrhG durch Schlichterspruch festgelegt wurden. Sie gelten für alle Veröffentlichungen aller hauptberuflich tätigen Bildjournalisten und Fotografen in Deutschland für alle in Deutschland erscheinenden Tageszeitungen. Und können ggf. mühelos eingeklagt werden.
Diese Vergütungsregeln haben auch nichts mit Tarifverträgen oder der Honorarübersicht der MFM zu tun. Sie sind genauso rechtlich verpflichtend wie z.B. ein gesetzlicher Mindestlohn.
#7Report
Topic has been closed
Ein Buchverlag war nach Karlsruhe gezogen, weil er die vom Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufsausübung durch das Gesetz beeinträchtigt sah.
Der Verlag wehrte sich dagegen, dass er einem selbstständigen Übersetzer für die Übersetzung des Sachbuches "Destructive Emotions – Dialog mit dem Dalai Lama" zusätzlich zu einem vereinbarten Honorar von 13.500 Euro weitere 6.841 Euro an Urhebervergütung zahlen sollte. Im zweiten Fall hatte er einem Übersetzer pro Normseite 18,50 Euro für das Übersetzen des Romans "Drop City" von T. C. Boyle gezahlt. So kamen rund 18.000 Euro zusammen. Auch in diesem Verfahren verurteilte der Bundesgerichtshof den Verlag zu einem Urhebernachschlag von weiteren 13.073 Euro.
Gegen diese BGH-Entscheidungen hatte der Verlag Verfassungsbeschwerde erhoben - erfolglos, wie sich jetzt zeigte.
(Quelle)