Für File-Hoster wird's enger - neues BGH-Urteil 29
04.09.2013
Tom, seit wann ist der BGH für Schweizer Unternehmen zuständig?
Seit 1950.
Vorher, seit 1901, war es das "Reichsgericht".
Strafrechtlich ist die deutsche Justiz für alle Straftaten zuständig, die irgendwo auf der Welt gegen Deutsche begangen werden. Zivilrechtlich ist die deutsche Justiz zuständig, wenn ein Schweizer Unternehmen in Deutschland Rechte Dritter verletzt. (Und für so einiges mehr, im internationalen Rechtsverkehr.)
Habe ich da irgendwas verpasst?
Ja. Anscheinend eine ganze Menge.
Jedes Internet-Angebot, das sich auch an Deutsche richtet, unterliegt in vollem Umfang straf- und zivilrechtlich der deutschen Rechtsprechung.
Und der US-amerikanischen übrigens auch, wenn es die Rechte von US-Bürgern oder US-Unternehmen verletzt. "Rapidshare" kann froh sein, daß die bisher nicht vor der US-Justiz belangt wurden, die ist was Urheberrechtsverletzungen betrifft noch drei Nummern härter drauf als die deutsche Justiz.
#22Report
Jedes Internet-Angebot, das sich auch an Deutsche richtet, unterliegt in vollem Umfang straf- und zivilrechtlich der deutschen Rechtsprechung.
Du kannst mir viel erzählen. Da hätte ich dann mal die internationale Rechtsnormen gesehen, die das gestattet. Und ich hoffe für uns alle, dass diese nicht existiert. Sonst können wir uns dann gleich mal auf die nächste Scharia-Attacke gefasst machen.
(An dieser Stelle würde mich dann zusätzlich noch interessieren, wie denn ausländische Unternehmen verhinden sollen, dass ihre Dienste auch von Deutschen in Anspruch genommen werden.)
Schweizer Unternehmen unterliegen der Rechtssprechung der Schweiz und nicht der deutschen. Es sei denn, sie tätigen ihre Geschäfte in Deutschland, was aber nicht der Fall ist. Die Schweiz ist ein souveräner Staat.
Mal abgesehen davon, dass die Überwachung von 'Linklisten' nicht praktizierbar ist und höchstens für Abmahnanwälte zum Vorgehen gegen unliebsame Konkurrenten dienen kann, ist diese für Rapidshare irrelevant. Solange die nicht in Deutschland tätigen werden.
#23Report
05.09.2013
@ Tom: Ja schon, aber wie gesagt, das alleinige HERUNTERLADEN von unlizensierten Kopien von Filmen oder CD ist in der Schweiz keine Straftat. Eine Straftat hat der begangen, der das File zur Verfügung gestellt hat. Aber runterladen darf ich hier alles (ausser Computerprogramme/Software).
#24Report
05.09.2013
Jedes Internet-Angebot, das sich auch an Deutsche richtet, unterliegt in vollem Umfang straf- und zivilrechtlich der deutschen Rechtsprechung.
Du kannst mir viel erzählen. Da hätte ich dann mal die internationale Rechtsnormen gesehen, die das gestattet
Da brauche ich Dir gar nichts zu erzählen, denn das ist die deutsche Rechtslage und Rechtsprechung. Die nationalen Rechtsnormen findest Du im StGB, §§ 5-7 und 9, und in der Rechtsprechung zum BGB (z.B. Az. VI ZR 111/10; Zuständigkeit bei "Inlandsbezug")
Die deutsche Justiz nimmt sich dieses Recht einfach, die freche, böse. Und die Justiz anderer Länder nimmt sich dieses Recht übrigens genau.
#25Report
05.09.2013
@ Tom: Ja schon, aber wie gesagt, das alleinige HERUNTERLADEN von unlizensierten Kopien von Filmen oder CD ist in der Schweiz keine Straftat. Eine Straftat hat der begangen, der das File zur Verfügung gestellt hat. Aber runterladen darf ich hier alles (ausser Computerprogramme/Software).
Es wurde ja auch Rapidshare verurteilt, nicht deren User...
Wobei die nach deutschem Recht auch auf dünnem Eis stehen, denn nach deutschem Recht ist nun mal auch das Herunterladen von Dateien aus einer "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" illegal. Und was das ist, entscheidet im Zweifel das Gericht. Nicht der User.
Das rechtliche Vorgehen gegen das Treiben von Rapidshare hat ja auch schon Wirkung gezeigt. Nach Medienberichten hat Rapidshare mittlerweile seine Leistungen stark eingeschränkt und 45 von bisher 60 Angestellten entlassen müssen.
Ohne die Premium-Accounts der Raubkopierer und Raubkopie-Tauscher scheint das Geschäftsmodell offensichtlich nicht mehr zu funktionieren...
#26Report
05.09.2013
Auch sehr interessant dazu zu lesen: http://anwaelte-hb.de/blog/?p=1137
#27Report
05.09.2013
Rapidshare hat bewusst Schritte unternommen, um das Tauschen von Mediendateien unattraktiv zu machen, aber dennoch für normale Dateien (Word Dokumente, Bilder, etc.) nutzbar zu bleiben. So wird zum Beispiel eine Grenze gezogen, wieviel Volumen VON einem bestimmten Account runtergesaugt werden kann.
Bei Free-Usern ist das glaub ich 1 GB. Das heisst, ein gerippter Film mit 700 MB kann von einem bestimmten Account nur 1mal pro Tag runtergeladen werden, dann ist das Kontingent quasi erschöpft. Das macht diesen Account natürlich für alle anderen Runterlader uninteressant, wenn sie nicht mehr *dran kommen*. Die illegale Verbreitung dieses Films wird massiv entschleunigt, nur noch 1 Kopie pro Tag, statt hunderte oder tausende.
Es gibt aber nach dieser Änderung bei Rapidshare in den einschlägigen Communities eine Wanderbewegung zu neuen Filehostern, die schneller aus dem Boden schiessen, als der BGH weltweit hinterherjapsen kann ...
Bei Free-Usern ist das glaub ich 1 GB. Das heisst, ein gerippter Film mit 700 MB kann von einem bestimmten Account nur 1mal pro Tag runtergeladen werden, dann ist das Kontingent quasi erschöpft. Das macht diesen Account natürlich für alle anderen Runterlader uninteressant, wenn sie nicht mehr *dran kommen*. Die illegale Verbreitung dieses Films wird massiv entschleunigt, nur noch 1 Kopie pro Tag, statt hunderte oder tausende.
Es gibt aber nach dieser Änderung bei Rapidshare in den einschlägigen Communities eine Wanderbewegung zu neuen Filehostern, die schneller aus dem Boden schiessen, als der BGH weltweit hinterherjapsen kann ...
#28Report
Da brauche ich Dir gar nichts zu erzählen, denn das ist die deutsche Rechtslage und Rechtsprechung. Die nationalen Rechtsnormen findest Du im StGB, §§ 5-7 und 9, und in der Rechtsprechung zum BGB (z.B. Az. VI ZR 111/10; Zuständigkeit bei "Inlandsbezug")
Hast Du Dir das auch mal angeschaut? Die Hürden für einen Inlandsbezug sind extrem hoch. Zu recht.
Die deutsche Justiz nimmt sich dieses Recht einfach, die freche, böse. Und die Justiz anderer Länder nimmt sich dieses Recht übrigens genau.
Naja. Wenn sich dieses 'Recht nehmen' nicht auf ein internationales Rechtshilfeabkommen oder ähnliche Verträge bezieht, wird dadraus nichts. Die können in ihre Urteile schreiben, was sie wollen. Rechtlich bindend werden sie für ausländische Personen und Unternehmen, solange sie nicht in Deutschland tätig werden oder ihren Wohnort hier aben, nicht.
Das ist auch gut so.
Sonst könnte irgendein durchgeknalltes Gericht im Iran, in Usbekistan oder auf Madagaskar ihre mitunter wirren Rechtsauffassungen auch in Deutschland durchsetzen. Viel Spass. Zum Glück ist das aber nicht so einfach, wie Du Dir das immer vorstellst.
#29Report
Topic has been closed
Nun - das gibt es schon lange.
Waffenhersteller und -händler haften und machen sich strafbar, wenn sie Waffen an Nicht-Berechtigte verkaufen oder nichtzugelassene Waffen herstellen oder verkaufen.
Gastwirte machen begehen Ordnungwidrigkeiten und verlieren ihre Konzession, wenn sie Minderjährigen nicht am Trinken von harten Alkoholika in ihrem Laden hindern.
Second-Hand-Händler machen sich der Hehlerei strafbar, wenn sie nicht akribisch prüfen, wer ihnen etwas verkauft und ob es sich dabei um Diebesgut handelt, und es stellt sich dann heraus, daß es sich um Diebesgut handelt.
Und so weiter und so fort - die File-Hoster sind so ziemlich die Einzigen weit und breit, die bisher nur wenig dafür haften, wenn ihre Kunden die angebotenen Dienste für kriminelle Aktionen nutzen.