Pornos genießen keinen Urheberrechtschutz? 44

28.06.2013
Wo ist denn eigentlich der klickbare Link zu dem Porno ?
Mann, mann, mann.....
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
29.06.2013
Warum gibt es für schlechte Fotos 50 Jahre Schutz, für schlechte Filme aber nicht?
 

Es geht hierbei nicht um "schlecht", sondern um die nötige Schöpfungshöhe. Ich schreibe neben der Fotografie noch Kochrezepte für Zeitschriften und Kochbücher. Die sind auch nicht urheberrechtlich geschützt, da es sich "nur" um eine Aufzählung der Produkte und eine Kochanleitung handelt. Mit etwas redaktionellem Text (z.B. Herkunft der Produkte) wären diese Texte auch geschützt...
Dem Pornofilmchen fehlt also wohl ein wenig "Handlung". ;)

Worte wie "primitiv" sind aber abwertend und haben meiner Meinung nach in einem Gerichtsurteil nichts zu suchen. Auch, wenn ich auch der Meinung bin, dass ein gefilmter Blowjob nicht die nötige Schöpfungshöhe für ein urheberrechtlich geschütztes "Werk" hat.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
29.06.2013
Wo ist denn eigentlich der klickbare Link zu dem Porno ?

Die sind eben ohne Schöpfungshöhe und so austauschbar, dass du jeden Link nehmen kannst. ;)))
Wer will, kann diesen billigen Fickfilm von 15MB bei mir auf DVD bestellen für nur 19,95 zzgl. Versandkosten in unbekannter Höhe. Gut, 450x600er Auflösung wird auf großen Mintoren vielleicht etwas pixelig, aber der Ton, der Ton ist umwerfend :-)
29.06.2013
Ich frage mich bei solchen Diskussionen immer, warum ein Interesse besteht, dass "Machwerke" keinen Urheberschutz genießen. Oder anders gefragt: Warum werden wertlose Dinge kopiert? Ergibt sich der Wert nicht schon dadurch, dass es (illegal) kopiert wurde?
[gone] jodoform
29.06.2013
Ecki,

das ist eine Vorsichtsmaßnahme um eine  Reihe unliebsamer Konsequenzen zu vermeiden.
Genießt der Porno Urheberrechtsschutz, ist er wohl künstlerisch nicht wertlos - weil was anderes als künstlerisch werden Pornos nicht sein. Weder Produkt- noch Gebrauchsphotographie scheint so wirklich zu passen.
Ist der Porno Kunst, muß der Pornograph wohl auch ein Künstler sein, genau so wie Jeff Koons oder Schlingensief. Am Ende wollen die dann auch noch Kunstförderung.
Auch die Darstellerinnen sind dann wohl Künstler, also kein Unterschied ob Anna Pussylovova oder Anna Netrebko, besonders wenn es um Visa und Arbeitsgenehmigungen geht.
Sogar das einfache Puff läßt sich durch eine Videocam am Stativ im Eck in ein Kunstatelier umfunktionieren.

Kurz, alles Dinge, die so nicht erwünscht sind, und die mit der einfachen Entscheidung vermieden werden können, daß Pornos genauso wenig Urheberrechtsschutz wie Bilder der Radarfallen haben.

Jo
[gone] User_6449
29.06.2013
Wie sich dem Urteilstext entnehmen läßt, gibt es durchaus einen Laufbild-
schutz nach § 95 UrhG für Filme ohne eine besondere Schöpfungshöhe.
Der Kläger hat diesen - nach Auffassung des Gerichts - jedoch nur nicht
hinreichend deutlich dargetan.

Im vorliegenden Fall geht es zwar um ein Pornovideo, aber im Grunde könnte
es praktisch jedes Video treffen, das keine besondere Schöpfungshöhe hat
und nur unter den Laufbildschutz fällt, der im Urteil abgelehnt worden ist.

Beispiel:

Ich lasse bei einem Fotoshooting eine Filmkamera laufen und lade das Video
dann hier in der MK als Werbung hoch. Dieses Video hätte keine besondere
Schöpfungshöhe, da ganz einfach nur ein Vorgang abgefilmt worden ist. Es
wäre also im rechtlichen Sinne lediglich ein Laufbild.

Wenn die Gerichte also dazu neigen einen Laufbildschutz nach § 95 UrhG
abzulehnen, dürfte jeder mein Video hier aus der MK kopieren, verbreiten
und veröffentlichen. Ganz nach belieben ...


Nach meiner Auffassung gibt es den Laufbildschutz nach § 95 UrhG extra für
Filme ohne eine besondere Schöpfungshöhe, er ist lediglich durch das Gericht
mittels fragwürdiger Begründungen ausgehebelt worden.

Viele Grüße
Peter
Der Peter hat das Problem erkannt. Wenn es nur um Pornos gehen würde, wäre alles nur halb so wild.
Aber in dem Urteil wird eine Hintertür geöffnet, um den Urheberrechtsschutz auszuhebeln. Und wenn dies dann auch noch mit so problematischen Kategorien wie 'primitiv' geschieht, die nun wirklich extrem subjektiv und extrem moralisch sind, dann sollten eigentlich die Alarmglocken schrillen.
29.06.2013
Kann ein Richter von einem anderen Richter in Deutschland
eigentlich wegen Primitivität des Dienstes enthoben werden ?
#30
29.06.2013
Naja, das kann man jetzt auch völlig zerpflücken:

"Aber in dem Urteil wird eine Hintertür geöffnet, um den Urheberrechtsschutz auszuhebeln. Und wenn dies dann auch noch mit so problematischen Kategorien wie 'primitiv' geschieht, die nun wirklich extrem subjektiv und extrem moralisch sind, dann sollten eigentlich die Alarmglocken schrillen."

Der Begriff primitiv wurde von der Beklagtenseite angeführt und nicht von den Antragstellern, übrigens das scheint richtig dilettantisch vorgetragen worden zu sein, substantiell angegriffen. Als unbestimmter Rechtsbegriff musst das dann vom Gericht hier auch nicht näher betrachtet werden, was die Kriterien für "primitive Art und Weise" sind. Wie oben schon angedeutete, wenn es zB einen Augenschein über den Film gegeben hätte mit der Behauptung Beweismittel, gegen den Vortrag "primitiv", hätte die Tatsachenentscheidung wohl bereits anders ausgesehen. Ansonsten bleibt der abstrakte Inhaltswert von "primitiv" und da kann ich dem schon zustimmen, da würde ich auch keinen Schutzwert zusprechen.
[gone] User_6449
29.06.2013
Daß die Richter in München nicht besonders gut auf Porographie zu sprechen
sind ist klar, denn sonst hätten sie die Schutzwürdigkeit im Nebensatzt nicht
in Frage gestellt, obwohl das gar nicht der Gegenstand der Verhandlung war.

Auch zwei eidesstattliche Versicherungen sind schlichtweg als unglaubwürdig
abgetan worden, aus welchen Gründen auch immer?

Aber selbst wenn der Inhalt von Filmen den Richtern nicht gefällt und keine
besondere Schöpfungshöhe als Filmwerk festgestellt werden kann, muß doch
trotzdem der Laufbildschutz nach § 95 UrhG gelten.

Denn wenn der Laufbildschutz ganz einfach so vom Tisch gewischt wird wie in
diesem Urteil, dürfte jeder Richter in Deutschland ganz einfach alles abwürgen,
wenn ihm der Inhalt nicht in den Kram paßt ...


Viele Grüße
Peter
29.06.2013
Wenn sogar Sinn und Wort des Grundgesetzes
von Richtern verdreht werden kann,
wieso dann nicht auch das Urherrecht ?

Übrigens ist Rechtsunsicherheit ein Merkmal einer Bananenrepublik.
Unsere Gesetzgeber können wir in 85 Tagen neu wählen !
[gone] reke46
29.06.2013
da drängt sich doch die Frage auf ... ein Tierfilmer haust monatelang in der Serengeti, wird von Mücken zerstochen, leidet ... Durst, etc, etc und DANN der große Augenblick: er filmt den König der Tiere, den Löwen, beim ganz primitiven Sex. Auch kein Urheberschutz?
[gone] jodoform
30.06.2013
Reinhard,

und wenn die Frage lautet: ein Spanner haust monatelang am Baggersee, wird von Mücken zerstochen, leidet ... Durst, etc, etc und DANN der große Augenblick: er filmt die Königin der Assis, beim ganz primitiven Sex hinter dem Busch. Auch kein Urheberschutz?

Jo
[gone] User_6449
30.06.2013
@ Reinhard & Jo

Die geforderte "Schöpfungshöhe" besteht dann im dokumentarischen Wert,
denn so viel Leid muß man als Kameramann erstmal über sich bringen ... ;-)

Viele Grüße
Peter
@jodoform

Nein. Kein Urheberschutz, sondern strafbares Handeln seitens des Filmers.
02.07.2013
Wer wissen möchte, worum es in dem besagten Verfahren vor dem LG München wirklich ging, kann sich hier einlesen:
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/kein-urheberschutz-fuer-rein-pornographische-filme-444868
Wer wissen möchte, worum es in dem besagten Verfahren vor dem LG München wirklich ging, kann sich hier einlesen: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/kein-urheberschutz-fuer-rein-pornographische-filme-444868

Da steht jetzt auch nichts anderes als hier die ganze Zeit debattiert wurde...
[gone] User_6449
02.07.2013
Und der Witz dabei ist:

Es geht im Urteil des Landgerichts München überhaupt nicht um "rein pornographische Filme" ...

Viele Grüße
Peter

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