Pornos genießen keinen Urheberrechtschutz? 44
Naja, München...
Dort wurde ja schon zu etlichen anderen Gelegenheiten recht eindrücklich gezeigt, dass Gerichte, Prozesse, Gesetze und dergleichen nicht gerade zu deren besonderer Stärke zählen. Ich nehme mal an, dass das Urteil nicht sonderlich lange überleben wird. Das wäre ja andernfalls recht merkwürdig.
Dort wurde ja schon zu etlichen anderen Gelegenheiten recht eindrücklich gezeigt, dass Gerichte, Prozesse, Gesetze und dergleichen nicht gerade zu deren besonderer Stärke zählen. Ich nehme mal an, dass das Urteil nicht sonderlich lange überleben wird. Das wäre ja andernfalls recht merkwürdig.
#2Report
28.06.2013
Dann haben hier aber auch viele Bilder keinen Schutz, wie schön.
Gruß
Manfred
Gruß
Manfred
#3Report
28.06.2013
Der Punkt ist doch 'in primitiver Weise', den ansonsten hat zB auch schon das BVerfG entschieden, dass Pornografie durchaus Kunst sein kann und damit auch unter die Kunstfreiheit fallen kann, dann gilt das in Bezug auf Urheberrecht auch dann für Pornografie, wenn die nicht nur 'in primitiver Weise' daher kommt. Klingt konsequent.
#4Report
[gone] User_6449
28.06.2013
@ Manfred Heinrich
Für Fotografien ist das gesetzlich geregelt und selbst
Lichtbilder ohne besondere Schöpfungshöhe besitzen
laut Urheberrecht einen Schutz von 50 Jahren. Also
nur 20 Jahre weniger als bei Lichtbildwerken mit einer
besonderen Schöpfungshöhe.
Man kann also einfach etwas in "primitiver Weise" auf
Fotografien ablichten und 50 Jahre Schutzfrist gelten
auch für Scheißfotos.
Aber bei Filmen / Laufbildschutz scheinen die Richter
hier wohl etwas anderer Meinung gewesen zu sein ...
Viele Grüße
Peter
Für Fotografien ist das gesetzlich geregelt und selbst
Lichtbilder ohne besondere Schöpfungshöhe besitzen
laut Urheberrecht einen Schutz von 50 Jahren. Also
nur 20 Jahre weniger als bei Lichtbildwerken mit einer
besonderen Schöpfungshöhe.
Man kann also einfach etwas in "primitiver Weise" auf
Fotografien ablichten und 50 Jahre Schutzfrist gelten
auch für Scheißfotos.
Aber bei Filmen / Laufbildschutz scheinen die Richter
hier wohl etwas anderer Meinung gewesen zu sein ...
Viele Grüße
Peter
#5Report
Naja, mal abgesehen davon, dass nach dem Urheberrecht Lichtbildwerke besonderen Schutz geniessen und bei denen die Sache mit der Schöpfungshöhe eh sehr viel lascher geregelt ist (was sie analog auch auf Filme anwenden lassen sollte), ist 'primitive Weise' eine moralische-ethische Kategorie. Und die sollte in Urteilen eigentlich weniger auftauchen. (Ganz lustig übrigends die Frage in den Kommentaren zu der Meldung, worin denn für das Gericht wohl eine 'nicht-primitive' Darstellung bestehen würde :D). Das hat nämlich zur Folge, dass jeder Richter dann nach seinem eigenen Geschmacks- und Wertvorstellungen darüber entscheiden könnte, ob ein Film nun schützenswert ist oder nicht. Und das würde ich - insbesondere wenn es um Bayern geht - doch weniger gern Richtern überlassen.
Klingt eher danach, dass da jemand seine eigenen Pornokopien legalisieren und gleichzeitig Eindruck bei konservativen Vorgesetzten schinden wollte.
Klingt eher danach, dass da jemand seine eigenen Pornokopien legalisieren und gleichzeitig Eindruck bei konservativen Vorgesetzten schinden wollte.
#6Report
28.06.2013
wenn ich das richtig sehe sind das beides X-Art Produktionen. Die sind jetzt keine Shakespear :) Verfilmungen aber im Bereich der Konsumpornos schon von der besseren Art. Die Darsteller sind von der ansehnlichen Truppe , ebenso das Licht, die Handlung geht mal tiefer, mal nicht "hüstel", würde mich wundern wenn hier nicht einige zu finden wären *grins*. Wäre schade wenn das nicht für nen Urheberschutz reichen würde.
#7Report
[gone] User_6449
28.06.2013
Mit einem brauchbaren Rechtsanwalt - welcher sich auch gegen voreingenommene
Richter in Bayern behaupten kann -, wäre die Sache vielleicht anders ausgegangen.
Denn die Analogie zwischen Fotos und Filmen ist ja nicht von der Hand zu weisen:
Warum gibt es für schlechte Fotos 50 Jahre Schutz, für schlechte Filme aber nicht?
Viele Grüße
Peter
Richter in Bayern behaupten kann -, wäre die Sache vielleicht anders ausgegangen.
Denn die Analogie zwischen Fotos und Filmen ist ja nicht von der Hand zu weisen:
Warum gibt es für schlechte Fotos 50 Jahre Schutz, für schlechte Filme aber nicht?
Viele Grüße
Peter
#8Report
Verlieren dann eigentlich Mitschunkel-Volksmusik-Sendungen auch ihren Schutz? Wenn wir schon bei primitiven Dingen sind xD
#9Report
[gone] User_293587
28.06.2013
Das war ein Landgericht, völlig uninteressant. Der BGH wird das Urteile aufheben.
#10Report
[gone] User_6449
28.06.2013
@ c-row187
Um sich in die nächst höheren Instanzen durchzuklagen braucht man
allerdings viel Zeit, gute Nerven und vor allen Dingen ausreichend Geld.
Bringen ein paar billige Pornostreifen tatsächlich genug dafür ein ...?
Viele Grüße
Peter
Um sich in die nächst höheren Instanzen durchzuklagen braucht man
allerdings viel Zeit, gute Nerven und vor allen Dingen ausreichend Geld.
Bringen ein paar billige Pornostreifen tatsächlich genug dafür ein ...?
Viele Grüße
Peter
#11Report
28.06.2013
Irgendwie hab' ich nicht das Gefühl, dass einer der hiesigen Diskutanten den Gerichtsbeschluss gelesen hat.
#12Report
"Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2012 S. 14 = Bl. 38; Fotostrecke gern. Anlage BF 6; DVD gern. Anlage BF5). Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden. Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2
Abs. 2 UrhG)."
Quelle
Abs. 2 UrhG)."
Quelle
#13Report
28.06.2013
Man liest halt nur das, was man lesen will. Die beiden Sätze davor hast Du leider nicht zitiert. Schade eigentlich ...
#14Report
1. Die Beschwerden sind statthaft und form» und fristgerecht eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom
5.12.2012 * l ZR 48/12 — Die Heiligtümer des Todes).
2. Die Beschwerden sind bereits deswegen begründet, weil es der Antragstellerin bis heute nicht ge-
lungen ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes für die
beiden Filme in der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft zu machen. '
a. Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films "Flexible Beauty" lediglich pauschal behaup‘
tet. Auch auf den substantiieften Sachvortrag des Beteiligten hat sie nicht erwidert. Die Kam‘
mer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange
Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2012 S. 14 = Bl.
38; Fotostrecke gern. Anlage BF 6; DVD gern. Anlage BF5). Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (ä 94
UrhG) beansprucht werden. Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (ä 2
Abs. 2 UrhG)
Schade eigentlich, dass diese Sätze keinen Deut mit der hier zur Debatte stehenden Argumentation zu tun haben, weil es da noch um andere Formfragen geht.
Der entscheidende Punkt ist der, dass selbst wenn diese Formfragen geklärt wären, *kein* urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann. Weil eben - und darum geht es hier die ganze Zeit - 'nur' sexuelle Vorgänge in primitiver Weise gezeigt werden.
Aber Hauptsache mal cool in der Gegend rumgesockt. -.-
#15Report
28.06.2013
Du irrst. Der entscheidende Punkt ist, dass die beklagte Seite ausgeführt hat, es handele sich um sexuelle Vorgänge in primitiver Weise und die klagende Seite dem in keinster Weise widersprochen hat. Da sie das nicht tat, hat das Gericht die Ausführung des Beklagten als zutreffend angesehen. Mag sein, dass das Gericht das anders beurteilt hätte, wenn es die Filme (eigentlich eher Clips) selbst in Augenschein genommen hätte. Faktisch trotzdem ein grobes Versäumnis der klagenden Partei. Und scheinbar bei Weitem nicht das Einzige, wenn ich die weiteren Ausführungen im Beschluss richtig deute.
#16Report
Darum geht es doch überhaupt nicht.
Der entscheidende Punkt ist, dass Filme, die sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen und nichts anderes, über keine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen. Wenn in dem Film Brecht zitiert worden wäre, dann sähe die Sache ganz anders aus.
Dass die klagende Seite keine Stellungnahme zu diesem Punkt abgeben hat, es da Irritationen gab, ob die klagende Seite überhaupt klagen durfte, und einige Fristen nicht eingehalten wurden, tut doch nichts zur Sache. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, eine Stellungnahme erfolgt wäre, die klagende Seite auch tatsächlich die Produktionsfirma wäre und auch die Veröffentlichungsfristen eingehalten worden wären, auch dann bestünde in den Augen des Gerichts kein urheberrechtlicher Schutz, denn der Film zeigt nun mal einfach nur primitiven Sex.
PS: die Beklagten haben - soweit das dem Beschluss zu entnehmen ist - argumentiert, die Filme würden nur primitiven Sex zeigen. Und in den Augen des Gerichts hätte die klagende Seite nun dagegen Stellungnehmen müssen im Sinne von 'Nein, da geht es nicht nur um primitiven Sex, sondern das ist eine Metapher für... ' oder irgendwie sowas. Sie hätte argumentieren müssen, dass der Film eben mehr zeigt als nur Sex. Denn nur Sex ist zu wenig. Und das ist der Punkt.
Der entscheidende Punkt ist, dass Filme, die sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen und nichts anderes, über keine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen. Wenn in dem Film Brecht zitiert worden wäre, dann sähe die Sache ganz anders aus.
Dass die klagende Seite keine Stellungnahme zu diesem Punkt abgeben hat, es da Irritationen gab, ob die klagende Seite überhaupt klagen durfte, und einige Fristen nicht eingehalten wurden, tut doch nichts zur Sache. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, eine Stellungnahme erfolgt wäre, die klagende Seite auch tatsächlich die Produktionsfirma wäre und auch die Veröffentlichungsfristen eingehalten worden wären, auch dann bestünde in den Augen des Gerichts kein urheberrechtlicher Schutz, denn der Film zeigt nun mal einfach nur primitiven Sex.
PS: die Beklagten haben - soweit das dem Beschluss zu entnehmen ist - argumentiert, die Filme würden nur primitiven Sex zeigen. Und in den Augen des Gerichts hätte die klagende Seite nun dagegen Stellungnehmen müssen im Sinne von 'Nein, da geht es nicht nur um primitiven Sex, sondern das ist eine Metapher für... ' oder irgendwie sowas. Sie hätte argumentieren müssen, dass der Film eben mehr zeigt als nur Sex. Denn nur Sex ist zu wenig. Und das ist der Punkt.
#17Report
28.06.2013
Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt
nicht nur Sex, sondern in primitiver Art und Weise. Das hätten die Kläger "wegargumentieren" müssen.
#18Report
28.06.2013
Was der Film tatsächlich zeigt, hat das Gericht gar nicht selbst beurteilt, sondern lediglich aus den Ausführungen der beteiligten Parteien geschlossen. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Film, der einzig und allein sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt, tatsächlich nicht schützenswert ist. Interessant wäre gewesen, wie das Gericht das bei eigener Inaugenscheinnahme der beiden Filme gesehen hätte. Dass das dann eine subjektive und von überkommenen Moralvorstellungen gegebenenfalls zutiefst beeinflusste Beurteilung gewesen wäre, ist leider nicht auszuschließen, aber wir wissen das nicht und die Beurteilungskriterien sind in diesem Bereich kaum eindeutig zu fassen. Bei der Fettecke und der Badewanne von Beuys kann man ja auch noch heute - trotz Gerichtsurteilen - trefflich drüber streiten.
#19Report
@Anton: Ganz recht.
Ich will jetzt sicherlich nicht irgendeinen billigen Fickfilm verteidigen und ich bin auch nicht der grösste Fan unseres Urheberrechts, weil das mit allerlei Schwachstellen ausgestattet ist. Aber dieses 'primitiv' - sollte sich dies durchsetzen - führt dazu, dass dem Gericht nun eine qualitative Bewertung der Güte von Filmen obliegt. Und das kann nicht sein. Das erinnert mich doch sehr an die Sittlichkeitsvorstellungen der 50er.
Die Schöpfungshöhe sollte sich nicht an der gerichtlichen Bewertung des Inhalts festmachen. Zumal das bei Fotos sehr viel lockerer gehandhabt wird - der Peter hat es ja ausgeführt.
Ich will jetzt sicherlich nicht irgendeinen billigen Fickfilm verteidigen und ich bin auch nicht der grösste Fan unseres Urheberrechts, weil das mit allerlei Schwachstellen ausgestattet ist. Aber dieses 'primitiv' - sollte sich dies durchsetzen - führt dazu, dass dem Gericht nun eine qualitative Bewertung der Güte von Filmen obliegt. Und das kann nicht sein. Das erinnert mich doch sehr an die Sittlichkeitsvorstellungen der 50er.
Die Schöpfungshöhe sollte sich nicht an der gerichtlichen Bewertung des Inhalts festmachen. Zumal das bei Fotos sehr viel lockerer gehandhabt wird - der Peter hat es ja ausgeführt.
#20Report
Topic has been closed
Interessante Entscheidung... wie dort schon in den Kommentaren angemerkt, ergibt sich ja bereits aus dem Knipsen eines Tellers Suppe ein urheberrechtlicher Schutz.