Urheberrechte in einem Forum nach Ausschluss des Users. 18

[gone] www.trash-pixel.de
28.05.2013
Ich habe mal eine Frage die mich etwas beschäftigt...

Ein User (nein nicht ich) war über einen längeren Zeitraum auf einem Wissensforum aktiv. Nach mehreren Vorfällen (warum ist uninteressant) wurde der User dort dauerhaft ausgeschlossen. Er hat dort Wissensfragen ausführlich und umfassend beantwortet, so dass die Beiträge als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG bewertet werden können.

Er räumte durch Teilnahme an der Plattform dieser nach deren AGB folgende Nutzungsrechte ein:

(3) Der Nutzer räumt durch die Einstellung seiner Beiträge in die Datenbank von xxxxxx folgende nicht ausschließlichen zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrecht ein:

a) Das Recht zur Einspeicherung des Beitrags in die Web-Sites von xxxx;
b) Das Recht, den Beitrag der Öffentlichkeit ganz oder teilweise, bearbeitet oder unbearbeitet zugänglich zu machen;
c) Das Recht, den Beitrag auf Abruf von Besuchern der Web-Sites hin zu vervielfältigen;
d) Das Recht, den Beitrag in Zusammenhang mit den Web-Sites von xxxxx auch in anderen Medien weiter zu verwerten, etwa auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf allen anderen derzeit bekannten Verwertungsarten

4) Insbesondere ist xxxx berechtigt, die Beiträge unter anderen Domainadressen öffentlich zugänglich zu machen, sowie diese im Rahmen von Druckwerken (Zeitschriften und Bücher) zu verwerten.


und weiter in § 10 der AGB, dass diese Rechte der Plattform auch nach einem Ausschluss unberührt bleiben.

Nun stellt sich die Frage, in wie weit dies mit den Rechten nach § 15 UrhG i.V.m. §§ 41 Abs.2 und 42 Abs.4 UrhG kollidieren, dass ein Verzicht im Voraus auf Rückruf der Nutzungsrechte ausgeschlossen ist, da hier ein berechtigtes Interesse auf Rückruf vorliegt.

Wie ist eure Einschätzung dazu...?

thx für konstuktive Antworten
 
 
28.05.2013
Ich habe keine Einschätzung dazu. Die Lage ist verzwickt, weil man auch noch wissen müsste,
wo denn dieses Forum domiziliert ist (Land).
Des weiteren ist jeweils umstritten, zumindest in einem Wissensforum, in dem ich Mitglied bin,
was lediglich Zitate aus Normen und Vorschriften sind, zB Stand der Technik, was nicht zwingend
urheberberechtigt  sein muss, da es eben "nur Zitate" aus Normen und allgemeindem Fachwissen
darstellt.

Wenn Du mehr wissen willst, lohnt es sich, mit einem Anwalt im Bereich Urheberrechte
zu unterhalten un viel mehr offen zu legen. Ich mag Kaffee, Kaffeesatzlesen weniger :-)

Heiner
 
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
28.05.2013
zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht

Da steht es doch...daran gibt es nicht viel zu deuteln. Wer (rechtlich einwandfreie) AGBs bestätigt, schließt einen gültigen Vertrag. Diese Geschäftsbedingungen ähneln denen von facebook...ob sie wirklich Bestand haben, kann ein Anwalt vermuten, aber nur ein Gericht klären.
[gone] www.trash-pixel.de
28.05.2013
Die Lage ist verzwickt, weil man auch noch wissen müsste, wo denn dieses Forum domiziliert ist (Land).


warum sollte das verzwickt sein? Nach dem Welturheberrechtsabkommen gilt das Urheberrechts-Gesetz, in dem Land man seinen regelmäßigen Wohnsitz hat - es ist also unerheblich wo die Firma sitz oder der Server auf den Kaymans oder in Timbuktu steht. aber, es ist eine GmbH aus München die als Betreiber auftritt.

Auch kann es umstritten sein wie es will, wenn die Voraussetzungen nach § 2 UrhG vorliegen, dann liegt auch ein Schutz vor - egal ob als selbst verfasster Text oder als Zitat.... Sprachwerk ist Sprachwerk.
[gone] www.trash-pixel.de
28.05.2013
Wer (rechtlich einwandfreie) AGBs bestätigt, schließt einen gültigen Vertrag.


das ist mir schon klar, aber genau diese Rechtmäßigkeit wird hier in Frage gestellt... und die AGB von Facebook sehen vor, wenn ich es lösche oder mein Account still legen, dann erlischt dieses Nutzungsrecht - das tut es in den AGB um die es geht aber eben explizit nicht, man schließt es ausdrücklich aus! und dies kollidiert mM nach mit dem Urheberrecht über den Rückruf von Nutzungsrechten
Wo in den zitierten AGB steht etwas von "Verzicht auf Rückruf der Nutzungsrechte" ?
 
[gone] www.trash-pixel.de
28.05.2013
@Bazi... In einem weiteren § 10 als letzter Satz, dass die eingeräumten Rechte in § 8 unabhängig von allem unberührt bleiben wenn das Konto gelöscht / gesperrt wird - dies kann mM nach als vorherigen Verzicht auf das Rückrufrecht gewertet werden wenn man den Vertrag eingeht.
@trash...
Das halte ich für eine ziemlich gewagte - und somit im Streitfall kostenträchtige - Interpretation. Falls es aber tatsächlich so sein sollte, dann wäre eine solche Vereinbarung unwirksam, weil in §§41, 42 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen.

Ich würde mich einfach an den Anwalt meines Vertrauens wenden.
[gone] jodoform
28.05.2013
Was auch eventuell von interesse ist, daß wenn der Betreiber den User aussperrt, er seinem Teil des Vertrags nicht nachkommt.

Praktisch gesehen ist es sicher am einfachsten, der Benutzer bittet denn Betreiber, alle seine Beiträge inklusive der Bilder zu löschen. Da die meisten Betreiber keinen Ärger riskieren wollen, machen sie das dann auch anstandslos.

Jo
28.05.2013
Nun stellt sich die Frage, in wie weit dies mit den Rechten nach § 15 UrhG i.V.m. §§ 41 Abs.2 und 42 Abs.4 UrhG kollidieren, dass ein Verzicht im Voraus auf Rückruf der Nutzungsrechte ausgeschlossen ist, da hier ein berechtigtes Interesse auf Rückruf vorliegt.

Der Rückruf wegen Nichtausübung (§41 UrhG) kommt nicht in Betracht, weil dieser nur für ausschließliche Nutzungsrechte gilt, hier aber keine solchen eingeräumt wurden.

Ein Rückruf wegen "gewandelter Überzeugung" (§42 UrhG) setzt genau dies voraus: gewandelte Überzeugung. Der Urheber steht nicht mehr zu Inhalt und Art und Weise seines Werkes.

In dem Fall könnte der Ex-User die Texte selbst auch nicht mehr verwenden, weil er sonst seinem eigenen Argument widerspräche.
28.05.2013
"was man ins Netz stellt, ist weg ! "   So war der Grundtenor einer anwaltlichen Beratung letztes Jahr. Hintergrund war daß ein Forum in dem ich sehr viele Bilder hatte verkauft wurde und der Käufer versuchte das Forum zu kommerzialisieren. Also nicht einzelne Bilder, sondern das Forum insgesamt. genau da lag dann auch das Problem nichts unternehmen zu können.
Ob das jetzt Bilder sind oder Fachaufsätze, so lange niemand gezielt mit einzelnen Werken versucht etwas zu machen hat man kein Recht auf Löschung.
[gone] www.trash-pixel.de
28.05.2013
Danke ertst mal soweit... ich sehe schon, dass ich den Guten vor einer Dummheit bewahren muss...;)
#13
Moin,

es ist ganz einfach. Ein User kann nach ausscheiden aus einem Forum verlangen, dass alle seine Beiträge gelöscht werden.Gibts ein Gerichtsurteil zu. Ich kann das aber gerne morgen nochmal genau nachforschen. Ich bin MOD in einem Forum und unser Forenanwalt hatte was dazu im Mod-Bereich geschrieben. Kann ich also nachschauen, ob ich das so richtig wiedergebe.

Gruss Nordic
29.05.2013
"was man ins Netz stellt, ist weg ! " So war der Grundtenor einer anwaltlichen Beratung letztes Jahr.

Du sollest dringend den Anwalt wechseln...

Ob das jetzt Bilder sind oder Fachaufsätze, so lange niemand gezielt mit einzelnen Werken versucht etwas zu machen hat man kein Recht auf Löschung.

Das ist so pauschal schlicht falsch.
So,

hab gerade mal mit meinem Admin telefoniert. Asche auf mein Haupt ich habs verwechselt.

Also:

Grundsätzlich kann jeder das löschen verlangen. AUSSER und nun kommt´s: Dies wird in den Nutzungsbedingungen oder AGB´s ausdrücklich ausgeschlossen !

Daher hatten wir letztes Jahr die Nutzungsbedingungen dahin gehend geändert, das jeder auf dieses Recht verzichtet. Jeder User wurde gesperrt und bekam beim Einloggen einen Link mit den neuen AGB´s die er bestätigen mußte, um wieder am Forum teilzunehmen.

Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Beiträge ohne hinreichende schöpferische Tiefe !

Sprich... ich kann nicht verlangen diesen Text hier löschen zu lassen, wenn ich die MK verlasse, egal weswegen. Auch Tutorials etc kann ich nicht löschen lassen.

ANDERS sieht es jedoch bei Facharbeiten aus die halt komplett aus meinem Wissen stammen und nicht woanders nachlesbar sind. Die Informationen enthalten die bisher nicht bekannt waren. Sprich ich berichte aus eigenen Forschungsarbeiten und Ergebnisse ! Dies ist dann z.B. hinreichende schöpferische Tiefe!

In dem Fall jetzt kann nur ein Fachanwalt für Internetrecht helfen, der beurteilen kann ob bei den Verfassten Beiträgen eine hinreichende schöpferische Tiefe besteht um das Urheberrecht zu rechtfertigen.

Einfacher ist das bei unseren Bildern... die kann ich jederzeit löschen lassen solange ich nicht meine Urheberrechte an den Forenbetreiber abtreten muß.

Gruß

Nordic
29.05.2013
es ist ganz einfach.

Nein. Leider ist das überhaupt nicht einfach.
Ein User kann nach ausscheiden aus einem Forum verlangen, dass alle seine Beiträge gelöscht werden.

Nein. Das ist in dieser Pauschalität schlicht falsch.
Gibts ein Gerichtsurteil zu.

Das zeig uns bitte mal...

Bis dahin hören wir alle mal in den "»»» Law-Podcast" von Rechtsanwalt Dr.Bahr aus Hamburg hinein, der sich ausführlich zu diesem Thema geäußert hat.

"Ohne jemanden zu nahe treten zu wollen dürften grob geschätzt 95 Prozent aller im Internet gemachten Postings die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen, um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Daher wird ein urheberrechtlicher Löschungsanspruch in der Praxis so gut wie kaum vorkommen. (...) Der Forumsbetreiber kann einen solchen Anspruch außerdem von vornherein so gut wie ausschließen. Mittels Nutzungsbedingungen lässt er sich vom User ein einfaches Nutzungsrecht einräumen. Dann kann der User nur in ganz außerordentlichen Fällen sein erteiltes Nutzungsrecht widerrufen..."
29.05.2013
Hochinteressant wäre übrigens mal die Klärung der Frage, ob im Falle daß die nötige Schöpfungshöhe bei den Forumsbeiträgen gegeben ist, nicht dann ein "verbundenes Werk" im Sinne des UrhG entsteht. Weil ja alle Diskussionsteilnehmer in einem Thread ihre urheberrechtlich geschützten Beiträge zu einem Werk verbinden, nämlich dem Werk "Diskussions-Thread".

Und dann käme §9 UrhG ins Spiel:

§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

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