OLG Köln schränkt Panoramafreiheit bei Bildbearbeitung ein. 54

[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
Klar darf man sie verfremden, aber halt nur mit Erlaubnis des Urhebers des Kunstwerkes... Oder ist es dem Urheber auch nicht erlaubt dieses zu gestatten?

Wenn Christo im öffentlichen Raum ein von ihm verhülltes Gebäude fotografiert, darf er dieses Bild dann bearbeiten oder nicht? :)


MIT Erlaubnis des Urhebers geht immer - aber darum ging es ja nicht. Im vorliegenden Urteil wurde keine Erlaubnis eingeholt.

Zu Christo gab es mal ein Urteil. Seine Verhüllungen sind zeitlich begrenzte Kunstprojekte und unterliegen daher nicht der Panoramafreiheit.
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/urteil-zur-pressefreiheit-reichstagsfotos-gehoeren-christo-a-788711.html
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
Okay Jan, ist klar soweit, eigentlich wollte ich nur darauf hinweisen das wenn man hier Beispiele präsentieren möchte darauf achten muss das man dabei kein Urheberrecht verletzt... War eher spaßig gemeint...
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
wenn man hier Beispiele präsentieren möchte darauf achten muss das man dabei kein Urheberrecht verletzt

Das muss muss man immer - egal ob hier, facebook, oder, oder... ;)
Dadurch, dass viele dabei so unvorsichtig sind, haben wir ja hier im "Recht"-Forum so viel zu lesen. :))))
Ja, aber die Beachtung des Urheberrechts ist in manchen Fällen extrem knifflig. Wie eben im besagten Fall. Deshalb die Panoramafreiheit. Die nun aber deutlic eingeschränkt wurde.

Und @Andreas: wenn da ein Bild von mir zu sehen wäre, wäre es mir persönlich absolut vollschnuppe, ob da nun ein PS-Filter-Höllen-Geschwader drauf losgelassen wurde oder nicht. Aber ich kenne ja die Eitelkeiten. Deshalb wäre die Abstimmung natürlich genau umgekehrt und der Richter würde gefeiert werden.
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20.03.2013
Tja, das viele es mit Urheberrechten nicht so genau nehmen ist wirklich nichts neues... Dies ändert sich meist aber dann schlagartig wenn es die eigenen Rechte sind.

Sehr interessant finde ich dies hier. Danke für den Link. "Zu Christo gab es mal ein Urteil. Seine Verhüllungen sind zeitlich begrenzte Kunstprojekte und unterliegen daher nicht der Panoramafreiheit."
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
Ja, aber die Beachtung des Urheberrechts ist in manchen Fällen extrem knifflig. Wie eben im besagten Fall. Deshalb die Panoramafreiheit. Die nun aber deutlic eingeschränkt wurde.

Wir wissen ja nicht ganz genau, in wieweit das Kunstwerk entfremdet wurde. Ein paar Photoshop-Filter wären mir als Künstler ja egal...bei einer Verunstaltung durch eine dicke Nase wäre das etwas anderes. ;)
Aber ich kenne einige Maler und Bildhauer in Berlin, die würden schon bei einer Farbveränderung Amok laufen. Das sind in dem Punkt schon extreme "Pussis". ;) Man ist ja Künstler!!! Und versteht dabei auch keinerlei Spaß... :))))
Also, es geht hier wirklich nicht um 'es mit dem Urheberrecht mal wieder nicht so genau nehmen, das interessiert mich eh nicht'. -.- -.- -.-
Sondern es geht um folgendes: Du willst einen blöden Marktplatz fotografieren. Und dann auf Deinem Blog veröffentlichen, weil Du allen zeigen willst: das ist ein cooler, bölder Marktplatz. Dummerweise steht da hinten auf dem Marktplatz nun aber eine Skultpur rum. Und ebenso dummerweise, warst Du der Meinung, das Bild wirkt mit etwas Bearbeitung (oder eben: als HDR) deutlich besser. Dann bekommst Du jetzt Probleme.
Also ist die Folge: jede Stadtansicht mit der Lupe abgrasen und bei *jedem* Objekt nachforschen: gilt da das Urheberrecht? Und das klären. Oder: nicht bearbeiten. Oder (noch einfacher): es sein lassen.

Ich finde, hier tritt sich das Urheberrecht mal wieder selbst kräftig in den Arsch und mutiert vom Schutz- zum Verhinderungsrecht.

Aber, wenn Du magst: ich lege gerne eine Heulminute für alle Künstler ein, deren Kunstwerke in homöpathischer Pixelgrösse auf irgendwelchen Panoramen erscheinen und ungefragt eine Bearbeitung über sich ergehen lassen mussten.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
Aber, wenn Du magst: ich lege gerne eine Heulminute für alle Künstler ein, deren Kunstwerke in homöpathischer Pixelgrösse auf irgendwelchen Panoramen erscheinen und ungefragt eine Bearbeitung über sich ergehen lassen mussten.

Da heule ich ein bisschen mit...aber nur gaaaanz kurz! :))))
Jan, jetzt zeig mal ein bisschen mehr Solidarität... :D
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
Mir ist es auch Schnuppe. mein Job ist es u.a. ständing verändert und verhunzt zu werden... :)

"Dummerweise steht da hinten auf dem Marktplatz nun aber eine Skultpur rum. Und ebenso dummerweise, warst Du der Meinung, das Bild wirkt mit etwas Bearbeitung (oder eben: als HDR) deutlich besser. Dann bekommst Du jetzt Probleme."

Dies verstehn Richter wohl kaum unter erheblicher Veränderung bei der Bearbeitung.
20.03.2013
"Also ich würde mir das auch gerne mal am Beispiel anschauen, mit Juristendeutsch kann ich auch nix anfangen."

Ich bin auch Jurist und mir ist das vom Sachverhalt und den Tatbestandsvoraussetzungena uch in keiner Weise klar, was nun der Streitgegenstand war. Halt das OLg einen Leitsatz rausgehauen? Juris sagt dazu im Moment noch nix.

Grob hab ich das so verstanden, ist auf einem Platz den man als "Stadtansicht" fotografiert irgendwo eine "Kunstwerk" oder ein gebäude das dem gleichsteht, dann darf man da nix "bearbeiten". Ich stell mir das jetzt so vor, ich retuschiere zB eine Skulptur die auf einem Platz steht weg, und habe damit das "Kunstwerk" verfälscht??? Irgendwie macht das keinen Sinn, wenn man nicht das ganze Urteil in Textform hat.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
Unser Herr Fachanwalt scheint sich verlesen zu haben. Das Urteil ist schon mehr als 1 Jahr alt, und es geht dabei um einen Schriftzug, der an einem Haus befestigt ist:
http://openjur.de/u/536357.html
Also, da geht es um eine Installation in Form eines Schriftzuges. Der Künstler hatte nun erst bestritten, dass dies eine bleibende Installation sei (dann würde die Panoramafreiheit nicht greifen). Das hat das Gericht aber nicht anerkannt, weil sich das Ding da schon seit fünf Jahren befindet. Also greift eigentlich die Panoramfreiheit.
ABER: der Fotograf hat eine erhebliche Bearbeitung vorgenommen. Und die bestand - wenn ich es recht verstehe - darin, den Himmel rosa und den Schriftzug rot zu machen. Und dadurch, so das Urteil, greift die Panoramafreiheit auch nicht mehr.

Es geht um eine plumpe Farbveschiebung.

!
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
Manchmal wird es mit den Installationen echt schwierig... Selbst in der Kunsthalle erkennt man nicht immer auf den ersten Blick ob es sich um ein Müllhaufen oder Kunst handelt ...

Gerade gesehen... Hier rutscht der "Panoramafreiheit" die Hand aus... :)

http://www.gmx.net/themen/reise/fernweh/04a9u78-strassenkuenstler-haut-nervigem-touristen-rein
20.03.2013
@ Tom: offenbar haben alle anderen den Sachverhalt durchaus verstanden :-)

Oder sie tun nur so... ;-))) Wollen wir mal versuchen, die User, die das angeblich verstanden haben, den Sachverhalt mit eigenen Worten wiedergeben zu lassen?

Ich tippe mal konservativ: 15 komplett verschiedene Sachverhaltsschilderungen.
Zur Klarstellung aber: Es geht um ein singuläres Werk auf dem Foto (dessen Fotograf keine Rolle spielt), das in der Tat eine Stadtansicht zeigt. Stadtansichten sind nicht urheberrechtlich geschützt und daher von jedem zu fotografieren. Eine Ausnahme gilt aber eben für Kunstwerke und - sehr selten - urheberrechtlich geschützte Bauwerke.

Der oben gepostete Link ist deutlich klarer:

Der Hersteller von Bildtafeln vertreibt mitunter die Aufnahme einer Außeninstallation in Form eines Schriftzuges eines Künstlers auf einem Gebäude (*Liebe deine Stadt*). Die Fotografien wurden vor Veröffentlichung digital bearbeitet und Änderungen einzelner Farbeinstellungen vorgenommen.

Mit anderen Worten: keine "Stadtübersichts-Aufnahme", sondern die Aufnahme eines in der Öffentlichkeit stehenden "Kunstwerkes".

Es geht also nicht um ein "Panorama" (ich weiß, der Begriff "Panoramafreiheit" bedingt nicht unbedingt ein "Panoramabild", aber hier ist das arg irreführend).

Es geht darum, daß jemand ein öffentlich dauerhaft aufgestelltes Kunstwerk fotografiert und veröffentlicht hat (darf er), aber diese Wiedergabe in stark veränderter Form erfolgte (darf er nicht).

"Das OLG Köln bejaht eine Urheberrechtsverletzung und verneint eine zulässige Nutzung gem. § 59 UrhG.
Dies begründet das Gericht wie folgt:

Grundsätzlich spricht das OLG die Möglichkeit der Nutzung des gegenständlichen Werkes zu, da sich ein bleibendes, geschütztes Werk an einem öffentlichen Platz befindet, welches abgelichtet werden darf. Die Nutzung des dann entstehenden Fotos darf sogar gewerblich genutzt werden."

Hier wird die "Panoramafreiheit" gemäß §59 UrhG also vom OLG Köln bestätigt.

Die Urheberrechtsverletzung sieht das OLG Köln jedoch in der Werkveränderung. Die Panoramafreiheit erlaube es nicht, dass das fotografierte Werk beliebig verändert werden dürfe.

Logisch. Finde ich absolut logisch und richtig. §59 UrhG sagt, daß man an öffentlichen Straßen und Wegen stehende geschützte Werke fotografisch vervielfältigen und diese Fotos veröffentlichen darf.

§59 UrhG sagt nirgendwo, daß man Bearbeitungen oder Entstellungen dieses Werkes veröffentlichen dürfe.

Und §62 UrhG sagt klipp und klar, daß für die diversen Schrankenrechte im UrhG, die bestimmte Nutzungen auch ohne Erlaubnis des Urhebers zulassen, ein "Veränderungsverbot" gilt.

Also: "Du darfst nutzen - aber nur so, wie das Werk ist."

Die Urheberrechtsverletzung sieht das OLG Köln jedoch in der Werkveränderung. Die Panoramafreiheit erlaube es nicht, dass das fotografierte Werk beliebig verändert werden dürfe. Dies ergebe sich schon aus § 62 UrhG. Die Panoramafreiheit beschränke sich demnach auf eine naturgetreue Wiedergabe des Werkes. Der Fotograf dürfe sich ausschließlich herkömmlicher fotografischer Gestaltungsmittel bedienen. Dazu gehören die Wahl des Bildschnittes, Helligkeits-, Farb- und Kontrastveränderungen, Brennweite oder Belichtungszeit. Nachträgliche Veränderungen wie der Einsatz von Farbfiltern, Retuschen oder weitere Mittel der digitalen Bildbearbeitung sind nach Ansicht des OLG Köln unzulässig. Das OLG führt insoweit aus, dass "kein Abbild der Wirklichkeit vorgespiegelt werden darf, das in erheblichem Umfang verfälscht sei".

Finde ich absolut richtig und nachvollziehbar.

Ein sehr kluges und praxistaugliches Urteil.
20.03.2013
Am Rande: HDR ist von der vom OLG Köln angeführten Definition der "üblichen fotografischen Bearbeitung" gedeckt.

Ich würde an dieser Stelle hier gerne mal ein Foto des Originalkunstwerkes und eines der Bearbeitung sehen.
20.03.2013

Wenn Christo im öffentlichen Raum ein von ihm verhülltes Gebäude fotografiert, darf er dieses Bild dann bearbeiten oder nicht? :)

Selbstverständlich darf er - er ist schließlich der Urheber des Kunstwerks "Verhüllung", und kann sein Werk so lange bearbeiten wie's im Spaß macht.
20.03.2013
Das allerschlimmste ist aber m.E., daß wir hier alle munter über einen Sachverhalt diskutieren, den keiner auch nur ansatzweise kennt.

Denn um sich eine Meinung zu dem Gerichtsurteil bilden zu können, müsste man schon die beiden Varianten "Original" und "Bearbeitung" mal gesehen haben.

Das Original kann man leicht googlen, wenn ich es richtig sehe, ist es schlicht ein Schriftzug an Gebäuden. Immer dieselbe Schrift, Leuchtstoffröhren. Die beanstandete Bearbeitung konnte ich leider nirgendwo finden.
20.03.2013
Sehr interessant finde ich dies hier. Danke für den Link. "Zu Christo gab es mal ein Urteil. Seine Verhüllungen sind zeitlich begrenzte Kunstprojekte und unterliegen daher nicht der Panoramafreiheit."

Aber der "Berichterstattung über Tagesereignisse":

§ 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
[gone] User_6449
20.03.2013
Ich halte das Urteil für korrekt, denn um urheberrechtlich geschützte Werke
bearbeiten und in dieser veränderten Form wieder selbst veröffentlichen zu
dürfen, bedarf es selbstversänlich der Genehmigung des Urhebers. Das Werke
im öffentlichen Raum aufgestellt sind bedeutet nicht, daß sie auch für eigene
Bearbeitungen freigegeben sind.

Als Fotograf kann ich keine Einschränkung der Panoramafreiheit erkennen, da
ich ein Werk als Bestandteil des Stadtbildes fotografieren und veröffentlichen
darf. Lediglich die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist
nicht ohne Genehmigung erlaubt, was jedoch bereits vor diesem Urteil schon
der Fall war.

In diesem Zusammenhang ist die Frage also vielmehr:

Was geht noch als Fotografie durch und was fällt schon unter Bildbearbeitung?


Viele Grüße
Peter

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