OLG Köln schränkt Panoramafreiheit bei Bildbearbeitung ein. 54
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
19.03.2013
Ein ziemlicher Rückschritt. Dann dürften ja überhaupt keine HDR-Stadtkalender o.ä. mehr angefertig werden, auf denen auch beliebte Kunstobjekte zu sehen sind. Ich hoffe, dass andere Gerichte nicht folgen...
#2Report
19.03.2013
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil ging es um ein Unternehmen, das Bildtafeln mit der Aufschrift „Liebe Deine Stadt“ produziert. Es sind Fotografien von Stadtansichten sichtbar, die digital verändert wurden.
Hiergegen wandte sich ein Künstler, dessen Werk bereits fünf Jahre an Ort und Stelle war.
Ganz ehrlich gesagt: ich verstehe nicht mal ansatzweise den Sachverhalt anhand dieser Beschreibung...
Ein Unternehmen produziert Bildtafeln mithilfe von digital veränderten Stadtansichten.
Diese Stadtansichten sind - vermute ich - Fotos. Wer hat die gemacht?
"Ein Künstler, dessen Werk bereits fünf Jahr an Ort und Stelle war"... wo? wie? warum? wozu?
Und was haben die mit den Stadtansichten zu tun?
#3Report
19.03.2013
Dann darf es diese "little Planets" auch nicht mehr geben?
Das ist ja eine erhebliche Veränderung der Stadtansicht ;-)
Das ist echt schade ,-(
Das ist ja eine erhebliche Veränderung der Stadtansicht ;-)
Das ist echt schade ,-(
#4Report
Wieso werden Urteile eigentlich immer von Personen gefällt, die von Tuten und Blasen keinen blassen Schimmer haben und sich höchstens in verstaubten Gesetzbüchern auskennen? -.-
#5Report
19.03.2013
Hier ist eine weitere Darstellung des Urteils
http://www.it-rechts-praxis.de/meldungen/OLG-Koeln-Die-Panoramafreiheit-findet-ihre-Grenze-im-Fall-nachtraeglicher-Bildbearbeitung-der-Dateien-265
Eine Abänderung eines urheberrechtlichen Werkes war aber auch schon früher mal untersagt worden, hier ein Zitat aus dem Artikel über das Urheberrecht aus der Wikipedia
Entstellung und Bearbeitung des Werks
"Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen."
Normale Stadtansichten dürften aber doch üblicherweise nicht urheberrechtsgeschützt sein, daher darf man wohl aus ihnen auch weiterhin "little Planets" machen.
http://www.it-rechts-praxis.de/meldungen/OLG-Koeln-Die-Panoramafreiheit-findet-ihre-Grenze-im-Fall-nachtraeglicher-Bildbearbeitung-der-Dateien-265
Eine Abänderung eines urheberrechtlichen Werkes war aber auch schon früher mal untersagt worden, hier ein Zitat aus dem Artikel über das Urheberrecht aus der Wikipedia
Entstellung und Bearbeitung des Werks
"Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen."
Normale Stadtansichten dürften aber doch üblicherweise nicht urheberrechtsgeschützt sein, daher darf man wohl aus ihnen auch weiterhin "little Planets" machen.
#6Report
Normale Stadtansichten dürften aber doch üblicherweise nicht urheberrechtsgeschützt sein, daher darf man wohl aus ihnen auch weiterhin "little Planets" machen.
Na, hoffentlich steht dann nicht irgendwo eine Skulptur rum... Da muss man dann die Bilder vorher gründlichst absuchen.
Obgleich: wie ist es denn eigentlich, wenn ich die Sachen einfach wegstempel... :D
#7Report
19.03.2013
Wenn das Kunstwerk nicht mehr im Bild ist, wurde das Stadtbild geändert (gibt es eigentlich urheberrechtsgeschützte Stadtansichten?) aber nicht das nicht mehr vorhandene Kunstwerk. Ein Recht darauf abgebildet zu werden, hat der Künstler ja wohl nicht.
#8Report
19.03.2013
Hier geht es doch nur darum, dass ein Kunstwerk erheblich verfälscht dargestellt wird, oder ?
Wenn beim Riesenwerbeplakat von Heidi Klum die Nase verbreitert wird,
kann ich auch verstehen, dass das nicht auf 100.000 Touristeninformationen zu sehen sein soll.
Wenn beim Riesenwerbeplakat von Heidi Klum die Nase verbreitert wird,
kann ich auch verstehen, dass das nicht auf 100.000 Touristeninformationen zu sehen sein soll.
#9Report
20.03.2013
@ Tom: offenbar haben alle anderen den Sachverhalt durchaus verstanden :-)
Zur Klarstellung aber: Es geht um ein singuläres Werk auf dem Foto (dessen Fotograf keine Rolle spielt), das in der Tat eine Stadtansicht zeigt. Stadtansichten sind nicht urheberrechtlich geschützt und daher von jedem zu fotografieren. Eine Ausnahme gilt aber eben für Kunstwerke und - sehr selten - urheberrechtlich geschützte Bauwerke.
Zur Klarstellung aber: Es geht um ein singuläres Werk auf dem Foto (dessen Fotograf keine Rolle spielt), das in der Tat eine Stadtansicht zeigt. Stadtansichten sind nicht urheberrechtlich geschützt und daher von jedem zu fotografieren. Eine Ausnahme gilt aber eben für Kunstwerke und - sehr selten - urheberrechtlich geschützte Bauwerke.
#10Report
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
@Daniel Kötz:
Das war auch sehr missverständlich ausgedrückt. Es geht ja eigentlich nicht um "Stadtansichten", sondern um Kunstwerke, die bei diesen Stadtansichten mit fotografiert und dann auch mit bearbeitet werden.
Es sind Fotografien von Stadtansichten sichtbar, die digital verändert wurden.
Das war auch sehr missverständlich ausgedrückt. Es geht ja eigentlich nicht um "Stadtansichten", sondern um Kunstwerke, die bei diesen Stadtansichten mit fotografiert und dann auch mit bearbeitet werden.
#11Report
#12
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
So wie ich es verstanden habe ist es aber nur erlaubt Beispiele mit Einverständnis des Urhebers zu veröffentlichen... Also aufgepasst! ;)
#13Report
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
So wie ich es verstanden habe ist es aber nur erlaubt Beispiele mit Einverständnis des Urhebers zu veröffentlichen... Also aufgepasst! ;)
Mal ganz "unjuristisch" ausgedrückt:
Es geht um die sogenannte "Panoramafreiheit". Panoramafreiheit bedeutet, dass du von öffentlichem Gelände aus alle Gebäude einer Stadt fotografieren und die Fotos auch veröffentlichen darfst. Das betrifft auch Kunstwerke, die bleibend irgendwo dazwischen rum stehen.
Nun die Neuheit dieses Urteils: Du darfst diese Kunstwerke aber nicht bei der Bildbearbeitung verfremden!
#14Report
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
Klar darf man sie verfremden, aber halt nur mit Erlaubnis des Urhebers des Kunstwerkes... Oder ist es dem Urheber auch nicht erlaubt dieses zu gestatten?
Wenn Christo im öffentlichen Raum ein von ihm verhülltes Gebäude fotografiert, darf er dieses Bild dann bearbeiten oder nicht? :)
Wenn Christo im öffentlichen Raum ein von ihm verhülltes Gebäude fotografiert, darf er dieses Bild dann bearbeiten oder nicht? :)
#15Report
Mit Erlaubnis des Künstlers kann man an irgendeine rumstehende Skulptur auch ein Schwein ranstempeln. Das ist ja dann kein Problem. Und wenn man bspw. den verhüllten Reichstag fotografiert hatte, dann liegt der Fall eh etwas anders, weil man dann ja nicht eine Stadtansicht fotografiert und dabei durch Zufall noch der Reichstag raufgehuscht ist, sondern der ist ja das eigentliche Motiv.
Hier geht es ja um folgendes: man fotografiert bspw. einen Wald-und-Wiesen-Marktplatz, weil man den so hübsch findet (oder eben gerade nicht). Mitten auf dem Marktplatz steht nun eine blöde Skulptur neueren Datums. Die ist da halt.
So, wie es sich gehört, wird man das Bild nun anschliessend bearbeiten. Und das mitunter etwas aufwendiger.
Auftritt Künstler: Iiiih, meine tolle Skulptur hat ja jetzt einen Blaustich und keine Pickel mehr. So geht's ja nicht.
Auftritt Richter: Ich hab zwar keine Ahnung, was ich da mache, aber ich gebe dem Künstler mal recht. Zukünftig dürfen nur noch Kindergarten-Bearbeitungen durchgeführt werden. Oder man holt sich die Genehmigung des Künstlers (und sollte dann möglichst kein Skulpturenfeld fotografieren wollen... dann wird es nämlich aufwendig).
Die Folge ist: selbst wenn man eine Stadtansicht fotografiert muss man nun höllisch aufpassen, ob da nicht irgendwo was urheberrechtlich Geschütztes in den Himmel oder um die Ecke ragt. Denn wenn das so ist, darf man nicht wirlich ernsthaft irgendwas nachbearbeiten. Oder man stempelt es halt weg (das hat er dann davon, der Herr Künstler, sieht man sein Werk eben nicht mehr).
Und das ist schon ein grösseres Problem und vermutlich Einfallstor für Abmahungen ohne Ende.
Können wir nur hoffen, dass der Fall oder ein ähnlicher an ein Gericht gerät, dessen gemittelter IQ oberhalb vergorener Milch liegt.
Einfach genug? :D
Hier geht es ja um folgendes: man fotografiert bspw. einen Wald-und-Wiesen-Marktplatz, weil man den so hübsch findet (oder eben gerade nicht). Mitten auf dem Marktplatz steht nun eine blöde Skulptur neueren Datums. Die ist da halt.
So, wie es sich gehört, wird man das Bild nun anschliessend bearbeiten. Und das mitunter etwas aufwendiger.
Auftritt Künstler: Iiiih, meine tolle Skulptur hat ja jetzt einen Blaustich und keine Pickel mehr. So geht's ja nicht.
Auftritt Richter: Ich hab zwar keine Ahnung, was ich da mache, aber ich gebe dem Künstler mal recht. Zukünftig dürfen nur noch Kindergarten-Bearbeitungen durchgeführt werden. Oder man holt sich die Genehmigung des Künstlers (und sollte dann möglichst kein Skulpturenfeld fotografieren wollen... dann wird es nämlich aufwendig).
Die Folge ist: selbst wenn man eine Stadtansicht fotografiert muss man nun höllisch aufpassen, ob da nicht irgendwo was urheberrechtlich Geschütztes in den Himmel oder um die Ecke ragt. Denn wenn das so ist, darf man nicht wirlich ernsthaft irgendwas nachbearbeiten. Oder man stempelt es halt weg (das hat er dann davon, der Herr Künstler, sieht man sein Werk eben nicht mehr).
Und das ist schon ein grösseres Problem und vermutlich Einfallstor für Abmahungen ohne Ende.
Können wir nur hoffen, dass der Fall oder ein ähnlicher an ein Gericht gerät, dessen gemittelter IQ oberhalb vergorener Milch liegt.
Einfach genug? :D
#16Report
20.03.2013
@ Carsten Weiss
Und wie verhält es sich juristisch, wenn ich aus der Aufnahme des Waldundwiesenmarkplatzes die blöde Skulptur sauber herausretuschiere? Müsste dann doch in Ordnung gehen, nehme ich mal an, oder? :-)
Und wie verhält es sich juristisch, wenn ich aus der Aufnahme des Waldundwiesenmarkplatzes die blöde Skulptur sauber herausretuschiere? Müsste dann doch in Ordnung gehen, nehme ich mal an, oder? :-)
#17Report
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
@ Carsten Hierum geht es in dem Urteil: "Es dürfe kein „Abbild vorgespiegelt werden, das in erheblichem Umfang verfälscht“ sei."
#18Report
@Patrick:
-.-
Lies halt den Thread mal vollständig. Die Frage hatte ich doch auch schon gestellt. Und wir sind dann übereingekommen: ist ok. Und der Künstler hat Pech. Weil in Zukunft auf Fotografien sein Werk erst wieder auftauchen wird, nachdem er bereits seit etlichen Jahrzehnten tot ist.
Aber: er kann sich dann auf seinen Grabstein schreiben 'Ich war im Recht' (und alle werden sich denken: wer bist Du eigentlich?).
@Andreas:
Ja. Und dieses Vorspiegeln tritt ja bereits sehr schnell ein. Das ist ja das Problem.
-.-
Lies halt den Thread mal vollständig. Die Frage hatte ich doch auch schon gestellt. Und wir sind dann übereingekommen: ist ok. Und der Künstler hat Pech. Weil in Zukunft auf Fotografien sein Werk erst wieder auftauchen wird, nachdem er bereits seit etlichen Jahrzehnten tot ist.
Aber: er kann sich dann auf seinen Grabstein schreiben 'Ich war im Recht' (und alle werden sich denken: wer bist Du eigentlich?).
@Andreas:
Ja. Und dieses Vorspiegeln tritt ja bereits sehr schnell ein. Das ist ja das Problem.
#19Report
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
Das den meisten Fotografen Bildhauer, Maler, etc. egal sind ist mir bekannt... Wie sieht es denn aus mit der Meinung wenn eine Fotografie (Kunstwerk) eines werten Kollegen im öffentlichen Raum mitfotografiert wird und diese dann erheblich verändert wird... Wäre das obige Abstimmungsverhalten dann noch genauso? :)
Soll mir aber eigentlich auch egal sein solange ich nicht für das Kunstwerk Modell gestanden habe. :)
Soll mir aber eigentlich auch egal sein solange ich nicht für das Kunstwerk Modell gestanden habe. :)
#20Report
Topic has been closed
Was soll das. Der Schutz von Fotografen wurde verschlechtert.
20
Recht so. Der Schutz bildender Künstler wurde verbessert.
3
23 Votes
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Hiergegen wandte sich ein Künstler, dessen Werk bereits fünf Jahre an Ort und Stelle war. Die gem. § 59 UrhG zulässige fotografische Vervielfältigung finde aber, so das Gericht zunächst zutreffend, im Veränderungsverbot des § 62 UrhG ihre Grenze. Gestattet sei aber weiterhin die Verwendung üblicher Gestaltungsmittel (Bildausschnitt, Helligkeitveränderungen), nicht dagegen Farbfilter, Retusche oder digitale Bildbearbeitung (!). Es dürfe kein „Abbild vorgespiegelt werden, das in erheblichem Umfang verfälscht“ sei. Was erheblich ist, bleibt offen.
Das ist neu. Bisher galt nur als Einschränkung der Aufnahmewinkel: Entsprach dieser nicht dem eines ggf. hoch gewachsenen Menschen mit ausgestrecktem Kameraarm, galt die Panoramafreiheit nicht.
Das Urteil (Az. 6 U 193/11) muss sehr kritisch gesehen werden. Das OLG hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dass a) digitale Bildbearbeitung nichts Besonderes darstellt und b) die Betrachter von Fotografien heute wissen, dass nahezu alle Bilder bearbeitet werden. Nichtsdestotrotz – man wird diese Entscheidung bei der Nutzung von Fotografien urheberrechtlich geschützter (Bau-)Werke zu beachten haben.