OLG Köln schränkt Panoramafreiheit bei Bildbearbeitung ein. 54

[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
"Selbstverständlich darf er - er ist schließlich der Urheber des Kunstwerks "Verhüllung", und kann sein Werk so lange bearbeiten wie's im Spaß macht."

Das Werk natürlich, aber hier heißt es:

"Das OLG führt insoweit aus, dass "kein Abbild der Wirklichkeit vorgespiegelt werden darf, das in erheblichem Umfang verfälscht sei"."
20.03.2013
"Das OLG führt insoweit aus, dass "kein Abbild der Wirklichkeit vorgespiegelt werden darf, das in erheblichem Umfang verfälscht sei"

Also wenn man sich das Urteil dann doch komplett durchscaut ist es schlüssig, nachvollziehbar und auch von der bisherigen Rechtsprechung nicht abweichend! Einzig der unschöne unbestimmte Rechtsbegriff "in erheblichem Umfang verfälscht" macht mir etwas Kopfschmerzen, den a) was ist jeweils erheblich, und b) was ist verfälscht, wobei erhblich schwieriger zu greifen ist und entsprechend vonGErichten dann ausdifferenziert werden muss.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
20.03.2013
Einzig der unschöne unbestimmte Rechtsbegriff "in erheblichem Umfang verfälscht" macht mir etwas Kopfschmerzen, den a) was ist jeweils erheblich, und b) was ist verfälscht,

Alle meine Models sind in erheblichem Umfang verfälscht und daher total verboten. *wahahahaha!!!!*
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
"Alle meine Models sind in erheblichem Umfang verfälscht und daher total verboten. *wahahahaha!!!!*"

Sehe ich auch so... Frauen sind einzigartige Kunstwerke der Natur... :)
Ah, nach vielen Worten und Verwirrungen, wurde der Knackpunkt gefunden... :D

Ja, genau auf das Problem, dass 'erheblich' nicht geklärt ist, wollte der TO aufmerksam machen. Glückwunsch :D
Das ist das Einfallstor für allerlei Ungemach. Und deshalb ist dieses Urteil katastrophal.
20.03.2013
"Selbstverständlich darf er - er ist schließlich der Urheber des Kunstwerks "Verhüllung", und kann sein Werk so lange bearbeiten wie's im Spaß macht."

Das Werk natürlich, aber hier heißt es:

"Das OLG führt insoweit aus, dass "kein Abbild der Wirklichkeit vorgespiegelt werden darf, das in erheblichem Umfang verfälscht sei"."

Und was hat das jetzt mit Christos "Verhüllungswerken" zu tun?
20.03.2013
Ja, genau auf das Problem, dass 'erheblich' nicht geklärt ist, wollte der TO aufmerksam machen. Glückwunsch :D
Das ist das Einfallstor für allerlei Ungemach. Und deshalb ist dieses Urteil katastrophal.

Das ganze Urheberrecht ist voll von Auslegungsbedarf. Das ist nichts neues, und es geht auch nicht anders.

"Erheblich" muß genauso von der Rechtsprechung ausdefiniert werden wie "angemessen", wie "Freie Benutzung", wie "in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt" beim Zitatrecht. Daran ist nichts irgendwie besonders bemerkenswert.
20.03.2013
In diesem Zusammenhang ist die Frage also vielmehr:

Was geht noch als Fotografie durch und was fällt schon unter Bildbearbeitung?

Die Frage ist eher:

"Was ist noch Bearbeitung oder Entstellung, und was ist schon 'Freie Benutzung'?"
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
20.03.2013
Wenn Christos "Verhüllungswerk" ein Teil des Berlinpanoramas ist, hat Christo dann andere Bildbearbeitungmöglichkeiten des Abbildes als der gemeine Fotograf? Das beißt sich gewaltig mit meinem Rechtsverständnis.

Allerdings ist Christo der einzige der vom gleichen Standort zum Werk hingehen darf und die Verhüllung abzureißen oder dergleichen. Außer vielleicht er ist selbst vertraglich an einen gewissen Zeitraum gebunden es unverändert so zu lassen wie es ist.
Tom, Du solltest mal aufhören, die Welt ausschliesslich vom grünen Tisch irgendwelcher Jura-Foren zu sehen.
Natürlich ist immer alles Auslgegungssache. Aber in diesem Fall ist es höchst problematisch, da so einen schwammigen Begriff einzuführen. Der lädt gerade dazu ein, dass sich Horden an Abmahnanwälten demnächst mal bei Instagram oder sonstwo umschauen, ob sie da nicht irgendwelche neueren Kunstwerke auf Bildchen finden, die einfach nur so ins Bild gerutscht, aber noch urheberrechtlich geschützt sind. Wenn der jeweilige User dann noch die Farben durch Instagram verzerrt hat, dürfte das eine erhebliche Veränderung sein (schliesslich stört sich das Gericht nach dem Begründungstext an einer nach Rosa verschobenen Himmelsfarbe).
Super Sache.

Soviel zur behaupteten Praxistauglichkeit.
21.03.2013
...das Rausretuschieren dürfte kein Problem sein, weil das Urheberrecht dann gar keine Anwendung mehr finden kann! :-)
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
21.03.2013
...das Rausretuschieren dürfte kein Problem sein, weil das Urheberrecht dann gar keine Anwendung mehr finden kann! :-)

Ich freue mich schon auf die leeren Flächen in den demnächst erscheinenden Stadtkalendern.
Und auf einen Brief des Architekten der Cottbusser Bibliothek, weil ich für den Brandenburger Polizeikalender eine Tür wegretuschieren musste, an der ein Baugerüst geprangt hatte. ;) Die Bibliothek stand als Cottbusser Wahrzeichen im Hintergrund eines Fotos von 2 Polizisten mit Streifenwagen. Mal schauen, ob er das Brandenburger Innenministerium als Herausgeber des Kalenders abmahnt. :)))
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
21.03.2013
Richtig im Panorama vor Kunstwerken und anderen ominösen Schriftzügen platzierte Modelle können Fotografen also vor etwaigen Urheberrechtsverletzungen schützen... Wie wäre es mit "Abdeckmodell "als neuen AB? :)
Man könnte ja den Betrachter solcher Kalender mit einbeziehen und rüber schreiben: wer findet die drei Fehler?

Aber den Abdecker muss man jetzt wirklich nicht holen. So schlimm ist das Urteil dann doch nicht. Oder? :D

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