Eigene bilder ,die von einem dritten bearbeitet worden? 33

04.03.2013
Darf er das

Nein.
04.03.2013
ich bedanke mich viel mal!!!!!!!!!!
die sachlage ist klar und werde den jenigen jetzt mit dem hintergrundwissen erst mal anschreiben auf gute eine lösung zu finden.
wollte nur nicht vorher zuschlagen ohne genauem wissen.

noch mals viel dank

vg frank
[gone] Hermann Klecker
05.03.2013
Frank, Du weißt es immer noch nicht genau, weil Du auf wichtige Rückfragen nicht geantwortet hast.

Da wäre einmal die Frage, was ggf. in dem Vertrag mit dem Modell drin steht. Gut, Du hast geschrieben, daß Du kein Einverständnis zur Bearbeitung gegeben hast. Gilt das auch für den Vertrag mit dem Modell?
In meinem Vertrag stünde drin, daß das Modell es durch Dritte bearbeiten dürfte. Und viele nutzen ja einfach PDFs aus dem Web nach dem Motto "wird schon stimmen", ohne sich mit deren Inhalt auseinander gesetzt zu haben.

Gefragt wurde danach, sich das Bild anzusehen. Zugegeben, es wurde nicht so direkt gefragt sondern nur gefragt, wo man es sehen kann. Rein wörtlich genommen hast Du die Frage ja beantwortet.
Du hast angegeben, es sei der vollständige Hintergrund ausgetauscht worden und die Farbe verändert worden. Das klingt ja zwischen den Zeilen schon eher wie ein Composing. Jetzt ist nicht jedes Composing gleich eine freie Verwendung. Aber so ganz ohne eine Gegenüberstellung von Original und Fälschung ist es sicher unmöglich, sich da eine Meinung zu bilden. Freie Verwendung ist ja eh schon ein nicht so einfaches Thema.

Falls Du also nur Deine vorgefasste Meinung bestätigt sehen möchtest, dann hast Du alles richtig gemacht. Halte die wesentlichen Informationen zurück, nach denen gefragt wird, und Du wirst Dich bestätigt finden. Sogar vom Anwalt. Falls Du es aber tatsächlich halbwegs genau wissen wolltest, dann wäre ein echter Dialog hilfreich gewesen. Und natürlich ein Blick auf die Werke.
Wobei das schwierig ist. Denn selbst wenn er Dein Bild nicht frei verwenden durfte, dann besteht immer noch die Mölgichkeit, daß seine Bearbeitung ein eigenes Urheberrecht erwirbt. Ihr wäret dann beide Miturheber seines Werkes und Du dürftest seine Bearbeitung nicht ohne sein OK zeigen.
Doof aber auch.

Die wichtige Rückfrage nach der Beweisbarkeit hast Du ebenfalls unbeantwortet gelassen. Scheinbar war der Fotograf ja bei einer Gemeinschaftsarbeit zugegen? Und da wurden Bilder ausgetauscht und nichts dazu schriftlich fixiert? Womöglich war er ja tatsächlich sogar Miturheber durch die Gemeinschaftsarbeit. (Wobei das allein nicht genügt - Dir aber auch nich genügen würde ... ) Eventuell ist es ja sogar sein Foto mit Deiner Kamera aufgenommen? Zumindest könnte er das behaupten.

Wie gesagt, an einem konkreten Dialog (also mit Antworten auf Fragen) scheinst Du nicht wirklich interessiert zu sein. Ergo glaube ich auch nicht, daß es gute Antworten gegeben haben kann - trotz größter Gewissenhaftigkeit aller, die geantwortet haben.

Viel Spaß dann beim "Zuschlagen".
Da gehen ja mal zwei Sachen völlig durcheinander:
1. die Erlaubnis des Urhebers des ursprünglichen Bildes
2. die Urheberschaft an der Bearbeitung
Ohne eine Erlaubnis des ursprünglichen Urhebers, darf eine Bearbeitung nicht veröffentlicht/ verwertet werden.
ABER: Urheber der Bearbeitung ist der Bearbeiter. Aus dieser Urheberschaft ergeben sich aber keine automatischen Nutzungsrechte. Dafür muss eine Genehmigung des Fotografen vorliegen. Sollte die aber existieren, dann darf der Bearbeiter aber selbstversändlich sein Logo raufpacken. Ob er den Fotografen nennen *muss*, weiss ich nicht so genau. Fairerweise macht man das aber eh.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
05.03.2013
Wer eine Fotografie digital bearbeitet und dabei nicht nur einfache Retuschen, sondern wesentliche Farbveränderungen, optische Verfremdungen oder komplexe Bildmontagen vornimmt, kann für die Bearbeitung jedenfalls dann, wenn es sich dabei um eine selbständige schöpferische Leistung handelt, einen eigenständigen Urheberrechtsschutz beanspruchen (§ 3 UrhG).

Das ist nicht weiter problematisch, wenn derjenige, der das Foto digital bearbeitet, zugleich der Fotograf ist. Wenn aber die Bildbearbeitung nicht durch den Urheber der digital bearbeiteten Fotografien, sondern durch eine andere Person erfolgt, kann es zu Konflikten kommen. Denn dann kommt zu dem Urheberrecht des Fotografen, das auch nach der Bearbeitung seines Werkes fortbesteht, noch das durch den Bearbeitungsprozess entstehende Urheberrecht des Bildbearbeiters hinzu. Die Folge ist, dass weder der Fotograf noch der Bildbearbeiter ohne die Zustimmung des jeweils anderen über die Bildrechte verfügen können. Will also der Fotograf seinem Kunden ein Nutzungsrecht andem in der Postproduction veränderten Bild einräumen, muss er dazu die Einwilligung des Bildbearbeiters einholen. Umgekehrt darf der Bearbeiter das Bild nur mit Einwilligung des Fotografen veröffentlichen und verwerten.

Das Problem der „zweifachen Urheberschaft“ ergibt sich allerdings nur und erst dann, wenn der Bildbearbeiter tatsächlich eigene schöpferische Leistungen erbringt. Damit es zu solchen eigenständigen Schöpfungen kommen kann, muss der Fotograf dem Bearbeiter freie Hand lassen und darauf verzichten, die digitale Umgestaltung seiner Fotos in nennenswertem Umfang zu beeinflussen. Wird dagegen der Bildbearbeitungsprozess – wie es wohl der Regelfall sein dürfte – von dem Fotografen in jeder Phase gesteuert und werden dem Bearbeiter detaillierte Anweisungen zu Art und Umfang der gewünschten Änderungen erteilt, dann ist der Bildbearbeiter letztlich nur der „verlängerte Arm“ des Fotografen und die Möglichkeit einer eigenschöpferischen Leistung des Bearbeiters ausgeschlossen. Folglich kann auch kein eigenes Bearbeiterurheberrecht entstehen.


http://www.lawmas.de/database/upload/hq/pstock_hq82fea7cce27219b022694e0a2696c5a4.pdf?PHPSESSID=7167d6a6b06d205a04f334b64dd30d53
@jan:
der mittlere abschnitt schildert genau das problem, das einigen nicht klar ist. (vorausgesetzt ist da natürlich immer die prinzipielle einwilligung des fotografen in eine bearbeitung. ohne die geht garnichts.) das merke ich zumindest immer wieder :D

den dritten absatz würde ich in seiner 'regelmässigkeit' glatt bestreiten. bei arbeiten in der mk und freien projekten eh. da müssten schon wirklich detaillierte anweisungen kommen. 'mach mal die haut schick, die farben und kontraste besser und pack einen himmel in den hintergrund' reicht da nicht aus. sonst müsste man ja auch regelmässig die urheberschaft von fotografen anzweifeln, wenn die bspw. den auftrag 'mach mal schicke bilder von unserer kleidung in geilem licht vor einem imposanten schloss' erhalten.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
05.03.2013
den dritten absatz würde ich in seiner 'regelmässigkeit' glatt bestreiten.

Da versucht eben ein Rechtsanwalt etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Das Problem dabei ist, dass - je nach Veränderung des Bildes, und mehr oder weniger genauen Anweisungen des Fotografen - die "Schöpfungshöhe" einer Bearbeitung nicht immer gleich ist. Ob diese für ein geteiltes Urheberrecht ausreicht, kann abschließend und sicher immer nur einer sagen: Der Richter in seiner Urteilsbegründung. ;)
Ja, ist knifflig :D
Und besonders wild wird es, wenn umgekehrt der Bearbeiter beim Shooting mitwirkt und Anweisungen gibt, damit nachher die Bearbeitung besser klappt. Bei aufwendigen Composings oder CGI-Sachen...
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
05.03.2013
sonst müsste man ja auch regelmässig die urheberschaft von fotografen anzweifeln, wenn die bspw. den auftrag 'mach mal schicke bilder von unserer kleidung in geilem licht vor einem imposanten schloss' erhalten.

Nö... :) Er kann zwar Ärger bekommen, wenn er kein property release hat, aber an der Urheberschaft der Bilder ändert das gar nichts.
eben, weil ihm die schöpfungshöhe zugesprochen wird und nicht dem auftraggeber.
deshalb muss auch die einflussnahme auf den bearbeiter relativ konkret sein, um ihn zum reinen gehilfen zu machen :)
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
05.03.2013
eben, weil ihm die schöpfungshöhe zugesprochen wird und nicht dem auftraggeber.
deshalb muss auch die einflussnahme auf den bearbeiter relativ konkret sein, um ihn zum reinen gehilfen zu machen :)

Selbst, wenn der Bildbearbeiter ohne Einflussnahme des Fotografen ne tolle Hautretusche macht, läuft das noch lange nicht auf geteiltes Urheberrecht hinaus.
05.03.2013
Verwertung ist jede Nutzung, s. § 15 UrhG:

§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu VERWERTEN; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das W
05.03.2013
Noch mal,

es geht sich um eine zusammen arbeit von füher,ich war der fotograf,er war zum auffrischen dabei(um das eis zu bvrechen aber nicht zu anweisung).die modells haben einen vereinbarung unterschrieben das sie nur von uns bearbeitete bilder hochladen dürfen.
es war dann so aus zeitgründen da ich auch einen normalen jop habe,das der kollege die rtusche gemacht hat und andere dinge wenn ich keine zeit hatte.aber alles nach absprache und wenn ich damit auch einverstanden war! man hat sich getrent weil die gruppe sich im kreis gedreht hatte und ich mich nicht so ausleben konnte wie ich es wollte.die bilder waren verschlossen und weder ich noch er durfen dann bilder weiter veröffentlichen(mündlich) doch er hatte es getahn nun und auch so das ich mein werk verunstalltet fand. da wir noch befreudet sind und nur geschäftlich mehr als auseinander gegangen sind (ja sowas gibt es) will ich die bilder auch nicht umbedingt zeigen damit ich ihn nicht alles kaputt mache.
er hat alle meine bilder noch auf der festplatte,aber nutzen ihn nichs und mir auch nicht auf meiner fest platte.doof gelaufen aber geht weiter.

-ich habe ihn mit meinen jetzigen stand des wissens angeschrieben und er hat die bilder vom netz genommen und sich auch entschuligt dafür....mehr wollte ich nicht und nicht einen großen gerichsstreit machen wollte nur grob wissen wie es rechtlich aus sieht.


ja meine bilder haben auch ein copiait hinter dem bildern hinterlegt und dieser ist nicht so einfach zu löschen...

danke allen beteidigten es hat sich alles zum guten gewändet....viel dank

lg frank

Topic has been closed