Visa stellt nach Bezahlung keine Rechnung 46

01.12.2012
Original von R.Morgenstern - Photography...I love V3 !!
Sie versprach im August mir über den Betrag eine Rechnung zu stellen, da sie ja lt. MK hier einen Gewerbeschein hat, dachte ich kein Problem das wird schon klappen

Ein Gewerbeschein ist keine Voraussetzung, um eine Rechnung zu stellen...

(Sonst dürften Anwälte, Ärzte, Zahnärzte oder Architekten ja auch keine Rechnungen stellen...)
01.12.2012
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.

Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.das Ausstellungsdatum,
4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.Rechnungen berichtigt werden können.

(§14a UStG dürfte hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht relevant sein.)
01.12.2012
Original von Johannes H. de la Torre
als gewerbetreibende hätte sie die pflicht dir eine rechnung auszustellen

Nein. Nicht unbedingt. (Siehe oben) Nur, wenn der Rechnungssteller umsatzsteuerpflichtig entsprechend §1 UStG ist.

Für einen nach §19 UstG auf USt-Befreiung optierenden Unternehmer müsste m.E. z.B. auch eine Quittung reichen.
01.12.2012
Original von Linda- Model & MuA
ich kenne keinen Passus, der mich in der Ausübung meiner Arbeit als Visagstin- Schminken und Haare stylen- hindert.


Beim Haare-stylen könnte es schwierig werden, Friseure sind m.W. in der Handwerksordnung Anlage A, also zulassungspflichtiges Handwerk mit Meisterzwang.
Kommt die Innung/Kammer dir auf die Schliche könnte es eventuell teuer und unangenehm werden.
[gone] Oliver Götting
01.12.2012
Ich würde ihr eine letzte Frist von 7 Tagen setzen und ihr schon schreiben, daß danach das Finanzamt eine entsprechende Meldung erhält...

Ich denke, sie wird das in der Zeit sicherlich machen! ;-)
01.12.2012
Meisterzwang gibts nur noch bei gefährlichen Berufen. Und so gefährlich ist das stylen jetzt nicht....;-)
Und die Bürokratie ist super einfach: Gewerbe anmelden=30Euro. Meldung ans Finanzamt=kostenlos. Nur einmal im Jahr Gewinne angeben. Berufsgenossenschaft=kostenlos. Nur 2 Formulare ausfüllen. Eintrag in die Handwerksrolle=einmalig 130Euro.
Macht in Summe einmalig 160Euro und schon bin ich ganz legaler Geschäftsmann. Is nicht schwer...kann jeder. ;-)
01.12.2012
Original von Benjamin Krenzke
Meisterzwang gibts nur noch bei gefährlichen Berufen. Und so gefährlich ist das stylen jetzt nicht....;-)


Friseure stehen nun mal in Anlage A. Das ändert auch dieser Spruch nicht.
[gone] User_2972
01.12.2012
Haare schneiden ist auch nix, was ne Visa macht. Haare stylen und schminken. Also kein Problem.
Das sollte keine Visa am arbeiten und am Geld verdienen hindern :-)

EDIT
Auf die Schliche kommen klingt übrigens übel... Jeder darf Haare stylen, nur nicht Schneiden, Colorieren und Dauerwellen. Die IHK weiss übrigens, was ich tue.
01.12.2012
Ui. Das Haare schneiden gefährlich ist wusste ich nicht...wieder was dazu gelernt. :-)
[gone] User_2972
01.12.2012
Und schlecht bezahlt... Ist auch ok, dass nicht jeder dauerhafte Haarverânderungen vornehmen darf.
Ein Visagist ist weder Kosmetiker noch Friseur. Wer sich selbständig macht, sollte auch ne Berufshaftpflicht haben...

Aber zurueck zum Thema, wie kommt der TO an seine Rechnung?
01.12.2012
Naja...wenn ich mir auch vorstelle, wie die Friseurin mit dem Rasiermesser an meinem Hals....passt schon. :-)

Wenn die Visa nicht zu weit weg wohnt wirkt ein persönliches Gespräch oft Wunder...
lurze zwischenfrage, was hast du mit der ihk zu tun? ist die hwk fuer visazeug nicht zustaendig?
01.12.2012
Für was braucht der TO denn die Rechnung? Vorlage beim Finanzamt?
Da reicht doch ein Quittung oder zur Not der erstellte Eigenbeleg.
Ob die Visa dann eine Rechnung hätte stellen müssen, ob die Buchführung sitmmt usw. kann dem TO doch dann egal sein. Falls das Finanzamt den Eigenbeleg prüft, wird es vielleicht von sich aus mal bei der Visa kurz anfragen, ob es da Rechnung zu gibt, wie die Buchführung so is und überhaupt. Kann dem TO doch aber egal sein.
In Zukunft einfach kein Geld aus der Hand geben ohne Quittung ... dann ist die fehlende Rechnung auch nicht mehr so schlimm.

Edit:
Wenn ich mich mit so einem Blödsinn beschäftigen muss und das vielleicht an einem meiner "schlechten Tage", käme ich durchaus auf die Idee, der Visa ne Rechnung zu schicken. Denn immerhin musst du dich immer wieder mit der Sache beschäftigen und ihr "nachlaufen". Du verplemperst damit Arbeits-/Lebenszeit. Was spräche dagegen, die in Rechnung zu stellen? Hätte den Vorteil, dass das Modell dann mal sieht, wie eine Rechnung aussehen muss ;)
01.12.2012
Original von Sid Marco B-Point | sb-photos.de
lurze zwischenfrage, was hast du mit der ihk zu tun? ist die hwk fuer visazeug nicht zustaendig?

Nein. "Visagist" ist kein Handwerksberuf. Die Berufsbezeichnung "Visagist" ist nicht geschützt. Es gibt von verschiedenen Anbietern Kurse, aber es kann sich jeder auch ohne Ausbildung "Visagist" nennen.
01.12.2012
Es geht nicht darum, wie sie sich nennt, sondern was sie macht.
01.12.2012
Original von Benjamin Krenzke
Meisterzwang gibts nur noch bei gefährlichen Berufen. Und so gefährlich ist das stylen jetzt nicht....;-)

Meisterzwang gibt es nicht mal mehr bei Elektrikern...

(Da dürfen erfahrene Gesellen sich selbständig machen.)
Original von TomRohwer
[quote]Original von Sid Marco B-Point | sb-photos.de
lurze zwischenfrage, was hast du mit der ihk zu tun? ist die hwk fuer visazeug nicht zustaendig?

Nein. "Visagist" ist kein Handwerksberuf. Die Berufsbezeichnung "Visagist" ist nicht geschützt. Es gibt von verschiedenen Anbietern Kurse, aber es kann sich jeder auch ohne Ausbildung "Visagist" nennen.[/quote]

das hat doch damit nix zu tun.
fotodesigner darf sich auch jeder nennen. fotoaufträge annehmen ohne handwerkskammer "schutzgeld" jedoch nicht bzw. nur eingeschränkt.

eine visagistin / makeup artist whatever ist doch nix anderes wie ein hybrid aus friseurin und kosmetikerin? das soll kein "gschaftl" sein, mich interessiert das wirklich was hier die IHK zu suchen hat.
01.12.2012
Original von netAction
Es geht nicht darum, wie sie sich nennt, sondern was sie macht.

Das was Visagisten machen ist kein Handwerksberuf.
01.12.2012
Original von Sid Marco B-Point | sb-photos.de
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von Sid Marco B-Point | sb-photos.de
lurze zwischenfrage, was hast du mit der ihk zu tun? ist die hwk fuer visazeug nicht zustaendig?

Nein. "Visagist" ist kein Handwerksberuf. Die Berufsbezeichnung "Visagist" ist nicht geschützt. Es gibt von verschiedenen Anbietern Kurse, aber es kann sich jeder auch ohne Ausbildung "Visagist" nennen.[/quote]

das hat doch damit nix zu tun.[/quote]
Doch. Sehr viel.
eine visagistin / makeup artist whatever ist doch nix anderes wie ein hybrid aus friseurin und kosmetikerin?

Nein. Visagist (vom franz. Visage, das Gesicht) ist eine Tätigkeitsbezeichnung für jemanden, der andere Menschen schminkt und stylt.

Und Menschen schminken und stylen darf jeder, das ist kein Handwerksberuf, und dafür braucht es keine berufliche Voraussetzung.

Kosmetiker machen etwas vollkommen anderes. Ein kleiner Teil davon ist "Leute schminken".

Und Friseure machen auch etwas vollkommen anderes. Ein sehr kleiner Teil davon ist "Leute stylen".

das soll kein "gschaftl" sein, mich interessiert das wirklich was hier die IHK zu suchen hat.

Die IHK hat mit Visagisten insoweit zu tun, als die Tätigkeit des Visagisten im Regelfall eine gewerbliche Tätigkeit ist, und daher die Mitgliedschaft in der IHK Pflicht ist - wie für jeden Gewerbetreibenden.

Die Tätigkeit des Visagisten kann künstlerische Tätigkeit sein (FG Hamburg Urteil vom 19.08.1992 - III 374/88): Eine Visagistin, die für Modejournale oder gewerbliche Auftraggeber Fotomodelle für Fotoaufnahmen schminkt und frisiert, dabei im Team bestehend aus Fotograf und Modestylisten zusammenwirkt, ohne bei ihrer Arbeit konkreten Weisungen bezüglich Schmink- und Frisierstylings zu unterliegen,kann eine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch ist erforderlich, dass die Arbeit nicht bloß das Produkt handwerksmäßig erlernt bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt, dass der Visagistin im Rahmen des von den Auftraggebern vorgegebenen Rahmens Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleibt und die Werke den Stempel ihrer Persönlichkeit tragen.
(http://www.hk24.de)
okay.. also laut dem zitiertem urteil:

einer visa der ich sag "mach das so so und so = hwk
und einer visa der ich sag" mach einmal wie du meinst" = ihk

interessant.

nachdem ich samstagabends nicht bessere zu tun habe, habe ich auch mein ein wenig recherche betrieben. anscheinend ist es nicht wirklich so glasklar und es wird immer wieder gestritten welche kammer nun zuständig ist; was dann im einzelfall auf die angebotspalette des gewerbetreibenden ankommt (Nageldesign = IHK / Nageldesign + Wimpern = HWK). Mal wieder typisch lachhaft Deutschland.

Visagistik alleine ist, und das konnten meine Recherchen nun auch ergeben, für sich alleine, tatsächlich nicht eintragungspflichtig. Wieder was gelernt.

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