Durch Bildbearbeitung "entstellt" 137
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
Ich kann auch nicht hergehen und sagen: "Mein Auto glänzt aber in echt gar nicht so wie in der Werbung / Auf dem Bild".
.
Du könntest das vielleicht nicht, weil Du u.a. auch Kommunikationen abbrichst,
wenn es Dir unangenehm wird, aber jeder andere könnte das und würde
sicher auch recht bekommen, wenn ein Sachverständiger "stumpfen Lack" bekräftigt.
#42Report
15.07.2012
warum gehst du nicht einfach ins bett und lässt mich in ruhe?
oder wenn du schon was postest: bitte etwas, was zum eigentlichem Thema gehört.
oder wenn du schon was postest: bitte etwas, was zum eigentlichem Thema gehört.
#43Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
warum gehst du nicht einfach ins bett und lässt mich in ruhe?
oder wenn du schon was postest: bitte etwas, was zum eigentlichem Thema gehört.
Dass Du (u.a.) eventuell nicht abstrahieren kannst, habe ich vermutet.
Hier bedeutet das, dass ein z.Bsp. Booker oder Agent durchaus bestätigen kann,
dass so ein Bild als "Original" (Pola) betitelt - Aufträge und Anfragen kosten kann.
...und warum ich Dich nicht in Ruhe posten lasse, liegt auf der Hand.
#44Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
konjunktive... überall konjunktive... die bewiesen werden müssen.
Der Paragraph ist nett. Und könnte (konjunktiv) greifen wenn das Model nicht zugestimmt hätte, das Bearbeitungen (und damit unwahre Behauptungen) ausdrücklich erlaubt sind. Das beinhaltet nämlich nicht nur Verschönerungen (welche subjektiv sind) sondern auch Bearbeitungen in die andere Richtung.
Es geht nicht um die Bearbeitung, es geht um die Tatsachenbehauptung.
Bearbeitungen sind etwas anderes als unwahre Behauptungen.
Genauso wenig, wie man rechtliche Probleme kriegen kann, wenn man ein bearbeitetes Bild von einem Modell nimmt und darunter schreibt "diese Frau hat mein Kind vergewaltigt und getötet und mich ausgeraubt", genauso kann man Probleme bekommen, wenn man behauptet "dies ist das Orginalfoto von dem Model", wenn dies nicht stimmt.
Wie dies bewiesen werden kann, ist eine andere Sache (wie schon vorher angedeutet können offensichtlich falsche Manipulationen am Körper überführend sein), aber grundsätzlich ist eine Verleumdung des Models durch Model-Release-Verträge nicht gedeckt.
#45Report
[gone] Leonhard Koall - Photography
15.07.2012
Da kann schon Mal jeder Fotografenkollege theoretisch Abmahnen wegen Irreführung. Es werden ja Aussagen im geschäftlichen Bereich getätigt, die auch ein Ziel haben, Aufträge zu generieren und Einnahmen zu erzielen. Das Beispiel mit den Beulendoktor ist doch hier ganz gut, wenn sowas ein Mitbewerber mitbekommt, hast du aber ganz schnell die Unterlassungserklärung auf dem Tisch.
so etwa hab ich das noch in meinen Aufzeichnung zum Gew RS II
Aktiv-Passiv-Legitimierung usw. fehlt jetzt noch, aber natürlich ist so ein Verhalten nicht hinnehmbar, wenn das jeder so macht, woher soll man dann wissen wen man beauftragen kann, natürlich muss man entsprechende Beweise einbringen, aber da findet sich bestimmt ein Gutachter, der die Aussagen bestätigt, das führt dann aber für mich zu weit, bin ja nur BWLer und kein Jurist ^^
Dann müsste zunächst eine Geschäftliche Handlung des Fotogfrafen vorliegen. Eine geschäftliche Handlung
liegt nach § 2 Nr. 1 UWG vor wenn der Fotograf weder rein privat, amtlich (hoheitlich) noch geschäftsintern gehandelt hat. Der Fotograf tritt mit der Website und der Bewerbung der Retuschen nach außen auf. Somit hat B nicht privat gehandelt. Eine amtliche Handlung ist auch nicht erkennbar (Sachverhalt gibt keine Anzeichen). Die Bearbeitung von Bildern ist auch keine geschäftsinterne
Tätigkeit, da ja direkt Kunden angesprochen werden.
Weiterhin muss ein Verhalten zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens insbesondere die Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke vor, bei oder nach Geschäftsabschluss vorliegen. Der Fotograf muss eigene Geschäftszwecke verfolgen.
Die Werbemaßnahme soll einen Geschäftsabschluss herbei führen. Es liegt somit eine geschäftliche Handlung des Fotografen vor.
Weiterhin muss der Fotograf eine Verbotshandlung (unlauter) vorgenommen haben. Unlauterkeit ist dann zu bejahen wenn die Handlung den anständigen Gepflogenheiten im Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwider läuft. Eine irreführende Geschäftliche Handlung könnte hier bezüglich einer unrichtigen Angabe des Fotografen begründet liegen. Die Website erweckt den Anschein das der Fotograf Bilder in dieser Art bearbeiten kann. Augenscheinlich ist die Bearbeitung aber nicht wie beworben erfolgt, folglich liegt eine unrichtige Angabe vor.
Es müssten nach § 5 (1) Nr. 2 Zur Irreführung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs (der Dienstleistung) sowie … getätigt worden sein. Die Angabe vorher nachher .. erweckt bei den durchschnittlich informierten und aufgeklärten Kunden die irrige Vorstellung (Irrtumsgefahr), das der Fotograf entsprechende Fähigkeiten in der Bildbearbeitung besitzt. Diese Fehlvorstellung wird noch durch die Angabe: „ Jedes bearbeitete Foto wird manuell mit dem Profiprogramm Photoshop bearbeitet, so erhalten sie eine professionelle Highend Hautretusche, wie Sie sie aus Hochglanz Magazinen kennen. Eine Highend Bildretusche dauert ca. 1 Stunde pro Foto, um Zeitschriften Qualität zu erreichen.“ verstärkt, weil der Kunde damit die unrichtige Vorstellung eines entsprechenden Fotos verbindet. Irrtumsgefahr ist somit zu bejahen. Ferner muss die Irreführung des Fotografen für das Marktverhalten der Verbraucher relevant sein. (Relevanzkriterium) Dies ist zu bejahen das interessierte Verbraucher sich durch die Website zum Beauftragen der Dienstleistung animieren lassen, denn vermeintlich gut bearbeitete Bilder sind entscheidungsrelevant.
Da alle Voraussetzungen erfüllt sind liegt eine Verbotshandlung des Fotografen vor.
so etwa hab ich das noch in meinen Aufzeichnung zum Gew RS II
Aktiv-Passiv-Legitimierung usw. fehlt jetzt noch, aber natürlich ist so ein Verhalten nicht hinnehmbar, wenn das jeder so macht, woher soll man dann wissen wen man beauftragen kann, natürlich muss man entsprechende Beweise einbringen, aber da findet sich bestimmt ein Gutachter, der die Aussagen bestätigt, das führt dann aber für mich zu weit, bin ja nur BWLer und kein Jurist ^^
Dann müsste zunächst eine Geschäftliche Handlung des Fotogfrafen vorliegen. Eine geschäftliche Handlung
liegt nach § 2 Nr. 1 UWG vor wenn der Fotograf weder rein privat, amtlich (hoheitlich) noch geschäftsintern gehandelt hat. Der Fotograf tritt mit der Website und der Bewerbung der Retuschen nach außen auf. Somit hat B nicht privat gehandelt. Eine amtliche Handlung ist auch nicht erkennbar (Sachverhalt gibt keine Anzeichen). Die Bearbeitung von Bildern ist auch keine geschäftsinterne
Tätigkeit, da ja direkt Kunden angesprochen werden.
Weiterhin muss ein Verhalten zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens insbesondere die Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke vor, bei oder nach Geschäftsabschluss vorliegen. Der Fotograf muss eigene Geschäftszwecke verfolgen.
Die Werbemaßnahme soll einen Geschäftsabschluss herbei führen. Es liegt somit eine geschäftliche Handlung des Fotografen vor.
Weiterhin muss der Fotograf eine Verbotshandlung (unlauter) vorgenommen haben. Unlauterkeit ist dann zu bejahen wenn die Handlung den anständigen Gepflogenheiten im Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwider läuft. Eine irreführende Geschäftliche Handlung könnte hier bezüglich einer unrichtigen Angabe des Fotografen begründet liegen. Die Website erweckt den Anschein das der Fotograf Bilder in dieser Art bearbeiten kann. Augenscheinlich ist die Bearbeitung aber nicht wie beworben erfolgt, folglich liegt eine unrichtige Angabe vor.
Es müssten nach § 5 (1) Nr. 2 Zur Irreführung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs (der Dienstleistung) sowie … getätigt worden sein. Die Angabe vorher nachher .. erweckt bei den durchschnittlich informierten und aufgeklärten Kunden die irrige Vorstellung (Irrtumsgefahr), das der Fotograf entsprechende Fähigkeiten in der Bildbearbeitung besitzt. Diese Fehlvorstellung wird noch durch die Angabe: „ Jedes bearbeitete Foto wird manuell mit dem Profiprogramm Photoshop bearbeitet, so erhalten sie eine professionelle Highend Hautretusche, wie Sie sie aus Hochglanz Magazinen kennen. Eine Highend Bildretusche dauert ca. 1 Stunde pro Foto, um Zeitschriften Qualität zu erreichen.“ verstärkt, weil der Kunde damit die unrichtige Vorstellung eines entsprechenden Fotos verbindet. Irrtumsgefahr ist somit zu bejahen. Ferner muss die Irreführung des Fotografen für das Marktverhalten der Verbraucher relevant sein. (Relevanzkriterium) Dies ist zu bejahen das interessierte Verbraucher sich durch die Website zum Beauftragen der Dienstleistung animieren lassen, denn vermeintlich gut bearbeitete Bilder sind entscheidungsrelevant.
Da alle Voraussetzungen erfüllt sind liegt eine Verbotshandlung des Fotografen vor.
#46Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
konjunktive... überall konjunktive... die bewiesen werden müssen.
Der Paragraph ist nett. Und könnte (konjunktiv) greifen wenn das Model nicht zugestimmt hätte, das Bearbeitungen (und damit unwahre Behauptungen) ausdrücklich erlaubt sind. Das beinhaltet nämlich nicht nur Verschönerungen (welche subjektiv sind) sondern auch Bearbeitungen in die andere Richtung.
Konjunktive, da die Frage verbindlich nur durch ein Urteil beantwortet werden kann ...
Und aus dem Einverständnis zur Bearbeitung das Einverständnis zur Verleumdung ableiten zu wollen, ist im Zweifel auch gewagt, denn es wird ja ausdrücklich behauptet, das Bild sei der Zustand vor der Bearbeitung - und das dürfte dann eine unwahre Tatsachenbehauptung sein.
Nochmal zur Verdeutlichung: es geht nicht darum, daß das Bild bearbeitet ist, sondern darum, daß behauptet wird, das Bild zeige die unbearbeitete Figur des Models ... was angesichts der SC des Models und der Stellungnahmen der Fotografen, die das Model kennen, durchaus in Zweifel gezogen werden darf. Angreifbar ist also nicht die Bearbeitung an sich - sondern die mit diesem Bild aufgestellte Behauptung.
Extremes Beispiel: ich hab Bilder, die ich bearbeiten darf, in eine "Collage" gepackt, die den Titel "Fahndungsplakat" trägt, den gängigen Plakaten in Art und Aufmachung sehr ähnlich ist und "suche" nun die abgebildeten Personen, in dem ich die "Collage" an einschlägigen Stellen aushänge. Das dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ziemlich gewaltigen Ärger geben ...
#47Report
15.07.2012
Original von Jochen Reber
[quote]Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
konjunktive... überall konjunktive... die bewiesen werden müssen.
Der Paragraph ist nett. Und könnte (konjunktiv) greifen wenn das Model nicht zugestimmt hätte, das Bearbeitungen (und damit unwahre Behauptungen) ausdrücklich erlaubt sind. Das beinhaltet nämlich nicht nur Verschönerungen (welche subjektiv sind) sondern auch Bearbeitungen in die andere Richtung.
Es geht nicht um die Bearbeitung, es geht um die Tatsachenbehauptung.
Bearbeitungen sind etwas anderes als unwahre Behauptungen.
Genauso wenig, wie man rechtliche Probleme kriegen kann, wenn man ein bearbeitetes Bild von einem Modell nimmt und darunter schreibt "diese Frau hat mein Kind vergewaltigt und getötet und mich ausgeraubt", genauso kann man Probleme bekommen, wenn man behauptet "dies ist das Orginalfoto von dem Model", wenn dies nicht stimmt.
Wie dies bewiesen werden kann, ist eine andere Sache (wie schon vorher angedeutet können offensichtlich falsche Manipulationen am Körper überführend sein), aber grundsätzlich ist eine Verleumdung des Models durch Model-Release-Verträge nicht gedeckt.[/quote]
Hallo Jochen, deine Einwände sind prinzipiell richtig, aber für die unwahre Behauptung kommt _in der praktischen Anwendung_ nur unlauterer Wettbewerb in Frage. Die Bearbeitung/Veröffentlichung hat sie erlaubt.
Versteh mich richtig:
Die unwahre Behauptung lässt sich nicht wegreden, aber sie ist schlecht bis gar nicht durchsetzbar / nachweisbar und es gibt zuviele Faktoren die die Anwendung der zitierten § erschweren. Die Rechte wurden einfach einmal abgetreten, und wer weiß was sonst noch im Vertrag drinstand (eventuell ist ja ein § drin, der diese Tatsachenbehauptung im konkreten Fall legalisiert??).
Erstinstanzlich ist hier nichts zu machen, da leg ich mich fest. Und ich glaube auch nicht das hier eine Rechtsschutz eine Deckungszusage erteilt. Jeder Richter beauftragt hier ein Gutachter etc. Das wird schnell sehr teuer.
Drohschreiben an Fotografen -> Wenns nicht fruchtet -> abharken.
Meinetwegen könnts ja vorn Kadi ziehen bis vors OLG, mich intressierts ja auch was da rauskommen würde. Ich denke jedoch wenn ICH das schon weichdiskutieren kann (und ich bin rechtlich nur in wirtschaftssachen fit), dann wird ein Fachanwalt der Gegenseite das hier warscheinlich noch besser können.
Es ist ja nur ne Meinung, eine rechtsberatung findet hier ja sowieso nicht statt (und darf es auch gar nicht).
#48Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
[quote]Original von Jochen Reber
[quote]Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
konjunktive... überall konjunktive... die bewiesen werden müssen.
Der Paragraph ist nett. Und könnte (konjunktiv) greifen wenn das Model nicht zugestimmt hätte, das Bearbeitungen (und damit unwahre Behauptungen) ausdrücklich erlaubt sind. Das beinhaltet nämlich nicht nur Verschönerungen (welche subjektiv sind) sondern auch Bearbeitungen in die andere Richtung.
Es geht nicht um die Bearbeitung, es geht um die Tatsachenbehauptung.
Bearbeitungen sind etwas anderes als unwahre Behauptungen.
Genauso wenig, wie man rechtliche Probleme kriegen kann, wenn man ein bearbeitetes Bild von einem Modell nimmt und darunter schreibt "diese Frau hat mein Kind vergewaltigt und getötet und mich ausgeraubt", genauso kann man Probleme bekommen, wenn man behauptet "dies ist das Orginalfoto von dem Model", wenn dies nicht stimmt.
Wie dies bewiesen werden kann, ist eine andere Sache (wie schon vorher angedeutet können offensichtlich falsche Manipulationen am Körper überführend sein), aber grundsätzlich ist eine Verleumdung des Models durch Model-Release-Verträge nicht gedeckt.[/quote]
Hallo Jochen, deine Einwände sind prinzipiell richtig, aber für die unwahre Behauptung kommt _in der praktischen Anwendung_ nur unlauterer Wettbewerb in Frage. Die Bearbeitung/Veröffentlichung hat sie erlaubt.
Versteh mich richtig:
Die unwahre Behauptung lässt sich nicht wegreden, aber sie ist schlecht bis gar nicht durchsetzbar / nachweisbar und es gibt zuviele Faktoren die die Anwendung der zitierten § erschweren. Die Rechte wurden einfach einmal abgetreten, und wer weiß was sonst noch im Vertrag drinstand (eventuell ist ja ein § drin, der diese Tatsachenbehauptung im konkreten Fall legalisiert??).
Erstinstanzlich ist hier nichts zu machen, da leg ich mich fest. Und ich glaube auch nicht das hier eine Rechtsschutz eine Deckungszusage erteilt. Jeder Richter beauftragt hier ein Gutachter etc. Das wird schnell sehr teuer.
Drohschreiben an Fotografen -> Wenns nicht fruchtet -> abharken.
Meinetwegen könnts ja vorn Kadi ziehen bis vors OLG, mich intressierts ja auch was da rauskommen würde. Ich denke jedoch wenn ICH das schon weichdiskutieren kann (und ich bin rechtlich nur in wirtschaftssachen fit), dann wird ein Fachanwalt der Gegenseite das hier warscheinlich noch besser können.
Es ist ja nur ne Meinung, eine rechtsberatung findet hier ja sowieso nicht statt (und darf es auch gar nicht).[/quote]
Du bist noch immer auf dem falschen Dampfer, die Frage ist wegen der unwahren Tatsachenbehauptung keine Sache des Zivilrechts, sondern des Strafrechts - und da kümmert sich dankenswerter Weise dann die Staatsanwaltschaft um diese Fragen ... da braucht es keine Deckungszusage. Und wenn man mal schaut, wie der Fotograf wirbt, dann kann man mit ein wenig gutem Willen gegebenenfalls sogar ein besonderes öffentliches Interesse finden.
Wettbewerbsrecht und Zivilrecht sind erst einmal Nebenkriegsschauplätze ...
#49Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
[quote]Original von monochromatic
Also, ich neige zu der Ansicht, daß das angebliche "Vorheraussehen" durchaus geeignet sein kann, daß Model in Sachen Figur in Mißkredit zu bringen und ihr potentielle Shootings zu versauen ...
Einen Anwalt brauchst Du dazu im Zweifel nicht mal, denn das Vorherbild stellt eine Tatsachenbehauptung dar - und da könnte der §187 StGB greifen - das würde die Staatsanwaltschaft auf Anzeige hin von Amts wegen prüfen ...
[quote] „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
– § 187 StGB
Zumindest mal ist es sehr dünnes Eis, wenn die Vorherbilder eigentlich die "Nachherbilder" sind ... nicht nur wettbewerbstechnisch, sondern eben, weil in Bezug auf die jeweiligen Models Dinge (bzgl. Figur etc.) behauptet werden, die nicht wahr sind und durchaus dem einen oder anderen Model ein Shooting kosten könnten ...[/quote]
konjunktive... überall konjunktive... die bewiesen werden müssen.
Der Paragraph ist nett. Und könnte (konjunktiv) greifen wenn das Model nicht zugestimmt hätte, das Bearbeitungen (und damit unwahre Behauptungen) ausdrücklich erlaubt sind. Das beinhaltet nämlich nicht nur Verschönerungen (welche subjektiv sind) sondern auch Bearbeitungen in die andere Richtung.[/quote]
Das ist doch wie Gummi jede Bildbearbeitung verzehrt die Wahrheit.
Ob das Ergebnis gut oder schlecht ist liegt doch in Sinne des Betrachters. Bilder wie nach einer billigen Brust OP müssen ja auch nicht jedem gefallen.
#50Report
15.07.2012
Original von monochromatic
[quote]Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
konjunktive... überall konjunktive... die bewiesen werden müssen.
Der Paragraph ist nett. Und könnte (konjunktiv) greifen wenn das Model nicht zugestimmt hätte, das Bearbeitungen (und damit unwahre Behauptungen) ausdrücklich erlaubt sind. Das beinhaltet nämlich nicht nur Verschönerungen (welche subjektiv sind) sondern auch Bearbeitungen in die andere Richtung.
Konjunktive, da die Frage verbindlich nur durch ein Urteil beantwortet werden kann ...
Und aus dem Einverständnis zur Bearbeitung das Einverständnis zur Verleumdung ableiten zu wollen, ist im Zweifel auch gewagt, denn es wird ja ausdrücklich behauptet, das Bild sei der Zustand vor der Bearbeitung - und das dürfte dann eine unwahre Tatsachenbehauptung sein.
Nochmal zur Verdeutlichung: es geht nicht darum, daß das Bild bearbeitet ist, sondern darum, daß behauptet wird, das Bild zeige die unbearbeitete Figur des Models ... was angesichts der SC des Models und der Stellungnahmen der Fotografen, die das Model kennen, durchaus in Zweifel gezogen werden darf. Angreifbar ist also nicht die Bearbeitung an sich - sondern die mit diesem Bild aufgestellte Behauptung.
Extremes Beispiel: ich hab Bilder, die ich bearbeiten darf, in eine "Collage" gepackt, die den Titel "Fahndungsplakat" trägt, den gängigen Plakaten in Art und Aufmachung sehr ähnlich ist und "suche" nun die abgebildeten Personen, in dem ich die "Collage" an einschlägigen Stellen aushänge. Das dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ziemlich gewaltigen Ärger geben ...[/quote]
Hallo Robert,
deine Einwände sind ja auch prinzipiell richtig, aber worum gehts denn der TE?
Das dieses Bild entfernt wird. Das wird Sie nicht erreichen.
Im Zweifel werden die Überschriften entfernt und die Bilder gedreht.
Und nun?
Richtig: Verstoß weg, Problem des Models noch da.
Wenn der Fotograf sich bockig stellt, wird er einen Weg finden, dieses Bild weiter zu verwenden.
#51Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
Hallo Robert,
deine Einwände sind ja auch prinzipiell richtig, aber worum gehts denn der TE?
Das dieses Bild entfernt wird. Das wird Sie nicht erreichen.
Im Zweifel werden die Überschriften entfernt und die Bilder gedreht.
Und nun?
Richtig: Verstoß weg, Problem des Models noch da.
Wenn der Fotograf sich bockig stellt, wird er einen Weg finden, dieses Bild weiter zu verwenden.
Wenn Du eine Bank überfällst und Du später, wenn man auf Dich aufmerksam wird, das Geld wieder hinbringst, dann ist der Verstoß auch nicht weg ...
#52Report
15.07.2012
Der Aufmachung der verlinkten Sedcard des Fotografen nach
scheint die Reputation des Fotografen ein wichtiges Marketinginstrument zu sein.
Ich wette, er entfernt beide Bilder.
Das Model auf der Fotografen-/Bearbeiterhomepage rechts neben
Joelina hat es noch viel schlimmer erwischt !
scheint die Reputation des Fotografen ein wichtiges Marketinginstrument zu sein.
Ich wette, er entfernt beide Bilder.
Das Model auf der Fotografen-/Bearbeiterhomepage rechts neben
Joelina hat es noch viel schlimmer erwischt !
#53Report
15.07.2012
Original von monochromatic[/quote]
[...] und da könnte der §187 StGB greifen - das würde die Staatsanwaltschaft auf Anzeige hin von Amts wegen prüfen ...
[quote] „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche [...] dessen Kredit zu gefährden geeignet ist [...]“
– § 187 StGB
that's the knackpunkt here, wenn das model geschäftsmäßig tätig ist, sprich: sich mit einer gewerblichen tätigkeit ihren lebensunterhalt bzw. einen teil davon finanziert :)
#54Report
15.07.2012
Original von monochromatic
Wenn Du eine Bank überfällst und Du später, wenn man auf Dich aufmerksam wird, das Geld wieder hinbringst, dann ist der Verstoß auch nicht weg ...
okay abstruse vergleiche :-)
ich verstehe dein beispiel/vergleich , ist aber hier nicht anwendbar (und insgeheim weisst du das auch). :-)
#55Report
15.07.2012
Original von Henning Zachow *öfter mal was Neues* ;)[/quote]
[quote]Original von monochromatic
[...] und da könnte der §187 StGB greifen - das würde die Staatsanwaltschaft auf Anzeige hin von Amts wegen prüfen ...
[quote] „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche [...] dessen Kredit zu gefährden geeignet ist [...]“
– § 187 StGB
that's the knackpunkt here, wenn das model geschäftsmäßig tätig ist, sprich: sich mit einer gewerblichen tätigkeit ihren lebensunterhalt bzw. einen teil davon finanziert :)[/quote]
Nun, im Zweifel kann auch schon ein "Boah, sorry, aber mit den Hängetitten kommst Du mir nicht vor die Kamera" reichen, um "...in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen..." mit Leben zu füllen - immerhin ist das fragliche Bild mit dem Text ja auch öffentlich verbreitet ...
#56Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
[quote]Original von monochromatic
Wenn Du eine Bank überfällst und Du später, wenn man auf Dich aufmerksam wird, das Geld wieder hinbringst, dann ist der Verstoß auch nicht weg ...
okay abstruse vergleiche :-)
ich verstehe dein beispiel/vergleich , ist aber hier nicht anwendbar (und insgeheim weisst du das auch). :-)[/quote]
Einen Straftatbestand, wenn er einmal erfüllt ist, kannst Du nicht wieder rückgängig machen ... egal ob Bankraub oder im Zweifel halt Verleumdung/üble Nachrede ...
#57Report
15.07.2012
um es nochmal auf den punkt zu bringen:
unterstellt das "Hängetitten-Bild" ist eine Fälschung:
darf der Knipser das "Hängetitten-Bild" veröffentlichen: JA
darf der Knipser das "Hängetitten-Bild" als Originalbild kennzeichnen: NEIN
Durchsetzbar wie folgt:
- Strafbewährte Unterlassungserklärung
- Unterlassungsklage vorm zuständigen Amtsgericht
Ohne anwaltliche Unterstützung zum scheitern verurteilt -> Deckungszusage durch Rechtsschutz fraglich. Warscheinlich wird Gutachter bestellt.
Kostenrisiko abwiegen -> zum Anwalt gehen (Erstberatung).
unterstellt das "Hängetitten-Bild" ist eine Fälschung:
darf der Knipser das "Hängetitten-Bild" veröffentlichen: JA
darf der Knipser das "Hängetitten-Bild" als Originalbild kennzeichnen: NEIN
Durchsetzbar wie folgt:
- Strafbewährte Unterlassungserklärung
- Unterlassungsklage vorm zuständigen Amtsgericht
Ohne anwaltliche Unterstützung zum scheitern verurteilt -> Deckungszusage durch Rechtsschutz fraglich. Warscheinlich wird Gutachter bestellt.
Kostenrisiko abwiegen -> zum Anwalt gehen (Erstberatung).
#58Report
15.07.2012
Original von monochromatic
[quote]Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
[quote]Original von monochromatic
Wenn Du eine Bank überfällst und Du später, wenn man auf Dich aufmerksam wird, das Geld wieder hinbringst, dann ist der Verstoß auch nicht weg ...
okay abstruse vergleiche :-)
ich verstehe dein beispiel/vergleich , ist aber hier nicht anwendbar (und insgeheim weisst du das auch). :-)[/quote]
Das eine ist ein Offizialdelikt, das andere ein Antragsdelikt. Das spielt in der Wertigkeit der Beispiele und Straftatbestände schon eine Rolle ;)
Der eine Straftatbestand ist erstmal offensichtlich (Bankraub), der andere nicht und muss erst bewiesen werden (Oder kennst du den genauen Vertrag?).
Ansonsten siehe letzter Post.
#59Report
15.07.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de] - SC NEU - in HD!
um es nochmal auf den punkt zu bringen:
unterstellt das "Hängetitten-Bild" ist eine Fälschung:
darf der Knipser das "Hängetitten-Bild" veröffentlichen: JA
darf der Knipser das "Hängetitten-Bild" als Originalbild kennzeichnen: NEIN
Durchsetzbar wie folgt:
- Strafbewährte Unterlassungserklärung
- Unterlassungsklage vorm zuständigen Amtsgericht
Ohne anwaltliche Unterstützung zum scheitern verurteilt -> Deckungszusage durch Rechtsschutz fraglich. Warscheinlich wird Gutachter bestellt.
Kostenrisiko abwiegen -> zum Anwalt gehen (Erstberatung).
und wegen aller in Frage kommenden Straftaten, insbesondere hinsichtlich Verleumdung oder übler Nachrede, Anzeige erstatten. Vorteil: kostet erst mal nichts, kann im zweiten Gang dann aber den zivilrechtlichen Weg deutlich vereinfachen.
Hilfe bietet da kostenlos jede Polizeidienststelle und die örtliche Staatsanwaltschaft ...
#60Report
Topic has been closed
Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es einen analogen Präzedenzfall (oder mehrere) auch in Deutschland geben könnte.