AGB / Vertragsbedingungen von Verlagen, die ein komplettes "Buyout" der Nutzungsrechte beinhalten, sind zulässig, befand der Bundesgerichtshof jetzt.
Nicht zulässig ist allerdings ein Pauschalhonorar, mit dem gleichzeitig dann alle zukünftigen Nutzungen unabhängig von ihrem Inhalt abgegolten sind.
Das ist, stark vereinfacht gesagt, der Tenor der Entscheidung vom 31. Mai 2012, Az I ZR 73/10.
(Erste Infos z.B. bei Dr.Bahr.)
Der BGH begründet seine Entscheidung nicht auf Grundlage des Urheberrechts (Anspruch auf Vergütung), sondern auf Grundlage des Transparenzgebots des BGB. "Nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages ist jedoch völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht." (Dr.Bahr)
Faszinierend ist übrigens der unterschiedliche Tenor der Kommentare zu dem Urteil. Von "BGH kippt Springer-AGB" bis "BGH bestätigt Springer-AGB" ist alles vorhanden. Je nach dem, wer kommentiert...
Die Wahrheit ist, daß der BGH ein sehr komplexes, abwägendes Urteil zwischen den Klippen des Urheberrechts und der Privatautonomie der Vertragsgestaltung gefällt hat.
Niedlich finde ich den Bericht von SPIEGEL Online. Da heißt es:
"'Einen angemessenen Anteil' bietet Axel Springer in seinen Verträgen all jenen freien Journalisten, die dem Verlag ihre Urheberrechte unbegrenzt überlassen - das ist zu ungenau, hat der Bundesgerichtshof nun in Karlsruhe entschieden. Rechte und Pflichten seien 'klar, einfach und präzise' darzustellen."
Diese Forderung des BGH ist ja durchaus nachvollziehbar, und vernünftig. Allerdings sollte sie auch mal an den Gesetzgeber gerichtet werden.
Heißt es doch
"Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
und
Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist."
in einem § des UrhG (Nr.32), der die hübsche Überschrift "Angemessene Vergütung" trägt...
Das ist nun letztlich auch nicht unbedingt klarer als die Formulierung in den Springer-AGB...
model-kartei.de uses cookies to make your visit as pleasant as possible. By using this site, you agree with their use. For more information about cookies and their configuration please follow this link: model-kartei.de/datenschutz/
Nicht zulässig ist allerdings ein Pauschalhonorar, mit dem gleichzeitig dann alle zukünftigen Nutzungen unabhängig von ihrem Inhalt abgegolten sind.
Das ist, stark vereinfacht gesagt, der Tenor der Entscheidung vom 31. Mai 2012, Az I ZR 73/10.
(Erste Infos z.B. bei Dr.Bahr.)
Der BGH begründet seine Entscheidung nicht auf Grundlage des Urheberrechts (Anspruch auf Vergütung), sondern auf Grundlage des Transparenzgebots des BGB. "Nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages ist jedoch völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht." (Dr.Bahr)
Faszinierend ist übrigens der unterschiedliche Tenor der Kommentare zu dem Urteil. Von "BGH kippt Springer-AGB" bis "BGH bestätigt Springer-AGB" ist alles vorhanden. Je nach dem, wer kommentiert...
Die Wahrheit ist, daß der BGH ein sehr komplexes, abwägendes Urteil zwischen den Klippen des Urheberrechts und der Privatautonomie der Vertragsgestaltung gefällt hat.
Niedlich finde ich den Bericht von SPIEGEL Online. Da heißt es:
"'Einen angemessenen Anteil' bietet Axel Springer in seinen Verträgen all jenen freien Journalisten, die dem Verlag ihre Urheberrechte unbegrenzt überlassen - das ist zu ungenau, hat der Bundesgerichtshof nun in Karlsruhe entschieden. Rechte und Pflichten seien 'klar, einfach und präzise' darzustellen."
Diese Forderung des BGH ist ja durchaus nachvollziehbar, und vernünftig. Allerdings sollte sie auch mal an den Gesetzgeber gerichtet werden.
Heißt es doch
"Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
und
Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist."
in einem § des UrhG (Nr.32), der die hübsche Überschrift "Angemessene Vergütung" trägt...
Das ist nun letztlich auch nicht unbedingt klarer als die Formulierung in den Springer-AGB...