Schweiz: Anspruch auf Referenzbilder? 26

11.05.2012
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
(§1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

3.nichtöffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

(§19) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1.die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
3.den Zweck der Speicherung.

Adressdatenbanken von Kunden und Modellen zu führen sind sicher keine persönlichen oder familiären Tätigkeiten. Ich sehe gespeicherte Namen, Adressen, Geburtsdaten und Kontoverbindungen schon als sensible Daten an und behandel die auch so. Als Hobby kann es natürlich persönlich und familiär sein, deswegen sage ich ja das man das in der Betrachtung des Themas schon trennen sollte.


sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
11.05.2012
Off-Topic: wenn ich das richtig verstehe, kann in D, jede Person von einen Gewerbetreibenden Referenzbilder - in mittlerer Art und Güte - einfordern und bei Weigerung (Bspw Fotograf, Journalist, Werbeagentur, Verlag) einklagen und die herausgabe, auf Grundlage des BDSG, bewirken können?
Woraus leitest du sowas ab ?

Was personenbezigene Daten sind wird im Gesetz doch definiert.
[gone] VisualPursuit
11.05.2012
Original von PrivatePhoto.ch
Off-Topic: wenn ich das richtig verstehe, kann in D, jede Person von einen
Gewerbetreibenden Referenzbilder - in mittlerer Art und Güte - einfordern
und bei Weigerung (Bspw Fotograf, Journalist, Werbeagentur, Verlag) einklagen
und die herausgabe, auf Grundlage des BDSG, bewirken können?


Soweit ich das verstehe hast Du immer noch nicht auf die verschiedenen
Rückfragen geantwortet - wie soll man da was einigermassen passendes sagen?

Statt die Fragen zu beantworten - hast Du sie überhaupt verstanden? - beschimpfst
Du die Rückfrager als Analphabeten.

Also noch einmal:
Wer ist Vertragspartner A?
Wer ist Vertragspartner B?
Welchen Vertrag haben die untereinander abgeschlossen?
Was ist Deiner Definition nach unter "Referenzbilder" zu verstehen?

Versuch doch wenigstens den Sachverhalt darzulegen.
Kann ja keiner erraten.
11.05.2012
Und ich habe lediglich einen Ansatz gepostet - es gibt in der Schweiz ein Datenschutzgesetz. Für den Rest ist der Anwalt zuständig, der sich mit schweizer Recht auskennt. (Und für die Verhältnisse in Deutschland sind ja nicht nur der Gesetzestext sondern auch Kommentare maßgeblich. Auch da: Anwalt fragen.)
Es gilt in der Schweiz das, was im Vertrag steht, wenn es nicht im direkten Widerspruch steht zu ZGB oder OR.

"Anspruch auf Referenzbilder" generell wäre mir neu ... sag deinem Kollegen, er soll genau sagen woher er das hat, bevor du hier in Panik ausbrichts und auf Hörensagen reagierst ...

Zudem weiss man anhand deiner Frage nicht um was für eine Art Shooting es sich dreht, dann kann man die Frage sowieso nicht richtig beantworten.

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