Persönlichkeitsrecht - Konzertfotografie - Veröffentlichung. 26
02.05.2012
Original von Extänzer
Wenn ich die Ausführungen von Tom richtig verstanden habe, ändert die Zahlung eines Honorars nichts an sein Recht auf die Nennung als Urheber, oder sehe ich das falsch?
Die Zahlung eines Honorars ändert zunächst mal überhaupt nichts am Anspruch auf Urhebernennung, das ist völlig richtig.
§ 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Der Urheber kann auf Urhebernennung verzichten, er kann sich dafür bezahlen lassen oder auch unentgeltlich darauf verzichten, und man wird vermutlich auch Zusammenhänge finden, wo eine Urhebernennung am Bild branchenunüblich ist und man dann darüber diskutieren kann, ob mit dem Einverständnis in diese Verwendung nicht auch konkludent ein Verzicht auf Urhebernennung verbunden ist. Werbefotografie wäre z.B. so ein Bereich, allerdings wird das dort sowieso regelmäßig durch die Verträge geregelt.
#22Report
[gone] User_6449
02.05.2012
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Du solltest eher den Veranstalter fragen ob er dir im Namen der Band überhaupt (warum sollte er eigentlich ?) das Recht der Veröffentlichung geben darf.
Das Recht hat er als Urheber, welcher Konzerte als Fotograf dokumentiert ja schon,
er darf Bilder des Konzerts also als "Dokument der Zeitgeschichte" veröffentlichen.
Es geht nur darum, um welchen Preis er seine Rechte als Urheber an die Band oder
an den Veranstalter abgibt. Der Preis dafür kann zum Beispiel ein Honorar sein, eine
bevorzugte Behandlung beim Konzert oder irgend etwas anderes als Gegenleistung.
Haupsache es gibt überhaupt eine gewisse Gegenleistung, denn die Band und der
Veranstalter verdienen was, also sollte der Fotograf auch etwas davon haben ...
Viele Grüße
Peter
#23Report
02.05.2012
Danke für die Erklärung. Jetzt habe ich das auch verstanden :-)
Die Zahlung eines Honorars ändert zunächst mal überhaupt nichts am Anspruch auf Urhebernennung, das ist völlig richtig.
§ 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Der Urheber kann auf Urhebernennung verzichten, er kann sich dafür bezahlen lassen oder auch unentgeltlich darauf verzichten, und man wird vermutlich auch Zusammenhänge finden, wo eine Urhebernennung am Bild branchenunüblich ist und man dann darüber diskutieren kann, ob mit dem Einverständnis in diese Verwendung nicht auch konkludent ein Verzicht auf Urhebernennung verbunden ist. Werbefotografie wäre z.B. so ein Bereich, allerdings wird das dort sowieso regelmäßig durch die Verträge geregelt.[/quote]
Original von TomRohwer
[quote]Original von Extänzer
Wenn ich die Ausführungen von Tom richtig verstanden habe, ändert die Zahlung eines Honorars nichts an sein Recht auf die Nennung als Urheber, oder sehe ich das falsch?
Die Zahlung eines Honorars ändert zunächst mal überhaupt nichts am Anspruch auf Urhebernennung, das ist völlig richtig.
§ 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Der Urheber kann auf Urhebernennung verzichten, er kann sich dafür bezahlen lassen oder auch unentgeltlich darauf verzichten, und man wird vermutlich auch Zusammenhänge finden, wo eine Urhebernennung am Bild branchenunüblich ist und man dann darüber diskutieren kann, ob mit dem Einverständnis in diese Verwendung nicht auch konkludent ein Verzicht auf Urhebernennung verbunden ist. Werbefotografie wäre z.B. so ein Bereich, allerdings wird das dort sowieso regelmäßig durch die Verträge geregelt.[/quote]
#24Report
03.05.2012
Hier gibt es ein paar Infos dazu:
http://konzertfotografieworkshop.wordpress.com/2012/04/12/konzertfotografie-schulungsvideo-nikon-200-400-f4-vrii-auspacking/
Unter dem Kapitel "Verträge....."
Grüssle
Maddin
http://konzertfotografieworkshop.wordpress.com/2012/04/12/konzertfotografie-schulungsvideo-nikon-200-400-f4-vrii-auspacking/
Unter dem Kapitel "Verträge....."
Grüssle
Maddin
#25Report
03.05.2012
Wie gesagt die Recht Liegen noch bei mir. Dem Veranstalter wurde zurzeit nur das Nutzungsrecht für seine Galerie zugemischt. Da wir befreundet sind und wir uns gegenseitig unterstützen, möchten wir natürlich beide Profitieren:)
Hätte ich die Bildrechte (nicht das Urheberrecht) verkauft wäre die Sache für mich eh gelaufen:)
Konkret sehe ich das aber so, dass ich sagen darf ob Namen zu nennen sind oder eben nicht?!?!:D
Danke für die vielen Antworten, ihr habt mir echt schon viel geholfen!:)
Hätte ich die Bildrechte (nicht das Urheberrecht) verkauft wäre die Sache für mich eh gelaufen:)
Konkret sehe ich das aber so, dass ich sagen darf ob Namen zu nennen sind oder eben nicht?!?!:D
Danke für die vielen Antworten, ihr habt mir echt schon viel geholfen!:)
#26Report
Topic has been closed
Wozu sollte sie das denn auch ?
Du arbeitest im Auftrag des Veranstalters, lieferst deine Arbeit vertragsgemäß ab, erhälst dein Honorar und damit bist du raus aus der Sache. Wenn der Veranstalter wiederum Verträge mit der Band hat die eine Nennung nicht vorsieht ist es halt so. Du hast doch direkt mit der Band nichts zu tun und denen damit auch keine Vorschriften zu machen.
Du solltest eher den Veranstalter fragen ob er dir im Namen der Band überhaupt (warum sollte er eigentlich ?) das Recht der Veröffentlichung geben darf.