Fotos von berufstreibendem Fotografen… 53

29.02.2012
Original von Fotofuxx
[quote]Original von Sanguis
Hat der Automat (bzw. deren Inhaber) irgendwelche Rechte?


Aus meiner Sicht keine Urheberrechte, da es sich dafür um persönliche
geistige Schöpfungen handeln muß, was meines Erachtens bei einem
Automatenfoto nicht gegeben ist.[/quote]

Es sind nicht alle Personen geistlos,
die sich vom Automaten ablichten lassen.
Mimik, Körperhaltung werden ganz sicher
bewusst vom Fotografierten,
der gleichzeitig der Fotografierende ist,
zur Bildgestaltung eingesetzt.
29.02.2012
Original von Fotocowboy
[quote]Original von Fotofuxx
[quote]Original von Sanguis
Hat der Automat (bzw. deren Inhaber) irgendwelche Rechte?


Aus meiner Sicht keine Urheberrechte, da es sich dafür um persönliche
geistige Schöpfungen handeln muß, was meines Erachtens bei einem
Automatenfoto nicht gegeben ist.[/quote]

Es sind nicht alle Personen geistlos,
die sich vom Automaten ablichten lassen.
Mimik, Körperhaltung werden ganz sicher
bewusst vom Fotografierten,
der gleichzeitig der Fotografierende ist,
zur Bildgestaltung eingesetzt.[/quote]

Die Frage war nach dem Automaten oder dessen Inhaber und
in Bezug auf diese habe ich die Urheberrechte verneint.

Bist Du da anderer Ansicht ?
29.02.2012
Original von Fotofuxx
Die Frage war nach dem Automaten oder dessen Inhaber und
in Bezug auf diese habe ich die Urheberrechte verneint.

Bist Du da anderer Ansicht ?


Nein. Ich stimme Dir zu.
29.02.2012
Original von FotoEdmundo
Jemand geht zum berufstreibendem Fotografen und lässt sich von ihm ablichten. Danach bekommt eine Rechnung, eine CD mit bearbeiteten und unbearbeiteten Fotos. Für die Dienstleistung wurde der Fotograf bezahlt.

Darf die abgelichtete Person die Fotos frei nutzen? Was darf sie mit den Fotos machen und was nicht?

Genau das, was zwischen Fotograf und Kunde vereinbart wurde, plus dem, was die §§53 und 60 UrhG erlauben, plus dem, was sich im Einzelfall noch an "Schrankenrechten" im UrhG finden lassen mag.
29.02.2012
Original von Fotofuxx
[quote]UrhG § 60 Bildnisse

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.


Die Anwendung des §60 wird gerne in AGB ausgeschlossen, was meines
Erachtens unwirksam weil überraschend ist.[/quote]
Es ist meines Wissens unwirksam, weil es zu den "Schrankenrechten" des UrhG gehört, und die sind nun mal genau dafür da, nicht vertraglich ausgeschlossen werden zu können.

(Wenn ich mal ein paar 1000 Euro über hab, lasse ich einen Fotografen abmahnen, der diese berüchtigten Muster-AGB der Fotografen-Innung verwendet. Und zwar wegen Verstoßes gegen das UWG, denn ich halte es für einen unlauteren Wettbewerb, wenn ein Wettbewerber zunächst seine Kunden mit rechtswidrigen Klauseln dazu zu veranlassen sucht, auf ihnen gesetzlich garantierte Rechte zu verzichten, um damit Umsatz zu generieren, weil ja die Kunden Kopien, die sie von Rechts wegen nach eigenem Ermessen überall machen lassen dürfen, für teures Geld bei ihm kaufen.

Im Moment versuche ich gerade, die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." dazu zu bewegen, gegen diese AGB vorzugehen, und mal zu prüfen, ob man nicht die dafür verantwortliche Innung direkt abmahnen kann. Mal sehen - sowas dauert natürlich.)
29.02.2012
Original von Fotofuxx
[quote]Original von BS
Was sie (wenn keine besonderen Nutzungsrechte vereinbart worden sind) *nicht* machen sollte wäre z.B ein Foto im Internet veröffentlichen.


Wenn es unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
dann kann sie gemäss §60 UrhG auch das (s.o.).[/quote]
§60 UrhG erlaubt grundsätzlich keine Veröffentlichung.

Das hat RA David Seiler (www.fotorecht.de) vor ein paar Jahren mal durchgeklagt.

Ist auch logisch - §60 UrhG erlaubt ja nun ausdrücklich "Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung der Vervielfältigungen zu nicht gewerblichen Zwecken".

Von "Veröffentlichen" steht im §60 UrhG weit und breit - nichts.
29.02.2012
Original von Henning Zachow *noch was Neues* ;)
[quote]Original von Fotofuxx
[...]
Die Anwendung des §60 wird gerne in AGB ausgeschlossen, was meines
Erachtens unwirksam weil überraschend ist.

ich teile deine meinung, solange es sich um eine privatperson als besteller der bilder handelt. die einschlägigen - und zugunsten der fotografen ausgefallenen - urteile zu diesem paragrafen beziehen sich sämtlich auf juristische personen als besteller und nutzer der bildnisse.[/quote]
Hast Du mal ein einziges Urteil mit Az, das sagt, daß §60 UrhG nur für Verbraucher als "Besteller eines Bildnis" gilt?
29.02.2012
Original von Henning Zachow *noch was Neues* ;)
[quote]Original von FotoEdmundo
Ein von meinen Modellen hat ein Foto-Shooting mit so einem Fotografen gehabt. Es ist kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet worden. Das Modell meinte, dass sie die Fotos frei, sprich ohne Begrenzung nutzen darf, weil sie dafür Geld bezahlt hat.
Ich war der Meinung, dass sie die Fotos nur für private Zwecke nutzen darf. Ohne Recht auf Veröffentlichung.

wenn sie die bilder beispielsweise auf einer privaten website nutzt, ist das in ordnung. wenn sie aber für sich selbst z.b. als pay-model wirbt, ist das nicht mehr zulässig...

(zitat aus §60 urhg: "...unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses...")[/quote]
Nein. Ist es absolut nicht.

§60 UrhG erlaubt überhaupt keine Veröffentlichung. Wie kommst Du auf sowas?

"Verbreitung" (§17 UrhG) und "Veröffentlichung" (§12 UrhG) sind zwei vollkommen verschiedene Dinge, die übrigens im UrhG völlig klar und eindeutig definiert werden.
29.02.2012
Original von Henning Zachow *noch was Neues* ;)
ich vermute mal, die einschränkung von §60, die von einigen kommentatoren gesehen wird, das bild nicht im internet veröffentlichen zu dürfen, bezieht sich auf §15 Abs. 2 Ziffer 2 UrhG und auf den (recht neuen) darin aufgegriffenen §19a UrhG.

ein einschlägiges urteil dazu finde ich allerdings nicht.

Zwei Postings über Deinem: OLG Köln, Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03

Es gibt auch noch andere, die dem im Tenor entsprechen.
29.02.2012
Original von Sanguis
Da drängt sich mir eine Frage auf: Wie ist das bei Paßbildautomaten? *g*

Wie soll es da sein?

Exakt genauso wie bei einer Kamera.

Ein Paßbildautomat ist ein technisches Werkzeug genau wie die Kamera, mit der ein Foto erstellt wird.

Sofern das Paßbildautomat-Foto ausreichende Schöpfungshöhe hat, um ein Lichtbildwerk im Sinne von §2 UrhG zu sein, ist derjenige der Urheber, der das Bild gestaltet hat. Das wird im Regelfall der Aufgenommene selbst sein, grundsätzlich ist es aber selbstverständlich auch vorstellbar, daß ein Fotokünstler einen Paßbildautomaten benutzt, um damit Fotos zu machen, dann ist er der Urheber.

Sollte das Paßbildautomat-Foto keine Schöpfungshöhe in diesem Sinne haben, ist es immer noch "einfaches Lichtbild" und nach §72 UrhG geschützt; hier gilt für die Frage, wer der Urheber ist dasselbe wie einen Absatz weiter oben.

Der Paßbildautomat-Betreiber ist niemals Urheber der Fotos, genausowenig wie Herr Nikon oder Frau Canon Urheberrechte an den Fotos haben, die mit ihren Kameras gemacht werden.

Beim Paßbildautomaten habe ich noch nie AGB oder dergleichen gesehn.

Wozu sollte man die auch brauchen? Da reicht das BGB völlig aus. Entweder das Ding funktioniert wie versprochen, oder es tut das nicht. Im letzteren Fall hat man genauso Ansprüche auf Erfüllung usw. wie als Kunde am Getränke- oder Kaugummi-Automaten...
29.02.2012
Original von TomRohwer
§60 UrhG erlaubt ja nun ausdrücklich "Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung der Vervielfältigungen zu nicht gewerblichen Zwecken".

Von "Veröffentlichen" steht im §60 UrhG weit und breit - nichts.


Wie ich dann auch hier schon schrieb.
29.02.2012
Original von FotoEdmundo
Jemand geht zum berufstreibendem Fotografen und lässt sich von ihm ablichten. Danach bekommt eine Rechnung, eine CD mit bearbeiteten und unbearbeiteten Fotos. Für die Dienstleistung wurde der Fotograf bezahlt.


Was stand denn auf der Quittung / Rechnung genau ?

Wurden Fotos verkauft, Foto-Dateien, die CD, oder das Recht die Dateien privat zu nutzen, das Recht diese zur Werbung zu nutzen, oder die Leistung des Fotografierens ?

Ein intelligenter Fotograf oder Fotodesigner überlegt sich genau, was er draufschreibt.
29.02.2012
Original von TomRohwer
[quote]Original von Henning Zachow *noch was Neues* ;)
ich vermute mal, die einschränkung von §60, die von einigen kommentatoren gesehen wird, das bild nicht im internet veröffentlichen zu dürfen, bezieht sich auf §15 Abs. 2 Ziffer 2 UrhG und auf den (recht neuen) darin aufgegriffenen §19a UrhG.

ein einschlägiges urteil dazu finde ich allerdings nicht.

Zwei Postings über Deinem: OLG Köln, Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03

Es gibt auch noch andere, die dem im Tenor entsprechen.[/quote]
nein, tom. das ist nur ein kommentar zu dem urteil! außerdem ist der von mir als neu angeführete §19a erst im selben jahr eingeführt worden, als das aktenzeichen vergeben wurde. da käme auch noch sowas wie "nulla poena sine lege" in betracht. also nenn' mir ein urteil zu §19a! ^^
[gone] Lichtstreif
01.03.2012
Wir diskutieren hier gerade über des Kaisers Bart. Oder kennt von jemand den rechnungstext oder die AGB und mündlichen nebenabsprachen des Geschäfts?
1. Die AGB sollten in jedem Fotostudio einsehbar sein.
2. Die AGB wurden vom CV in Abstimmung mit dem ZDH nach gründlicher juristischer Prüfung für verbindlich erkärt. Das heißt nicht , dasss sie für jetzt und alle Zeit 100% richtig sind, aber ein Amtsgericht dürfte da kaum was bewegen.
3. Die mündliche Auftragserteilung an den Fotografen includiert die Akzeptanz der AGB, die hier den Rahmen der Verwendung vorgeben. AGB haben Frisör oder Nagelstudio auch und die werden durch die Auftragserteilung akzeptiert.
01.03.2012
Also, ein intelligenter Kunde wird wohl auch darauf achten...
Wenn ich aktiv zu einem Fotografen gehe und ihn für seine Arbeit
und seine eventuell anfallenden Nebenkosten bezahle, dann will ich
mit den Bildern ALLES machen dürfen. Und da frag' ich bei einem
Bewerbungsbild sicher nicht, ob ich es auch als Profilbild ins Netz
stellen darf.
Wenn er, der Fotograf, das nicht akzeptiert, dann gibts eben kein
Geschäft.
Das würde ich mit GEMA-freier Musik vergleichen...
Verkauft ist verkauft.
01.03.2012
Solang der Fotograf dem zugestimt hat, ja.

Ich würde eine Einschränkung auch nicht akzeptieren und zu einem anderen Fotografen gehen.

Fakt ist aber, dass wenn man Bilder für's Internet will, dies der Urheber explizit ERLAUBEN muss .... steht nichts dabei und es gibt keine Absprache darüber, wird sich jemand teuer in die Nesseln setzen - und das ist nicht der Fotograf.

Viele Grüße,
Frank


Original von sovietskisojus
Also, ein intelligenter Kunde wird wohl auch darauf achten...
Wenn ich aktiv zu einem Fotografen gehe und ihn für seine Arbeit
und seine eventuell anfallenden Nebenkosten bezahle, dann will ich
mit den Bildern ALLES machen dürfen. Und da frag' ich bei einem
Bewerbungsbild sicher nicht, ob ich es auch als Profilbild ins Netz
stellen darf.
Wenn er, der Fotograf, das nicht akzeptiert, dann gibts eben kein
Geschäft.
Das würde ich mit GEMA-freier Musik vergleichen...
Verkauft ist verkauft.
01.03.2012
Original von ViennaCat Kate
Ich würde sagen in dem Fall darf die abgelichtete Person alles.


Und diese Einstellung haben wohl viele Menschen. Sie wird deswegen nicht richtiger ...

Viele Grüße,
Frank
01.03.2012
Original von sovietskisojus
Also, ein intelligenter Kunde wird wohl auch darauf achten...


Das sind in der Regel aber die Wenigsten

Original von sovietskisojus
Wenn ich aktiv zu einem Fotografen gehe und ihn für seine Arbeit
und seine eventuell anfallenden Nebenkosten bezahle, dann will ich
mit den Bildern ALLES machen dürfen. Und da frag' ich bei einem
Bewerbungsbild sicher nicht, ob ich es auch als Profilbild ins Netz
stellen darf.
Wenn er, der Fotograf, das nicht akzeptiert, dann gibts eben kein
Geschäft.
Das würde ich mit GEMA-freier Musik vergleichen...
Verkauft ist verkauft.


Und das ist vermutlich die verbreitetste Einstellung. Wenn Lieschen Müller 200 Euro für ein paar nette Portraits ausgibt wird sie sicher nicht nachfragen, ob sie die auch wirklich als Profilbild auf Facebook benutzen darf.

Wenn ich mir die Preise und Bildqualität von vielen Berufsfotografen ansehen finde ich die komplett freie Nutzung eigentlich auch vollkommen berechtigt bzw. unverschämt, wenn diese dann noch Forderungen stellen.
Ein Maler, der ein Bild malt verkauft es auch nicht unter der Voraussetzung, das es nur im Schlafzimmer, nicht im Büro und nur im richtigen Winkel beleuchtet aufgehängt wird. Bei den Preisen, die ein "Profi" verlangt sollten die (nichtkommerziellen) Nutzungsrechte eigentlich inkludiert sein und wer sich Gedanken über möglichen Verkauf machte sollte dies vorher klären.
01.03.2012
Original von sovietskisojus
Also, ein intelligenter Kunde wird wohl auch darauf achten...

Das sind in der Regel aber die Wenigsten

Wenn ich aktiv zu einem Fotografen gehe und ihn für seine Arbeit
und seine eventuell anfallenden Nebenkosten bezahle, dann will ich
mit den Bildern ALLES machen dürfen.


Du solltest das machen dürfen, wofür der Zweck des Shoots ist, und dann noch das was Paragraph 60 Urhg erlaubt. Wenn der Fotograf einem das verbietet, hat er einen reingelegt, das sollte nicht sein.

Original von ViennaCat Kate
Wenn Lieschen Müller 200 Euro für ein paar nette Portraits ausgibt wird sie sicher nicht nachfragen, ob sie die auch wirklich als Profilbild auf Facebook benutzen darf.

Wenn ich mir die Preise und Bildqualität von vielen Berufsfotografen ansehen finde ich die komplett freie Nutzung eigentlich auch vollkommen berechtigt bzw. unverschämt, wenn diese dann noch Forderungen stellen.


In der Frankfurter Innenstadt Hauptwache B-Ebene gibt es eine Bewerbungsfoto-Sitzung für 15 EUR.
Die Laden-Mietkosten dort sind unverschämt hoch.
Damit hat das Fotostudio meiner Meinung nach nicht "alle und jegliche Nutzung" verkauft.
Das sind die Preise heutzutage.

Ich habe mit dem eben genannten Angebot nichts zu tun, ich nenne das nur als Beispiel.

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