Fotos von berufstreibendem Fotografen… 53
29.02.2012
bookmark.......
#2Report
29.02.2012
Ich würde sagen in dem Fall darf die abgelichtete Person alles.
#3Report
[gone] User_6099
29.02.2012
kommt auf den Vertrag an... (die Absprachen)
ein Bewerbungsfoto...
das sagt der Name schon aus... ist im Normalfall auch nur dafür gedacht...
also... nicht als Profilbild z. B. FB verwendbar.
in einer Businesscommunity mag das wieder anders aussehen...
noch mehr ins Detail? Oder magst du das selbst weiterdenken.
ein Bewerbungsfoto...
das sagt der Name schon aus... ist im Normalfall auch nur dafür gedacht...
also... nicht als Profilbild z. B. FB verwendbar.
in einer Businesscommunity mag das wieder anders aussehen...
noch mehr ins Detail? Oder magst du das selbst weiterdenken.
#4Report
29.02.2012
UrhG § 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Die Anwendung des §60 wird gerne in AGB ausgeschlossen, was meines
Erachtens unwirksam weil überraschend ist.
#5Report
29.02.2012
Original von FotoEdmundo
(...) Was darf sie mit den Fotos machen und was nicht? (...)
Sie darf das damit macchen was vereinbart war.
Wenn sie explizit keine besonderen Nutzungsrechte vereinbart hat dann kann sie sich n Poster machen, n paar Abzüge für die Verwandschaft...
Was sie (wenn keine besonderen Nutzungsrechte vereinbart worden sind) *nicht* machen sollte wäre z.B ein Foto im Internet veröffentlichen.
#7Report
29.02.2012
Wenn Roger Federer oder Linel Messi ein Bild bestellen,
dann werden die Rechte genau geklärt. Wenn Liesel Müller
ein Bild bestellt, so gibt es geldverdienende Fotografen, die
die Bezahler stark einschränken.
Heiner
dann werden die Rechte genau geklärt. Wenn Liesel Müller
ein Bild bestellt, so gibt es geldverdienende Fotografen, die
die Bezahler stark einschränken.
Heiner
#8Report
29.02.2012
Original von BS
Was sie (wenn keine besonderen Nutzungsrechte vereinbart worden sind) *nicht* machen sollte wäre z.B ein Foto im Internet veröffentlichen.
Wenn es unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
dann kann sie gemäss §60 UrhG auch das (s.o.).
#9Report
29.02.2012
Original von Fotofuxx
[...]
Die Anwendung des §60 wird gerne in AGB ausgeschlossen, was meines
Erachtens unwirksam weil überraschend ist.
ich teile deine meinung, solange es sich um eine privatperson als besteller der bilder handelt. die einschlägigen - und zugunsten der fotografen ausgefallenen - urteile zu diesem paragrafen beziehen sich sämtlich auf juristische personen als besteller und nutzer der bildnisse.
#10Report
29.02.2012
Ein von meinen Modellen hat ein Foto-Shooting mit so einem Fotografen gehabt. Es ist kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet worden. Das Modell meinte, dass sie die Fotos frei, sprich ohne Begrenzung nutzen darf, weil sie dafür Geld bezahlt hat.
Ich war der Meinung, dass sie die Fotos nur für private Zwecke nutzen darf. Ohne Recht auf Veröffentlichung.
Ich war der Meinung, dass sie die Fotos nur für private Zwecke nutzen darf. Ohne Recht auf Veröffentlichung.
#11Report
29.02.2012
Original von FotoEdmundo
Ein von meinen Modellen hat ein Foto-Shooting mit so einem Fotografen gehabt. Es ist kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet worden. Das Modell meinte, dass sie die Fotos frei, sprich ohne Begrenzung nutzen darf, weil sie dafür Geld bezahlt hat.
Ich war der Meinung, dass sie die Fotos nur für private Zwecke nutzen darf. Ohne Recht auf Veröffentlichung.
wenn sie die bilder beispielsweise auf einer privaten website nutzt, ist das in ordnung. wenn sie aber für sich selbst z.b. als pay-model wirbt, ist das nicht mehr zulässig...
(zitat aus §60 urhg: "...unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses...")
#12Report
29.02.2012
Es gibt wohl Kommentare, die eine Veröffentlichung im Internet als
nicht durch §60 gedeckt sehen, interessant:
nicht durch §60 gedeckt sehen, interessant:
aus OLG Köln, Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03
Die Vorschrift räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist unter einem Bildnis eine bildliche Personendarstellung zu verstehen (vgl. Schricker-Vogel, UrhG, 2.Aufl., § 60 Rz 13; Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 4; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz 16). Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 9).
#13Report
29.02.2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.1994 - 6 U 244/93
Verbreitung und Vervielfältigung eines bestellten Bidlnisses auf
Autogrammkarten einer Musikgruppe ist von §60 gedeckt.
Das geht ja schon mal deutlich über die Weitergabe einzelner Stücke
an persönlich verbundene Personen hinaus, wie sie das OLG Köln
in seiner Begründung angeführt hat.
#14Report
29.02.2012
ich vermute mal, die einschränkung von §60, die von einigen kommentatoren gesehen wird, das bild nicht im internet veröffentlichen zu dürfen, bezieht sich auf §15 Abs. 2 Ziffer 2 UrhG und auf den (recht neuen) darin aufgegriffenen §19a UrhG.
ein einschlägiges urteil dazu finde ich allerdings nicht.
ein einschlägiges urteil dazu finde ich allerdings nicht.
#15Report
29.02.2012
In der Regel müsste sie doch irgendwo AGB finden, zum Beispiel als Aushang im Fotostudio. Ansonsten sollte sie den Fotografen einfach mal fragen, was sie darf und was nicht. Viele Fotografen erlauben jedwede nicht-kommerzielle Nutzung der Bilder ohne Weiteres, allein schon wegen des Konkurrenzdrucks und weil man heutzutage eben nicht nur das Bewerbungsfoto in die Unterlagen packt, sondern auch auf Xing und Co.
Original von FotoEdmundo
Ein von meinen Modellen hat ein Foto-Shooting mit so einem Fotografen gehabt. Es ist kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet worden. Das Modell meinte, dass sie die Fotos frei, sprich ohne Begrenzung nutzen darf, weil sie dafür Geld bezahlt hat.
Ich war der Meinung, dass sie die Fotos nur für private Zwecke nutzen darf. Ohne Recht auf Veröffentlichung.
#16Report
29.02.2012
Original von Henning Zachow *noch was Neues* ;)
ich vermute mal, die einschränkung von §60, die von einigen kommentatoren gesehen wird, das bild nicht im internet veröffentlichen zu dürfen, bezieht sich auf §15 Abs. 2 Ziffer 2 UrhG und auf den (recht neuen) darin aufgegriffenen §19a UrhG.
Das macht allerdings Sinn, §60 schränkt explizit §15 nur in den Punkten
Vervielfältigung und Verbreitung ein, nicht aber das dort erwähnte
Ausstellungsrecht oder die unkörperliche öffentliche Wiedergabe.
Damit wäre eine private Homepage mit Passwortschutz, wobei das
Passwort nur im Freundeskreis bekannt ist, in Ordnung - eine öffentlich
zugängliche Homepage aber nicht.
#17Report
29.02.2012
Out of Topic:
gab es so etwas schon mal in der MK? Kann ich mir kaum vorstellen, wenn man sich so umsieht
;-)
Duck und wech.......,
gab es so etwas schon mal in der MK? Kann ich mir kaum vorstellen, wenn man sich so umsieht
;-)
Duck und wech.......,
Jemand geht zum berufstreibendem Fotografen und lässt sich von ihm ablichten. Danach bekommt eine Rechnung, eine CD mit bearbeiteten und unbearbeiteten Fotos. Für die Dienstleistung wurde der Fotograf bezahlt.
#18Report
29.02.2012
Da drängt sich mir eine Frage auf: Wie ist das bei Paßbildautomaten? *g*
Für manche Bewerbungen aber auch Avatare können die Fotos daraus durchaus "mal eben" brauchbar sein. Beim Paßbildautomaten habe ich noch nie AGB oder dergleichen gesehn. Hat der Automat (bzw. deren Inhaber) irgendwelche Rechte? Welche da der geknipste?
Für manche Bewerbungen aber auch Avatare können die Fotos daraus durchaus "mal eben" brauchbar sein. Beim Paßbildautomaten habe ich noch nie AGB oder dergleichen gesehn. Hat der Automat (bzw. deren Inhaber) irgendwelche Rechte? Welche da der geknipste?
#19Report
Topic has been closed
Meine Frage an Euch:
Darf die abgelichtete Person die Fotos frei nutzen? Was darf sie mit den Fotos machen und was nicht?
LG
EDmund