Fotos von berufstreibendem Fotografen… 53
01.03.2012
Kennt Ihr noch die "Aufklärungs Seiten" der Bravo? Dort war auch immer ein nackter Mann und eine nackte Frau abgebildet. Allerdings haben die selbst auf den Fernauslöser gedrückt.
Wer hat dann da die Rechte? Gut, als nicht kleine Firma wird die Bravo eh nen Vertrag gemacht haben. Aber den mal weggedacht... die Bravo hat das Ganze inszeniert und organisiert, Studio und Kamera gestellt usw... nur auf den Auslöser gedrückt hat sie nicht selbst. Wie ist das da?
Wer hat dann da die Rechte? Gut, als nicht kleine Firma wird die Bravo eh nen Vertrag gemacht haben. Aber den mal weggedacht... die Bravo hat das Ganze inszeniert und organisiert, Studio und Kamera gestellt usw... nur auf den Auslöser gedrückt hat sie nicht selbst. Wie ist das da?
#42Report
01.03.2012
Hallo Sowjetunion: Auch Dein Namensgeber ist unter anderem deswegen untergegangen, weil er von Ökonomie keine Ahnung hatte.
#43Report
01.03.2012
Original von Wolfgang Blachnik ( Lasow ist Spitze )
1. Die AGB sollten in jedem Fotostudio einsehbar sein.
2. Die AGB wurden vom CV in Abstimmung mit dem ZDH nach gründlicher juristischer Prüfung für verbindlich erkärt. [...]
sorry, das mag ja tatsächlich so sein, aber wenn in den agb nichts eindeutiges zur nutzung der fotos steht, sondern ein "§60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.", dann halte ich das gegenüber otto normalverbraucher für hinterfotzig auf die übelste art, denn ohne seinerseits einen fachmann für vertragsrecht zurate zu ziehen, kann otto mit dieser aussage definitiv nichts anfangen. aber so sind sie... cv und zdh ^^
#44Report
01.03.2012
Original von Wolfgang Blachnik ( Lasow ist Spitze )
Hallo Sowjetunion: Auch Dein Namensgeber ist unter anderem deswegen untergegangen, weil er von Ökonomie keine Ahnung hatte.
Lieber Wolfgang,
das mag ja sein, dass ich von Ökonomie keine Ahnung habe.
Es gibt durchaus die Unsitte, Bilder unberechtigt für alles mögliche
zu missbrauchen.
Aber es gibt auch den anderen Unfug - und das ist jetzt einfach nur meine
Meinung.
Wenn mich als Fotograf gewerblich anbiete und ein Kunde bezahlt für meine
Leistung, dann ist das in meinen Augen - und ich betone nochmals, in MEINEN
Augen - ein ganz normales Verkaufsgeschäft.
Ware geht bei Bezahlung vollständig in den Besitz des Käufers über.
#45Report
01.03.2012
#46Report
01.03.2012
Die Leistung bzw. der Leistungsumfang wird aber mit der Bestellung vereinbart.
Übrigens, hier nicht zwingend zutreffend: Besitz heißt nicht Eigentum.
Jeder in jeder Branche kalkuliert, um sein Produkt mit Gewinn verkaufen zu können. Bei Strafe seines Unterganges muß er das tun. Aktuelles Beispiel ist Schlecker.
Alles sehr deutlich dargestellt u.a. in Friedrich Engels "Herrn Eugen Dürings Umwälzung der Wissenschaft", auch "Anti-Dühring" genannt. Allerdings anstrengend zu lesen.
Übrigens, hier nicht zwingend zutreffend: Besitz heißt nicht Eigentum.
Jeder in jeder Branche kalkuliert, um sein Produkt mit Gewinn verkaufen zu können. Bei Strafe seines Unterganges muß er das tun. Aktuelles Beispiel ist Schlecker.
Alles sehr deutlich dargestellt u.a. in Friedrich Engels "Herrn Eugen Dürings Umwälzung der Wissenschaft", auch "Anti-Dühring" genannt. Allerdings anstrengend zu lesen.
#47Report
02.03.2012
Original von Fotofuxx
[quote]Original von TomRohwer
§60 UrhG erlaubt ja nun ausdrücklich "Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung der Vervielfältigungen zu nicht gewerblichen Zwecken".
Von "Veröffentlichen" steht im §60 UrhG weit und breit - nichts.
Wie ich dann auch hier schon schrieb.[/quote]
Fühle Dich bestätigt und unterstützt. :-)
#48Report
02.03.2012
Original von Carl vom Westhafen
[quote]Original von FotoEdmundo
Jemand geht zum berufstreibendem Fotografen und lässt sich von ihm ablichten. Danach bekommt eine Rechnung, eine CD mit bearbeiteten und unbearbeiteten Fotos. Für die Dienstleistung wurde der Fotograf bezahlt.
Was stand denn auf der Quittung / Rechnung genau ?
Wurden Fotos verkauft, Foto-Dateien, die CD, oder das Recht die Dateien privat zu nutzen, das Recht diese zur Werbung zu nutzen, oder die Leistung des Fotografierens ?
Ein intelligenter Fotograf oder Fotodesigner überlegt sich genau, was er draufschreibt.[/quote]
Aber auch das ändert nichts daran, daß der "Besteller des (Personen)Bildnis" nun mal qua Gesetz (§60 UrhG) bestimmte Rechte hat, die ihm auch durch AGB nicht genommen werden können.
#49Report
02.03.2012
Original von Henning Zachow *natural* ;)
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von Henning Zachow *noch was Neues* ;)
ich vermute mal, die einschränkung von §60, die von einigen kommentatoren gesehen wird, das bild nicht im internet veröffentlichen zu dürfen, bezieht sich auf §15 Abs. 2 Ziffer 2 UrhG und auf den (recht neuen) darin aufgegriffenen §19a UrhG.
ein einschlägiges urteil dazu finde ich allerdings nicht.
Zwei Postings über Deinem: OLG Köln, Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03
Es gibt auch noch andere, die dem im Tenor entsprechen.[/quote]
nein, tom. das ist nur ein kommentar zu dem urteil! außerdem ist der von mir als neu angeführete §19a erst im selben jahr eingeführt worden, als das aktenzeichen vergeben wurde. da käme auch noch sowas wie "nulla poena sine lege" in betracht. also nenn' mir ein urteil zu §19a! ^^[/quote]
Ich beziehe mich auf §60 UrhG, und den Urteilstenor
"§ 60 UrhG, der Bestellern eines Bildnisses ein Recht zur Vervielfältigung des Bildes gibt, ist nicht auf die „öffentliche Wiedergabe“ anwendbar. Werden Bilder, die von Fotografen im Kundenauftrag gefertigt wurden, von diesem Kunden im Internet publiziert, so wird dieser Eingriff in die Urheberrechte des Fotografen nicht durch § 60 UrhG gerechtfertigt."
Von 19a hab ich nirgendwo geredet.
#50Report
02.03.2012
Original von Sanguis
Kennt Ihr noch die "Aufklärungs Seiten" der Bravo? Dort war auch immer ein nackter Mann und eine nackte Frau abgebildet. Allerdings haben die selbst auf den Fernauslöser gedrückt.
Wer hat dann da die Rechte?
Der bzw. die, der bzw. die es gestaltet haben. Wie immer.
Das Drücken auf den Auslöser kann ein Hinweis auf die Urheberschaft an einem Foto sein, muß aber mitnichten.
Urheber ist der "geistige, kreative Schöpfer" eines Werkes. (Was auch durchaus mehrere Leute zusammen sein können.)
#51Report
02.03.2012
Original von Wolfgang Blachnik ( Lasow ist Spitze )
Hallo Sowjetunion: Auch Dein Namensgeber ist unter anderem deswegen untergegangen, weil er von Ökonomie keine Ahnung hatte.
Allerdings hat sovietskisojus hier sehr viel Ahnung von Marktwirtschaft, und erkennt völlig richtig das erste und oberste Prinzip der Marktwirtschaft:
Die Kostenkalkulation des Anbieters ist nicht das Bier des Nachfragers.
Ich bin doch als Kunde nicht für die hohen Mietpreise verantwortlich.
Wenn der gute Fotograf für die Herstellung eines Bewerbungsfotos 15 Euro
verlangt, dann hat er entweder so viel Laufkundschaft, dass sich dieser
Preis rentiert, oder er hat bald mal ein anderes Problem.
Das ist Marktwirtschaft in Reinform - und hätte die Sowjetunion das beherzigt, wäre sie nicht untergangen.
#52Report
02.03.2012
Original von Wolfgang Blachnik ( Lasow ist Spitze )
1. Die AGB sollten in jedem Fotostudio einsehbar sein.
2. Die AGB wurden vom CV in Abstimmung mit dem ZDH nach gründlicher juristischer Prüfung für verbindlich erkärt. [...]
Hallo???
Jemand zuhause???
Der CV kann überhaupt keine AGB für "verbindlich" erklären. Das kann nur ein Gericht.
Und wenn der CV seinen Mitgliedern die Verwendung bestimmter AGB vorschreiben würde, dann haut er sich obendrein die Nase am Kartellrecht blutig.
Original von Henning Zachow *natural* ;)
sorry, das mag ja tatsächlich so sein, aber wenn in den agb nichts eindeutiges zur nutzung der fotos steht, sondern ein "§60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.", dann halte ich das gegenüber otto normalverbraucher für hinterfotzig auf die übelste art, denn ohne seinerseits einen fachmann für vertragsrecht zurate zu ziehen, kann otto mit dieser aussage definitiv nichts anfangen. aber so sind sie... cv und zdh ^^
Diese AGB-Klausel ist allein schon deshalb nichtig, weil sie versucht, die "Schrankenrechte" des UrhG vertraglich abzubedingen, was nicht geht. Man kann auch nicht in AGB auf das Recht verzichten, auf das "Zitatrecht" zu verzichten, oder das Recht auf "Privatkopie", oder das Recht auf "freie Benutzung".
Wie ein befreundeter Jurist mal meinte: "Mindestens 25, wahrscheinlich eher 50 Prozent aller verwendeten AGB sind teilweise oder vollständig unwirksam."
Sogar die deutschen Großbanken, die nun wirklich noch zigtausendmal mehr Geld haben, juristischen Sachverstand einzukaufen als der CV oder das deutsche Handwerk, darf sich alle zwei, drei Jahre vom BGH das BGB vorbuchstabieren lassen...
#53Report
Topic has been closed
Ich bin doch als Kunde nicht für die hohen Mietpreise verantwortlich.
Wenn der gute Fotograf für die Herstellung eines Bewerbungsfotos 15 Euro
verlangt, dann hat er entweder so viel Laufkundschaft, dass sich dieser
Preis rentiert, oder er hat bald mal ein anderes Problem.
(Achtung: Zynismus)
Aber den Fehlbetrag am Ende des Monats kann er sich ja dann mit ein
ein bisschen googlen wieder einklagen :)