freie benutzung § 24 urhg 22
[gone] Andreas Jorns
29.02.2012
Original von Paul Poleski
ist das eine unzulässige verfielfältigung
Ja!
#2Report
#3
29.02.2012
uff.... ich hab des amaturenbrett und des lenkrad von meinem auto fotografiert und ins internet gestellt.... des muss ich dann wohl auch rausnehmen, da es ne unzulässige verfielfältigung des produkts darstellt....
aber danke für die eindeutige antwort...
aber danke für die eindeutige antwort...
#4Report
29.02.2012
bei deinem poster machst du eine vervielfälltigung (auch in teilen oder auszugsweise immernoch das original) eines bereits geschaffenen werkes. du erzeugst kein neues "werk" und es ist keine nennenswerte schöpfungshöhe enthalten die es als neues werk definierbar macht. daher ist die vervielfälltigung unzulässig.
justmy2cents
justmy2cents
#5Report
29.02.2012
Original von Paul Poleski
bisweilen sind wir eigentlich von § 24 urhg ausgegangen.... aber offensichtlich ist das nicht so einfach wie es sich liest. langsam kommen mir sogar zweifel an der anwendbarkeit der vorschrift...
Das ist keine "freie Benutzung", sondern eine unzulässige Entstellung.
Eine "freie Benutzung" im Sinne von §24 UrhG setzt immer voraus, daß ein fremdes geschütztes Werk "benutzt" wird, um ein eigenes Werk zu schaffen, wobei der "eigenschöpferische Anteil" am neuen Werk den Anteil des "benutzten Werkes" deutlich überwiegen muß.
Wo ist hier ein "eigeschöpferischer Anteil"? Nirgendwo.
Einen Ausschnitt aus einem bestehenden Bild herauszunehmen lässt kein neues Werk entstehen.
#6Report
29.02.2012
Original von robert.wendel
Es sei denn, Du kennzeichnest es als Zitat. Aber wie willst Du das machen?
Buchumschläge z.B.: "Unter Verwendung eines Gemäldes von Albrecht Dürer" usw.
Ein "Bildausschnitt" als Zitat?
Wo ist denn da der Zitatzweck? (Ein Zitat braucht, um überhaupt Zitat zu sein, immer einen Zitatzweck...)
§ 51 UrhG Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Seh ich hier alles nicht. Nicht mal ansatzweise.
#7Report
29.02.2012
Original von Paul Poleski
uff.... ich hab des amaturenbrett und des lenkrad von meinem auto fotografiert und ins internet gestellt.... des muss ich dann wohl auch rausnehmen, da es ne unzulässige verfielfältigung des produkts darstellt....
Ist das Armaturenbrett denn ein "Werk" im Sinne des UrhG?
Und selbst wenn: ist das Urheberrecht an dieser Stelle nicht "erschöpft?
#8Report
29.02.2012
Original von TomRohwer
Wo ist hier ein "eigeschöpferischer Anteil"? Nirgendwo.
Bildschnitt, Belichtung, Farbe, Kontrast, etc..... meinst des reicht nicht?
is ja nich so, das es einfach untern kopierer gelegt wurde....
#9Report
29.02.2012
Original von TomRohwer
Ist das Armaturenbrett denn ein "Werk" im Sinne des UrhG?
Und selbst wenn: ist das Urheberrecht an dieser Stelle nicht "erschöpft?
es ist teil des designs des gesamtprodukts auto, genau wie der bildausschnitt teil des designs des gesamtprodukts poster ist. warum soll das design des fahrzeugs kein werk sein? schöpferisch is das ja wohl was "wert"....
was meinst du mit erschöpft?
#10Report
29.02.2012
Original von Paul Poleski
[quote]Original von TomRohwer
Wo ist hier ein "eigeschöpferischer Anteil"? Nirgendwo.
Bildschnitt, Belichtung, Farbe, Kontrast, etc..... meinst des reicht nicht?
is ja nich so, das es einfach untern kopierer gelegt wurde....[/quote]
Wie so mancher hier das Urheberrecht aulegt, ist ACTA schon dringend nötig.
Selbst schuld !
#11Report
29.02.2012
Original von WHS PHOTOGRAPHIE
[quote]Original von Paul Poleski
[quote]Original von TomRohwer
Wo ist hier ein "eigeschöpferischer Anteil"? Nirgendwo.
Bildschnitt, Belichtung, Farbe, Kontrast, etc..... meinst des reicht nicht?
is ja nich so, das es einfach untern kopierer gelegt wurde....[/quote]
Wie so mancher hier das Urheberrecht aulegt, ist ACTA schon dringend nötig.
Selbst schuld ![/quote]
blos gut, das diese auslegung nicht auf meinem mist gewachsen ist.... aber du kennst dich vermutlich mit den drei begrifflichkeiten des urheberrechts und dem schöpfungsbegriff bestens aus.... ich leider nicht...
#12Report
29.02.2012
Original von Paul Poleski
[quote]Original von TomRohwer
Wo ist hier ein "eigeschöpferischer Anteil"? Nirgendwo.
Bildschnitt, Belichtung, Farbe, Kontrast, etc..... meinst des reicht nicht?[/quote]
Nein.
Denn all das baut allein auf dem Original auf. Das ist alles eine ganz typische Bearbeitung.
#13Report
29.02.2012
Original von TomRohwer
[quote]Original von Paul Poleski
[quote]Original von TomRohwer
Wo ist hier ein "eigeschöpferischer Anteil"? Nirgendwo.
Bildschnitt, Belichtung, Farbe, Kontrast, etc..... meinst des reicht nicht?[/quote]
Nein.
Denn all das baut allein auf dem Original auf. Das ist alles eine ganz typische Bearbeitung.[/quote]
also fällt es unter § 23 ????
#14Report
29.02.2012
Original von Paul Poleski
[quote]Original von TomRohwer
Ist das Armaturenbrett denn ein "Werk" im Sinne des UrhG?
Und selbst wenn: ist das Urheberrecht an dieser Stelle nicht "erschöpft?
es ist teil des designs des gesamtprodukts auto, genau wie der bildausschnitt teil des designs des gesamtprodukts poster ist. warum soll das design des fahrzeugs kein werk sein? schöpferisch is das ja wohl was "wert"....
was meinst du mit erschöpft?[/quote]
Da wäre erstmal zu klären, ob es ein "Gesamtdesign Auto" gibt, das urheberrechtlich geschützt ist. Wage ich zu bezweifeln, jedenfalls in den allermeisten Fällen.
Das äußere Design eines Autos kann urheberrechtlich geschützt sein, außerdem als Geschmacksmuster.
Mit "erschöpft" meine ich die Erschöpfung des Urheberrechts, wie z.B. im berühmten "Parfum-Flakon-Urteil" des BGH.
Man wird davon ausgehen können, daß der Eigentümer eines Autos Dritten das Recht einräumen kann, dieses zu fotografieren und die Fotos auch zu veröffentlichen und zu verwerten. Das Urheberrecht am Auto-Design erschöpft sich hier auf das Verbot eines Nachbauens des Autos bzw. des Autodesigns.
#15Report
01.03.2012
wenn das so sein sollte, bleibt der derzeitige trend, produktfotos abzumahnen allerdings etwas verwunderlich.... es sollte ja erschöpfung eingetreten sein...
das urteil ist bekannt, allerdings auch schon etwas älter und mit den derzeitigen bestrebungen einiger hersteller, insbesondere phillips und samsung auch spannend zu verfolgen.
es verschließt sich bisweilen, dass fotos von produkten, wenn sie gekauft und abgelichtet werden, sodann nicht veröffentlicht werden dürfen.... insbesondere, wenn es nur auszüge sind. die grenze ist hier das einzig interessante...
ein auto fotografiere ich und veröffentliche das bild, eigentlich tag täglich... fotografiere ich eine dvd oder ein cover einer dvd oder eines buches und veröffentliche das, dann wird es plötzlich interessant und ich muss mit abnahnungen rechnen... wenig verständlich, insbesondere deshalb, weil praktisch keine änderung in den umständen eingetreten ist.
das urteil ist bekannt, allerdings auch schon etwas älter und mit den derzeitigen bestrebungen einiger hersteller, insbesondere phillips und samsung auch spannend zu verfolgen.
es verschließt sich bisweilen, dass fotos von produkten, wenn sie gekauft und abgelichtet werden, sodann nicht veröffentlicht werden dürfen.... insbesondere, wenn es nur auszüge sind. die grenze ist hier das einzig interessante...
ein auto fotografiere ich und veröffentliche das bild, eigentlich tag täglich... fotografiere ich eine dvd oder ein cover einer dvd oder eines buches und veröffentliche das, dann wird es plötzlich interessant und ich muss mit abnahnungen rechnen... wenig verständlich, insbesondere deshalb, weil praktisch keine änderung in den umständen eingetreten ist.
#16Report
05.03.2012
Das ist eine grobe Verkennung der Rechtslage:
Das ist wie: "Das Auto habe ich Herrn Christian Mustermann geklaut. Deshalb darf ich es jetzt fahren."
Original von robert.wendel
Es sei denn, Du kennzeichnest es als Zitat. Aber wie willst Du das machen?
Buchumschläge z.B.: "Unter Verwendung eines Gemäldes von Albrecht Dürer" usw.
Das ist wie: "Das Auto habe ich Herrn Christian Mustermann geklaut. Deshalb darf ich es jetzt fahren."
#17Report
05.03.2012
Original von Paul Poleski
wenn das so sein sollte, bleibt der derzeitige trend, produktfotos abzumahnen allerdings etwas verwunderlich.... es sollte ja erschöpfung eingetreten sein...
Das kommt wie immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Und darüber hinaus ist ja nicht jede Abmahnung berechtigt - man muß die geforderte Unterlassungsverpflichtung ja nicht abgeben, und dann wird ein Gericht die Angelegenheit prüfen und entscheiden.
es verschließt sich bisweilen, dass fotos von produkten, wenn sie gekauft und abgelichtet werden, sodann nicht veröffentlicht werden dürfen....
Es gibt keine Rechtsgrundlage, warum Fotos von Produkten nach dem Kauf generell nicht fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden dürfen sollten.
Weder das Urheberrecht noch das Markenrecht geben das her.
ein auto fotografiere ich und veröffentliche das bild, eigentlich tag täglich... fotografiere ich eine dvd oder ein cover einer dvd oder eines buches und veröffentliche das, dann wird es plötzlich interessant und ich muss mit abnahnungen rechnen...
Das vergleicht Äpfel mit Birnen.
Das Foto eines Autos ist keine Reproduktion dieses Autos, und auch nicht eine Reproduktion seines Designs. Das Foto einer Buch- oder DVD-Covers ist im Regelfall eine 1:1-Reproduktion. Und damit ist die Veröffentlichung, vereinfacht gesagt, nur zulässig, wenn damit Verkaufswerbung betrieben werden soll.
Sobald das Foto des Buch- oder DVD-Covers nur noch, wie das Foto vom Auto, ein Bestandteil eines eigenen Lichtbildwerkes ist, sieht die Sache schon vollkommen anders aus.
#18Report
[gone] User_6449
05.03.2012
Original von TomRohwer
Einen Ausschnitt aus einem bestehenden Bild herauszunehmen lässt kein neues Werk entstehen.
Damit ist alles gesagt ...
Viele Grüße
Peter
#19Report
05.03.2012
Original von Peter Herhold
[quote]Original von TomRohwer
Einen Ausschnitt aus einem bestehenden Bild herauszunehmen lässt kein neues Werk entstehen.
Damit ist alles gesagt ...
Viele Grüße
Peter[/quote]
genau
#20Report
Topic has been closed
es besteht ein poster in größe von etwa 1x1,5m. dieses poster wurde unentgeltlich zur verfügung gestellt, jedoch nicht vom urheber des posters. nun wurde eine fotografie von etwa 20x30 ausschnittsgröße angefertigt und veröffntlicht... bildlich gesprochen: es besteht ein poster einer person im ganzkörper mit hinergrund und das gemachte foto zeigt nur die augen der person, also nix vom rest und auch kein hintergrund.
liegt jetzt eine unzulässige verfielfältigung vor oder ein neues werk mit eigenen rechten? bisweilen sind wir eigentlich von § 24 urhg ausgegangen.... aber offensichtlich ist das nicht so einfach wie es sich liest. langsam kommen mir sogar zweifel an der anwendbarkeit der vorschrift...
hat damit jmd schonmal erfahrungen gemacht? ist das eine unzulässige verfielfältigung oder ein neues werk mit eigenen rechten?