Verständnisfrage -> Dauer Urheberrecht 28

26.02.2012
Original von Jörg N.
[quote]Original von Fotofuxx
50 Jahre nach Erscheinen/erster erlaubter Wiedergabe

Falls kein Erscheinen/Wiedergabe in der Frist erfolgt, 50 Jahre nach Herstellung



Also wäre es zur Langzeitsicherung nicht erschienener Lichtbilder ideal, wenn man diese 49 Jahre nach Herstellung veröffentlicht? Ich weiß eher akademisch.[/quote]
Da die aller-, allermeisten Fotos Lichtbildwerke sind und keine einfachen Lichtbilder, ist das eigentlich ziemlich egal.

Auch bei längerem Suchen wirst Du z.B. hier in der MK kein Foto finden, das nicht zweifelsfrei den Status "Lichtbildwerk" hat. Jedenfalls rechtlich gesehen.
[gone] www.trash-pixel.de
26.02.2012
Also dann missverstehe ich nach § 28 Abs.1 UrhG

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

das also - es geht dann quasi nur um die Verwerungsrechte?

Auf die braune Soße gehe ich nicht ein, da hab ich meine eigene Meinung dazu ...
26.02.2012
Original von http://www.trash-pixel.de
Also dann missverstehe ich nach § 28 Abs.1 UrhG

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

das also - es geht dann quasi nur um die Verwerungsrechte?

Auf die braune Soße gehe ich nicht ein, da hab ich meine eigene Meinung dazu ...

Da steht's doch, genau wie du ja schon so schön selbst hervorhebst:
Das Urheberrecht ist vererblich.
Nicht die Urheberschaft!!!

Das heisst, ledigich die Rechte, die jemand an den geschaffenen Werken hat gehen nach dessen Tod auf die Erben über. Aber die Erben werden dadurch nicht Urheber. Das heisst eben, dass die 70 Jahre sich nicht verlängern, weil diese ja nicht Urheber werden, sondern nur die Rechte die eigentlich allein dem Urheber zustehen nach dessen Tod auf den Erben übertragen werden.
Aber das Urheberrecht ist weit mehr als nur die Verwertungsrechte!
27.02.2012
Beim lesen des Freds geht mir ein Gedanke durch den Kopf: wie sieht es nach den 50 Jahren Urheberrecht am Bild mit dem Recht des Models aus?


Meine Rechte als Fotograf an diesem Bild laufen zum 31.12.13 aus... natürlich habe ich damals (mit 10 Jahren) keinen TfP-Vertrag mit meinen Spielkameraden gemacht.

Ist vielleicht 1/2 OffTopic... aber wenn es dazu eine Rechtsquelle gäbe, wäre ich froh...

Vielen Dank
-ekk-
27.02.2012
Original von EKK ART, Ost-CH
Meine Rechte als Fotograf an diesem Bild laufen zum 31.12.13 aus...


Wirklich ?

Da wäre erst mal die Frage zu klären, ob es sich um ein Lichtbildwerk
oder ein einfaches Lichtbild handelt.

Tom hat dazu ja eine sehr harte Position, nach der sich in der MK auch
nach längerem Suchen keine einfachen Lichtbilder finden werden.
Ich hingegen interpretiere die Kommentare zum UrhG hingegen so,
dass Schnappschüsse aus dem Familienbereich oder Erinnerungsbilder
aus dem Urlaub durchaus eher als einfaches Lichtbild gelten.
Als Kriterien für Lichtbilder können herangezogen werden:
- keine Gestaltung des Motivs
- kein gezieltes, die Bildaussage förderndes Setzen des Ausschnitts,
Wahl von Blende, Zeit, Filtern etc.
- einfach Abdrücken um rein technisch, handwerklich ein Abbild zu erstellen

Wie man sieht alles recht schwammig und bisweilen am fertigen Bild nicht
zu erkennen ohne die Intension des Fotografen zu kennen. Allerdings
muss man sich mit dem Unterschied auch nur dann beschäftigen, wenn
die Schutzfrist relevant wird, da der Schutzumfang ansonsten gleich ist.
Aus diesem Grund müssen sich auch Gerichte in der Regel nicht auf
dieses Terrain begeben.

Zurück zum Ausgangspunkt:
Wenn Lichtbildwerk, dann hast Du noch Restlebenszeit+7ß Jahre
Wenn Lichtbild, dann 50 Jahre ab Erstveröffentlichung
Sollte das Bild also bislang in der Schiublade geschlummert sein,
dann laufen die 50 Jahre erst Ende 2062 ab.

Disclaimer: Deutsches UrhG, keine Ahnung inwiefern es da Abweichungen
im schweizer Urheberrecht gibt. Gerade in der Behandlung von Bildern,
die nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen ist das international
nicht wirklich einheitlich geregelt.
27.02.2012
Naja, vom Gefühl her war ich "Fotograf"... habe schliesslich auch in der Dunkelkammer meines Vaters mit entwickelt..
Was mich aber mehr interessiert, und vielleicht auch andere Fotografen/Modelle hier: wie sieht es mit dem Recht am Bild nach 50 Jahren aus?

Herzlich
-ekk-
........................
Original von Fotofuxx
[quote]Original von EKK ART, Ost-CH
Meine Rechte als Fotograf an diesem Bild laufen zum 31.12.13 aus...


Wirklich ?

Da wäre erst mal die Frage zu klären, ob es sich um ein Lichtbildwerk
oder ein einfaches Lichtbild handelt.

Tom hat dazu ja eine sehr harte Position, nach der sich in der MK auch
nach längerem Suchen keine einfachen Lichtbilder finden werden.
Ich hingegen interpretiere die Kommentare zum UrhG hingegen so,
dass Schnappschüsse aus dem Familienbereich oder Erinnerungsbilder
aus dem Urlaub durchaus eher als einfaches Lichtbild gelten.
Als Kriterien für Lichtbilder können herangezogen werden:
- keine Gestaltung des Motivs
- kein gezieltes, die Bildaussage förderndes Setzen des Ausschnitts,
Wahl von Blende, Zeit, Filtern etc.
- einfach Abdrücken um rein technisch, handwerklich ein Abbild zu erstellen

Wie man sieht alles recht schwammig und bisweilen am fertigen Bild nicht
zu erkennen ohne die Intension des Fotografen zu kennen. Allerdings
muss man sich mit dem Unterschied auch nur dann beschäftigen, wenn
die Schutzfrist relevant wird, da der Schutzumfang ansonsten gleich ist.
Aus diesem Grund müssen sich auch Gerichte in der Regel nicht auf
dieses Terrain begeben.

Zurück zum Ausgangspunkt:
Wenn Lichtbildwerk, dann hast Du noch Restlebenszeit+7ß Jahre
Wenn Lichtbild, dann 50 Jahre ab Erstveröffentlichung
Sollte das Bild also bislang in der Schiublade geschlummert sein,
dann laufen die 50 Jahre erst Ende 2062 ab.

Disclaimer: Deutsches UrhG, keine Ahnung inwiefern es da Abweichungen
im schweizer Urheberrecht gibt. Gerade in der Behandlung von Bildern,
die nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen ist das international
nicht wirklich einheitlich geregelt.[/quote]
27.02.2012
Original von EKK ART, Ost-CH
Was mich aber mehr interessiert, und vielleicht auch andere Fotografen/Modelle hier: wie sieht es mit dem Recht am Bild nach 50 Jahren aus?


Todeszeitpunkt des Abgebildeten plus 10 Jahre.
Wahrnehmung nach dem Tod durch die Angehörigen (nicht Erben!).

§22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


Und wieder der DISCLAIMER: deutsches Gesetz

Zum schweizer Recht habe ich folgendes gefunden:

http://www.altenburger.ch/uploads/tx_altenburger/gh_2002_Das_Recht_am_eigenen_Bild.pdf
In der Schweiz gilt es als unbestritten, dass das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod der Per-son erlischt. Aufgrund dieses Unterganges der Rechte im Zeitpunkt des Todes des Betroffenen sind diese Rechte auch unvererblich.
[...]
Was jedoch Bilder des Verstorbenen betrifft, die zu seinen Lebzeiten entstanden sind, ste-hen den Angehörigen keine wirksamen Abwehrrechte zur Verfügung. Ein ausschliessli-ches Bestimmungsrecht über die Bilder Verstorbener steht den Angehörigen oder den Er-ben nicht zu. Dies führt zur unbefriedigenden Konsequenz, dass Dritte frei über Bilder Ver-storbener verfügen können, falls diese Bilder noch zu Lebzeiten entstanden sind.
27.02.2012
Herzlichen Dank für Deine Recherche und die Beantwortung meiner Frage(n).
Schönen Montag
-ekk-

..............................................
Original von Fotofuxx
[quote]Original von EKK ART, Ost-CH
Was mich aber mehr interessiert, und vielleicht auch andere Fotografen/Modelle hier: wie sieht es mit dem Recht am Bild nach 50 Jahren aus?


Todeszeitpunkt des Abgebildeten plus 10 Jahre.
Wahrnehmung nach dem Tod durch die Angehötigen (nicht Erben!).

§22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


Und wieder der DISCLAIMER: deutsches Gesetz

Zum schweizer Recht habe ich folgendes gefunden:

http://www.altenburger.ch/uploads/tx_altenburger/gh_2002_Das_Recht_am_eigenen_Bild.pdf
In der Schweiz gilt es als unbestritten, dass das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod der Per-son erlischt. Aufgrund dieses Unterganges der Rechte im Zeitpunkt des Todes des Betroffenen sind diese Rechte auch unvererblich.
[...]
Was jedoch Bilder des Verstorbenen betrifft, die zu seinen Lebzeiten entstanden sind, ste-hen den Angehörigen keine wirksamen Abwehrrechte zur Verfügung. Ein ausschliessli-ches Bestimmungsrecht über die Bilder Verstorbener steht den Angehörigen oder den Er-ben nicht zu. Dies führt zur unbefriedigenden Konsequenz, dass Dritte frei über Bilder Ver-storbener verfügen können, falls diese Bilder noch zu Lebzeiten entstanden sind.
[/quote]

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