Verständnisfrage -> Dauer Urheberrecht 28
26.02.2012
Dadurch, dass der Erbe die Urheberrechte erbt wird er nicht zum Urheber,
er kann lediglich die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte wahrnehmen.
Entsprechend beginnt die Schutzfrist auch nicht erneut zu laufen.
Sprich: 70 Jahre nach dem Tod des (ursprünglichen/einzigen)
Urhebers ist die Schutzfrist abgelaufen.
er kann lediglich die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte wahrnehmen.
Entsprechend beginnt die Schutzfrist auch nicht erneut zu laufen.
Sprich: 70 Jahre nach dem Tod des (ursprünglichen/einzigen)
Urhebers ist die Schutzfrist abgelaufen.
#2Report
26.02.2012
einfach nachdenken
kann der Urheber seine Rechte in den 70 Jahren nach seinem Tot selbst wahrnehmen?
Die Rechte werden vererbt nicht die Urheberschaft
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
kann der Urheber seine Rechte in den 70 Jahren nach seinem Tot selbst wahrnehmen?
Die Rechte werden vererbt nicht die Urheberschaft
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
#3Report
[gone] Hermann Klecker
26.02.2012
Das mußt Du wörtlich verstehen. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, nicht des Erben. Zumal es mehrere Erben werden könnten :)
#4Report
Original von Fotofuxx
Dadurch, dass der Erbe die Urheberrechte erbt wird er nicht zum Urheber,
er kann lediglich die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte wahrnehmen.
Entsprechend beginnt die Schutzfrist auch nicht erneut zu laufen.
Sprich: 70 Jahre nach dem Tod des (ursprünglichen/einzigen)
Urhebers ist die Schutzfrist abgelaufen.
Genau. Sonst wäre die 70-Jahre-Frist ja auch bedeutungslos. Es sei denn, es würden sich keine Erben finden.
#5Report
26.02.2012
Nicht das Urheberrecht ist vererbbar, sondern nur die Rechtsnachfolge daraus.
=> Urhber tot + 70 Jahre = Urheberrecht "weg"
=> Urhber tot + 70 Jahre = Urheberrecht "weg"
#6Report
[gone] Hermann Klecker
26.02.2012
Original von Volle VG-Fotos
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
So dramatisch, wie das gesehen wird, ist das auch nicht. man 70 Jahre lang zeit, das anders zu regeln. Seine Werke hätte man in ähnlicher Weise verbieten können, wie gewisse andere Symbole auch. Da man es nicht getan hat, wird man sich dabei etwas gedacht haben. Ergo ist es nur folgerichtig, daß sein Erbe ab 2015 nicht mehr die Hand über das Werk halten kann.
#7Report
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Volle VG-Fotos
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
So dramatisch, wie das gesehen wird, ist das auch nicht. man 70 Jahre lang zeit, das anders zu regeln. Seine Werke hätte man in ähnlicher Weise verbieten können, wie gewisse andere Symbole auch. Da man es nicht getan hat, wird man sich dabei etwas gedacht haben. Ergo ist es nur folgerichtig, daß sein Erbe ab 2015 nicht mehr die Hand über das Werk halten kann.[/quote]
Das ist jetzt natürlich massiv OT, aber die Frage ist ja beantwortet :)
So einfach ist das nicht. Man kann in Deutschland 'Werke' nicht einfach verbieten. Und erst recht nicht mit dem Grund, dass sie von einer bestimmten Person stammen. Bei Abzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ist dies einfacher.
Deshalb war die 'elegante' Lösung, einfach den Staat Bayern als Erbe einzusetzen, der damit die volle Kontrolle über die Nutzungsrechte hat.
Nur ist das halt demnächst hinfällig und jetzt gibt es ein rechtliches Problem. Weil es eben sooo leicht nun auch wieder nicht ist.
#8Report
26.02.2012
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Volle VG-Fotos
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
So dramatisch, wie das gesehen wird, ist das auch nicht. man 70 Jahre lang zeit, das anders zu regeln. Seine Werke hätte man in ähnlicher Weise verbieten können, wie gewisse andere Symbole auch. Da man es nicht getan hat, wird man sich dabei etwas gedacht haben. Ergo ist es nur folgerichtig, daß sein Erbe ab 2015 nicht mehr die Hand über das Werk halten kann.[/quote]
Hat da nicht eh der Verfassungsschutz den Deckel drauf, bzw. im schlimmsten Fall der Tatbestand der Volksverhetzung?
#9Report
26.02.2012
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Volle VG-Fotos
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
So dramatisch, wie das gesehen wird, ist das auch nicht. man 70 Jahre lang zeit, das anders zu regeln. Seine Werke hätte man in ähnlicher Weise verbieten können, wie gewisse andere Symbole auch. Da man es nicht getan hat, wird man sich dabei etwas gedacht haben. Ergo ist es nur folgerichtig, daß sein Erbe ab 2015 nicht mehr die Hand über das Werk halten kann.[/quote]
Erbe ist das Land Bayern
Seine Neffen wollten das Erbe nicht
angebliche Sohne waren Fakes
also viel das Erbe an den Staat
in dem Fall das Land Bayern da Wohnsitz München war
Ab 2015 kann sich das braune Gesocks über die Machwerke hermachen.
#10Report
26.02.2012
Genau, 70 Jahre nach Tod des Urhebers erlöschen die Rechte.
Deshalb darf heute ja jeder Hinz und Kunz Stücke von Bach, Purcell, Mozart in irgendwelchem Popsongs als verhunzte Hintergrundmusik vermurksen (wenn ihnen selbst nichts Passendes einfällt ...)
Deshalb darf heute ja jeder Hinz und Kunz Stücke von Bach, Purcell, Mozart in irgendwelchem Popsongs als verhunzte Hintergrundmusik vermurksen (wenn ihnen selbst nichts Passendes einfällt ...)
#11Report
[gone] Hermann Klecker
26.02.2012
Original von plain
So einfach ist das nicht. Man kann in Deutschland 'Werke' nicht einfach verbieten. Und erst recht nicht mit dem Grund, dass sie von einer bestimmten Person stammen. Bei Abzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ist dies einfacher.
Deshalb war die 'elegante' Lösung, einfach den Staat Bayern als Erbe einzusetzen, der damit die volle Kontrolle über die Nutzungsrechte hat.
Nur ist das halt demnächst hinfällig und jetzt gibt es ein rechtliches Problem. Weil es eben sooo leicht nun auch wieder nicht ist.
Eine Partei oder einen Verein und deren Abzeichen zu verbieten ist in Deutschland nicht weniger schwierig.
Der Staat Bayern war nicht DESHALB Erbe des Urheberrechts sondern er war sowieso Erbe des Urheberrechts, weil kein anderer Erbe das Erbe antreten konnte oder wollte. Und da der Herr, wenn auch unter falschem Namen, seinen Wohnsitz in München hatte, der Hauptstadt der Bewegung, war Bayern nun einmal in der Pflicht.
#12Report
26.02.2012
Original von http://www.trash-pixel.de
Wir diskutieren gerade in einer Runde...
Dauer Urheberrecht -> erlischt 70 Jahre nach den Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)... Das Urheberrecht ist vererbbar (§ 28 Abs. 1 UrhG)
Frage: findet § 64 UrhG dann auch auf den Erben nach § 28 UrhG Anwendung? Also erlischt es dann 70 Jahre nach dem Tod des "neuen" Urhebers? oder ist nach 70 Jahren entgültig Ende mit Tod des "originalen" Urhebers?
Eure Meinung bitte...
Da braucht es keine Meinung. Das Urheberrecht endet am Ende des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.mal jährt.
Würde es erst 70 Jahre nach Tod des Erben erlöschen, würde es nie erlöschen, da der Erbe ja auch wieder Erben hat, und diese Erben usw.
Das ergibt sich auch klar aus dem Text des Gesetzes - es spricht vom Tod des Urhebers, die Erben sind keine Urheber. Sie erben nur das Urheberrecht.
#13Report
26.02.2012
Original von Volle VG-Fotos
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
Da braucht man sich gar keine Gedanken drüber machen - am 31.Dezember 2015 ist "Mein Kampf" und alles andere Geschreibsel Adolf Hitlers "gemeinfrei". Und damit endet der schwachsinnige Zustand, daß man nur mit Mühen Quellen-Studien zum Nationalsozialismus betreiben kann.
#14Report
26.02.2012
Na viel Spaß dabei. Hatte das Pampleth noch als echtes Buch mal in der Hand. ich frag mich echt wer das bis 1945 wirklich GELESEN hatte. Und die "Rechten" sind ja meist mit vielem beschlagen, aber ob auch mit Intelligenz? xD
So dramatisch, wie das gesehen wird, ist das auch nicht. man 70 Jahre lang zeit, das anders zu regeln. Seine Werke hätte man in ähnlicher Weise verbieten können, wie gewisse andere Symbole auch. Da man es nicht getan hat, wird man sich dabei etwas gedacht haben. Ergo ist es nur folgerichtig, daß sein Erbe ab 2015 nicht mehr die Hand über das Werk halten kann.[/quote]
Erbe ist das Land Bayern
Seine Neffen wollten das Erbe nicht
angebliche Sohne waren Fakes
also viel das Erbe an den Staat
in dem Fall das Land Bayern da Wohnsitz München war
Ab 2015 kann sich das braune Gesocks über die Machwerke hermachen.[/quote]
Original von Volle VG-Fotos
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Volle VG-Fotos
Momentan macht man sich darüber Gedanken das Rechte des Herrn Schicklgruber
in drei Jahren frei werden.
So dramatisch, wie das gesehen wird, ist das auch nicht. man 70 Jahre lang zeit, das anders zu regeln. Seine Werke hätte man in ähnlicher Weise verbieten können, wie gewisse andere Symbole auch. Da man es nicht getan hat, wird man sich dabei etwas gedacht haben. Ergo ist es nur folgerichtig, daß sein Erbe ab 2015 nicht mehr die Hand über das Werk halten kann.[/quote]
Erbe ist das Land Bayern
Seine Neffen wollten das Erbe nicht
angebliche Sohne waren Fakes
also viel das Erbe an den Staat
in dem Fall das Land Bayern da Wohnsitz München war
Ab 2015 kann sich das braune Gesocks über die Machwerke hermachen.[/quote]
#15Report
26.02.2012
Original von Blue Rose Pictures - Stefanie & Frank Becker
Na viel Spaß dabei. Hatte das Pampleth noch als echtes Buch mal in der Hand. ich frag mich echt wer das bis 1945 wirklich GELESEN hatte. Und die "Rechten" sind ja meist mit vielem beschlagen, aber ob auch mit Intelligenz? xD
So sind sie halt...
Einer hat gekotzt, die anderen schlecken's auf
#16Report
26.02.2012
Um nach dem OT-Ausflug noch mal was zum Thema zu sagen:
Für einfache Lichtbilder bemisst sich die Schutzfrist anders:
50 Jahre nach Erscheinen/erster erlaubter Wiedergabe
Falls kein Erscheinen/Wiedergabe in der Frist erfolgt, 50 Jahre nach Herstellung
Auch hier: Fristablauf zum Ende des Jahres, Stand nach deutschem UrhG
Für einfache Lichtbilder bemisst sich die Schutzfrist anders:
50 Jahre nach Erscheinen/erster erlaubter Wiedergabe
Falls kein Erscheinen/Wiedergabe in der Frist erfolgt, 50 Jahre nach Herstellung
Auch hier: Fristablauf zum Ende des Jahres, Stand nach deutschem UrhG
#17Report
26.02.2012
Original von Fotofuxx
50 Jahre nach Erscheinen/erster erlaubter Wiedergabe
Falls kein Erscheinen/Wiedergabe in der Frist erfolgt, 50 Jahre nach Herstellung
Also wäre es zur Langzeitsicherung nicht erschienener Lichtbilder ideal, wenn man diese 49 Jahre nach Herstellung veröffentlicht? Ich weiß eher akademisch.
#18Report
26.02.2012
Original von Jörg N.
[quote]Original von Fotofuxx
50 Jahre nach Erscheinen/erster erlaubter Wiedergabe
Falls kein Erscheinen/Wiedergabe in der Frist erfolgt, 50 Jahre nach Herstellung
Also wäre es zur Langzeitsicherung nicht erschienener Lichtbilder ideal, wenn man diese 49 Jahre nach Herstellung veröffentlicht? Ich weiß eher akademisch.[/quote]
So sieht es aus ...
#19Report
26.02.2012
Original von Blue Rose Pictures - Stefanie & Frank Becker
Na viel Spaß dabei. Hatte das Pampleth noch als echtes Buch mal in der Hand. ich frag mich echt wer das bis 1945 wirklich GELESEN hatte.
Nach Aussagen meines Vaters (Jahrgang 1924) die allerwenigsten - weil das Teil unerträglich schlecht geschrieben sei.
Ich selbst hab mal Ausschnitte davon zu lesen versucht, und kann das bestätigen. Ich finde es aber dennoch völlig absurd, daß ein - objektiv betrachtet - so wichtiges Buch nicht frei käuflich ist, sondern höchstens mit warnenden Begleitkommentaren verkauft werden darf. Marx-Engels-Lenin-Stalin-Mao kann man ja auch im Originaltext lesen.
Und die "Rechten" sind ja meist mit vielem beschlagen, aber ob auch mit Intelligenz? xD
So einige von denen sind leider ziemlich intelligent. Das macht sie ja so gefährlich. (Es ist übrigens immer fatal, seinen Gegner zu unterschätzen.)
#20Report
Topic has been closed
Dauer Urheberrecht -> erlischt 70 Jahre nach den Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)... Das Urheberrecht ist vererbbar (§ 28 Abs. 1 UrhG)
Frage: findet § 64 UrhG dann auch auf den Erben nach § 28 UrhG Anwendung? Also erlischt es dann 70 Jahre nach dem Tod des "neuen" Urhebers? oder ist nach 70 Jahren entgültig Ende mit Tod des "originalen" Urhebers?
Eure Meinung bitte...