Forderungstitel an die Haustür im Mehrfamilienhaus des Schuldners heften 184

21.02.2012
Original von Henning Zachow *was in rot* ;)
irgendwie fasse ich es einfach nicht... das publikum des forums, dass hier öfter mal mitliest, weiß seit einiger zeit, dass du polizist in der pi stade bist. dass ein polizeikommissar in einem laienforum tipps sucht, wie er einem gläubiger eins auswischen kann, und dabei teilweise noch nicht einmal die gesetzeslage kennt, geht ein bisschen über meinen begriffshorizont.

meine persönliche einschätzung dazu: der vorbildfunktion eines landesbediensteten wirst du damit sicher nicht gerecht. und dass du meinen eher ironisch gemeinten hinweis auf die sachbeschädigung beim annageln der dokumente offenbar *ernst genommen* hast, lässt mich wirklich an dir zweifeln...

Damit ist eigentlich alles gesagt.
#141Report
[gone] User_6449
21.02.2012
Original von TomRohwer
Nötigung (§240 StGB) ist absolut denkbar.

Ich würde sogar dazu tendieren, denn es liegt auf der Hand, daß hier Druck durch "Ansehensverlust" bei den Nachbarn ausgeübt werden soll, und das könnte durchaus "Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist" erfüllen.

Was für einen Polizeibeamten auch außerhalb des Dienstes natürlich
noch schwerwiegendere Folgen hätte als für nicht Beamte. Stichwort
Disziplinarverfahren ...

Viele Grüße
Peter
#142Report
21.02.2012
Original von Peter Herhold
[quote]Original von TomRohwer
Nötigung (§240 StGB) ist absolut denkbar.

Ich würde sogar dazu tendieren, denn es liegt auf der Hand, daß hier Druck durch "Ansehensverlust" bei den Nachbarn ausgeübt werden soll, und das könnte durchaus "Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist" erfüllen.

Was für einen Polizeibeamten auch außerhalb des Dienstes natürlich
noch schwerwiegendere Folgen hätte als für nicht Beamte. Stichwort
Disziplinarverfahren ...
[/quote]
Ich war bisher immer der Meinung, daß gerade Polizeibeamte, sogar solche des "einfachen Streifendienstes", sich zumindest mit einem StGB-§ immer ganz gut auskennen, und zwar mit dem 240er. Weil "Nötigung" bzw. "versuchte Nötigung" wohl eines der häufigsten StGB-Delikte überhaupt ist, und ganz vieles, mit dem "die Polizei vor Ort" tagtäglich konfrontiert wird, in den Bereich der "Nötigung" bzw. "versuchten Nötigung" fällt.

Die Materie haben die eigentlich ständig auf dem Schreibtisch.
#143Report
21.02.2012
Original von huemmer-fotos
Ich habe diesen Beitrag ne Weile verfolgt und muss jetzt auch mal meinen Senf dazugeben:

Eins steht mal fest: Recht haben und Recht bekommen ist in Deutschland zweierlei und leider steht der "Täterschutz" sehr oft vor allem.

Allerdings hat beschriebene Problem mit "Täterschutz" überhaupt nichts zu tun, es geht hier auch nicht um Strafrecht.

Es geht hier um eine ganz simple Sache: wie treibt man Forderungen ein, was macht man, wenn ein Schuldner nicht zahlungsfähig ist, und wie stellt man überhaupt erstmal fest, daß ein Schuldner wirklich nicht zahlungsfähig ist.

Wenn die Forderung 100 Euro beträgt, naja, dann würde ich mir überlegen, die Sache nicht zu vergessen.
Wenn die Forderung 2000 Euro beträgt, würde ich die Sache bis zum Ende verfolgen.

Das ist aber völlig irrational. Ob man eine Forderung mit allen Mitteln eintreibt, das kann nicht von der Höhe abhängen, sondern allein von den Erfolgsaussichten.

Wenn ich weiß, daß die Eintreibung Erfolg haben wird, dann kann ich auch 1 Euro eintreiben - bzw. eintreiben lassen, denn wenn ich weiß, daß beim Schuldner ausreichend was zu holen ist, dann lasse ich den ganzen Schmonzes von einem Rechtsanwalt erledigen, der wird nämlich dafür bezahlt, sowas zu abzuwickeln.

Wenn ich davon ausgehen muß, daß ich 2000 Euro nicht werde eintreiben können, dann machtes überhaupt keinen Sinn, das weiterzuverfolgen, denn dann mache ich aus einem 2000-Euro-Schaden höchstens einen 4000-Euro-Schaden.

Wo liegt da der Sinn, wo liegt da der Nutzen?

Sinnvoll ist übrigens immer auch die Einstellung: 500 Euro auf dem Konto sind mehr als 2000 Euro auf dem Papier.
#144Report
21.02.2012
Original von TomRohwer
(...)Wenn sich aber z.B. bei einer Entscheidung zum StGB oder BGB die Frage stellt "Was ist in diesem konkreten Fall eigentlich als 'sittenwidrig' anzusehen, als 'verwerflich', oder ähnliches mehr?" - dann kommen ganz schnell mal ganz direkt und unmittelbar Grundrechte ins Spiel. Sogar vor'm Amtsgericht in Tutenhausen.


Wenn du schon Erbsen zählst dann bitte richtig

Das ist nicht "unmittelbar" sondern "mittelbare Drittwirkung" von Grundrechten.
Gibbet ja BGB § 138 (Sittenwidrige Rechtsgeschäfte)

Dann schaut man bei ner Unsicherheit in Punkto "Sittenwidrig" vieleicht, eventuell, unter Umständen mal nach im GG wie man das so deuten kann.

Es gibt sicherlich Konstrukte oder Beispiele wo man unmittelbar zum Finden eines Urteils auf das GG zurückgreifen könnte, aber hey...

Du bist doch ein wandelndes Rechtslexikon ?
Hast du jetzt mal nen Link zu einem Urteil wo eine Privatperson einzig und alleine auf Grundlage des GG verknackt wurde ?
#145Report
21.02.2012
Original von BS
[quote]Original von TomRohwer
(...)Wenn sich aber z.B. bei einer Entscheidung zum StGB oder BGB die Frage stellt "Was ist in diesem konkreten Fall eigentlich als 'sittenwidrig' anzusehen, als 'verwerflich', oder ähnliches mehr?" - dann kommen ganz schnell mal ganz direkt und unmittelbar Grundrechte ins Spiel. Sogar vor'm Amtsgericht in Tutenhausen.


Wenn du schon Erbsen zählst dann bitte richtig

Das ist nicht "unmittelbar" sondern "mittelbare Drittwirkung" von Grundrechten.
Gibbet ja BGB § 138 (Sittenwidrige Rechtsgeschäfte)[/quote]
Aber auch da kann die Bewertung, was denn nun "sittenwidrig" ist, durchaus direkt aus Grundrechten abgeleitet werden. Und genau das meine ich.
Es gibt sicherlich Konstrukte oder Beispiele wo man unmittelbar zum Finden eines Urteils auf das GG zurückgreifen könnte, aber hey...

Z.B. bei den erwähnten Streitigkeiten um Satelliten-Antennen oder auch bei Streitigkeiten um die Zulässigkeit politischer Plakate u.ä. in Wohnungsfenstern.

Du bist doch ein wandelndes Rechtslexikon ?
Hast du jetzt mal nen Link zu einem Urteil wo eine Privatperson einzig und alleine auf Grundlage des GG verknackt wurde ?

Wenn Du mir zeigst, wo ich "einzig und allein" behauptet habe, gern.
#146Report
Original von regensburg82
Du liest die gutgemeinten Ratschläge auch schon nicht und willst keine Meinungen, sondern nur Bestätigung.
Also tu was du möchtest.


Die gutgemeinten Ratschläge in allen Ehren, aber das ist nicht das, was ich wissen wollte.
Ich fragte nach Ideen, wonach mein Verhalten strafbar sein könnte und einige haben mal wieder gedacht, sie müssten hier etwas anderes schreiben.

Ich war der Meinung, dass mein Verhalten rechtlich erlaubt sei und man wies mich u.a. auf den § 192 StGB hin.

Dieser ganze Quatsch mit dem GG und dass ich kein Vorbild sei, das ist Unsinn von immer den selben Leuten hier.
#147Report
21.02.2012
Original von TomRohwer
[quote]Du bist doch ein wandelndes Rechtslexikon ?
Hast du jetzt mal nen Link zu einem Urteil wo eine Privatperson einzig und alleine auf Grundlage des GG verknackt wurde ?

Wenn Du mir zeigst, wo ich "einzig und allein" behauptet habe, gern.[/quote]

Ok....
Hast nie behauptet.....

Mein Fehler.
Hab das so zwischen den Zeilen gelesen wegen dem Wörtchen "unmittelbar"

Hast du denn mal ein Urteil gegen eine Privatperson wo man in der Urteilsbegründung Bezug nimmt auf das GG ?
Von mir aus auch "mittelbar"
Kannst also gerne ein "Satellitenschüssel-Urteil" raussuchen.

Interessiert mich echt....
#148Report
21.02.2012
Original von BS
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Du bist doch ein wandelndes Rechtslexikon ?
Hast du jetzt mal nen Link zu einem Urteil wo eine Privatperson einzig und alleine auf Grundlage des GG verknackt wurde ?

Wenn Du mir zeigst, wo ich "einzig und allein" behauptet habe, gern.[/quote]

Ok....
Hast nie behauptet.....

Mein Fehler.
Hab das so zwischen den Zeilen gelesen wegen dem Wörtchen "unmittelbar"

Hast du denn mal ein Urteil gegen eine Privatperson wo man in der Urteilsbegründung Bezug nimmt auf das GG ?
Von mir aus auch "mittelbar"
Kannst also gerne ein "Satellitenschüssel-Urteil" raussuchen.

Interessiert mich echt....[/quote]

Urteil des V. Zivilsenats vom 13.11.2009 - V ZR 10/09

"Das gilt auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht."

bezugnahmen gibts viele
#149Report
Original von phototraum | Krkhs - weitere OP folgt
du schreibst, dass du bisher 23,00€ gerichtskosten bezahlt hast.

das bedeutet im umkehrschluss, dass deine forderung zw. 1,00 und 900,00€ liegt.


Sorry, habe mich geirrt. 32,50 waren die Kosten für den Mahnbescheid.
Hatte gestern falsch im Internet nachgeschaut.

Original von phototraum | Krkhs - weitere OP folgtfür diese peanuts machst du solch einen aufriss?
natürlich ist es ärgerlich geld zu verlieren, aber die paar kröten sind den aufwand nicht wert und wenn ich an die zeit denke, die du damit und hier schon verpulvert hast...


Also großen Aufwand hatte ich noch nicht.

Habe online den Mahnbescheid ausgefüllt und einige Vordrucke für den Gerichtsvollzieher ausgefüllt.

Es geht alles seinen Gang, ich werde auch den Haftbefehl zum Gerichtsvollzieher schicken. Erst kommt der GV zur Tageszeit und wenn er dann nichts wird, darf er auch zur Nachtzeit und am WE kommen. Und dann wird der Schuldner schon die EV ausfüllen und ich bekomme heraus, wo er arbeitet und welche Konten er hat.

Ich wollte dem Schuldner nur etwas auf den Pelz rücken
#150Report
Die gutgemeinten Ratschläge in allen Ehren, aber das ist nicht das, was ich wissen wollte. Ich fragte nach Ideen, wonach mein Verhalten strafbar sein könnte und einige haben mal wieder gedacht, sie müssten hier etwas anderes schreiben. Ich war der Meinung, dass mein Verhalten rechtlich erlaubt sei und man wies mich u.a. auf den § 192 StGB hin. Dieser ganze Quatsch mit dem GG und dass ich kein Vorbild sei, das ist Unsinn von immer den selben Leuten hier.


nimm 6 wochen urlaub, kauf dir nen schwarzen anzug, ein weisses hemd, schwarz weisse schuhe und nen zylinder, dazu einen schmucken regenschirm und stell dich beim schuldner vor die haustür, warte da bis er rauskommt, sollte er das tun verfolge ihn auf schritt und tritt in ca 5 m abstand....das machst du so lange bis er bezahlt, wenn die 6 wochen nicht reichen mchst du halt weiter und nimmst wieder urlaub.

J.H. de la Torre
#151Report
Original von TomRohwer
Grundrechte binden alle nachfolgende staatliche Gewalt, und selbstverständlich ist auch ein Amtsgericht bei der Rechtsfindung an das Grundgesetz gebunden. Auch der "kleinste" Amtsrichter kann sich jederzeit bei der Urteilsbegründung auf das Grundgesetz berufen, er könnte z.B. befinden, daß ein Tatbestand "sittenwidrig" ist, weil er der vom GG Art.1 garantierten Menschenwürde zuwiderläuft.


Wenn der Amtsrichter denkt, dass mein Verhalten sittenwidrig ist, weil es gegen Art 1 GG verstößt, dann wird er mich NICHT wegen Verstoßes gegen Art 1 GG verurteilen, denn das darf der nicht (schau mal, was ordentliche Gerichte so machen).
Er wird mich vielleicht wegen § 138 BGB (bei einem anderem Sachverhalt) verurteilen und in seinem Urteil bezüglich des Maßstabs der Sittenwidrigkeit den Art 1 GG heranziehen, aber ich kann nie wegen Verstoßes gegen Art. 1 verurteilt werden.

Original von TomRohwerDas Bundesverfassungsgericht hat das Monopol, ein Gesetz oder eine Verordnung für verfassungswidrig zu erklären (was sich übrigens nicht nur auf die Auslegung der Grundrechte bezieht, sondern genauso auch auf staatsrechtliche Formalien, z.B. der Zuständigkeit). Das Grundgesetz anwenden kann und muß jedes Gericht.


Darum geht es doch hier gar nicht. Hier wurde behauptet, man könne wegen Verstoßes gegen das GG verurteilt werden und das ist unwahr. Man wird wegen anderer Verstöße verurteilt, welche sich natürlich auf das GG beziehen.
#152Report
21.02.2012
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von TomRohwer
Grundrechte binden alle nachfolgende staatliche Gewalt, und selbstverständlich ist auch ein Amtsgericht bei der Rechtsfindung an das Grundgesetz gebunden. Auch der "kleinste" Amtsrichter kann sich jederzeit bei der Urteilsbegründung auf das Grundgesetz berufen, er könnte z.B. befinden, daß ein Tatbestand "sittenwidrig" ist, weil er der vom GG Art.1 garantierten Menschenwürde zuwiderläuft.


Wenn der Amtsrichter denkt, dass mein Verhalten sittenwidrig ist, weil es gegen Art 1 GG verstößt, dann wird er mich NICHT wegen Verstoßes gegen Art 1 GG verurteilen, denn das darf der nicht (schau mal, was ordentliche Gerichte so machen).
Er wird mich vielleicht wegen § 138 BGB (bei einem anderem Sachverhalt) verurteilen und in seinem Urteil bezüglich des Maßstabs der Sittenwidrigkeit den Art 1 GG heranziehen, aber ich kann nie wegen Verstoßes gegen Art. 1 verurteilt werden.
[/quote]

wegen art.1 nicht, aber wegen art.2 ;), des geht fix und streitwerte zwischen 500 und 1000 euronen werden in deinem fall üblicherweise angesetzt.... also für den "ich papp des ding an die tür" fall
#153Report
Original von Paul Poleski
also wenn eine privatperson ein grundrecht verletzt, dann wird sie nicht verfolgt?!

Das habe ich niemals gesagt.
Wenn eine Privatperson ein Grundrecht verletzt, dann wird sie nicht wegen der Verletzung des GG verurteilt, sondern wegen Verstoßes gegen ein anders Gesetz, sofern es ein anderes gibt.

Original von Paul Poleskiwenn du polizist bist, dann wüsstest du, dass das nicht so ist...
brich mal in ne wohnung ein und lass mal was mitgehen... grob getippt ist des art. 13 u. 14 GG...

ja, das sind verstöße gegen das grundgesetz, aber man wird NICHT wegen verstoßes gegen art 13 und 14 verurteilt!!!!
man wird dann wegen wohnungseinbruchdiebstahls nach §§ 242, 244 StGB verurteilt!!!

erst wenn ein grundrechtsverstoß durch ein anderes gesetz sanktioniert wird, kann man bestraft werden, vorher nicht.

das GG bindet den Staat und soll nicht die Bürger binden (nur mittelbar über die Drittwirkung)
#154Report
21.02.2012
ja, des ist rechtstheorie, aber selbst die größten theoretiker nehmen es nicht so genau, wenn es um praktische probleme geht

BVerfG NJW 1984, 419

alt, aber bis heute lesenswert....
#155Report
Original von TomRohwer
1. den Kosten- und sonstigen Aufwand der Eintreibungsmaßnahme überprüfen
und
2. die praktischen Erfolgsaussichten der Eintrreibungsmaßnahme überprüfen.
Beides scheint hier nicht gemacht worden zu sein.

Im Regelfall ist es anders. Im Regelfall kann der Betreffende einfach nicht zahlen, und ich stehe mit meiner Forderung in einer langen Schlange von anderen Gläubigern.
Ein Haftbefehl zur Erzwingung der Offenlegung der Vermögensverhältnisse ist nur dann sinnvoll, wenn ich der Ansicht bin, hier wären tatsächlich Vermögenswerte oder Einkommen vorhanden, die verborgen werden. Ansonsten ist das eine ziemlich teure Rachemaßnahme, die die Kreditwürdigkeit des Schuldners aber meistens auch nicht mehr wirklich trifft, denn die ist vorher schon dahin. Und wenn man mal recherchiert, wird man oft feststellen, daß es vorher schon einen Haftbefehl eines anderen Gläubigers gegeben hat, der auch zu nichts sinnvollen führte.
Was hat man eigentlich davon, durch eine eV festzustellen, daß da nichts zu holen ist?
Beim normalen Privatverbraucher kann man getrost davon ausgehen, daß der völlig pleite ist, wenn Zahlungsbefehle und ggf. Gehalts- und Kontopfändung nichts gebracht haben.

Der erste Knackpunkt ist immer die Prüfung der Kreditwürdigkeit vor Leistungserbringung, und der zweite Knackpunkt ist immer die Prüfung der Eintreibbarkeit vor Versuch der Eintreibung.

Dämlich ist es trotzem.


Hallo Tom,

schade, dass Du Dir nur die letzte Seite dieses Threads durchgelesen hast.
Deine o.a. Prüfung habe ich vorher durchgeführt und ich habe hier auch MEHRMALS geschrieben, dass der Schuldner Arbeitnehmer ist und Grundstückseigentümer ist und diverse Konten hat.

Und weil ich eben dies weiß, gehe ich überhaupt soweit mit Haftbefehl und sowas.
Bitte lies doch vorher die Postings.
#156Report
21.02.2012
Verkaufst du auch den Vollstreckungsbescheid oder möchtest du ihn lieber an Tür und Haustür des Schuldners heften?
#157Report
Original von Paul Poleski
wobei der TO hier aufpassen sollte.... BDSG mal dahingestellt, ist stade wohl in niedersachsen und da gibt es ein NDSG... der anwendungsbereich ist für öffentliche stellen.... unmittelbar passiert vielleicht nichts, aber als polizeibeamter könnte das disziplinarrechtliche probleme nach sich ziehen... scheint auf den ersten blick weit hergeholt, aber ich würd es im hinterkopf behalten... wäre zumindest ein unnötiges risiko.


was redest du denn da für einen unsinn?
das ist absoluter quatsch.

nur weil jemand beruflich ein beamter ist, muss er bei privatangelegenheiten auch diesen bestimmungen unterwerfen?

wenn ein unternehmer für sein privates wohnzimmer bei media markt einen fernseher kauft, ist das trotzdem ein verbrauchsgüterkauf.
#158Report
21.02.2012
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von Paul Poleski
wobei der TO hier aufpassen sollte.... BDSG mal dahingestellt, ist stade wohl in niedersachsen und da gibt es ein NDSG... der anwendungsbereich ist für öffentliche stellen.... unmittelbar passiert vielleicht nichts, aber als polizeibeamter könnte das disziplinarrechtliche probleme nach sich ziehen... scheint auf den ersten blick weit hergeholt, aber ich würd es im hinterkopf behalten... wäre zumindest ein unnötiges risiko.


was redest du denn da für einen unsinn?
das ist absoluter quatsch.

nur weil jemand beruflich ein beamter ist, muss er bei privatangelegenheiten auch diesen bestimmungen unterwerfen?

wenn ein unternehmer für sein privates wohnzimmer bei media markt einen fernseher kauft, ist das trotzdem ein verbrauchsgüterkauf.[/quote]

anhaftende berufe sagen dir was?

unternehmer = eigenschaft

polizist, arzt, etc = beruf

aber wenn das für dich unsinn ist, dann ignorier es einfach, war nur ein gut gemeinter hinweis...
#159Report
Original von TomRohwer


Wenn Du wirklich Polizeibeamter bist (was ich ja immer noch stark bezweifle, aufgrund zahlreicher Äußerungen hier im Forum, die das mehr als zweifelhaft erscheinen lassen), dann solltest Du wissen, wie man ermittelt, wo jemand arbeitet. Und wenn man das weiß, kann man sich weiterhangeln. Als Privatmann natürlich, der durchaus allen Menschen viele Fragen stellen darf, die sie nicht beantworten müssen, aber erstaunlich oft beantworten.


;-)

Ein scherzkeks wie immer.

da die person zu weit weg wohnt, um dort merhfach hinzufahren, lass ich das.
aber ich hatte hier bereits gesagt, dass ich natürlich in der nachbarschaft herum fragen werden, wenn ich mal dort bin, um den haftbefehl an die tür zu heften.
#160Report

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