Gesetzgebung schreibt vor, wie lange Bilder/Dateien aufbewahrt werden müssen? 39
10.02.2012
Meine Anfrage richtet sich weniger an die Hobbyisten. Es geht hier um Berufsfotografen und da sehen die Datenmengen ganz anders aus. Und es ist dann ein Aufwand das zu lagern und zu katalogisieren und zwar ein erheblicher.
Und es geht auch nicht drum, ob man das macht. Die Frage ist, ob man es MUSS.
;-))
Und es geht auch nicht drum, ob man das macht. Die Frage ist, ob man es MUSS.
;-))
#22Report
#23
10.02.2012
Original von Susanne Güttler
Meine Anfrage richtet sich weniger an die Hobbyisten. Es geht hier um Berufsfotografen und da sehen die Datenmengen ganz anders aus. Und es ist dann ein Aufwand das zu lagern und zu katalogisieren und zwar ein erheblicher.
Und es geht auch nicht drum, ob man das macht. Die Frage ist, ob man es MUSS.
;-))
Wieso Aufwand...?
Eine vernünftige Datenstruktur musst du doch so oder so haben und dann hast halt einen Ordner mit "Kunden" und da tust du "Kunde ABC", "Kunde XYZ", und so weiter rein. Findest du in Sekunden wieder. Auch wenn es hunderte sind.
Und Datenmengen sind doch heute keine Hausnummer mehr. Selbst wenn du jedes Jahr ein TB mehr anstöpselst ist das doch nicht schlimm.
Aber das man das MUSS wäre mir echt neu. Ich sehe das lediglich als Service den ich biete weil es nicht mal selten abgefragt wird.
#24Report
10.02.2012
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Ich bewahre alles auf. Muß man nicht, aber kann man. Kommt immer drauf an für wen das ist.
Sowieso. Man stelle sich doch nur mal vor, derjenige, den man im Auftrag protraitiert hat, macht ein paar Jahre später Karriere als... Terrorist... Adels-Gatte... Serien-Killer... was auch immer.
Und dann sitzt man da und erinnert sich dran: "Scheiße... nur Tage vor dem 10.Mord hab ich den fotografiert. In seiner Wohnung. Und an der Wand hing ein Fleischerbeil."
Und wenn man den Scheiß noch hätte, dann würde man jetzt zum Telefon greifen und 040554900777 anrufen, und richtig Kohle machen.
Aber leider hat man "aus Platzgründen" die Fotos nach einem Jahr entsorgt.
Daß von diesem Gedanken auch friedliche Kunden profitieren, weil man ihnen auch 15 Jahre nach dem Shooting sagen kann "Doch, selbstverständlich hab ich die Fotos noch!" - das ist ein angenehmer Nebeneffekt.
#25Report
10.02.2012
Original von Susanne Güttler
Meine Anfrage richtet sich weniger an die Hobbyisten. Es geht hier um Berufsfotografen und da sehen die Datenmengen ganz anders aus. Und es ist dann ein Aufwand das zu lagern und zu katalogisieren und zwar ein erheblicher.
Also ehrlich gesagt: den "Lagerungsaufwand" halte ich für beherrschbar. Da ist der Aufwand, das "Digital-Archiv" alle paar Jahre auf Speicherbeständigkeit zu prüfen und ggf. umzusichern (oder gleich routinemäßig umzusichern) schon höher.
Und katalogisieren? Das macht jede vernünftige Bilddatenbank. Name des Abgebildeten in die IPTC-Infos, und gut ist.
Eine vernünftige Bildverwaltung braucht man als Fotograf sowieso, und als Berufsfotograf allemal, egal ob man alles aufhebt oder nicht.
Und es geht auch nicht drum, ob man das macht. Die Frage ist, ob man es MUSS.
Völlig richtig. Und da sehe ich keinen Grund, daß man es tun müsste. Andererseits wären, wenn man aussortieren will, Zyklen von 5 oder 6 oder 10 Jahren durchaus passend.
#26Report
[gone] User_6449
10.02.2012
Es gibt ein altes Urteil, das in solchen Fällen immer mal wieder
auftaucht. Den vollständigen Wortlaut habe ich leider nicht
gefunden:
_________________________________________________
RG, Urteil vom 23.01.1924, I 180/23, RGZ 108, 44:
- Keine Herausgabe der Negative.
- Verpflichtung zur Aufbewahrung nach Treu und Glauben.
- Kein Vernichtungsrecht des Fotografen bei bestellten Fotos.
_________________________________________________
Viele Grüße
Peter
auftaucht. Den vollständigen Wortlaut habe ich leider nicht
gefunden:
_________________________________________________
RG, Urteil vom 23.01.1924, I 180/23, RGZ 108, 44:
- Keine Herausgabe der Negative.
- Verpflichtung zur Aufbewahrung nach Treu und Glauben.
- Kein Vernichtungsrecht des Fotografen bei bestellten Fotos.
_________________________________________________
Viele Grüße
Peter
#27Report
10.02.2012
Unfug - der Fotograf hat mit der Lieferung der Fotos an den Kunden (egal in welcher Form) seinen Vertrag erfüllt, ist darüber hinaus also zu nichts mehr verpflichtet, schon gar nicht zur Aufbewahrung von Dateien und/oder Negativen. Da er Urheber ist und bleibt, kann er unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Kunden, mit den Dateien und/oder Negativen verfahren, wie es ihm beliebt.
#28Report
10.02.2012
Original von Susanne Güttler
........sollte ich einfach mal noch einen zusätzlichen Satz in meine Verträge schreiben ........................
Besser du nimmst die AGB für Fotografen, die über jede HWK erhältlich sind. Solche selbstgestrickten Sätze können im Streitfall sehr schnell als "Überraschungsklausel" gewertet werden.
Diese AGB bekommt man auch aus dem Archiv den Bundesanzeigers.
Warum immer selber was erfinden das es schon seit Jahrzehnten gibt und das schon etliche Male vor gericht Bestand hatte.
Die (Gedanken-)Welt der MK wird immer unverständlicher!!
#29Report
10.02.2012
Original von Camera Obscura
[quote]Original von Susanne Güttler
........sollte ich einfach mal noch einen zusätzlichen Satz in meine Verträge schreiben ........................
Besser du nimmst die AGB für Fotografen, die über jede HWK erhältlich sind. Solche selbstgestrickten Sätze können im Streitfall sehr schnell als "Überraschungsklausel" gewertet werden.
Diese AGB bekommt man auch aus dem Archiv den Bundesanzeigers.
Warum immer selber was erfinden das es schon seit Jahrzehnten gibt und das schon etliche Male vor gericht Bestand hatte.
Die (Gedanken-)Welt der MK wird immer unverständlicher!![/quote]
Das ist ein prima Hinweis. DA muss ich meine HWK doch sofort mal anhauen ;-))
Der Kollege und ich kamen ja aus dem Grund hierher, das zu fragen, weil wir eben nix finden konnten. Aber nun haben wir ja Hilfe erhalten. Lieben Dank dafür!!
#30Report
10.02.2012
Original von Susanne Güttler
[quote]Original von Camera Obscura
[quote]Original von Susanne Güttler
........sollte ich einfach mal noch einen zusätzlichen Satz in meine Verträge schreiben ........................
Besser du nimmst die AGB für Fotografen, die über jede HWK erhältlich sind. Solche selbstgestrickten Sätze können im Streitfall sehr schnell als "Überraschungsklausel" gewertet werden.
Diese AGB bekommt man auch aus dem Archiv den Bundesanzeigers.
Warum immer selber was erfinden das es schon seit Jahrzehnten gibt und das schon etliche Male vor gericht Bestand hatte.
Die (Gedanken-)Welt der MK wird immer unverständlicher!![/quote]
Das ist ein prima Hinweis. DA muss ich meine HWK doch sofort mal anhauen ;-))
[/quote]
Klick
In diesen AGB verpflichtet sich der Fotograf aber die Negative mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
*************
My2c
Es wird sehr selten nochmal nach altenn Fotos gefragt.
Kommt aber hier und da mal vor.
Hast du die Daten noch bist du ein *Held* (bzw eine Heldin ^^)
Aufbewahren kostet wenig...
Ein Held (Heldin ^^) zu sein kann unbezahlbar sein...
Und das gilt (IMHO) besonders bei geschäftlichen Beziehungen
Jeder Kundenkontakt ist wichtig
Stell dir einen Kunden vor der nach den alten Fotos fragt
a) "Sorry, hab ich nicht mehr"
b) "Ja....hab ich *natürlich* noch"
Nun stell dir vor *du* bist der Kunde.
Welche Antwort vermittelt dir ein positives Gefühl ?
Bei welcher Antwort würdest du positiv über den Fotografen sprechen ?
Bei welcher Antwort würdest du über einen neuen Auftrag (Bewerbungsbilder, Hochzeit, Taufe...) nachdenken ?
;)
#31Report
10.02.2012
Original von BS
....................
In diesen AGB verpflichtet sich der Fotograf aber die Negative mindestens 3 Jahre aufzubewahren. .................
Wenn ich Negative aufbewahre, heisst das noch lange nicht dass ich dem Kunden davon auch Abzüge verkaufen MUSS!! In den AGB steht lediglich dass ich diese Neagtive 3 Jahre sorgfältig aufbewahre!
Prinzipiell kann es jede und jeder halten wie sie / er das will. Ich möchte jedenfalls mein Archiv nicht missen und pflege dieses auch. Mit dem Archiv verdiene ich jedenfalls ein Vielfaches von dem was mich die Pflege desselben kostet!
Ausserdem verpflichtet sich der Fotograf lediglich NEGATIVE so lange aufzubewahren. Laut Abs 1.2 sind aber "digitale Stehbilder" nicht mit Negativen gleichzusetzen sondern mit Lichtbildern.
Nirgendwo in den AGB ist zu lesen, dass der Fotograf "LICHTBILDER" so lange aufbewahren muß.
- Also bitteschön immer erst GENAU - lesen. Selbst dann wenn das Lesen von AGB kein Spass ist!
Bei biometrischen Passbildern erübrigt sich die Aufbewahrung über mehr als 6 Monate ohnehin, das diese Aufnahmen bei Vorlage der behörde nicht älter als 6 Monate sein dürfen (siehe Bundesdruckerei!).
#32Report
10.02.2012
Original von Susanne Güttler
.......Aber nun haben wir ja Hilfe erhalten. Lieben Dank dafür!!
Immer gern wenn es Sinn macht.
PS: Ich hab grade vorhin aus einem 5 Jahre alten Datenbestand einen vierstelligen Auftrag gezogen - und damit ganz nebenbei aus zufriedenen Kunden überglückliche Kunden gemacht!
#33Report
10.02.2012
Original von Camera Obscura
[quote]Original von BS
....................
In diesen AGB verpflichtet sich der Fotograf aber die Negative mindestens 3 Jahre aufzubewahren. .................
Wenn ich Negative aufbewahre, heisst das noch lange nicht dass ich dem Kunden davon auch Abzüge verkaufen MUSS!! In den AGB steht lediglich dass ich diese Neagtive 3 Jahre sorgfältig aufbewahre![/quote]
Yoooo.....
Scho recht....
Ausserdem verpflichtet sich der Fotograf lediglich NEGATIVE so lange aufzubewahren. Laut Abs 1.2 sind aber "digitale Stehbilder" nicht mit Negativen gleichzusetzen sondern mit Lichtbildern.
Nirgendwo in den AGB ist zu lesen, dass der Fotograf "LICHTBILDER" so lange aufbewahren muß.
- Also bitteschön immer erst GENAU - lesen. Selbst dann wenn das Lesen von AGB kein Spass ist!
Bist mir nun sehr böse wenn ich bei deiner Erbsen Negativ-Lichtbild-Zähler nicht wirklich mitspielen mag ?
:)
#34Report
10.02.2012
Ich glaube jeder Profi wird Negative und/oder Dateien ordentlich archivieren. Schon weil man damit auch später noch durchaus gutes Geld damit verdienen kann. Sei es nur, wenn die Aktfotos für den neuen Freund noch einmal benötigt werden, oder die Verwandschaft auch einige der Hochzeitsfotos begehrt. Für den Fall aber, das da mal was schief geht (z.Bsp. unsachgemäßes Löschen von Dateien), ist es gut zu wissen, dass man es nicht muss. Wir haben die Erfahrung im Betrieb meiner Frau bis hin zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung erleben müssen und haben so zu sagen den rechtlichen Sachverhalt aus erster Hand. Wenn ich die Aufbewahrung nicht ausdrücklich als Leistung anbiete, besteht dazu keinerlei Verpflichtung. Auch wenn ich für mich aufbewahre, ist das Archiv urheberrechtlich geschützt und es besteht kein Anspruch auf Herausgabe und/oder andersweitige Nutzung, oder auf nochmalige Fotos! Und dabei ist es vollkommen egal zu welchem Anlass die Fotos einmal gemacht worden sind.
#35Report
10.02.2012
Original von Peter Herhold
Es gibt ein altes Urteil, das in solchen Fällen immer mal wieder
auftaucht. Den vollständigen Wortlaut habe ich leider nicht
gefunden:
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RG, Urteil vom 23.01.1924, I 180/23, RGZ 108, 44:
- Keine Herausgabe der Negative.
- Verpflichtung zur Aufbewahrung nach Treu und Glauben.
- Kein Vernichtungsrecht des Fotografen bei bestellten Fotos.
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Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum BGB (welches von 1900 ist) zwar bis heute eine Rolle in der Auslegung der Gesetze spielt, aber zuviel Hoffnung würde ich mir im Jahr 2012 nicht machen, wenn ich für ein Unternehmer-Kunden-Verhältnis etwas aus einem RG-Urteil des Jahres 1924 ableiten wollte...
Allein schon weil man damit rechnen muß, daß die BGB-Paragraphen, auf die das RG 1924 Bezug nahm, im Jahr 2012 achtzehnmal geändert worden sind und einen anderen Wortlaut haben...
#36Report
10.02.2012
Original von BS
Klick
In diesen AGB verpflichtet sich der Fotograf aber die Negative mindestens 3 Jahre aufzubewahren.)
Diese AGB sind zumindest teilweise unwirksam, weil rechtswidrig.
"5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen."
Das ist rechtlich nicht möglich, §60 UrhG gehört zu den "Schrankenrechten" des UrhG, ein Verzicht darauf kann nicht vorab vertraglich vereinbart werden. Genausowenig wie z.B. ein Verzicht auf das "Zitatrecht" oder die "Privatkopie".*
Davon abgesehen ist eine AGB-Klausel, die dem Verbraucher den Verzicht auf ein durch Gesetz ausdrücklich gewährtes Recht vorsieht, mit großer Wahrscheinlichkeit allein deshalb schon "überraschend" und "unangemessen benachteiligend", so daß sie schon deshalb unwirksam ist.
Und auch eine Digitalisierung oder private Kopien durch den Kunden im Sinne des §53 UrhG können nicht vertraglich vorab ausgeschlossen werden.
________________________
*) Die Formulierung ist an sich schon rechtlich völlig absurd. Es bedarf überhaupt keiner Nutzungsrechte, damit der "Besteller eines Bildnis" die Bilder vervielfältigen und unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken verbreiten darf.
Genau dieses Recht gibt ihm ja gerade §60 UrhG.
Das deutsche Handwerk...
#37Report
#38
[gone] User_6449
10.02.2012
Original von TomRohwer
[quote]Original von Peter Herhold
Es gibt ein altes Urteil, das in solchen Fällen immer mal wieder
auftaucht. Den vollständigen Wortlaut habe ich leider nicht
gefunden:
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RG, Urteil vom 23.01.1924, I 180/23, RGZ 108, 44:
- Keine Herausgabe der Negative.
- Verpflichtung zur Aufbewahrung nach Treu und Glauben.
- Kein Vernichtungsrecht des Fotografen bei bestellten Fotos.
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Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum BGB (welches von 1900 ist) zwar bis heute eine Rolle in der Auslegung der Gesetze spielt, aber zuviel Hoffnung würde ich mir im Jahr 2012 nicht machen, wenn ich für ein Unternehmer-Kunden-Verhältnis etwas aus einem RG-Urteil des Jahres 1924 ableiten wollte...[/quote]
Deshalb versuche ich momentan den genauen Wortlaut zu ermitteln ...
Denn es gibt aktuellere Urteile, welche sich darauf beziehen und sogar
in heutigen Publikationen zum Thema wird es als Bezug genannt.
Ich habe also eine befreundete Anwältin gefragt, ob sie mir den exakten
Text beschaffen kann und warte ab ob es klappt und was da drin steht.
Beispiel:
Selbst das "Kunsturhebergesetz" ist älter, gilt aber bis heute und wir alle
berufen uns darauf ...
Viele Grüße
Peter
#39Report
Topic has been closed
Wie oft hat jemand mich schon gefragt ob ich die alten Bilder von vor 2 oder 3 Jahren noch habe? Und ob ich gegen Gebühr nochmal eine Kopie machen könnte. Klar kann ich. Und schon wieder ein zufriedener Mensch mehr der mich weiter empfieht. DAS ist nämlich unbezahlbar!
Viele Grüße,
Frank