Fotos fotografieren unzulässig... 4

23.01.2012
Die Aufnahme einer Person, die ein Foto in die Kamera hält, ist nicht unbedingt durch das Zitatrecht gedeckt. Das entschied das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15.06.2010 – Az.: 5 U 35/08).

Was war geschehen? Der Sänger Matthias Reim war fotografiert worden, wie er ein Foto hochhielt. Dieses Bild veröffentlichte die Zeitung "Bild der Frau".

Gegen die Veröffentlichung der auf dem Zeitungsbild abgebildeten Fotografie ging der Fotograf vor und verlangte Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung des Bildes. Die beklagte Zeitschrift "Bild der Frau" ging jedoch von einer zulässigen Nutzung aus, da das Foto als Zitat verwenden wurde, womit eine Einwilligung des Rechtsinhabers gerade nicht erforderlich war.

Das Kammergericht Berlin hatte bereits im Juni 2010 (Urteil vom 15.06.2010 – Az.: 5 U 35/08) über die Zulässigkeit der auf dem Zeitungsfoto befindlichen Fotografie zu entscheiden und gewährte dem Rechtsinhaber den Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift.

Die Verwendung der kleinen Fotografie auf dem großen Bild stelle nach Ansicht der Berliner Richter zwar eine urheberrechtlich relevante Handlung dar, da Fotografien gleich welcher Art stets über § 72 UrhG geschützt seien.

Das Gericht sah aber die Voraussetzungen für ein zulässiges Bildzitat nicht als gegeben an, da es insoweit an dem erforderlichen Zitatzweck - der geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt - fehle. Vielmehr könnein diesem Fall nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden – ohne dass auf dem Zeitungsfoto eine "irgendwie geartete Auseinandersetzung" mit dem abfotografierten Foto stattfände. Vielmehr sei darin nur eine urheberrechtlich irrelevante Illustration zu sehen, die keine Nutzung ohne Einwilligung rechtfertige.

Da weder eine Einwilligung des Urhebers vorlag noch die Bildnutzung vom Zitatzweck umfasst war, half der beklagten Zeitschrift nach Ansicht des Gerichts auch nicht das Nutzungsrecht am "Hauptbild".
[gone] VisualPursuit
23.01.2012
Also das Fotografieren bleibt erlaubt, um das mal klarzustellen.
Es geht wie immer um das Veröffentlichen ohne Nutzungsrechte.
23.01.2012
klingt interessant...

im umkehrschluss müsste eine bildnutzung also zulässig sein, wenn eine person, die mit dem unverpackten reichstag im hintergrund fotografiert wird, ein bild des von christo verpackten reichstags in die kamera hält. das wäre ja eine auseinandersetzung mit dem zitierten objekt durch den vergleich mit dem jetzigen zustand.
[gone] Hermann Klecker
23.01.2012
Original von Henning Zachow *was cooles Neues ;)*
klingt interessant...

im umkehrschluss müsste eine bildnutzung also zulässig sein, wenn eine person, die mit dem unverpackten reichstag im hintergrund fotografiert wird, ein bild des von christo verpackten reichstags in die kamera hält. das wäre ja eine auseinandersetzung mit dem zitierten objekt durch den vergleich mit dem jetzigen zustand.


Im Kontext eines Berichtes über die Verhüllung ginge das sicher. Oder in einem Aufsatz über Christo oder ähnliches, um eine Auseinandersetzung mit dem verhüllten Reichstag zu erreichen.

Daß bei Deinem Beispiel bereits eine Auseinandersetzung mit der Fotografie des verhüllten Reichstags stattfindet, ohne daß das gesamte Bild im Kontext z.B. eines Aufsatzes über den Fotografen oder ober Reichstagsfotos etc. steht, wage ich zu bezweifeln. Wenn Dein Bild ohne weiteren kontext überhaupt eine Auseinandersetzung mit etwas wäre, dann doch eher mit dem Reichstag und der Verhüllung, nicht aber mit der Fotografie.

Ein ungeschicktes Beispiel, weil darin mit dem verhüllten Reichstag ein weiteres nach UrhG geschütztes Werk mit ins Spiel kommt.

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