Widerruf der Einwilligung zur Bildnisnutzung - OLG Düsseldorf 57

02.08.2011
Das OLG Düsseldorf (I-20 U 39/11) hat bestätigt, was eigentlich klar war: Die Einwilligung nach § 22 KUG (Recht am eigenen Bild) ist nicht frei widerruflich. Sie kommt aber in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unterschiedliche Auffassungen in der Familie des Models bzw. der abgebildeten Person über die Aufnahmen sind jedenfalls kein anerkennenswerter Grund. Im Fall des OLG ging es nicht um Modelaufnahmen, sondern um ein Interview. Die Gründe liegen noch nicht vor - dazu später mehr.

Vgl. auch Honorare und Recht für Models, S. 50.

Gruß,
Daniel Kötz
[gone] janine h*
02.08.2011
Was wäre denn ein anerkennenswerter Grund dafür ?
02.08.2011
Wenn Du ins Kloster gehst stehen Deine Chancen nicht schlecht...
02.08.2011
Zu dem Thema hätte ich mal eine theoretische Frage:

Mal angenommen ein Modell hatte 50 Shootings im Bereich klassischer/freizügiger Akt, alle mit ähnlich hohem Honorar und ähnlich gelagerten Aufnahmen.

Nun schafft sie es bei 45 Fotografen die Einwilligung zur Veröffentlichung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Bei 5 Fotografen schafrft sie es nicht (Verträge verlorengegangen, unbekannt verzogen oder ähnliches). Wie stehen denn die Chancen der anderen 45 Fotografen nachträglich wieder in den Vertrag einzutreten weil eben nicht alle Verträge widerrufen wurden?
02.08.2011
Vielleicht Morddrohungen?


(offtopic-Frage: Wo kann man denn ein Forum-Profilbild einrichten?)
[gone] Der Hosenknopf
02.08.2011
Original von DIRK LORENZ
Wenn Du ins Kloster gehst stehen Deine Chancen nicht schlecht...


Ich glaube nicht das ein Model das ins Kloster geht, da so einfach aus dem Vertrag raus kommt!
02.08.2011
Ins Kloster gehen ist gar kein Grund, da bekommt sie bei den meisten
Ordensgemeinsschaften quasi eine neue Identität.
Eher wenn jemand in ein politisches Amt gewählt wird - und den Wahllkampf
nicht mit freizügigen Bildern geführt hat, andere Arbeitsorte und -tellen in der
Öffentlichkeit oder Erziehung.

Heiner
02.08.2011
Original von YannickVG

(offtopic-Frage: Wo kann man denn ein Forum-Profilbild einrichten?)


ganz unten in das Blaue feld (Rechts auf dein SC) "Einstellungungen"
#9
[gone] Michael Rosch
02.08.2011
bookmark....
02.08.2011
Null. Der Widerruf wird nur gegenüber dem jeweiligem Vertragspartner wirksam. "Schaffen" ist auch das falsche Wort: Entweder, die Fotografen stimmen zu, dann ist der Vertrag erledigt, oder sie tun es nicht, dann muß geklagt werden. Aber - um es zu wiederholen - das gilt alles nur im Verhältnis zum jeweiligen Fotografen.


Original von DIRK LORENZ
Zu dem Thema hätte ich mal eine theoretische Frage:

Mal angenommen ein Modell hatte 50 Shootings im Bereich klassischer/freizügiger Akt, alle mit ähnlich hohem Honorar und ähnlich gelagerten Aufnahmen.

Nun schafft sie es bei 45 Fotografen die Einwilligung zur Veröffentlichung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Bei 5 Fotografen schafrft sie es nicht (Verträge verlorengegangen, unbekannt verzogen oder ähnliches). Wie stehen denn die Chancen der anderen 45 Fotografen nachträglich wieder in den Vertrag einzutreten weil eben nicht alle Verträge widerrufen wurden?
[gone] www.trash-pixel.de
02.08.2011
Hey - dann bin ich wohl die Ausnahme, dass ich eine "Ausstiegsklausel" im Vertrag habe... sie muss dann nachhonorieren und sie ist "raus" ...
[gone] User_81538
02.08.2011
*lach*
"...sie muss dann nachhonorieren und sie ist "raus" ......"
Das brauch in keinen Vertrag zu stehen denn das Bietet man als erstes zur Konfliktlösung an.
Nennt man einen Realen Preis sind die Antworten sehr Lustig :-)
Meist kommt dann ein Brief von einem Möchtegern-Anwalt den man ungelesen
in den Müll schmeißt und auf eine Vorladung vor Gericht wartet
und wartet
und wartet
und wartet

*lol* und nichts kommt ...

lg.



Original von http://www.trash-pixel.de Neues in XXL
Hey - dann bin ich wohl die Ausnahme, dass ich eine "Ausstiegsklausel" im Vertrag habe... sie muss dann nachhonorieren und sie ist "raus" ...
Original von Der Hosenknopf (2000-2010)
[quote]Original von DIRK LORENZ
Wenn Du ins Kloster gehst stehen Deine Chancen nicht schlecht...

Ich glaube nicht das ein Model das ins Kloster geht, da so einfach aus dem Vertrag raus kommt![/quote]

Das mit dem Kloster wäre sehrwohl eine gute Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen.

Auszug aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, vom 24. Februar 2011 – 16 U 172/10:
Im Hinblick auf die Meinungen zum unterschiedlichen Rechtscharakter des Widerrufs gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann.

Teilweise (OLG München AfP 1989, AFP Jahr 1989 Seite 570, AFP Jahr 1989 Seite 571) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist.

Teilweise wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss (Frömming/Peters, NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 958). .

Teilweise (Löffler/Steffen, § 6 LPG Rn. 127) werden »gewichtige Gründe« verlangt, die den Widerruf rechtfertigen.


Aber natürlich ist es eine Einzelfallentscheidung und man kann einen Richter haben, der so oder aber auch so urteilt...
03.08.2011
Eine Ausstiegsklausel passt immer dann nicht, wenn der Fotograf die Fotografien ernsthaft nutzen will. Dann kann es nicht vom Model abhängen, ob er nun weiter nutzen darf oder nicht. Ich empfehle nicht die Aufnahme einer solchen Klausel in den Modelvertrag.

Mir ist noch kein Fall untergekommen, in dem ein Model die Erklärung widerrufen und nach Ablehnung durch den Fotografen Klage erhoben hat. Damit wird regelmäßig gedroht, passieren tut nichts.

Das neue Urteil bestätigt denn auch nur, was schon lange bekannt ist. Die angeführten Literaturquellen spiegeln nur die Meinung der Autoren wieder...
[gone] Hermann Klecker
03.08.2011
Original von Polarlicht
Ins Kloster gehen ist gar kein Grund, da bekommt sie bei den meisten
Ordensgemeinsschaften quasi eine neue Identität.
Eher wenn jemand in ein politisches Amt gewählt wird - und den Wahllkampf
nicht mit freizügigen Bildern geführt hat, andere Arbeitsorte und -tellen in der
Öffentlichkeit oder Erziehung.

Heiner


Nur weil man im Orden einen anderen Namen führt bekommt man noch keine neue Identität.

Ein Kloster ist imho tatsächlich kein guter Grund. Da kann man beichten und Buße tun und mit seiner Vergangenheit abschließen und neu anfangen. Die Menschen sind dort viel verständnisvoller als eine Oberbayrische Ostwestfälische gemeinde, wenn man Kindergärtnerin wird oder Haushälterin oder in einer Sparkasse anfängt. Da sehe ich größere Chancen.
03.08.2011
...wenn man Kindergärtnerin wird oder Haushälterin oder in einer Sparkasse anfängt. Da sehe ich größere Chancen.


aaach, ich finde, ne bessere werbung als besagte fotos gibts doch garnicht; die vatis und geldkunden werden schlange stehn um ihre kindleins, bzw. kröten so einem hübschen frauchen anzuvertraun ;)
bg
andreas
Folgendes habe ich auf http://drbuecker.de/faq_beitrag/10/Fotorecht.htm" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow"> http://drbuecker.de/faq_beitrag/10/Fotorecht.htm gefunden. Pkt17:

Den späteren Widerruf der Einwilligung lässt die Rechtsprechung dabei nur in ganz eng begrenzte Ausnahmen zu. Zum Beispiel bei "geänderter Überzeugung" des Modells, die sich allerdings auch nach außen manifestieren muss. Beispiel: Vormaliges Aktmodell wird Nonne und geht ins Kloster. Der Widerruf gilt aber auch dann nur für die Zukunft, also für künftige Veröffentlichungen, nicht für bisherige. Und das Modell ist dann (im allerdings begrenzten Umfang) schadensersatzpflichtig.
03.08.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Folgendes habe ich auf http://drbuecker.de/faq_beitrag/10/Fotorecht.htm" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow"> http://drbuecker.de/faq_beitrag/10/Fotorecht.htm gefunden. Pkt17:

Den späteren Widerruf der Einwilligung lässt die Rechtsprechung dabei nur in ganz eng begrenzte Ausnahmen zu. Zum Beispiel bei "geänderter Überzeugung" des Modells, die sich allerdings auch nach außen manifestieren muss. Beispiel: Vormaliges Aktmodell wird Nonne und geht ins Kloster. Der Widerruf gilt aber auch dann nur für die Zukunft, also für künftige Veröffentlichungen, nicht für bisherige. Und das Modell ist dann (im allerdings begrenzten Umfang) schadensersatzpflichtig.

Das ist genau das, was Dr.Kötz meinte: die Meinung des jeweiligen Autors.

Ein Grundsatzurteil, an dem eine Nonne als Prozesspartei beteiligt war, gibt es meines Wissens nicht.
[gone] www.trash-pixel.de
03.08.2011
Original von Daniel Kötz, Fachanwalt
Eine Ausstiegsklausel passt immer dann nicht, wenn der Fotograf die Fotografien ernsthaft nutzen will. Dann kann es nicht vom Model abhängen, ob er nun weiter nutzen darf oder nicht. Ich empfehle nicht die Aufnahme einer solchen Klausel in den Modelvertrag.


Kann ich für diejenigen nachvollziehen, die ernsthaft was vorhaben mit Ihrem Material - trifft aber auf mich nicht so zu ... bisher gab es keine Weitergabe an Dritte und eine Veröffentlichung durch diese - noch habe ich das selbst unter Kontrolle was wo wie veröffentlicht wurde.

Es gab bisher drei mal die Situation wo ein Modell intervenierte gegen die bisherigen Veröffentlichungen und ich argumentierte - is nicht weils nicht geht - nun seit ich die Türe "angelehnt" lasse funzt das ganz prima ... denn sie überlegen zwei mal ein Honorar in angemessener Höhe abzudrücken, als es auf sich beruhen zu lassen. Ich selbst fühle mich auch wohler mit der Nummer ...

Natürlich kann man das weglassen im Vertrag, wenn die geplante Situation einen Konflikt diesbezüglich erwarten lässt und das Material veräußert wird ..

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