Agenturvertrag 10
21.06.2011
30% verstoßen gegen geltende Gerichtsurteile, sie übersteigen die zulässigen Provisionen um mehr als 10%.
#2Report
[gone] Hermann Klecker
21.06.2011
Original von ScharfGestellt - Div. Outfits for Sale -> Gallerie
30% verstoßen gegen geltende Gerichtsurteile, sie übersteigen die zulässigen Provisionen um mehr als 10%.
Edit: Mit den 30% meinst Du die Provision unter 3.1?
Hast Du da ein Urteil zur Hand? Vielleicht einen Link?
Viele Grüße
Hermann
#3Report
21.06.2011
Original von Hermann Klecker
Edit: Mit den 30% meinst Du die Provision unter 3.1?
Hast Du da ein Urteil zur Hand? Vielleicht einen Link?
Viele Grüße
Hermann
Link
ich glaub da jetzt Wikipedia einfach mal...
#4Report
21.06.2011
"1.4 Das Model stellt der Agentur unentgeltlich Bildmaterial zur Verfügung(...)"
"Schäden, die der Agentur durch ein vom Model selbst verschuldetes Nichterscheinen oder unpünktliches Erscheinen des Models entstehen, sodass der Buchungszweck ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt werden kann, werden dem Model gegenüber voll geltend gemacht."
"3.2 Die Agentur und das Model übernehmen die jeweils bei sich entstehenden Kosten der Auftragsrealisierung selbst. Von dem Modell werden insbesondere alle Kosten für seine Verfügbarkeit und Erreichbarkeit, seine Präsentation (Fotos, Kopien, Sedkarten, Modelbook, Kuriere etc.) und Versicherung sowie seine Fahrtkosten getragen(...)"
"3.4 Sollten Kunden Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, tritt die Agentur das Einzugsrecht direkt an das Model ab, damit dieses selbständig gerichtliche Schritte einleiten kann. Die Agentur ist damit aus jeglicher Haftung freigestellt und kommt nicht für vom Kunden unbezahlte Rechnungen auf."
Finde ich bedenklich/ungewöhnlich oder sehe ich Gespenster? ;-)
"Schäden, die der Agentur durch ein vom Model selbst verschuldetes Nichterscheinen oder unpünktliches Erscheinen des Models entstehen, sodass der Buchungszweck ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt werden kann, werden dem Model gegenüber voll geltend gemacht."
"3.2 Die Agentur und das Model übernehmen die jeweils bei sich entstehenden Kosten der Auftragsrealisierung selbst. Von dem Modell werden insbesondere alle Kosten für seine Verfügbarkeit und Erreichbarkeit, seine Präsentation (Fotos, Kopien, Sedkarten, Modelbook, Kuriere etc.) und Versicherung sowie seine Fahrtkosten getragen(...)"
"3.4 Sollten Kunden Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, tritt die Agentur das Einzugsrecht direkt an das Model ab, damit dieses selbständig gerichtliche Schritte einleiten kann. Die Agentur ist damit aus jeglicher Haftung freigestellt und kommt nicht für vom Kunden unbezahlte Rechnungen auf."
Finde ich bedenklich/ungewöhnlich oder sehe ich Gespenster? ;-)
#5Report
21.06.2011
1.4 und 3.2 kenn ich so auch, bzw. verrechnen sie dir auslagen wie entwicklung von fotos für book, compcards etc. oft direkt mit dem honorar.
#6Report
21.06.2011
Original von Isabell H.
1.3 Das Model ist damit einverstanden, dass die Agentur Engagements seine Person betreffend und in seinem Namen führt und abschließt.
(...)
3.1 Das Vertragsverhältnis (Auftrag) kommt grundsätzlich zwischen dem Model und dem jeweiligen Auftraggeber zustande. Hierzu übernimmt die Agentur die Vertraglichen pflichten gegenüber dem Kunden.
Widerspricht sich...
Für jeden vermittelten Auftrag berechnet die Agentur eine Provision in Höhe von 30% des Honorars (brutto).
Unzulässig, verstößt gegen die "Vermittler-Vergütungs-Verordnung", zulässig sind maximal 18 Prozent zuzügl. USt.
RA Kötz berichtete unlängst hier im Forum, daß er ein Model in dieser Sache erfolgreich vor Gericht vertreten hat, wenn ich richtig erinnere.
3.4 Sollten Kunden Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, tritt die Agentur das Einzugsrecht direkt an das Model ab, damit dieses selbständig gerichtliche Schritte einleiten kann. Die Agentur ist damit aus jeglicher Haftung freigestellt und kommt nicht für vom Kunden unbezahlte Rechnungen auf.
Na toll...
3.5 Soweit sich an eine Vermittlung eine weitere Vermittlung anschließt, gilt diese als durch die Agentur vermittelt. Im Zusammenhang damit ist es dem Modell untersagt, das Direktangebot eines Auftraggebers der Agentur (sofern der Kontakt durch die Agentur hergestellt wurde) anzunehmen. Bei Zuwiderhandlung erhebt die Agentur eine einmalige Schadensersatzforderung in Höhe der Provision, die bei einer regulären Vermittlung des Auftrages angefallen wäre.
Unzulässig, da "Exklusiv-Vertretungen" durch §297 SGB III verboten sind und als unwirksam gelten.
Diese Vertragsbedingungen sind zum Teil rechtswidrig (und damit unwirksam), zum Teil sind sie zwar vermutlich zulässig, aber doch arg diskriminierend.
Das kleine Problem dabei: ein Pay-Model gilt rechtlich als Unternehmer (weil: Modeln ist Gewerbe), und daher gelten die ganzen schönen Vorschriften für den Verbraucherschutz nicht. Unternehmer können untereinander eine Menge Dinge wirksam vertraglich vereinbaren, die zwischen Unternehmer und Verbraucher unwirksam wären.
Ich werde mich hüten, Dir einen "Rechtsrat" zu geben, aber allein die rechtswidrige Provisionsregelung würde mich davon abhalten sowas zu unterschreiben.
Am Rande angemerkt: wenn Du mir mal per PM schreibst, welche Agentur das ist, leite ich das an die Bundesagentur für Arbeit weiter - die ist zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen die Vermittler-Vergütungs-Verordnung.
#7Report
21.06.2011
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von ScharfGestellt - Div. Outfits for Sale -> Gallerie
30% verstoßen gegen geltende Gerichtsurteile, sie übersteigen die zulässigen Provisionen um mehr als 10%.
Edit: Mit den 30% meinst Du die Provision unter 3.1?
Hast Du da ein Urteil zur Hand? Vielleicht einen Link? [/quote]
VermittVergV, §2 Abs.2
Die Vermittlung von Modeljobs gilt rechtlich als Arbeitsvermittlung, obwohl Models ja Gewerbetreibende sind - das ist ein Überbleibsel aus der Zeit, als die Bundesagentur für Arbeit noch das Monopol auf die Modelvermittlung in Deutschland hatte und private Modelagenturen eine Erlaubnis der BA für ihre Tätigkeit brauchten.
#8Report
21.06.2011
Original von Isabell H.
"1.4 Das Model stellt der Agentur unentgeltlich Bildmaterial zur Verfügung(...)"
"Schäden, die der Agentur durch ein vom Model selbst verschuldetes Nichterscheinen oder unpünktliches Erscheinen des Models entstehen, sodass der Buchungszweck ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt werden kann, werden dem Model gegenüber voll geltend gemacht."
"3.2 Die Agentur und das Model übernehmen die jeweils bei sich entstehenden Kosten der Auftragsrealisierung selbst. Von dem Modell werden insbesondere alle Kosten für seine Verfügbarkeit und Erreichbarkeit, seine Präsentation (Fotos, Kopien, Sedkarten, Modelbook, Kuriere etc.) und Versicherung sowie seine Fahrtkosten getragen(...)"
"3.4 Sollten Kunden Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, tritt die Agentur das Einzugsrecht direkt an das Model ab, damit dieses selbständig gerichtliche Schritte einleiten kann. Die Agentur ist damit aus jeglicher Haftung freigestellt und kommt nicht für vom Kunden unbezahlte Rechnungen auf."
Finde ich bedenklich/ungewöhnlich oder sehe ich Gespenster? ;-)
Bedenklich? Muß jede/r selbst entscheiden. Ungewöhnlich? Ja. Meines Wissens sehen die Standardverträge seriöser Modelagenturen in diesen Punkten anders aus.
Sinn und Zweck der Sache ist übrigens sonnenklar: diese Modelagentur möchte überall, wo mit dem Model Geld zu verdienen ist, ordentlich die Hand aufhalten, da wo Kosten anfallen, soll sie das Model möglichst selbst bezahlen, und wenn es zu im Wirtschaftsleben ja nun mal durchaus vorkommenden Problemen kommt (Zahlungsausfall), dann soll das Model plötzlich alles auf eigene Kappe regeln.
Wohingegen die Agentur drei Minuten vorher noch vollmundig getönt hat, sie würde im Namen des Models tätig werden. Das gilt aber nur für's Kassieren...
Da stimmt irgendwie das "Preis-Leistungs-Verhältnis" nicht. Eine gute Agentur ist zweifellos ihr Geld wert, aber dafür macht sie eben auch bestimmte Dinge für das Model, und dazu zählt vor allem auch der Forderungseinzug.
Mitverdienen wollen, aber das unternehmerische Risiko auf andere abwälzen - das nennt man auch "schmarotzen".
#9Report
[gone] Hermann Klecker
21.06.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Isabell H.
1.3 Das Model ist damit einverstanden, dass die Agentur Engagements seine Person betreffend und in seinem Namen führt und abschließt.
(...)
3.1 Das Vertragsverhältnis (Auftrag) kommt grundsätzlich zwischen dem Model und dem jeweiligen Auftraggeber zustande. Hierzu übernimmt die Agentur die Vertraglichen pflichten gegenüber dem Kunden.
Widerspricht sich...
[/quote]
Nein.
Ich dürfte Dich doch bevollmächtigen, in meinem Namen Verträge abzuschließen.
Ob das in diesem Fall üblich und sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber einen Widerspruch sehe ich da nicht.
Ich sehe da eher andere Widersprüche. Weiter unten beispielsweise. Warum sollte die Agentur bei Nicht-Zahlung Ansprüche an das Modell abtreten, die die Agentur ja nie hatte weil immer nur das Modell direkter Vertragspartner des Kunden ist.
Ich sehe in der Kundenschutzklausel weiter unten auch keine Exclusiv-Vertretung. Nicht einmal ansatzweise.
#10Report
Topic has been closed
Mich würde interessieren was von so einem Vertrag gehalten wird.
Lieben Dank!
"1.1 Das Modell beauftragt die Agentur mit seiner Vermittlung als Fotomodell, Darsteller, Schauspieler, oder Präsenter von Mode und anderen Produkten und Dienstleistungen an diverse Auftraggeber vor allem Fotografen, Werbung, Film und TV und relevante Industrieteilnehmer.
1.2 Die Agentur nimmt das Model kostenfrei in seine Kartei auf.
1.3 Das Model ist damit einverstanden, dass die Agentur Engagements seine Person betreffend und in seinem Namen führt und abschließt.
1.4 Das Model stellt der Agentur unentgeltlich Bildmaterial zur Verfügung, das die Agentur ausschließlich zu Vermittlungszwecken sowie zur Eigenwerbung (auch Internetpräsenz) verwenden darf. Das Model ist verpflichtet nur wahrheitsgemäße Angaben zur Person zu machen.
1.5 Das Model hat dafür Sorge zu tragen, dass das zur Verfügung gestellte Film- und Fotomaterial frei von Rechten Dritter oder für die Nutzung zur Vermittlung freigegeben ist. Bei Zuwiderhandlung haftet das Model für die Ansprüche Dritter gegen die Agentur wegen der Verletzung der Bildrechte.
1.6 Das Model verpflichtet sich die Agentur über gravierende Änderungen seines Äußeren (Haare, Haut, Figur etc.) und über einen Wohnungs- und Ortswechsel zu informieren.
2. Buchungsgrundlagen
2.1 Bei Anfrage eines Kunden, welche dem Anforderungsprofil des Models entspricht, unternimmt die Agentur alle erforderlichen Maßnahmen, um eine erfolgreiche Vermittlung möglich zu machen. Die Entscheidung über den Umfang und die Durchführung der Maßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur.
2.2 Das Model ist berechtigt Jobanfragen durch die Agentur abzulehnen. Optionen sind terminverbindliche Reservierungen, Festbuchungen sind terminverbindliche Vereinbarungen. Festbuchungen können nur aus triftigem Grund z.B. Krankheit (Nachweis durch Attest) abgesagt werden. Die Absage ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Festbuchung ohne triftigen Grund weniger als 3 Tage vor Jobtermin abgesagt, so haftet das Model mit seinem vereinbarten Honorar, für den Ausfall bzw. verpflichtet sich in Absprache mit der Agentur für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
2.3 Das Model verpflichtet sich, für die vermittelten Aufträge zur Verfügung zu stehen und zu den angegebenen Jobterminen pünktlich zu erscheinen. Im Krankheitsfall muss ein Attest vorgelegt werden. Schäden, die der Agentur durch ein vom Model selbst verschuldetes Nichterscheinen oder unpünktliches Erscheinen des Models entstehen, sodass der Buchungszweck ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt werden kann, werden dem Model gegenüber voll geltend gemacht.
Nutzungsrechte
soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Fotomodellhonorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Kunden ein Jahr innerhalb der BRD für den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens 2 Monate nach Erstellung der Aufnahmen. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays, Videos, sowie jede Nutzung des Fotomodellnamens bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur. Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.
3 Finanzielles
3.1 Das Vertragsverhältnis (Auftrag) kommt grundsätzlich zwischen dem Model und dem jeweiligen Auftraggeber zustande. Hierzu übernimmt die Agentur die Vertraglichen pflichten gegenüber dem Kunden. Jeder Auftrag wird durch die Agentur vertraglich mit dem Model separat geregelt. Für jeden vermittelten Auftrag berechnet die Agentur eine Provision in Höhe von 30% des Honorars (brutto).
3.2 Die Agentur und das Model übernehmen die jeweils bei sich entstehenden Kosten der Auftragsrealisierung selbst. Von dem Modell werden insbesondere alle Kosten für seine Verfügbarkeit und Erreichbarkeit, seine Präsentation (Fotos, Kopien, Sedkarten, Modelbook, Kuriere etc.) und Versicherung sowie seine Fahrtkosten getragen außer es wird mit dem jeweiligen Auftraggeber eine Fahrtkostenerstattung vereinbart. Weitere Kosten für das Modell entstehen nicht, es sei denn, es wurde vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.3 Das Modell beauftragt die Agentur mit der Abrechnung und dem Einzug seiner Forderungen beim Auftraggeber. Zu den Aufgaben der Agentur diesbezüglich gehören auch die Überwachung der Zahlungsziele und das Schreiben von Mahnungen. Die Auszahlung des Modellhonorars (Das Modellhonorar umfasst das Tageshonorar und das Entgelt für Nutzungsrechte zzgl. MwSt) abzüglich der Agenturprovision (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) erfolgt nach Beendigung des Jobs und dem Zahlungseingang des Auftraggebers.
3.4 Sollten Kunden Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, tritt die Agentur das Einzugsrecht direkt an das Model ab, damit dieses selbständig gerichtliche Schritte einleiten kann. Die Agentur ist damit aus jeglicher Haftung freigestellt und kommt nicht für vom Kunden unbezahlte Rechnungen auf. Im Falle der Nichtbezahlung des Kunden entfällt auch die Zahlungspflicht der Agenturprovision des Models an die Agentur.
3.5 Soweit sich an eine Vermittlung eine weitere Vermittlung anschließt, gilt diese als durch die Agentur vermittelt. Im Zusammenhang damit ist es dem Modell untersagt, das Direktangebot eines Auftraggebers der Agentur (sofern der Kontakt durch die Agentur hergestellt wurde) anzunehmen. Bei Zuwiderhandlung erhebt die Agentur eine einmalige Schadensersatzforderung in Höhe der Provision, die bei einer regulären Vermittlung des Auftrages angefallen wäre. Außerdem behält sich die Agentur vor, dieses Modell nicht weiter zu vertreten.
3.6 Direkte Honorarverhandlungen zwischen Modell und Auftraggeber sind untersagt. Erfordert eine Situation Klärung ist immer erst die Agentur zu kontaktieren. Über angefallene Überstunden bei der Ausübung eines Jobs wird die Agentur vom Modell unverzüglich informiert.
4 Steuerliche Grundlagen
4.1 Das Modell versichert, seine Einkünfte aus der vermittelten Tätigkeit selbständig und ordnungsgemäß dem zuständigen Finanzamt und den Sozial- und Krankenkassen zu melden und ggf. notwendige Bescheinigungen unverzüglich zu erbringen.
4.2 Das Modell hat alle gesetzlichen Abführungen selbst vorzunehmen. Falls sich Änderungen bezüglich der umsatzsteuerlichen Beurteilung ergeben, so ist dies der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Bei Buchungsabschluss stellt das Model der Agentur eine Rechnung. Bei Falschangaben stellt das Modell die Agentur insoweit aus jeglicher Haftung frei."