Fotos in Polizeiuniform rechtswidrig? 333
21.06.2011
Original von Bernd Saller
naja ... du gibstt ja auch hier ne rechtsberatung obwohl du das nicht darfst ...
Nö. Was ich mache, entspricht exakt §2, Abs.3 Satz 5 RDG: "die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien".
Die betreibe ich, und die ist zulässig.
#242Report
21.06.2011
Original von Herwig
[quote]Original von Bernd Saller
naja ... du gibstt ja auch hier ne rechtsberatung obwohl du das nicht darfst ...
so sehr ich herrn rohwer für ... halte.
das tut er hier nicht.
er gibt lediglich seine einschätzung wieder...[/quote
Ich würde nie was anderes machen. Da schreibe ich stets penibel drum herum, und davon abgesehen kann man hier wie anderswo zweifellos von mir häufiger als von jedem anderen den Satz lesen "Damit wende Dich an einen Rechtsanwalt".
(ich möch echt mal wissen, wer diesen humbug in die welt gesetzt hat, man dürfe sich nicht mehr über recht/rechtsvorschriften ganz normal unterhalten/seine meinungen dazu sagen usw. ...)
WWW-Foristen, speziell in Foto-Foren, mit augenzwinkernder Billigung von Anwalts-Funktionären. Vermute ich. Außerdem ist es ein schönes Totschlagsargument. Wenn's mir zu mühsam ist, eine Position zu widerlegen oder ich weiß, daß ich sie nicht widerlegen kann, dann sage ich halt "Du darfst das nicht!"
#243Report
21.06.2011
Original von TomRohwer
Frage an Dich, den Experten:
1. Welche Behörde stellt diese Genehmigung aus?
2. Welches Gesetz bzw. welche Verordnung ist die Rechtsgrundlage für diese Genehmigung?
Denn wenn eine Behörde so eine Genehmigung ausstellen kann, braucht sie ja eine Rechtsgrundlage, auf der sie das macht, und auf der man ggf. Widerspruch einlegen und gegen einen ablehnenden Bescheid klagen könnte.
Magst Du uns das mal verraten?
Nein, das kann ich nicht verraten, weil ich es nicht weiß, ich bin kein verwaltungsrechtler.
vielleicht weiß einer von den anderen anwesenden, wer und wonach solche genehmigungen erteilt werden, z.b. für filmproduktionen.
#244Report
21.06.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von TomRohwer
Frage an Dich, den Experten:
1. Welche Behörde stellt diese Genehmigung aus?
2. Welches Gesetz bzw. welche Verordnung ist die Rechtsgrundlage für diese Genehmigung?
Denn wenn eine Behörde so eine Genehmigung ausstellen kann, braucht sie ja eine Rechtsgrundlage, auf der sie das macht, und auf der man ggf. Widerspruch einlegen und gegen einen ablehnenden Bescheid klagen könnte.
Magst Du uns das mal verraten?
Nein, das kann ich nicht verraten, weil ich es nicht weiß, ich bin kein verwaltungsrechtler.
vielleicht weiß einer von den anderen anwesenden, wer und wonach solche genehmigungen erteilt werden, z.b. für filmproduktionen.[/quote]
auch hier könnte ich meinen bruder fragen. ich denke, er wird das wissen...
lg
h
EDIT: NACHTRAG: done. hab ihn nochmal angemailt...
#245Report
21.06.2011
Original von TomRohwer
Mach doch. PM genügt, dann kann ich die Strafanzeige gegen Dich richtig adressieren. Ich warte...
Ich möchte Dich hiermit bitten, aufzuhören, öffentlich zu behaupten, ich hätte Straftaten begangen.
lass das.
du willst dich hier nur wichtig tun, denn alle angaben, die du benötigen würdest für eine strafanzeige hast du ja schon.
#246Report
[gone] Abgemeldet
21.06.2011
Von wem stammte eigentlich das Gesetz nach dem nicht jeder Rechtsberatung geben darf? (wer hatte dies eingeführt?)
Original von Bernd Saller
naja ... du gibstt ja auch hier ne rechtsberatung obwohl du das nicht darfst ...
#247Report
21.06.2011
Original von Bates
Mann, Mann...wie oft denn noch?
Ich habe schon zweimal gefragt, was denn nun eigentlich aus deiner Anzeige geworden ist!?
Also berichte!
Ok, es wurde eine Strafanzeige wegen des verdachts eines verstoßes nach § 132a StGB geschrieben.
gleichzeitig wurde die behörde für inneres darüber informiert, weil diese u.U. etwas dagegen haben könnte, dass solche fotos einer person in einer hamburger uniform öffentlich dargestellt werden.
kurz nach der anzeige wurde das bild von bates von seiner sc entfernt, dieses habe ich in der anzeige mitgeteilt. die sache wurde der staatsanwaltschaft übergeben.
da das bild gar nicht mehr auf der seite war, haben die das verfahren eingestellt, da denen der verstoß wohl zu gering war.
dann rief mich plötzlich die behörde für inneres an (nein, tom, ich weiß nicht, wie die person hieß) und gab an, dass man sich nun dafür interessiere, ob die person eine polizeibeamtin sei.
da das bild nicht mehr auf der sc zu sehen sei, würde bräuchte man den betreiber der seite MK nicht aufzufordern, das bild herunter zu nehmen (aus welchen gründen auch immer).
man sagte mir, dass man das foto an die von mir bereits genannten stellen senden würde und die personalsachbearbeiter dann schauen sollten, ob dort solch eine person dienst versehe.
es ist für alle gut ausgegangen, das ist doch schön.
und tom, wie du siehst, habe ich eine strafanzeige geschrieben, so dass ich nun selbst nach deinem verständnis keine strafvereitelung im amt begangen habe.
und eine nötigung ist es auch nicht, wenn ein polizist sagt, "lassen sie dass oder ich muss eine anzeige fertigen"
#248Report
[gone] Andreas Jorns
21.06.2011
Original von TomRohwer
Hier übrigens mein absoluter falscher Lieblingspolizist...
Nur ein Wort: Grandios!
#249Report
[gone] User_6449
21.06.2011
Original von Andreas Jorns
[quote]Original von TomRohwer
Hier übrigens mein absoluter falscher Lieblingspolizist...
Nur ein Wort: Grandios![/quote]
Herr Holm ist natürlich eine echte Kanone ... ;-)
Gleichzeitig ist er aber auch ein Profi, denn wenn
man sich das Video genauer anschaut, sind dort
keine realen Hoheits- oder auch Rangabzeichen
zu sehen.
Nur die Klamotten machen noch keinen Polizisten
und jeder kann so rumlaufen. Es kommt auf die
Abzeichen an ...
Viele Grüße
Peter
#250Report
21.06.2011
Original von Peter Herhold
[quote]Original von Andreas Jorns
[quote]Original von TomRohwer
Hier übrigens mein absoluter falscher Lieblingspolizist...
Nur ein Wort: Grandios![/quote]
Herr Holm ist natürlich eine echte Kanone ... ;-)
Gleichzeitig ist er aber auch ein Profi, denn wenn
man sich das Video genauer anschaut, sind dort
keine realen Hoheits- oder auch Rangabzeichen
zu sehen.
Nur die Klamotten machen noch keinen Polizisten
und jeder kann so rumlaufen. Es kommt auf die
Abzeichen an ...
Viele Grüße
Peter[/quote]
öh...ja? ich meine auf dem rechten arm recht deutlich das wappen mit dem aufdruck polizei und dem wappen vom schlesig holstein zu erkennen = sehr reales hoheitsabzeichen.
in sachen mütze bin ich mir nicht sicher. aber auch da ist meine ich der stern auf der mütze n hoheitsabzeichen.
auch die schulterklappe, wenngleich nix drauf ist meines wissen eins (polizeimeisteranwärter) - wenn dort keine schulterklappen wären, wärs okay.
aber auch herr holm wird eine entsprechende genehmigung der entsprechenden behörden haben, die voll ausgestattete uniform bei auftritten tragen zu dürfen.
*mein ich*
lg
h
#251Report
21.06.2011
*seufz*
.... bei diesem Threadverlauf klemmt mir sogar der *räusper* - ich polier dann mal mein (MK-)Amtsabzeichen und schreite ein: ;)
1. In den vorstehenden über 250 Beiträgen stecken einige (!) derbe Netiquetteverstöße und OffTopics, ich erspare mir im Moment einzelne Listung_Ahndung_Löschung.
2. Persönliches bilaterales PingPong, Nebenkriege sollte per PN ausgetragen werden - wenn einer der Kontrahenten auf Ignore steht ist das allerdings irgendwie .... doof. ;)
Die Frage aus dem Threadtitel / Startbeitrag "Fotos in Polizeiuniform rechtswidrig?" ist, wenn ich das recht sehe zu beantworten mit "Kommt darauf an" - Details sind aus meiner Sicht zahlreich genannt.
Kommen wir nun zum *räusper*:
Die Netiquetteankratzler und OffTopicler mögen sich bitte selbst identifizieren und ermahnt fühlen - ab hier bitte ausschliesslich OnTopic und ohne persönliche Angriffe weiter, sofern es noch Neues beizutragen gibt.
Danke & Gruß: Manni
.... bei diesem Threadverlauf klemmt mir sogar der *räusper* - ich polier dann mal mein (MK-)Amtsabzeichen und schreite ein: ;)
1. In den vorstehenden über 250 Beiträgen stecken einige (!) derbe Netiquetteverstöße und OffTopics, ich erspare mir im Moment einzelne Listung_Ahndung_Löschung.
2. Persönliches bilaterales PingPong, Nebenkriege sollte per PN ausgetragen werden - wenn einer der Kontrahenten auf Ignore steht ist das allerdings irgendwie .... doof. ;)
Die Frage aus dem Threadtitel / Startbeitrag "Fotos in Polizeiuniform rechtswidrig?" ist, wenn ich das recht sehe zu beantworten mit "Kommt darauf an" - Details sind aus meiner Sicht zahlreich genannt.
Kommen wir nun zum *räusper*:
Die Netiquetteankratzler und OffTopicler mögen sich bitte selbst identifizieren und ermahnt fühlen - ab hier bitte ausschliesslich OnTopic und ohne persönliche Angriffe weiter, sofern es noch Neues beizutragen gibt.
Danke & Gruß: Manni
#252Report
[gone] User_6449
21.06.2011
Original von Herwig
ich meine auf dem rechten arm recht deutlich das wappen mit dem aufdruck polizei und dem wappen vom schlesig holstein zu erkennen = sehr reales hoheitsabzeichen.
Konnte ich auf dem Video nicht erkennen. Aber sollte es tatsächlich
so sein, würde Herr Holm natürlich ordnungswidrig handeln, wenn er
es ohne Genehmigung einsetzt und sich dabei als Polizist ausgibt.
Denn wie wir Herrn Holm kennen, läuft er damit auch gern mal auf
der Straße rum und spricht Passanten an ... ;-)
Aber ich glaube das kratzt ihn nicht, weil es lediglich eine Ordnungs-
widrigkeit ist:
______________________________________________________________
§ 124 Benutzen von Wappen und Dienstflaggen:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder
den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
______________________________________________________________
Viele Grüße
Peter
#253Report
21.06.2011
huhu:)
so, icke nochma. mein bruder hat geantwortet. für mich überraschend.
nochma kurz zur qualifikation meines bruders: er ist leitender polizeidirektor in heide/schl.holst).
---
ich zitiere mal sinngemäss die wichtigsten dinge. bzw. gebe sie mit meinen worten wieder:
- die polizeiuniform geniesst keinen besonderen schutz
- (möglicherweise hier interessant/derzeit unbekannt, jedenfalls mir hier im sachverhalt) es ist beamten verboten, uniformen an unbefugte weiterzugeben. wenn sie in den müll gegeben werden, sind sie unbrauchbar zu machen. in der praxis hält mein bruder das für theorie...
jetzt zitiere ich mal wörtlich, weil ich das entscheidend finde:
- "Anders sieht es aus, wenn Uniformen getragen werden. Der von Dir beschriebene Paragraph (anm: 132 a StGB) könnte möglicherweise dann eine Rolle spielen, wenn jemand eine Polizeiuniform deshalb trägt, um eine bestimmte Handlung zu begehen. Dabei genügt meines Erachtens schon das reine Tragen in der Öffentlichkeit, weil dadurch andere verleitet werden zu glauben, dass es sich um einen Polizeibeamten handelt. Noch schlimmer wird es, wenn auch noch polizeiliche Diensthandlungen durchgeführt werden."
dies spricht (bedauerlicherweise...grmbl...*gg*) doch für toms these, der ja auch im hier einzig relevanten § 132 a auf das "führen" hinwies. mein bruder tendiert also auch in die richtung, dass das blosse "tragen" ansich grenzwertig ist bzw. nicht reicht.
bez. der frage nach der einholung der genehmigung sagt mein bruder, dass er denkt, dass die verantwortlichen vom grossstadtrevier schlicht ne genehmigung von der polizei hamburg sich geholt haben. er verweist darauf, dass das evtl. aber nicht mal erforderlich ist, da die dreharbeiten im regelfall nicht öffentlich verlaufen und damit kein "einwirken auf den normalbürger" passiert.
er verweist weiter darauf, dass sogar relativ häufig produzenten nach utensilien bishin zu polizeifahrzeugen fragen. was auch machbar ist. dafür muss dann aber gelöhnt werden.
abschliessend fasst mein bruder zusammen, dass er keine eindeutige abschliessende auskunft erteilen kann, aber stark dazu tendiert, dass das reine zeigen einer uniform keinen straftatbestand erfüllt. er verweist auch auf den hier andiskutierten freiheitsgrundsatz der kunst, der besonders zu berücksichtigen ist.
er führt abschliessend aus, dass die polizei im rahmen einer einstweiligen anordnung versuchen könnte, die veröffentlichung des bildes zu unterlassen. ihm ist aber kein fall bekannt, wo so etwas schon mal gemacht wurde und er glaubt auch nicht, dass ein richter dies anordnen würde.
fazit: ich leiste abbitte. und habe mich geirrt. tom hatte recht.
sorry. my mistake.
lg
h
so, icke nochma. mein bruder hat geantwortet. für mich überraschend.
nochma kurz zur qualifikation meines bruders: er ist leitender polizeidirektor in heide/schl.holst).
---
ich zitiere mal sinngemäss die wichtigsten dinge. bzw. gebe sie mit meinen worten wieder:
- die polizeiuniform geniesst keinen besonderen schutz
- (möglicherweise hier interessant/derzeit unbekannt, jedenfalls mir hier im sachverhalt) es ist beamten verboten, uniformen an unbefugte weiterzugeben. wenn sie in den müll gegeben werden, sind sie unbrauchbar zu machen. in der praxis hält mein bruder das für theorie...
jetzt zitiere ich mal wörtlich, weil ich das entscheidend finde:
- "Anders sieht es aus, wenn Uniformen getragen werden. Der von Dir beschriebene Paragraph (anm: 132 a StGB) könnte möglicherweise dann eine Rolle spielen, wenn jemand eine Polizeiuniform deshalb trägt, um eine bestimmte Handlung zu begehen. Dabei genügt meines Erachtens schon das reine Tragen in der Öffentlichkeit, weil dadurch andere verleitet werden zu glauben, dass es sich um einen Polizeibeamten handelt. Noch schlimmer wird es, wenn auch noch polizeiliche Diensthandlungen durchgeführt werden."
dies spricht (bedauerlicherweise...grmbl...*gg*) doch für toms these, der ja auch im hier einzig relevanten § 132 a auf das "führen" hinwies. mein bruder tendiert also auch in die richtung, dass das blosse "tragen" ansich grenzwertig ist bzw. nicht reicht.
bez. der frage nach der einholung der genehmigung sagt mein bruder, dass er denkt, dass die verantwortlichen vom grossstadtrevier schlicht ne genehmigung von der polizei hamburg sich geholt haben. er verweist darauf, dass das evtl. aber nicht mal erforderlich ist, da die dreharbeiten im regelfall nicht öffentlich verlaufen und damit kein "einwirken auf den normalbürger" passiert.
er verweist weiter darauf, dass sogar relativ häufig produzenten nach utensilien bishin zu polizeifahrzeugen fragen. was auch machbar ist. dafür muss dann aber gelöhnt werden.
abschliessend fasst mein bruder zusammen, dass er keine eindeutige abschliessende auskunft erteilen kann, aber stark dazu tendiert, dass das reine zeigen einer uniform keinen straftatbestand erfüllt. er verweist auch auf den hier andiskutierten freiheitsgrundsatz der kunst, der besonders zu berücksichtigen ist.
er führt abschliessend aus, dass die polizei im rahmen einer einstweiligen anordnung versuchen könnte, die veröffentlichung des bildes zu unterlassen. ihm ist aber kein fall bekannt, wo so etwas schon mal gemacht wurde und er glaubt auch nicht, dass ein richter dies anordnen würde.
fazit: ich leiste abbitte. und habe mich geirrt. tom hatte recht.
sorry. my mistake.
lg
h
#254Report
21.06.2011
Original von Herwig
huhu:)
so, icke nochma. mein bruder hat geantwortet. für mich überraschend.
- die polizeiuniform geniesst keinen besonderen schutz
fazit: ich leiste abbitte. und habe mich geirrt. tom hatte recht.
sorry. my mistake.
lg
h
Auch ich bedanke mich für diese Ausführung....und die rege Beteiligung an diesem Thread von allen anderen. Ziel erreicht.
#255Report
21.06.2011
Ich habe zu dem Thema ein Gerichtsurteil gefunden.
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, vom 5. Juli 2005 – (242) 3 Wi Js 966/03 Ls (53/04)
Es handelt sich um Dreharbeiten für die Sendung Mission MTV des Fernsehsenders MTV:
Auszug aus dem Sachverhalt:
[...] Mit den entliehenen SEK-Ausstattungen verkleideten sich der Angeklagte T. und weitere unbekannte Personen zwischen dem 27. und 31.10.2003 und dem 6. und 10.11.2003.
Die ausgeliehenen SEK-Uniformen verfügten über die Aufschrift »Polizei«. Außerdem war das Berliner Hoheitszeichen zu sehen.
Die Uniformen waren damit echten SEK-Uniformen zum Verwechseln ähnlich.
Als SEK-Beamte verkleidet bewegten sich der Angeklagte T. und die weiteren nicht bekannten Personen auf öffentlichem Straßenland, bevor sie folgende Personen an folgenden Orten festnahmen:
Der Schauspieler Oliver K., ein Freund des Angeklagten T., wurde in seinem in Berlin stehenden Wohnwagen aufgesucht.
Es wurde ein SEK-Einsatz gespielt und mit versteckter Kamera aufgenommen. Oliver K. war hierin nicht eingeweiht. Er ging davon aus, dass es sich um einen echten SEK-Einsatz handelte. Ihm wurde erklärt, er sei festgenommen, und es wurden ihm Handfesseln angelegt.
Erst als er den Angeklagten T. erkannte, wurde die Situation aufgeklärt.
Aus dem Urteil:
In den Fällen 6 bis 8 haben sich die Angeklagten E., T. und B. [...] eines gemeinschaftlichen Missbrauchs von Abzeichen gemäß §§ 132 a Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. [...]
Das Tragen der SEK-Uniformen war unbefugt, sodass der Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB [...] erfüllt ist. [...]
Dass es sich jeweils um Filmaufnahmen mit versteckter Kamera handelte, schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.
[...]
§ 132 a StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch einer qualifizierten Bezeichnung oder eines qualifizierten Erscheinungsbildes den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben und damit das Vertrauen des Einzelnen darauf enttäuschen, dass ein anderer nur dann Handlungen vornehmen kann, die ihm oder anderen schädlich sein können, wenn dieser andere eine herausgehobene Stellung innehat.
Das bedeutet, dass es durchaus erlaubt ist, wenn es offensichtlich ist, dass es sich hier nicht um einen Polizeibeamten handelt.
Das Gericht sagt aber auch:
Dem Schutzzweck beider Vorschriften laufen daher solche Handlungen nicht zuwider, bei denen von vornherein erkennbar ist, dass die durchgeführten Handlungen nicht staatlich autorisiert sind. Dies ist zum Beispiel bei Theaterauftritten und Maskeraden der Fall.
Das heißt, dass es durchaus erlaubt ist, wenn es offensichtlich ist, dass es sich nicht um einen Polizeibeamten handelt.
Bei dem Foto von Bates ist es nicht offensichtlich, ob es sich um eine Polizeibeamtin handelt oder nicht, so dass hier solch eine Straftat um Raum steht.
Also ist es nicht allzu abwägig, hier einen § 132a StGB zu sehen.
Übrigens steht bei dem o.a. Urteil in der Urteilsdatenbank dran nicht rechtskräftig , aber ich habe nirgendwo gesehen, dass die Rechtsmittel eingelegt haben, auch habe ich kein Urteil eines anderen Gerichts in dieser Sache gefunden, so dass ich davon ausgehe, dass die Frist für Rechtsmittel verstrichen ist und es rechtskräftig ist.
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, vom 5. Juli 2005 – (242) 3 Wi Js 966/03 Ls (53/04)
Es handelt sich um Dreharbeiten für die Sendung Mission MTV des Fernsehsenders MTV:
Auszug aus dem Sachverhalt:
[...] Mit den entliehenen SEK-Ausstattungen verkleideten sich der Angeklagte T. und weitere unbekannte Personen zwischen dem 27. und 31.10.2003 und dem 6. und 10.11.2003.
Die ausgeliehenen SEK-Uniformen verfügten über die Aufschrift »Polizei«. Außerdem war das Berliner Hoheitszeichen zu sehen.
Die Uniformen waren damit echten SEK-Uniformen zum Verwechseln ähnlich.
Als SEK-Beamte verkleidet bewegten sich der Angeklagte T. und die weiteren nicht bekannten Personen auf öffentlichem Straßenland, bevor sie folgende Personen an folgenden Orten festnahmen:
Der Schauspieler Oliver K., ein Freund des Angeklagten T., wurde in seinem in Berlin stehenden Wohnwagen aufgesucht.
Es wurde ein SEK-Einsatz gespielt und mit versteckter Kamera aufgenommen. Oliver K. war hierin nicht eingeweiht. Er ging davon aus, dass es sich um einen echten SEK-Einsatz handelte. Ihm wurde erklärt, er sei festgenommen, und es wurden ihm Handfesseln angelegt.
Erst als er den Angeklagten T. erkannte, wurde die Situation aufgeklärt.
Aus dem Urteil:
In den Fällen 6 bis 8 haben sich die Angeklagten E., T. und B. [...] eines gemeinschaftlichen Missbrauchs von Abzeichen gemäß §§ 132 a Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. [...]
Das Tragen der SEK-Uniformen war unbefugt, sodass der Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB [...] erfüllt ist. [...]
Dass es sich jeweils um Filmaufnahmen mit versteckter Kamera handelte, schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.
[...]
§ 132 a StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch einer qualifizierten Bezeichnung oder eines qualifizierten Erscheinungsbildes den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben und damit das Vertrauen des Einzelnen darauf enttäuschen, dass ein anderer nur dann Handlungen vornehmen kann, die ihm oder anderen schädlich sein können, wenn dieser andere eine herausgehobene Stellung innehat.
Das bedeutet, dass es durchaus erlaubt ist, wenn es offensichtlich ist, dass es sich hier nicht um einen Polizeibeamten handelt.
Das Gericht sagt aber auch:
Dem Schutzzweck beider Vorschriften laufen daher solche Handlungen nicht zuwider, bei denen von vornherein erkennbar ist, dass die durchgeführten Handlungen nicht staatlich autorisiert sind. Dies ist zum Beispiel bei Theaterauftritten und Maskeraden der Fall.
Das heißt, dass es durchaus erlaubt ist, wenn es offensichtlich ist, dass es sich nicht um einen Polizeibeamten handelt.
Bei dem Foto von Bates ist es nicht offensichtlich, ob es sich um eine Polizeibeamtin handelt oder nicht, so dass hier solch eine Straftat um Raum steht.
Also ist es nicht allzu abwägig, hier einen § 132a StGB zu sehen.
Übrigens steht bei dem o.a. Urteil in der Urteilsdatenbank dran nicht rechtskräftig , aber ich habe nirgendwo gesehen, dass die Rechtsmittel eingelegt haben, auch habe ich kein Urteil eines anderen Gerichts in dieser Sache gefunden, so dass ich davon ausgehe, dass die Frist für Rechtsmittel verstrichen ist und es rechtskräftig ist.
#256Report
21.06.2011
Original von Herwig
(...)er führt abschliessend aus, dass die polizei im rahmen einer einstweiligen anordnung versuchen könnte, die veröffentlichung des bildes zu unterlassen. ihm ist aber kein fall bekannt, wo so etwas schon mal gemacht wurde und er glaubt auch nicht, dass ein richter dies anordnen würde.(...)
Was auch (IMHO) recht sinnig ist....
Sowas durchzuexercieren wäre ein "Kanonen auf Spatzen" und mit viel Negativ-Image der Polizei verbunden.
Ein Fotograf der wegnen sowas wie dem Beispielbildchen hier im Trööt n Verfahren aufgehalst bekäme wkönnte sich glücklich schätzen.
Egal ob er gewinnt oder verliert....
Publicity wär ihm sicher....
Die Polizei würde *immer* verlieren....egal ob sie gewinnt.
My2c
#257Report
21.06.2011
Das sagt einer der größten Kommentare zum StGB zu dieser Sache:
Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 01.05.2011
Unter objektiver Tatbestand steht:
§ 132a Abs 1 Nr 4 schützt die äußeren Kennzeichen bestimmter Funktionen, welche die Ausübung hoheitlicher Machtbefugnisse umfassen (Fischer StGB § 132a Rn 15). Rechtsgrundlage für ihr Führen und Tragen sind die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Als Uniformen iSd Nr 4 erfasst sind nur staatliche Uniformen wie diejenigen der Polizei, der Bundeswehr, des Zolls. Nicht erfasst sind Uniformteile und Uniformen oder uniformähnliche Bekleidungen von privaten Unternehmen wie Hotels, Restaurantketten, Schifffahrtsunternehmen (Fischer StGB § 132a Rn 15).
Unter Tathandlungen steht:
Das Tragen einer Uniform setzt voraus, dass der Täter sich in dieser Bekleidung mindestens einmal öffentlich zeigt. Es kommt nicht darauf an, ob ein anderer die Bedeutung der Uniform erkannt und/oder sich über die Befugnis zu ihrem Tragen getäuscht hat (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben StGB § 132a Rn 18)
"mindestens einmal öffentlich zeigt"
Das Veröffentlichen eines Bildes auf der SC würde solch ein öffentliches Zeigen darstellen.
Ich würde mal sagen, es gibt Argumente, die gegen eine strafbare Handlung sprechen, aber auch Argumente, die dafür sprechen.
Die Juristerei ist eine Geisteswissenschaft und es gibt niemals nur eine Lösung...
Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 01.05.2011
Unter objektiver Tatbestand steht:
§ 132a Abs 1 Nr 4 schützt die äußeren Kennzeichen bestimmter Funktionen, welche die Ausübung hoheitlicher Machtbefugnisse umfassen (Fischer StGB § 132a Rn 15). Rechtsgrundlage für ihr Führen und Tragen sind die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Als Uniformen iSd Nr 4 erfasst sind nur staatliche Uniformen wie diejenigen der Polizei, der Bundeswehr, des Zolls. Nicht erfasst sind Uniformteile und Uniformen oder uniformähnliche Bekleidungen von privaten Unternehmen wie Hotels, Restaurantketten, Schifffahrtsunternehmen (Fischer StGB § 132a Rn 15).
Unter Tathandlungen steht:
Das Tragen einer Uniform setzt voraus, dass der Täter sich in dieser Bekleidung mindestens einmal öffentlich zeigt. Es kommt nicht darauf an, ob ein anderer die Bedeutung der Uniform erkannt und/oder sich über die Befugnis zu ihrem Tragen getäuscht hat (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben StGB § 132a Rn 18)
"mindestens einmal öffentlich zeigt"
Das Veröffentlichen eines Bildes auf der SC würde solch ein öffentliches Zeigen darstellen.
Ich würde mal sagen, es gibt Argumente, die gegen eine strafbare Handlung sprechen, aber auch Argumente, die dafür sprechen.
Die Juristerei ist eine Geisteswissenschaft und es gibt niemals nur eine Lösung...
#258Report
21.06.2011
Original von BS
Was auch (IMHO) recht sinnig ist....
Sowas durchzuexercieren wäre ein "Kanonen auf Spatzen" und mit viel Negativ-Image der Polizei verbunden.
Die Polizei würde *immer* verlieren....egal ob sie gewinnt.
My2c
Und genau deshlab war die Behörde für Inneres auch sehr froh, dass das Foto schon von der SC verschwunden war. Die möchten sowas natürlich intern regeln und das soll niemand mitbekommen.
#259Report
21.06.2011
Original von Herwig
[...]
Noch schlimmer wird es, wenn auch noch polizeiliche Diensthandlungen durchgeführt werden."
Dann wären wir aber im § 132 StGB, wenn man auch noch so tut als wäre man ein Polizist.
#260Report
Topic has been closed
a. kam bei mir nie so an (dass sie eine ist)
b. frage: 132 a bis zum ende durchgelesen?