Fotos in Polizeiuniform rechtswidrig? 333
[gone] Michael Rosch
20.06.2011
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#21Report
[gone] Abgemeldet
20.06.2011
@TO vieleicht könntest Du den "vermeintlichen Polizeibeamten" mal anmailen und bitten dazu hier Stellung zu nehmen.
Original von Bates
Aufgrund eines anderen 'Polizei'-Themas in diesem Forum fiel mir just folgender Sachverhalt ein, der mir hier vor einiger Zeit in der MK passiert ist:
Ich hatte einst ein SW-Studio-Foto auf meiner SC, welches eine junge Dame zeigte, die lediglich mit einem Uniformhemd (offen) bekleidet war und dazu eine Polizeimütze auf dem Kopf trug.
Es waren die Ansätze ihrer Brust zu erkennen.
Nach einer Weile erhielt ich diverse PNs eines vermeintlichen Polizeibeamten hier aus der MK, dass ich das Foto sofort zu entfernen habe - ansonsten bekäme ich eine Strafanzeige wegen § 132a StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen)
Ich würde gern andere Meinungen dazu hören!
Feuer frei! :)
#22Report
20.06.2011
Hab ich hier grad beim Überfliegen irgendwo 'Schweinkram' gelesen?
Damit sollte ja wohl hoffentlich nicht mein 'Edelfoto' gemeint sein....!? ;)
Zurück zum Thema:
Erwartungsgemäß kamen von Tom Rohwer die fundiertesten Beiträge; ich unterstelle da ein gewisses Fachwissen. :)
Ich vermisse eine Beteiligung des 'Fachmannes der Kripo', der mich schließlich erst zu diesem Thread gebracht hat - oder kann er gar nicht schreiben, weil er nach seinem PN-Bombardement (noch gefolgt von sehr lustigen Hetz-PNs seiner LAP (ebenfalls Polizistin) von mir in das wohlverdiente 'Ignore' geschickt wurde?!
Eien angekündigte Srafanzeige (die Sache war bereits in 2009) erreichte mich übrigens nie.
Kurzzeitig hatte ich aber bei Eröffnung dieses Threads überlegt, das Thema "Sind alle Polizisten so verbohrt - oder nur die von der Kripo??" zu nennen. ;)
Ich glaube aber an das Gute im Menschen...:)
Damit sollte ja wohl hoffentlich nicht mein 'Edelfoto' gemeint sein....!? ;)
Zurück zum Thema:
Erwartungsgemäß kamen von Tom Rohwer die fundiertesten Beiträge; ich unterstelle da ein gewisses Fachwissen. :)
Ich vermisse eine Beteiligung des 'Fachmannes der Kripo', der mich schließlich erst zu diesem Thread gebracht hat - oder kann er gar nicht schreiben, weil er nach seinem PN-Bombardement (noch gefolgt von sehr lustigen Hetz-PNs seiner LAP (ebenfalls Polizistin) von mir in das wohlverdiente 'Ignore' geschickt wurde?!
Eien angekündigte Srafanzeige (die Sache war bereits in 2009) erreichte mich übrigens nie.
Kurzzeitig hatte ich aber bei Eröffnung dieses Threads überlegt, das Thema "Sind alle Polizisten so verbohrt - oder nur die von der Kripo??" zu nennen. ;)
Ich glaube aber an das Gute im Menschen...:)
#23Report
[gone] akigrafie fotodesign
20.06.2011
Nun das Verhalten erklärt wohl alles ;-)
Ein Fachwissen hierzu braucht's nicht, auch kein abgeschriebenes, das überlassen wir Hernn Guttenberg.
Es genügt zu wissen dass das was du als Inhalt des Fotos beschreibst keine Amtsanmaßung ist und Punkt.
Ein Fachwissen hierzu braucht's nicht, auch kein abgeschriebenes, das überlassen wir Hernn Guttenberg.
Es genügt zu wissen dass das was du als Inhalt des Fotos beschreibst keine Amtsanmaßung ist und Punkt.
#24Report
20.06.2011
Original von Faces of Vegas
Soweit ich weiß, ist auch der Begriff "Pozelei" nicht geschützt ...
Warum sollte der Begriff "Pozelei" auch geschützt sein?
;o))
#25Report
20.06.2011
....also wenn ernsthaftes Interesse besteht, würde ich sogar den 'Stein des Anstoßes' nochmal suchen und präsentieren.....
#26Report
20.06.2011
mach ma...
:-))
:-))
Original von Bates
....also wenn ernsthaftes Interesse besteht, würde ich sogar den 'Stein des Anstoßes' nochmal suchen und präsentieren.....
#27Report
20.06.2011
ernsthaftes interesse besteht keins - aber zeig ruhig mal ...
#28Report
20.06.2011
Am einfachsten wäre es vermutlich wenn man bei Gelegehneit bei einer der vielen Polizeiwachen anhält und fragt. Die sind oft echt nett. Haben mir auch schon mal für ein Shooting ein paar Meter Polizeiflatterband mitgegeben obwohl die das eigentlich auch nicht wirklich durften.
#29Report
20.06.2011
Ich empfehle da Phantasieuniformen alá Göring oder Gaddafi...
Eine echte Uniform mit Hoheitsabzeichen kann Ärger bringen.
Gruß Uwe
Eine echte Uniform mit Hoheitsabzeichen kann Ärger bringen.
Gruß Uwe
#30Report
20.06.2011
#31Report
[gone] janine h*
20.06.2011
mehr wie fragwürdig, finde das verniedlichend weil Baby, somit nicht gut das wenn man an die fatale Geschichte denkt.
#32Report
#33Report
20.06.2011
die fotostrecke hat soweit ich mich erinnere ein sammler für über 10.000 $ gekauft
#34Report
Original von Bernd Saller
die fotostrecke hat soweit ich mich erinnere ein sammler für über 10.000 $ gekauft
na und? ausgaben von 'mein kampf' mit unterschrift von hitler gehen auch immer ganz gut weg...
aber irgendwie gleiten wir ab ^^
#35Report
20.06.2011
Original von Bernd Saller
die fotostrecke hat soweit ich mich erinnere ein sammler für über 10.000 $ gekauft
wen wundert´s?
diese sammler geben für "echte" devotionalien noch deutlich mehr geld aus..
#36Report
20.06.2011
wollte nur mal die zeit überbrücken bis der to den stein des anstoßes präsentiert
#37Report
20.06.2011
Original von Bernd Saller
wollte nur mal die zeit überbrücken bis der to den stein des anstoßes präsentiert
Benjamin Blümchen hätt´s da auch getan... ;o))
#38Report
20.06.2011
#39Report
20.06.2011
Auch wenn es in dem Urteil des OLG Zweibrücken um das Tragen eines blauen Kapuzenpullis mit der Aufschrift "Polizei" ging, ist die Begründung m.M.n interessant:
"Es kann dahinstehen, ob schon das Tragen von Teilen einer Uniform dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung unterfällt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. neu bearbeitete Aufl., § 132 a Rdrn. 12; BayObLG 7, 324). Jedenfalls liegt ein tatbestandsrelevantes Verhalten durch Tragen von Uniformteilen dann nicht vor, wenn nach den Gesamtumständen das Auftreten des Angeklagten in der Öffentlichkeit von vornherein nicht geeignet war, bei anderen den Anschein der Berechtigung des Tragens der Uniform zu erwecken und diese irrezuführen. Eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn sich das unbefugte Tragen von Uniformteilen angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als Ausdruck hoheitlicher Amtsausübung erweist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. März 1996 – 5 St-RR 5/96 - = NStZ-RR 1997, 135). In einem solchen Fall verstößt der Angeklagte durch sein Verhalten nicht gegen den Schutzzweck des § 132 a StGB. [...] Die Feststellungen der Kammer belegen im übrigen auch kein vorsätzliches Handeln. Der subjektive Tatbestand des missbräuchlichen Tragens einer Uniform oder von Uniformteilen setzt neben dem Bewusstsein, zum Tragen der Uniform nicht legitimiert zu sein, voraus, dass der Träger der Uniform billigend in Kauf nimmt, dass unbefangene außenstehende Beobachter das Tragen der Uniform als Ausdruck der Innehabung einer bestimmten Amtsstellung verstehen könnten. [...] Die hier vorliegende Kombination eines einzelnen Uniformteils mit im Übrigen erkennbar ziviler Kleidung lässt die Annahme, der Angeklagte habe sich eine bestimmte Amtsstellung anmaßen wollen, fernliegend erscheinen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Angeklagte offenbar völlig unauffällig und angepasst in der Öffentlichkeit bewegt hat, ohne in einer bestimmten Situation Anlass für die Annahme zu bieten, er sei Angehöriger der Polizei." (Quelle , 20.06.2011)
"Es kann dahinstehen, ob schon das Tragen von Teilen einer Uniform dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung unterfällt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. neu bearbeitete Aufl., § 132 a Rdrn. 12; BayObLG 7, 324). Jedenfalls liegt ein tatbestandsrelevantes Verhalten durch Tragen von Uniformteilen dann nicht vor, wenn nach den Gesamtumständen das Auftreten des Angeklagten in der Öffentlichkeit von vornherein nicht geeignet war, bei anderen den Anschein der Berechtigung des Tragens der Uniform zu erwecken und diese irrezuführen. Eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn sich das unbefugte Tragen von Uniformteilen angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als Ausdruck hoheitlicher Amtsausübung erweist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. März 1996 – 5 St-RR 5/96 - = NStZ-RR 1997, 135). In einem solchen Fall verstößt der Angeklagte durch sein Verhalten nicht gegen den Schutzzweck des § 132 a StGB. [...] Die Feststellungen der Kammer belegen im übrigen auch kein vorsätzliches Handeln. Der subjektive Tatbestand des missbräuchlichen Tragens einer Uniform oder von Uniformteilen setzt neben dem Bewusstsein, zum Tragen der Uniform nicht legitimiert zu sein, voraus, dass der Träger der Uniform billigend in Kauf nimmt, dass unbefangene außenstehende Beobachter das Tragen der Uniform als Ausdruck der Innehabung einer bestimmten Amtsstellung verstehen könnten. [...] Die hier vorliegende Kombination eines einzelnen Uniformteils mit im Übrigen erkennbar ziviler Kleidung lässt die Annahme, der Angeklagte habe sich eine bestimmte Amtsstellung anmaßen wollen, fernliegend erscheinen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Angeklagte offenbar völlig unauffällig und angepasst in der Öffentlichkeit bewegt hat, ohne in einer bestimmten Situation Anlass für die Annahme zu bieten, er sei Angehöriger der Polizei." (Quelle , 20.06.2011)
#40Report
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