Modelfotos für Escort-Seite verwendet: € 3000,00 Schadensersatzlizenz für Ex-Callgirl und Model 49

05.07.2011
"Das deckt sich mit meiner ersten Vermutung."

hier gehts nicht um deine vermutungen und um deine fantasie

btw. als wirklichen erfolg für meinen kollegen kötz hätte ichs gewertet wenn in dem urteil sein neues büchlein erwähnt worden wäre ... und sei es nur in einem nebensatz
[gone] Der Hosenknopf
05.07.2011
Hätte der Beklagte denn die Bilder verwenden dürfen, wenn er dazu geschrieben hätte, das abgebildetes Callgirl mal bei ihm gearbeitet hat, dies aber nun nicht mehr tut?

Es geht in dem Urteil ja in erster Linie darum, das der Betreiber den Eindruck vermittelt hat, das das Callgirl noch bei ihm arbeitet, aber nicht grundsätzlich um die Verwendung der Fotos.

lg Jörg
05.07.2011
mit fotos werden immer eindrücke vermittelt - und sei es in dem kontext in dem sie gebraucht und verwendet werden ...
05.07.2011
Visual schreibt:
"Mit klar bezeichneter Verwendung und ebenso klar vereinbarter Weiterverwendung
auch nach Ausstieg hätte die Sache meiner Ansicht nach ganz anders ausgesehen."

Ja, stimmt: Wenn der Fall volllkommen anders gewesen wäre, hätte der Agenturbetreiber gewinnen können. Es könnte der Himmel auch grün sein und bei Tag Nacht. Nur - was hat das mit dem Urteil zu tun?

Visual weiter:
"Ebenso wenn der Beklagte die Fortführung der Tätigkeit als Callgirl hätte
klar belegen können."

Unfug. Der Beklagte durfte vor allem nicht werben, weil die Klägerin nicht mehr in seiner Agentur war. Seltsam, das hatte ich in einem früheren Posting schon mit einem anderen Beispiel versehen, wurde aber offenbar nicht verstanden. Dem Model ein strafrechtliches relevantes Verhalten zu unterstellen ist allerdings unverschämt.

Der Hosenknopf:
"Hätte der Beklagte denn die Bilder verwenden dürfen, wenn er dazu geschrieben hätte, das abgebildetes Callgirl mal bei ihm gearbeitet hat, dies aber nun nicht mehr tut?"

Der Gedanke ist sicher berechtigt, stand hier aber nicht zur Entscheidung an. Der Agenturbetreiber vergrößerte einfach seine Agentur mit Nichtmehr-Escorts, ob das nur meine Mandantin ist oder weitere Modelle, weiß ich nicht.

"als wirklichen erfolg für meinen kollegen kötz hätte ichs gewertet wenn in dem urteil sein neues büchlein erwähnt worden wäre ... und sei es nur in einem nebensatz"

Das ging nicht, weil das Verfahren älter als das Buch ist. Allerdings kommt das LG Köln zu praktisch identischem Ergebnis!

Gruß, Daniel Kötz
05.07.2011
Das hier war zwar nicht ganz ernst gemeint:

Original von Pixelspalter
Ist wie in Werbeprospekten
"Abbildung kann vom Original abweichen" ^^


Aber ich frage mich gerade, ob diese Form der Werbung in diesem Gewerbe auch denkbar wäre.....
05.07.2011
Original von Pixelspalter
Das hier war zwar nicht ganz ernst gemeint:

[quote]Original von Pixelspalter
Ist wie in Werbeprospekten
"Abbildung kann vom Original abweichen" ^^


Aber ich frage mich gerade, ob diese Form der Werbung in diesem Gewerbe auch denkbar wäre.....[/quote]

Absolut.
05.07.2011
Das heißt wenn ein Agenturchef ein Bild einer Dame verwenden würde die nicht oder nicht mehr bei ihm arbeitet und das Bild entsprechend kennzeichnet, dann wäre das legitim?
Natürlich nur sofern er die vertragliche Zusicherung hat das Bild auch nach Ausscheiden der Dame weiterverwenden zu dürfen
[gone] VisualPursuit
05.07.2011
Original von Pixelspalter
Das heißt wenn ein Agenturchef ein Bild einer Dame verwenden würde die nicht oder nicht mehr bei ihm arbeitet und das Bild entsprechend kennzeichnet, dann wäre das legitim?
Natürlich nur sofern er die vertragliche Zusicherung hat das Bild auch nach Ausscheiden der Dame weiterverwenden zu dürfen


Ja. Genau das habe ich eingangs ja gesagt - der Vertrag war nicht sauber genug formuliert.
Von den Damen die in Werbespots für Telefonsex zu sehen sind, werden geschätzt 99,9%
genau das nicht machen.
05.07.2011
Original von VisualPursuit
Ja. Genau das habe ich eingangs ja gesagt - der Vertrag war nicht sauber genug formuliert.
Von den Damen die in Werbespots für Telefonsex zu sehen sind, werden geschätzt 99,9%
genau das nicht machen.


Das ist aber grundsätzlich erst mal bei fast jeder Werbung der Fall

Also hängt es wahrscheinlich noch mit dem Kontext zusammen in dem das Bild verwendet wird.
Taucht es einfach nur im werbenden Sinne auf der Homepage auf ohne daß der Besucher den Eindruck erhält, es handelt sich zwangsläufig um eine der Agenturdamen, dann magst Du recht haben.
Wird sie jedoch in der Kartei aufgeführt oder in einem Kontext abgelichtet, daß der Besucher durchaus diesen Eindruck erhält, dann wäre das etwas Anderes
05.07.2011
aus dem urteil kannste doch rauslesen, was das gericht an honorar+buyout für die entsprechende i-netnutzung von fotos eines semiprofessionellen models veranschlagt hat (1.500,00 €)

diese aufwendungen hat er sich erspart und um die ist er bereichert

verdoppelung hier nur weil er damit den (falschen) eindruck erweckt hat sie sei ne prostituierte

lesen bildet ...
[gone] VisualPursuit
05.07.2011
Original von Daniel Kötz, Fachanwalt
Visual schreibt:
"Mit klar bezeichneter Verwendung und ebenso klar vereinbarter Weiterverwendung
auch nach Ausstieg hätte die Sache meiner Ansicht nach ganz anders ausgesehen."

Ja, stimmt: Wenn der Fall volllkommen anders gewesen wäre, hätte der Agenturbetreiber gewinnen können. Es könnte der Himmel auch grün sein und bei Tag Nacht. Nur - was hat das mit dem Urteil zu tun?


Was ich eingangs bereits gesagt habe: Gewonnen wurde unter anderem weil
der Vertrag nicht sauber formuliert war. Und im Zusammenhang mit dem Urteil
bin ich weiters der Meinung dass der Beklagte nicht gut vorbereitet/vertreten war.


Visual weiter:
"Ebenso wenn der Beklagte die Fortführung der Tätigkeit als Callgirl hätte
klar belegen können."

Unfug. Der Beklagte durfte vor allem nicht werben, weil die Klägerin nicht mehr in seiner Agentur war.


Das ja nun vor allem deswegen weil er versäumt hat sich diese Rechte
schriftlich einräumen zu lassen.

Glauben Sie denn ernsthaft eine der Damen die Sie des Nachts auf dem Fernseher
für Telekommunikationsdienstleistunge zu sehen bekommen würde dann auch
tatsächlich den Hörer abnehmen, wenn man aufgrund plötzlichen Druckverlustes im
Gehirn auf die Idee käme eine dieser Rufnummern zu wählen?

Der Mann hat in Bilder investiert, hat sicher auch Anzeigen geschaltet, und natürlich
wollte er seine Investition auch auswerten. Er hat nur Pech gehabt das nicht deutlich
genug vereinbart zu haben.


Dem Model ein strafrechtliches relevantes Verhalten zu unterstellen ist
allerdings unverschämt.


Die Unterstellung findet sich im Urteil, wo der Beklagte behauptet sie habe
für mindestens zwei weitere Agenturen bis mindestens 2010 noch als Callgirl
gearbeitet. Einer der Klagepunkte ist ja dass durch die Weiterverwendung
suggeriert würde sie sei heute noch als Callgirl tätig was nach Behauptung der
Klägerin nicht der Fall sei, nach Behauptung des Beklagten sehr wohl.
Könnte der Beklagte also nachweisen, dass die Klägerin heute noch oder
zumindest zur Zeit der Klageerhebung tatsächlich als Callgirl tätig gewesen
wäre, hätte das Konsequenzen. Soweit wrden sie mir sicher zustimmen.

*Ich* unterstelle das nicht, das ist eine Behauptung des Beklagten die sich
schriftlich im Urteil festgehalten wiederfindet, sogar mit Namen der Betriebe.


Der Agenturbetreiber vergrößerte einfach seine Agentur mit Nichtmehr-Escorts,
ob das nur meine Mandantin ist oder weitere Modelle, weiß ich nicht.


Das wäre meiner Ansicht nach eher was für die Konkurrenz des Beklagten
wegen UWG. Hier wurde gewonnen weil nicht klar vereinbart wurde dass
die Bilder auch nach dem Ausscheiden aus der Agentur weiterverwendet
werden dürften, und mit dem Rückgriff auf die vorgeblich ehrabschneidende
Behauptung den selbstgewählten Beruf weiter auszuüben.

Callgirl zu sein ist ja weder sittenwidrig noch illegal.
05.07.2011
wo lebst du eigentlich ... glaubst du es gibt im i-net alles für umme?

wenn ich so ne seite aufziehen will und nehme dafür susi sorglos als hobbymodel, die ansonsten ne brave hausfrau ist, dann hab ich ihr auch was für die nutzung der bilder, mit denen dem betrachter suggeriert wird sie könne bei mir als callgirl gebucht werden, zu zahlen

gleiches gilt für jede andere gewerbliche nutzung der bilder für die in der regel eine gegenleistung in geld bezahlt wird ... egal für was damit geworben wird ... callgirls, autos, salzstangen, deine knipserleistungen etc.

und auch wenn du das noch so toll in deinem sinne vertraglich regelst wird jeder vernünftige mensch der damit nicht zufrieden ist versuchen deine vertragliche regelung aus den angeln zu heben
[gone] VisualPursuit
05.07.2011
Original von Bernd Saller
aus dem urteil kannste doch rauslesen, was das gericht an honorar+buyout für die entsprechende i-netnutzung von fotos eines semiprofessionellen models veranschlagt hat (1.500,00 €)

diese aufwendungen hat er sich erspart und um die ist er bereichert


Und die Klägerin hat sich Anzeigen und Fotograf gespart - ein Geschäft auf
Gegenseitigkeit.

Ich hab mal ein wenig recherchiert:

Es scheint in der Branche eine hohe Fluktuation zu geben,
und die Agenturbetreiber haben anscheinend oft das Problem dass die Damen
sich zwischen Fotografieren und Erscheinen der Anzeigen bereits wieder
zur nächsten Agentur aufgemacht haben. Man sichert sich also schon deshalb
die Rechte auch für eine gewisse Zeit nach dem Ausscheiden weil mindestens
die Laufzeit der Anzeigen abgedeckt werden muss um nicht die Investition
in Fotograf und Anzeigen zu verlieren bzw diese sogar kostenpflichtig einstampfen
zu müssen.

Das muss man dann als branchenüblich ansehen und man kann meiner Ansicht
nach unterstellen dass ein Callgirl mit 6 Jahren Berufserfahrung so etwas weiss.
[gone] VisualPursuit
05.07.2011
Original von Bernd Saller
wenn ich so ne seite aufziehen will und nehme dafür susi sorglos als hobbymodel, die ansonsten ne brave hausfrau ist, dann hab ich ihr auch was für die nutzung der bilder, mit denen dem betrachter suggeriert wird sie könne bei mir als callgirl gebucht werden, zu zahlen


Nun, der Beklagte hat den Fotografen bezahlt, vermutlich auch Anzeigen die die
speziellen Leistungen der Klägerin beworben haben. Er hat eine Website aufgebaut
und gepflegt, auch das ist nicht umsonst.

Wenn jemand meine Werbung bezahlt, dann ist das eine ganz handfeste Gegenleistung.
05.07.2011
da ich keine aktenkenntnis habe kann ich dir nicht sagen ob der beklagte auf seiner website zu den bildern der klägerin auch ihre telefonnummer veröffentlicht hat ... nach dem motto: "buchen sie bitte das model xy als wasauchimmer direkt unter ihrer nr. z"
05.07.2011
Original von VisualPursuit
Nun, der Beklagte hat den Fotografen bezahlt, vermutlich auch Anzeigen die die
speziellen Leistungen der Klägerin beworben haben. Er hat eine Website aufgebaut
und gepflegt, auch das ist nicht umsonst.
Wenn jemand meine Werbung bezahlt, dann ist das eine ganz handfeste Gegenleistung.


Unter dem Gesichtspunkt ist es aber auch wichtig zu wissen, wie lange die Escort-Dame bei der Agentur war und ob diese Leistung schon abgegolten ist
Die Höhe des Schadensersatzes läßt vermuten, daß die Bilder weit über die Eigenkosten hinaus verwendet wurden.
05.07.2011
hier gings nicht um schadensersatz ;-)
[gone] Der Hosenknopf
05.07.2011
Original von Bernd Saller
da ich keine aktenkenntnis habe kann ich dir nicht sagen ob der beklagte auf seiner website zu den bildern der klägerin auch ihre telefonnummer veröffentlicht hat ... nach dem motto: "buchen sie bitte das model xy als wasauchimmer direkt unter ihrer nr. z"


Im Urteil steht nichts davon das der Beklagte auch die Telefonnummer des Callgirls mit verwendet hat, da geht es nur um die Verwendung der Bilder, nach dem Ausscheiden der Dame.
05.07.2011
dann brauchen wir ja keine weiteren vermutungen in die richtung mehr anzustellen ;-)

Original von Der Hosenknopf (2 Kisten 100€ portofrei)
[quote]Original von Bernd Saller
da ich keine aktenkenntnis habe kann ich dir nicht sagen ob der beklagte auf seiner website zu den bildern der klägerin auch ihre telefonnummer veröffentlicht hat ... nach dem motto: "buchen sie bitte das model xy als wasauchimmer direkt unter ihrer nr. z"


Im Urteil steht nichts davon das der Beklagte auch die Telefonnummer des Callgirls mit verwendet hat, da geht es nur um die Verwendung der Bilder, nach dem Ausscheiden der Dame.[/quote]
05.07.2011
Visual:
"Das wäre meiner Ansicht nach eher was für die Konkurrenz des Beklagten
wegen UWG. Hier wurde gewonnen weil nicht klar vereinbart wurde dass
die Bilder auch nach dem Ausscheiden aus der Agentur weiterverwendet
werden dürften, und mit dem Rückgriff auf die vorgeblich ehrabschneidende
Behauptung den selbstgewählten Beruf weiter auszuüben. Callgirl zu sein ist ja weder sittenwidrig noch illegal."

Stimmt alles. Ich denke allerdings, daß Agenturen sich untereinander eher nicht beharken. Weil's alle so machen....

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