Modelfotos für Escort-Seite verwendet: € 3000,00 Schadensersatzlizenz für Ex-Callgirl und Model 49
05.07.2011
Original von Bernd Saller
hier gings nicht um schadensersatz ;-)
Was hat das Wort dann schon in der Überschrift zu suchen? ;)
#42Report
05.07.2011
welcher jur. laie weiss schon was ne ungerechtfertigte bereicherung ist
er wollte es wahrscheinlich nur verständlich für alle machen
er wollte es wahrscheinlich nur verständlich für alle machen
#43Report
[gone] VisualPursuit
05.07.2011
Original von *SarahLi*
hat sich ja gelohnt für sie...
Wenn man berücksichtigt welchen Aufwand solch ein Verfahren auch für die
Klägerin ist, hätte sie liegend vermutlich in weniger Zeit mehr Geld verdienen
können.
#45Report
06.07.2011
Aus den hier zur Verfügung gestellten Unterlagen ist, sogar für einen Juristen, nicht ersichtlich, ob die Gegenseite schlecht vertreten war. Und es ist und bleibt unwahr, daß die Klägerin sechs Jahre Berufserfahrung hat - das behauptete die Gegenseite nur. Tatsächlich hatte sie einige Monate als Escort gearbeitet. Und übrigens, Herr Quack, auch diese Mandantin war sehr froh, daß ich für sie tätig war. Bedenken Sie, daß unsere Sache fast fünf Jahre her ist - langsam sollten Sie drüberstehen.
Und das ist dann branchenüblich wenn es alle so machen und kann bei
einem Callgirl mit 6 Jahren Berufserfahrung als bekannt voarausgesetzt
werden. Demnach hätte sie dann auch gewusst dass das Release auch
für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Agentur hätte gelten sollen.
Ich sag ja, die Gegenseite war schlecht vertreten.
Wenn man berücksichtigt welchen Aufwand solch ein Verfahren auch für die
Klägerin ist, hätte sie liegend vermutlich in weniger Zeit mehr Geld verdienen
können.
[/quote]
Original von VisualPursuit
[quote]Original von Daniel Kötz, Fachanwalt
Ich denke allerdings, daß Agenturen sich untereinander eher nicht beharken. Weil's alle so machen....
Und das ist dann branchenüblich wenn es alle so machen und kann bei
einem Callgirl mit 6 Jahren Berufserfahrung als bekannt voarausgesetzt
werden. Demnach hätte sie dann auch gewusst dass das Release auch
für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Agentur hätte gelten sollen.
Ich sag ja, die Gegenseite war schlecht vertreten.
Wenn man berücksichtigt welchen Aufwand solch ein Verfahren auch für die
Klägerin ist, hätte sie liegend vermutlich in weniger Zeit mehr Geld verdienen
können.
[/quote]
#46Report
[gone] VisualPursuit
06.07.2011
Original von Bernd Saller
da ich keine aktenkenntnis habe kann ich dir nicht sagen ob der beklagte auf seiner website zu den bildern der klägerin auch ihre telefonnummer veröffentlicht hat ...
Das ist eine Agentur. Der Kunde bekommt nie die Nummer der Dame selbst,
sondern macht seine Termine über die Agentur. Die Agentur schaltet Werbung
und leitet Buchungen an jeweils passend erscheinende Damen weiter.
Ist wie in billigen Schnellrestaurants, man kann drauf zeigen was man will.
Kriegt man da auch nicht immer wie abgebildet.
Damen für die Anzeigen geschaltet werden bekommen aber sicher mehr
Buchungen als Kolleginnen für die keine geschaltet werden.
Von daher hatte sie ganz sicher einen erheblichen Vorteil von den
Anzeigen und der für sie geschalteten Werbung.
Das hat der Anwalt des Beklagten nicht herausgearbeitet.
Er hat ebenfalls nicht herausgearbeitet dass die Verwendung solcher Bilder
auch nach dem Ausscheiden branchenüblich ist. Unerheblich ob die Klägerin
nun mehrere Monate oder mehrere Jahre als Callgirl gearbeitet hat ist das
sicher genug Berufserfahrung um solche Gepflogenheiten zu kennen.
Dr. Kötz sagt ja selbst dass alle das so machen.
Unterschreibt sie das Release also im Wissen um diese branchenübliche
Vorgehensweise und nimmt sie ihren Vorteil wahr dass sie Anzeigen und
Fotograf nicht bezahlen muss, dann prellt sie den Beklagten hier um einen
Teil dessen was ihm zusteht. Rein hypothetisch gesprochen natürlich.
Da niemand daneben gelegen hat, wird wohl "6 Jahre" genauso wenig wahr
sein wie "einige Monate" in dem Job.
Der Beklagte hätte der Dame auch einen Testfreier schicken können,
wenn sie denn tatsächlich noch dem Beruf nachgeht. Das hätte die Sache
vermutlich ebenfalls in ihrem Ausgang beeinflusst.
Der Beklagte konnte Betriebe nennen für die die Klägerin seiner Ansicht
nach mindestens bis 2010 gearbeitet hat. Er hat es nur nicht geschafft das
gerichtsfest zu beweisen.
Das Gericht spricht von Stigmatisierung, der Gesetzgeber hat im Kontrast
dazu die Sittenwidrigkeit schon vor längerer Zeit abgeschafft. Auch dazu,
und dass die Klägerin diesen Beruf ja aus freien Stücken ausgeübt hat
steht nichts im Urteil.
http://taz.de/1/leben/alltag/artikel/1/prostitution-als-nebenjob/
Das ist inzwischen ein Job wie jeder andere auch, und die Klägerin
hat selbst aktiv am Entstehen der Bilder mitgewirkt und von ihrer
Publikation profitiert.
All das hätte im Urteil gewürdigt werden müssen, und weil es nicht drinsteht
bin ich der Meinung dass die Gegenseite schlecht vorbereitet, beraten und
vertreten war. Wohlgemerkt: Das ist meine persönliche Meinung, der sich
niemand anschliessen muss, und sie ändert natürlich nichts am Urteil.
#47Report
[gone] VisualPursuit
06.07.2011
Original von Daniel Kötz, Fachanwalt
Aus den hier zur Verfügung gestellten Unterlagen ist, sogar für einen Juristen,
nicht ersichtlich, ob die Gegenseite schlecht vertreten war.
Ich habe einige Punkte aufgeführt, die im Urteil nicht zu finden sind,
die ich allerdings für erheblich halte. Die Branchenüblichkeit gestehen
sie ja selbst ein. ("weil's alle so machen.")
Und es ist und bleibt unwahr, daß die Klägerin sechs Jahre Berufserfahrung
hat - das behauptete die Gegenseite nur. Tatsächlich hatte sie einige Monate
als Escort gearbeitet.
Ich glaube keine der beiden Angaben, aber ich gestehe Ihnen zu dass Sie
das was Ihre Mandantin behauptet als wahr vertreten wollen.
Und übrigens, Herr Quack, auch diese Mandantin war sehr froh,
daß ich für sie tätig war.
Sie hat den Prozess nicht verloren und sie hat Geld bekommen - wäre
verwunderlich wenn sie nicht froh darüber wäre. Gestehen sie mir jedoch
angesichts der von mir genannten Punkte zu dass ich der Meinung bin
dass diese Nummer ebenso gut nach hinten hätte losgehen können.
Für den Fall dass sich für den Beklagte im Nachhinein die Möglichkeit
ergibt zu beweisen dass die Klägerin nach dem Ausscheiden aus seiner
Agentur oder möglicherweise sogar bis heute noch diesem Gewerbe
nachgeht (wie er das behauptet) so könnte das zu einem Pyrrhussieg
werden.
Bedenken Sie, daß unsere Sache fast fünf Jahre her ist - langsam
sollten Sie drüberstehen.
Da musste ich jetzt eine Weile nachdenken was Sie meinen.
Richtig, wir hatten eine Meinungsverschiedenheit, und ich habe mich
in deren Verlauf im Ton vergriffen. Für diesen Fehlgriff im Ton (nicht
für die Sache, da ist meine Meinung unverändert) habe ich mich
entschuldigt, Sie haben die Entschuldigung angenommen.
Das war für mich erledigt und vergessen. Da Sie es jetzt zum Thema
machen muss ich fragen ob Sie das anders sehen? Und wenn ja,
welchen Zusammenhang hat das mit dem hier abstrakt diskutierten
Fall?
#48Report
06.07.2011
THREAD geschlossen. Fragen, Hinweise, Anmerkungen zum Urteil bitte per PN.
#49Report
Topic has been closed
Und das ist dann branchenüblich wenn es alle so machen und kann bei
einem Callgirl mit 6 Jahren Berufserfahrung als bekannt voarausgesetzt
werden. Demnach hätte sie dann auch gewusst dass das Release auch
für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Agentur hätte gelten sollen.
Ich sag ja, die Gegenseite war schlecht vertreten.