Werbefoto mit Minderjährigen 45
24.04.2011
Original von Marc Stephan
@Tom:
Dass es ein "vorteilhaftes Rechtsgeschäft" gibt, weiß ich sehr wohl, bezweifle aber noch immer stark, dass er auf das hier vorgebrachte Beispiel passt.
Das hat auch kein Mensch je irgendwo behauptet...
Du hattest behauptet, daß Minderjährige nicht einseitig vorteilhafte Rechtsgeschäfte wirksam abschließen können - und diese Behauptung ist unrichtig.
#42Report
24.04.2011
Original von Henning Zachow *Bodypart :)*
[quote]Original von Marc Stephan
[...]
Im Regelfall kann und muss ich aber davon ausgehen, dass der, der sich als Sorgeberechtigter ausgibt, auch dieser ist. Ganz einfach weil es für den "Regelfall" keinen Nachweis gibt.
[...]
sehe ich ähnlich, und das treibt mich auch zu der ansicht, dass dr. kötz recht hat, wenn er meint, dass eine unterschrift reicht, wie ich in beitrag #10 schon *verlinkt* habe.[/quote]
Und da widerspricht Herr Kötz leider dem BGB, das nun einmal klar und mit nur wenigen Ausnahmen (die hier nicht relevant sind) bestimmt, daß Minderjährige durch die Sorgeberechtigten gemeinsam vertreten werden.
RA David Seiler (www.fotorecht.de) ist übrigens klar der Ansicht, daß ein Modelrelease stets von beiden Sorgeberechtigten (Eltern) unterschrieben werden muß, um wirksam zu sein. (Sofern es denn zwei Sorgeberechtigte gibt.)
knifflig wird es nur bei der gemeinsamen sorgeausübung getrennt lebender und/oder nicht verheirateter eltern. da ist man bestimmt mit der zweiten elternunterschrift, für die man nach timbuktu rennen muss, auf der sicheren seite...
Man braucht immer die Unterschriften beider Eltern.
§ 1629 Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
(Und bevor jemand auf gedankliche Abwege gerät: "Kind" meint hier im BGB "unter 18, minderjährig".)
#43Report
24.04.2011
Original von TomRohwer
[...]
[quote]Original von Henning Zachow *Bodypart :)*
knifflig wird es nur bei der gemeinsamen sorgeausübung getrennt lebender und/oder nicht verheirateter eltern. da ist man bestimmt mit der zweiten elternunterschrift, für die man nach timbuktu rennen muss, auf der sicheren seite...
Man braucht immer die Unterschriften beider Eltern.
§ 1629 Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
[...][/quote]
das sehe ich anders, tom, nämlich im zusammenhang mit §1627 bgb:
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
in meinen augen liegt da (abgesehen von der von mir schon beschriebenen ausnahme) der schwarze peter bei den eltern. ein elternteil ist berechtigt, die willenserklärung abzugeben, und darüber dürfen die beiden sich vorher einigen, wenn nicht gerade gefahr im verzug ist.
gegenbeispiele? du fragst doch auch immer gern nach aktenzeichen... gibt es überhaupt rechtskräftige urteile zu dem thema?
irgenwo wäre es ja unlogisch, wenn für das entschuldigungsschreiben wegen krankheitsbedingtem fernbleiben vom unterricht nur eine elternunterschrift erforderlich ist, aber für das foto auf der schul-homepage plötzlich beide unterschreiben müssten...
#44Report
09.06.2011
In Vielem stimme ich Tom Rohwer gern zu - vor allem, was die Wirksamkeit irgendwelcher Rechteinräumungen in Vereins-AGB betrifft: Diese dürften klar unwirksam sein.
1.
Sind sich Fotograf und minderjähriges Model einig, kann das Model in die HERSTELLUNG von Fotos selber einwilligen (OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 742). Das wird teils in der Literatur kritisiert.
2.
Allerdings bleibe ich dabei, daß die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten reicht, was model releases betrifft. Der - grundsätzlich erforderlichen, § 1629 Abs. 1 BGB - Gesamtvertretung wird dadurch genügt, wenn ein Elternteil allein auftritt, aber zugleich in Vertretung oder als Bote des anderen Elternteils handelt. Das ist aber der Regelfall.
Die Gesamtvertretung erfordert nicht die gleichzeitige Abgabe von Willenserklärungen und auch nicht, daß die Eltern beide tätig werden. Vielmehr können sie einem Dritten oder einander widerruflich Vollmacht, sogar in Form einer Generalvollmacht, erteilen. Ggf. müßte der Widersprechende darlegen, daß er/sie a) etwas gegen die Nutzung der Bilder hat und daß er/sie b) dem anderen keine Vollmacht erteilt hat. Das würde von dem, der einverstanden ist, naturgemäß bestritten werden.
In der Praxis ist mir ein Fall so eines Widespruchs noch nie vorgekommen, weil die Eltern sich eben (gem. § 1627 S. 2 BGB) einigen. Diese Einigung wird eher so ausfallen, daß der Minderjährige halt "ab jetzt" keine Fotos mehr machen lassen soll.
3.
Ist der Minderjährige 14 oder älter, muß auch er ZUSTIMMEN.
4.
Hat der Erziehungsberechtigte eine GENERELLE EINWILLIGUNG erteilt, § 113 BGB, so kann der Minderjährige die erforderlichen Einwilligungen selbst erteilen. Dazu gehört auch die Nutzung. Beweisschwierigkeiten kann es hier natürlich schnell geben.
Gruß,
Daniel Kötz
1.
Sind sich Fotograf und minderjähriges Model einig, kann das Model in die HERSTELLUNG von Fotos selber einwilligen (OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 742). Das wird teils in der Literatur kritisiert.
2.
Allerdings bleibe ich dabei, daß die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten reicht, was model releases betrifft. Der - grundsätzlich erforderlichen, § 1629 Abs. 1 BGB - Gesamtvertretung wird dadurch genügt, wenn ein Elternteil allein auftritt, aber zugleich in Vertretung oder als Bote des anderen Elternteils handelt. Das ist aber der Regelfall.
Die Gesamtvertretung erfordert nicht die gleichzeitige Abgabe von Willenserklärungen und auch nicht, daß die Eltern beide tätig werden. Vielmehr können sie einem Dritten oder einander widerruflich Vollmacht, sogar in Form einer Generalvollmacht, erteilen. Ggf. müßte der Widersprechende darlegen, daß er/sie a) etwas gegen die Nutzung der Bilder hat und daß er/sie b) dem anderen keine Vollmacht erteilt hat. Das würde von dem, der einverstanden ist, naturgemäß bestritten werden.
In der Praxis ist mir ein Fall so eines Widespruchs noch nie vorgekommen, weil die Eltern sich eben (gem. § 1627 S. 2 BGB) einigen. Diese Einigung wird eher so ausfallen, daß der Minderjährige halt "ab jetzt" keine Fotos mehr machen lassen soll.
3.
Ist der Minderjährige 14 oder älter, muß auch er ZUSTIMMEN.
4.
Hat der Erziehungsberechtigte eine GENERELLE EINWILLIGUNG erteilt, § 113 BGB, so kann der Minderjährige die erforderlichen Einwilligungen selbst erteilen. Dazu gehört auch die Nutzung. Beweisschwierigkeiten kann es hier natürlich schnell geben.
Gruß,
Daniel Kötz
#45Report
Topic has been closed
Das halte ich, vorsichtig ausgedrückt, für rechtlich unwirksam. Vereine können nicht qua Satzung über die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitglieder verfügen.
Aber das müssen sie ja auch nicht, um ihrer Vereinstätigkeit nachzugehen.