Versicherungsfrage / Verdienstausfall / Schadenersatz 62

Original von digitalrebel - Pat Merz
Kommt drauf an was du im Vertrag mit dem Modell definiert hast für den Fall wenn sie nicht erscheint ... was steht denn da?
Ich denke nicht dass DU direkt den Unfallverursacher belangen kannst. Höchstens das Modell wegen Nichterscheinen; eben, je nachdem was in dem Vertrag mit ihr steht.


Wenn sich das Model auf die Unmöglichkeit nach § 275 BGB beruft, braucht das Model ihre Leistung (das Posen auf dem Workshop) nicht zu leisten.
Wenn das Model die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, wird sie auch nicht zur Kasse gebeten. Wäre ja sonst auch unfair.
Das römische Recht hatte einen schönen Grundsatz, den wir auch in unser deutsches Zivilrechtssystem übernommen haben:
Unmögliches ist nicht zu leisten (impossibilium nulla est obligatio)

Peter braucht dann das Model nach § 326 Abs. 1 BGB nicht zu bezahlen und kann gem. § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag mit dem Model zurück treten.


Wichtig:
Dies gilt nur, wenn das Model verletzt wurde oder es ihr aus anderem Unfallgrund wirklich unmöglich ist, am Shooting teilzunehmen.
[gone] User_6449
13.04.2011
Original von digitalrebel - Pat Merz
Ich denke nicht dass DU direkt den Unfallverursacher belangen kannst. Höchstens das Modell wegen Nichterscheinen; eben, je nachdem was in dem Vertrag mit ihr steht.

Ich selbst kann natürlich gar nichts machen, denn das Modell hat im Auto gesessen und
muß sich als Unfallopfer an die Versicherung wenden und nicht ich.

Aber ich habe dem Modell eine Kostenaufstellung gegeben, welcher Vermögensschaden
entstanden ist, da sie aufgrund des Unfalls nicht zum Worksoptermin erscheinen konnte.

Denn einen Beleg braucht sie ja, um der Versicherung darstellen zu können, daß sie sich
die Geschichte nicht selbst ausgedacht hat.

Ich kann dem Modell jeden Vertrag, jede Besätigung und jede Rechnung schreiben welche
sie braucht, aber sie muß das der Versicherung einreichen und ich kann nur abwarten was
sie daraus macht ...


Viele Grüße
Peter
13.04.2011
Original von Peter Herhold
[quote]Original von digitalrebel - Pat Merz
Ich denke nicht dass DU direkt den Unfallverursacher belangen kannst. Höchstens das Modell wegen Nichterscheinen; eben, je nachdem was in dem Vertrag mit ihr steht.

Ich selbst kann natürlich gar nichts machen, denn das Modell hat im Auto gesessen und
muß sich als Unfallopfer an die Versicherung wenden und nicht ich.

Aber ich habe dem Modell eine Kostenaufstellung gegeben, welcher Vermögensschaden
entstanden ist, da sie aufgrund des Unfalls nicht zum Worksoptermin erscheinen konnte.

Denn einen Beleg braucht sie ja, um der Versicherung darstellen zu können, daß sie sich
die Geschichte nicht selbst ausgedacht hat.

Ich kann dem Modell jeden Vertrag, jede Besätigung und jede Rechnung schreiben welche
sie braucht, aber sie muß das der Versicherung einreichen und ich kann nur abwarten was
sie daraus macht ...


Viele Grüße
Peter[/quote]

na nix.... das is doch ein folgeschaden.... der wird nicht mehr abgedeckt....
Das würde ja dann auch zutreffen, wenn die Workshopteilnehmer Schadenersatz vom Workshopanbieter fordern, denn ihm war es Unmöglich, wegen Ausbleiben des Modells, den Workshop durchzuführen ... also hat eigentlich niemand Anspruch auf goa nix ...

Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von digitalrebel - Pat Merz
Kommt drauf an was du im Vertrag mit dem Modell definiert hast für den Fall wenn sie nicht erscheint ... was steht denn da?
Ich denke nicht dass DU direkt den Unfallverursacher belangen kannst. Höchstens das Modell wegen Nichterscheinen; eben, je nachdem was in dem Vertrag mit ihr steht.


Wenn sich das Model auf die Unmöglichkeit nach § 275 BGB beruft, braucht das Model ihre Leistung (das Posen auf dem Workshop) nicht zu leisten.
Wenn das Model die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, wird sie auch nicht zur Kasse gebeten. Wäre ja sonst auch unfair.
Das römische Recht hatte einen schönen Grundsatz, den wir auch in unser deutsches Zivilrechtssystem übernommen haben:
Unmögliches ist nicht zu leisten (impossibilium nulla est obligatio)

Peter braucht dann das Model nach § 326 Abs. 1 BGB nicht zu bezahlen und kann gem. § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag mit dem Model zurück treten.


Wichtig:
Dies gilt nur, wenn das Model verletzt wurde oder es ihr aus anderem Unfallgrund wirklich unmöglich ist, am Shooting teilzunehmen.[/quote]
Original von Paul Poleski
na nix.... das is doch ein folgeschaden.... der wird nicht mehr abgedeckt....


Sehe ich genauso wie Paul. Solche Folgeschäden sind nicht mehr abgedeckt. Der Grund ist ganz einfach: Würde man jeden "Schaden" der sich kausal auf den Unfall zurückführen lässt abdecken wollen, würde das ins Unermessliche gehen.

Ich habe das in meinem "großen" Beitrag ja schon geschildert.

Aber Peter, trotzdem würde ich es versuchen, man weiß ja nie und wer weiß, wie die Bedingungen der Versicherung sind...
13.04.2011
und vielleicht mal noch so am rande..... ein anspruch gegen das model dürfte wohl zumindest im ergebnis deinerseits ausscheiden.....

verschuldet hat sie ja wohl ihr aussbleiben nicht und eine verschuldensunhabhängige haftung vertraglich zu vereinbaren.... hm.... da hab ich so meine bedenken....
[gone] User_242074
13.04.2011
...Vielleicht gibt es ja noch jemanden, der in der Versicherungsbranche
tätig ist und etwas dazu sagen kann. Obwohl ich natürlich weiß, daß
sich speziell Versicherungsleute schon rein berufsbedingt immer "sehr
bedeckt" halten ... ;-)



... so sieht es aus :-)
ist auch noch von anderen faktoren abhängig.
- schuldfrage eindeutig oder unklar? (und nicht nur aus deiner sicht) ;-)
- wer steht im polizeibericht auf 1?
- sind verwarnungsgelder ausgesprochen worden?

nur mal ein paar punkte weshalb es als aussenstehender, aber fachbezogener ;-) ,
nicht leicht ist sich dazu zu äussern.

letzten endes kann ich auch nur den weg zum anwalt empfehlen (hoffentlich rechtsschutz versichert), der versucht dann die ansprüche aller geschädigten geltend zu machen.

aufgabe der versicherung ist es zunächst zu prüfen ob der haftpflichtanspruch berechtigt ist oder nicht.

lg happy
Original von digitalrebel - Pat Merz
Das würde ja dann auch zutreffen, wenn die Workshopteilnehmer Schadenersatz vom Workshopanbieter fordern, denn ihm war es Unmöglich, wegen Ausbleiben des Modells, den Workshop durchzuführen ... also hat eigentlich niemand Anspruch auf goa nix ...


Stimmt. Peter (als Anbieter des Workshops) kann sich ggü. den Teilnehmern auf Unmöglichkeit berufen (er wird ja so schnell kein anders Model bekommen) und kann die Leistung ggü. den Teilnehmern verweigern. Die Teilnehmer sind dann von der Gegenleistungspflicht befreit und haben die Möglichkeit vom Vertrag zurück zu treten. Das können sie dann sogar fristlos tun.

Auch das Fahrgeld (dass die Teilnehmer für ihre Anfahrt ausgeben mussten) bekommen die Teilnehmer, meines Erachtens nicht zurück, weil sie diese "Ausgaben" ja auch getan hätten, wenn der Workshop gelaufen wäre...
Original von Happy-Yellow
... so sieht es aus :-)
ist auch noch von anderen faktoren abhängig.
- schuldfrage eindeutig oder unklar? (und nicht nur aus deiner sicht) ;-)
- wer steht im polizeibericht auf 1?
- sind verwarnungsgelder ausgesprochen worden?
nur mal ein paar punkte weshalb es als aussenstehender, aber fachbezogener ;-) ,
nicht leicht ist sich dazu zu äussern.
letzten endes kann ich auch nur den weg zum anwalt empfehlen (hoffentlich rechtsschutz versichert), der versucht dann die ansprüche aller geschädigten geltend zu machen.
aufgabe der versicherung ist es zunächst zu prüfen ob der haftpflichtanspruch berechtigt ist oder nicht.lg happy


Sehe ich ähnlich. Obwohl Strafrecht und Zivilrecht bei manchen Unfällen 180 Grad auseinander liegen:

Offtopic!!!

1.
Es gibt den berühmten Fall, dass jemand falsch herum aus der Einbahnstraße fährt und ihm ein anderer Pkw links in die Seite fährt.
Der andere Pkw Führer hatte Schuld, weil der "Einbahnstraßenfahrer" von rechts kam.
Rechts vor links...
Zivilrechtlich sieht das natürlich ganz anders aus.

2.
Ein Junge fährt mit dem Fahrrad über einen "Zebrastreifen" (darf man nicht, man muss absteigen. Aber wenn man nicht absteigt, ist es keine OWi, weil es nicht in § 49 StVO aufgezählt ist). Pkw Führer übersieht ihn und kollidiert mit ihm.
Der Pkw Führer ist dran wegen der OWi bezüglich falsch verhalten am Fußgängerüberweg und auch wegen fahrl. Körperverletzung.
Der Junge musste aber 100% des Schadens zahlen (von beiden Seiten), weil er so um die Ecke gedüst war.


Beide Fälle sind geschehen...
[gone] User_6449
13.04.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Solche Folgeschäden sind nicht mehr abgedeckt. Der Grund ist ganz einfach: Würde man jeden "Schaden" der sich kausal auf den Unfall zurückführen lässt abdecken wollen, würde das ins Unermessliche gehen.

Genau das ist eben die Frage, denn das Modell hat nicht nur einen
Personenschaden oder Sachschaden erlitten, sondern auch einen
Vermögensschaden.

Ich kann den Vermögensschaden nicht geltend machen, weil ich
lediglich "Der dritte Mann" bin, hinter dem Unfallopfer und dem
Unfallverursacher.

Im konkreten Fall konnte das Modell nur einen einzigen Termin
nicht wahrnehmen und sie war (zum Glück) nur für einen Tag
"außer Gefecht" und konnte nicht arbeiten.

Aber selbst dieser eine Tag bedeutet für das Modell natürlich
einen erheblichen finanziellen Verlust und es wäre tragisch,
wenn die Versicherung des Unfallverursachers nicht für ihren
Vermögensschaden aufkommen müßte.

Viele Grüße
Peter
Original von Peter Herhold
Genau das ist eben die Frage, denn das Modell hat nicht nur einen
Personenschaden oder Sachschaden erlitten, sondern auch einen
Vermögensschaden.
[...] und es wäre tragisch, wenn die Versicherung des Unfallverursachers nicht für ihren Vermögensschaden aufkommen müßte.
Viele Grüße
Peter


Bei dem Model ist es ein Vermögensfolgeschaden, d.h. ihr Vermögen wurde geschmälert, als Folge eines ihr angetanen Körper- oder Sachschadens.

Solche Sachen sind grds. abgedeckt, weil sie eine direkte Folge der Verletzung oder Sachbeschädigung der selben Person sind.

Nur Du und die Teilnehmer, ihr guckt meines Erachtens in die Röhre...
[gone] User_6449
13.04.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit

Bei dem Model ist es ein Vermögensfolgeschaden, d.h. ihr Vermögen wurde geschmälert, als Folge eines ihr angetanen Körper- oder Sachschadens.

Solche Sachen sind grds. abgedeckt, weil sie eine direkte Folge der Verletzung oder Sachbeschädigung der selben Person sind.

Genau das wollte ich wissen ...

Das Modell hat von mir also jede Unterstützung die nur denkbar ist.

Oder wie mein alter Lehrherr es mal beschrieben hat:

"Eine Hand wäscht die andere und bei der Wahrheit zu bleiben ist stets
die erste Pflicht, aber man darf dabei niemals ganz schwindelfrei sein."

Viele Grüße
Peter
[gone] User_242074
13.04.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
...Nur Du und die Teilnehmer, ihr guckt meines Erachtens in die Röhre...


es wäre vielleicht noch eine möglichkeit wenn peter dem model eine rechnung für den workshop und die teilnehmer erstellt und das model diese dann als vermögensschaden geltend macht ;-)

lg happy
Original von Happy-Yellow
es wäre vielleicht noch eine möglichkeit wenn peter dem model eine rechnung für den workshop und die teilnehmer erstellt und das model diese dann als vermögensschaden geltend macht ;-)
lg happy


wie Rechnung? Peter soll dem Model den verpatzten Workshoptag in Rechnung stellen und das Model soll das dann als Vermögensschaden geltend machen?

Naja, die Versicherung ist nicht blöd, die wissen, dass das Model diese Rechnung nicht zahlen muss und ihr somit auch kein Schaden entstanden ist.

Außerdem ist so etwas nahe am Betrug...
[gone] User_242074
14.04.2011
nein, nicht nah am betrug, noch nicht mal annähernd dran ;-)

der punkt ist einfach dass peter an den unfallverursacher keine ansprüche stellen kann, das model hingegen schon.

fakt ist auch dass der workshop dadurch nicht zustande kommen konnte, ausgaben entstanden sind die nicht ersetzt worden sind bisher - grund: nicht erscheinen des models.

und wenn du genau hinschaust, ich habe geschrieben - ... vielleicht ....

ich bin versicherungsfuzzi, kein rechtsverdreher, wenn dich das ausreizen des paraghraphendschungels und deren möglichkeiten interessieren, wende dich (oder besser gesagt peter) an den anwalt deines vertrauens :-)

die versicherung interessiert den verursacher, welche ansprüche an die haftpflicht, welche an kasko gestellt werden, wodurch sich die ansprüche begründen und wie hoch die ansprüche sind.
da kommen die AKB´s zum einsatz und den paraghraphen kann sich auch keine gesellschaft entziehen.

und das model hat schliesslich die möglichkeit anzugeben dass ihr vom veranstalter die kosten in rechnung, für das nichterscheinen sowie die folgekosten der teilnehmer, gestellt worden sind.

ich habe keinerlei garantie gegeben dass diese ansprüche anerkannt werden müssen, dass kann ein anwalt besser als ich beurteilen, oder wie am anfang schon einer schrieb, die versicherungsleute halten sich bedeckt ;-)

lg happy
14.04.2011
Original von Happy-Yellow
und das model hat schliesslich die möglichkeit anzugeben dass ihr vom veranstalter die kosten in rechnung, für das nichterscheinen sowie die folgekosten der teilnehmer, gestellt worden sind.

Das funktioniert aber eben nicht, weil das Model in diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig gegenüber ihrem Auftraggeber ist.

Ist im Grunde ein bißchen wie die Nummer mit der Familienhaftpflichtversicherung und Schäden, die durch Kinder angerichtet werden:

Familie hat HVV, Kind zerdeppert bei Freunden teure Vase. "Wir sind haftpflichtversichert!" sagen die Eltern, und melden den Schaden. "Haben Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt?" fragt die Versicherung. "Nein, natürlich nicht!" antworten die Eltern dummerweise. "Tja", sagt die Versicherung, " dann leisten wir nicht - weil Sie dann ja nicht haften."

Grundlage aller Ansprüche an Haftpflichtversicherungen ist immer, daß überhaupt Haftungspflichten bestehen.
[gone] User_242074
14.04.2011
@tom:

dein beispiel mit den kindern ist nur bedingt richtig ;-).
bei mir meldet der kunde den schaden, wir bringen es auf papier und ist nur davon abhängig ob kinder unter 7 oder über 7, und falls unter 7 ob eine zusätzliche absicherung für eben diese altersgruppe besteht.
i.d.R wir aber reguliert :-)

und wenn peter an das model eine rechnung aufstellt über entgangene leistung (ist natürlich nur machbar wenn ein dementsprechender vertrag vorliegt) dann kann er diese leistung auch einfordern.

deshalb schrieb ich ja auch dass der anwalt des vertrauens hierzu viel besser auskunft geben kann.
14.04.2011
Original von Happy-Yellow
@tom:

dein beispiel mit den kindern ist nur bedingt richtig ;-).
bei mir meldet der kunde den schaden, wir bringen es auf papier und ist nur davon abhängig ob kinder unter 7 oder über 7, und falls unter 7 ob eine zusätzliche absicherung für eben diese altersgruppe besteht.
i.d.R wir aber reguliert :-)

und wenn peter an das model eine rechnung aufstellt über entgangene leistung (ist natürlich nur machbar wenn ein dementsprechender vertrag vorliegt) dann kann er diese leistung auch einfordern.

deshalb schrieb ich ja auch dass der anwalt des vertrauens hierzu viel besser auskunft geben kann.


Vorderungen stellen ist möglich, aber Dir als Versicheurngsfutzi ist der Ablauf einer Leistungspflicht in Haftpflicht schon bekannt?
[gone] User_242074
14.04.2011
Original von Nico Reinhard
Vorderungen stellen ist möglich, aber Dir als Versicheurngsfutzi ist der Ablauf einer Leistungspflicht in Haftpflicht schon bekannt?



*grins, wo denkst du hin? hab den beruf ja nur erlernt, warum sollte ich sowas dann wissen?

ich versuche nur möglichkeiten aufzuzeigen, was der einzelne daraus macht ist seine entscheidung.
über fristen, anerkennung der leistungspflicht, berechtigte oder unberechtigte ansprüche oder ob reguliert wird, habe ich nicht zu entscheiden.

aber danke für solche kommentare, die tragen dazu bei dass ich mir lieber solche threads nur bookmarke und mitlese, statt tips zu geben.
14.04.2011
Original von Happy-Yellow
[quote]Original von Nico Reinhard
Vorderungen stellen ist möglich, aber Dir als Versicheurngsfutzi ist der Ablauf einer Leistungspflicht in Haftpflicht schon bekannt?



*grins, wo denkst du hin? hab den beruf ja nur erlernt, warum sollte ich sowas dann wissen?

ich versuche nur möglichkeiten aufzuzeigen, was der einzelne daraus macht ist seine entscheidung.
über fristen, anerkennung der leistungspflicht, berechtigte oder unberechtigte ansprüche oder ob reguliert wird, habe ich nicht zu entscheiden.

aber danke für solche kommentare, die tragen dazu bei dass ich mir lieber solche threads nur bookmarke und mitlese, statt tips zu geben.[/quote]

Das bese ist Anwalt konsultieren, der gibt eine Rehtsberatung und klärt über Erfolg oder Misserfolg auf.

Gruß Nico

P.S. Sollte kein persönlicher Angriff sein!

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