Versicherungsfrage / Verdienstausfall / Schadenersatz 62

27.03.2011
Original von Pixelspalter
Hmmm.....vielleicht seh ich das auch falsch. Aber kümmert sich bei Unfällen auf dem Weg zum Arbeitsplatz (und nichts anderes sollte das ja gewesen sein) nicht die Berufsgenossenschaft??

Die BG zahlt Behandlungskosten bei beruflich bedingten Unfällen.

Wäre das Model in der BG, würde die hier in der Tat leisten - allerdings gibt es bei Autounfällen eine besondere Regelung: unabhängig vom Unfallverschulden teilen sich immer Krankenversicherung bzw. Berufsgenossenschaft und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Behandlungskosten 50:50.

Bei Selbständigen sieht die Lage natürlich wieder etwas anders aus. Aber auch die können sich hier mitversichern

Viele Selbständige sind in der zuständigen BG pflichtversichert, Models können sich freiwillig in der BG unfallversichern.

Was die BG aber nie zahlt: Verdienstausfall, Schadensersatz, usw. usf.

Die BG deckt:

  • Behandlungskosten von Berufsunfällen inkl. Wegeunfällen (Weg zur/von der Arbeit)

  • Behandlungskosten von (jeweils anerkannten) Berufskrankheiten

  • Berufsunfähigkeitsrente bei Berufsunfähigkeit durch Berufsunfall/Berufskrankheit

  • Reha-Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

  • Kosten einer Umschulung bei Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf aufgrund Berufsunfall/Berufskrankheit

27.03.2011
Original von Satyr [GothicModels.net]
Wieso sollte es die Versicherung des mutmasslichen Unfallverursachers darum kümmern, dass eine Mitfahrerin in einem beteiligten Fahrzeug einen Verdienstausfall hatte

Weil ihr Versicherter für diesen Schaden haftet, und sie also leisten muß.
27.03.2011
Original von Peter Herhold
[quote]Original von Fotofuxx
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs

c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden)

Genau das meinte ich ...

Für Personenschäden und Sachschäden muß die Kfz - Haftpflicht eintreten,
aber wie sieht es bei Vermögensschäden aus?[/quote]
Genauso. Sagt doch das Zitat. Die Versicherung stellt den Versicherungsnehmer frei, das heißt: sie zahlt.

Denn ein Vermögensschaden tritt bei einem Unfall praktisch immer ein, egal
ob geschäftlich oder privat.

Und genau aus diesem Grund bekommst Du den Wertverlust, den Nutzungsausfall, eine Kostenpauschale, und ggf. den Verdienstausfall.

Wie gesagt: beim Honorarausfall des Models sehe ich da kein Problem. Bei den aus dem Ausfall des Models weiter resultierenden Folgen wird's m.E. komplexer. Anwalt, oder auch einfach mal den eigenen Versicherungsvertreter fragen. (Das die gegnerische Versicherung den Schaden kleinhalten will, ist logisch. Übrigens: für den Geschädigten gilt grundsätzlich immer "Schadensminderungspflicht", d.h. er muß alles tun, was geeignet ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten.)
27.03.2011
Dazu eine kleine Episode, die viele, viele Jahre zurückliegt, und sich in einer Zeit abspielte, als der "Leistungskatalog" der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei einem Autounfall noch nicht so durchgeklagt und durchdekliniert worden war, wie es heute der Fall ist. (Unsere heutige Rechtslage beruht ja auf Urteilen der letzten ~50 Jahre...)

Sozusagen als "Schmankerl zum Ausklang des Wochenendes"...

Der LKW des Familienunternehmens, dessen Geschäftsführer mein Vater war, war mit einer Ladung Fleischereimaschinen zu einer Messe unterwegs und kollidierte auf der Fahrt zum Messeort mit einem PKW.

Der Unfallhergang war völlig klar und unstrittig, unser LKW bzw. dessen Fahrer hatte Schuld.

Allerdings... es war kein gewöhnlicher PKW, mit dem unser LKW (ein mintgrüner Mercedes Kurzhauber, ich erinnere es noch genau, ich durfte als 5.Klässler nämlich mal mitfahren!) zusammengestoßen war.

Es handelte sich um einen Mercedes 600, und in diesem Mercedes 600 saßen drei Vorstandsmitglieder einer großen deutschen Versicherungsgesellschaft, die auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen waren, von wo aus sie mit dem Flugzeug zu einem Geschäftstermin reisen wollten. In London, glaube ich, oder in Paris, irgendwie so.

[IMG]

Mein Vater erzählte später einmal, an diesem Unfall habe er gelernt, wie man als Geschädigter Unfälle abrechnet.

[IMG]

Am Ende, so erfuhr er von der Versicherung unseres LKW, hatte der ganze Unfall ungefähr eine halbe Million D-Mark gekostet. Etwa 500.000 Mark. Und das war um und bei 1970...! Damals bekam man für 500.000 Mark ein komplettes großes Mietshaus.

Die drei Versicherungsdirektoren setzten ihre Fahrt zum Flughafen mit einem Taxi fort, und da ging es um einige 100km. Sie mussten, da sie ihr Flugzeug verpasst hatten, ein Flugzeug chartern (damals war der Flugverkehr noch nicht so dicht). Der Chauffeur des Mercedes 600 mußte am Unfallort in einem Hotel ungebracht werden, bis er mit der Bahn zurückreisen konnte, der 600er war Totalschaden, es gab Schmerzensgeld, den alle vier Mercedes-Insassen waren - zum Glück nur leicht - verletzt worden. Die Versicherungsbosse machten Verdienstausfall geltend, weil sie ja in der Zeit, in der sie in den Folgetagen zum Arzt mussten, nicht arbeiten konnten - und ein Versicherungsdirektor ist teuer. Maßanzüge waren unrettbar verschmutzt wurden, sowieso die Uniform des Chaffeurs. Für die Zeit bis zur Neubeschaffung eines neues 600ers mußte ein repräsentativer Benz gemietet werden. Und, und, und...

Man muß Vermögensschäden in so einem Fall nur genau beziffern und belegen können. Dann ist der Ausgleich von Vermögensschäden viel einfacher als Schmerzensgeld.
27.03.2011
Original von Peter Herhold
Das ist ja eben die Frage und ich wiederhole:

Deckt eine normale Kfz - Haftpflichtversicherung Vermögensschäden ab oder nicht?

Gegenfrage: für was hältst Du denn Dein kaputtes Auto? Das Dir die Versicherung des Unfallverursachers bezahlt?

Das ist ein ganz typischer Vermögensschaden.
Welche Ausreden könnte eine Kfz - Haftpflichtversicherung erfinden, um sich um eine
Zahlung von Vermögensschäden zu drücken?

1) Kein kausaler Zusammenhang
2) Schaden nicht konkret bezifferbar
Also hier wirst du mit Sicherheit keine (für die Versicherungsgesellschaft) verbindliche Auskunft bekommen. Bevor du dir also eine gefällige Antwort von irgendwelchen Hobby-Petrocellis oder Freizeit-Saleschs verwertest, wende dich an die Versicherungsgesellschaft des Schadensverursachers, beziffere deinen Anspruch konkret, füge Nachweise wie Workshop-Verträge bei und warte erst mal die Antwort ab. Vielleicht kommst du ja an einen Sachbearbeiter, der froh ist, wenn er den Vorgang schnell vom Tisch hat und dir daraufhin überweist. Und wenn die danach noch was brauchen, melden die sich schon.

Fakt ist, dass der Anspruch erst mal (möglichst umgehend) der Versicherung vorliegen sollte. Was sich dann ergibt, hängt auch von den Bedingungen des Versicherers ab. Grundsätzlich ist es aber so, dass jemand, der einen Schaden verursacht, dafür haftbar zu machen ist.

Wäre aber schön, wenn du hier zum nachlesen reinschreibst, wie die Sache ausgegangen ist.
[gone] User_6449
28.03.2011
Original von Dr.No - April in Berlin
Wäre aber schön, wenn du hier zum nachlesen reinschreibst, wie die Sache ausgegangen ist.

Ich melde mich, sobald es Neuigkeiten gibt.

Einige Beiträge waren schon ganz hilfreich. Um aufzuzeigen, welche
Probleme in solch einem Fall möglicherweise auftreten könnten.

Vielleicht gibt es ja noch jemanden, der in der Versicherungsbranche
tätig ist und etwas dazu sagen kann. Obwohl ich natürlich weiß, daß
sich speziell Versicherungsleute schon rein berufsbedingt immer "sehr
bedeckt" halten ... ;-)


Viele Grüße
Peter
[gone] Der Hosenknopf
28.03.2011
Das Model wird sicherlich seinen Verdienstausfall ersetzt bekommen.

Wobei ich vor ein paar Monaten mal den Fall gehört habe, das ein Model bei einer Versicherung Verdienstausfall haben wollte, weil es auf dem Weg zum Shooting auf dem ungeräumten Bürgersteig bei Eis und Schnee ausgerutscht ist und nicht zum Shooting erscheinen konnte.

Eigendlich eine ganz klare Sache, aber das Model dachte nur ans liebe Geld und nicht daran, das sie nicht angemeldet gearbeitet hat, sondern schwarz, so das die ganze Geschichte nach hinten los ging und zwar bös nach hinten :-)

Die Workshopteilnehmer bekommen sicherlich nichts. Du könntest evtl. Ausfälle geltend machen, aber das wird sicher nicht ohne Anwalt gehen.

Das ist sowieso bei solchen Dingen eigentlich der beste Weg, die Juristen wissen dann meist auch was zu tun ist und ob sich das ganze für ein paar Kröten lohnt, denn Versicherungen zahlen ja nicht so einfach, meist braucht es bei solchen Geschichten einfach einen Anwalt und der kostet ja auch einiges an Geld.

Am Ende ist die Rechnung höher, als das was unter dem Strich wirklich rauskommt.

Unfälle, Krankheiten und solche Geschichten passieren nun mal, Unternehmerrisiko - oder immer gleich 2 Modelle zum Workshop buchen.

Viel Glück allen Beteiligten.
[gone] User_6449
28.03.2011
Original von Der Hosenknopf (2000-2010)
Wobei ich vor ein paar Monaten mal den Fall gehört habe, das ein Model bei einer Versicherung Verdienstausfall haben wollte, weil es auf dem Weg zum Shooting auf dem ungeräumten Bürgersteig bei Eis und Schnee ausgerutscht ist und nicht zum Shooting erscheinen konnte.

Eigendlich eine ganz klare Sache, aber das Model dachte nur ans liebe Geld und nicht daran, das sie nicht angemeldet gearbeitet hat, sondern schwarz, so das die ganze Geschichte nach hinten los ging und zwar bös nach hinten :-)

Ist natürlich ein sehr wichtiger Grund Workshops nicht mit Hobbymodellen zu machen.

In unserem Fall ist jedoch alles ganz legal mit Gewewerbeschein usw. gelaufen, denn
sonst würde ich erst gar nicht auf den Gedanken kommen etwas der Versicherung zu
melden.

Haftpflichtansprüche abzuwürgen gehört zur Hauptaufgabe von Haftpflichtversiche-
rungen und ist natürlich deren Tagesgeschäft. Aber einen Schaden zu melden kostet
nicht viel und ich warte mal ab was passiert ...


Viele Grüße
Peter
28.03.2011
Original von Peter Herhold
Haftpflichtansprüche abzuwürgen gehört zur Hauptaufgabe von Haftpflichtversiche-
rungen und ist natürlich deren Tagesgeschäft.


Falsch!
Die Aufgabe eines Haftpflichtversicherers ist:

  1. Begründete Ansprüche zu begleichen

  2. unbegründete Ansprüche abzuwehren; notfals auch vor Gericht

28.03.2011
Die Versicherung bezahlt nur tatsächlich entstandene Schäden. D. h. du musst das der Versicherung schlüssig nachweisen und auch belegen.

Ob und wie du das glaubhaft nachweisen kannst sagt dir der Anwalt Deines Vertrauens.

Alles andere wie: "was könnte die Versicherung denn denken oder meinen" ist reine und sinnlose Spekulation!
[gone] User_6449
28.03.2011
Original von Nico Reinhard
[quote]Original von Peter Herhold
Haftpflichtansprüche abzuwürgen gehört zur Hauptaufgabe von Haftpflichtversiche-
rungen und ist natürlich deren Tagesgeschäft.


Falsch!
Die Aufgabe eines Haftpflichtversicherers ist:

  1. Begründete Ansprüche zu begleichen

  2. unbegründete Ansprüche abzuwehren; notfals auch vor Gericht

[/quote]
Theoretisch ja, aber rein praktisch gesehen lehnen Haftpflichtversicherungen
natürlich auch berechtigte Ansprüche ab, weil sie einfach am längeren Hebel
sitzen. Das steigert den Profit ...

Was ich damit sagen möchte:

Wenn das Model oder ich in der Schadensmeldung auch nur den geringsten
Fehler machen, stürzt sich die Rechtsabteilung der Versicherung darauf und
wir kriegen nichts ...

Man muß also genau darauf achten was man schreibt und genau deshalb habe
ich hier im Forum nachgefragt, ob schon jemand Erfahrungen damit hat.

Viele Grüße
Peter
28.03.2011
Original von Peter Herhold
[quote]Original von Nico Reinhard
[quote]Original von Peter Herhold
Haftpflichtansprüche abzuwürgen gehört zur Hauptaufgabe von Haftpflichtversiche-
rungen und ist natürlich deren Tagesgeschäft.


Falsch!
Die Aufgabe eines Haftpflichtversicherers ist:

  1. Begründete Ansprüche zu begleichen

  2. unbegründete Ansprüche abzuwehren; notfals auch vor Gericht

[/quote]
Theoretisch ja, aber rein praktisch gesehen lehnen Haftpflichtversicherungen
natürlich auch berechtigte Ansprüche ab, weil sie einfach am längeren Hebel
sitzen. Das steigert den Profit ...
[/qoute]
Interessante Theorie in zeiten wo jeder eine Rechtsschutz hat!


Original von Peter Herhold
Was ich damit sagen möchte:

Wenn das Model oder ich in der Schadensmeldung auch nur den geringsten
Fehler machen, stürzt sich die Rechtsabteilung der Versicherung darauf und
wir kriegen nichts ...

Man muß also genau darauf achten was man schreibt und genau deshalb habe
ich hier im Forum nachgefragt, ob schon jemand Erfahrungen damit hat.

Viele Grüße
Peter

Mach Deine Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend!

Vergiss in solchen Fragen das Forum ist zu 99,99% Müll

LG, Nico
Vers. Gesellschaften sind meist nicht so gemein.
[gone] User_6449
28.03.2011
Original von Nico Reinhard
Vers. Gesellschaften sind meist nicht so gemein.

Wie sagt man so treffend: "Die Hoffnung stirbt zuletzt" ... ;-)

Viele Grüße
Peter
Hallo Peter,

ich habe diesen Thread erst jetzt gesehen und möchte gerne meine Ansicht dazu beitragen:

Zuerst möchte ich mein Ergebnis mitteilen:
Peter bekommt keinen Schadensersatz vom Fahrzeugführer bzw. seiner Versicherung.
Das Model könnte den Verdienstausfall vom Fahrzeugführer bzw. seiner Versicherung ersetzt bekommen, wenn das Model beim Unfall verletzt wurde und aufgrund der Verletzung nicht am Shooting teilnehmen kann.


Hier wurde häufig einiges durcheinander gebracht und es wurde häufig nicht am "Anfang" begonnen.

Platt gesagt: Die Versicherung übernimmt berechtigte Forderungen, die Dritte an den Versicherungsnehmer haben.

Dies bedeutet aber, dass man erst einmal eine berechtigte Forderung an den Versicherungsnehmer hat.
Wir gehen hier mal davon aus, dass der Fahrzeugführer auch der Halter auch der Versicherungsnehmer ist. Das ist am einfachsten.

Als erste Anspruchsgrundlage wäre hier der § 7 Abs. 1 StVG:
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs [...] ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Aber: Bei dem eingetretenen Schaden muss es sich um einen Personen- oder Sachschaden handeln. Ein reiner Vermögensschaden ist nicht haftungsbegründend.

Nächste Anspruchsgrundlage wäre der § 823 Abs. 1 BGB:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Aber: § 823 Abs. 1 BGB sieht grds. keine Haftung für Vermögensschäden vor. Lediglich für Vermögensfolgeschäden (sog. unechte Vermögensschäden) ist eine Haftung vorgesehen. (Bsp: Weil ich verletzt wurde, kann ich nicht arbeiten und es entgeht mir ein entsprechender Gewinn).

Wenn das Model nun durch den Unfall verletzt wurde und deshalb nicht zum Shooting kommen konnte und deshalb kein Geld bekommt, dann würde das unter den § 823 Abs. 1 BGB fallen.

Wenn das Model verletzt wurde, könnte es auch einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB haben:
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


Schutzgesetz wäre hier § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung. Die hat der Unfallverursacher begangen (wenn das Model verletzt wurde). Hier würde dann auch der Vermögensschaden des Models als Schadensersatzanspruch gelten.

Für Peter gilt hier:
Eine Eigentumsverletzung von Peter scheidet aus. Zwar hat Peter einen Verdienstausfall erlitten, der sein Vermögen mindert. Das Vermögen als solches wird von § 823 Abs. 1 BGB aber nicht geschützt.

Möglicherweise hat der Unfallverursacher durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall ein sonstiges Recht von Peter i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB verletzt. In Betracht kommt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
§ 823 Abs. 1 BGB schützt den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowohl in seinem eigentlichen Bestand als auch in den einzelnen Erscheinungsformen. Um allerdings ein Ausufern des Tatbestandes zu vermeiden, muss ein unmittelbarer, d.h. betriebsbezogener Eingriff vorliegen. Betriebsbezogen ist ein Eingriff, wenn er sich gegen den Betrieb als solchen richtet, also spezifisch in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreift. Nicht ausreichend ist ein Eingriff in vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsträger. Der Unfallverursacher hat nicht zielgerichtet den Betrieb von Peter behindert. Vielmehr hat er lediglich fahrlässig die Gesundheit des von Peter engagierten Models verletzt, also in ein Rechtsgut eines vom Workshopbetriebes ablösbaren Rechtsträgers eingegriffen. Demnach liegt kein (unmittelbarer) betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.


Für die Workshopteilnehmer sieht es genauso aus. Sie gehen auch leer aus.
Allgemeines Lebensrisiko.

Grundsätzlich kann man sagen, dass sich das Shooting ja noch nachholen lässt.
Sollte dies nicht möglich sein (aus welchen Gründen auch immer) und das Shooting wäre nur an diesem Datum möglich gewesen, so kann sich das Model ggü. Peter als ihren Auftragsgeber auf § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) berufen und Peter braucht gem. § 326 Abs. 1 BGB das Model nicht zu bezahlen.

Peter kann sich ggü. den Workshopteilnehmern auch auf § 275 Abs. 1 BGB berufen und kann den Workshop abblasen. Die Teilnehmer brauchen dann ihrerseits gem. § 326 Abs. 1 BGB den Peter nicht zu bezahlen.

Da weder Peter noch das Model die Unmöglichkeit zu vertreten haben, müssen weder Peter noch das Model etwas an zahlen.

Natürlich ist es durchaus möglich, dass der Versicherungsvertrag des Unfallverursachers (hier = Halter) mit seiner Versicherung so etwas abdeckt, aber eine Versicherung ist kein Wohlfahrtsverein und die zahlen nur, wenn sie müssen und meistens ist dies erst, wenn man eine berechtigte Forderung gegen den Versicherungsnehmer hat.

PS: Dies stellt keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Es wird hier lediglich die Meinung und Rechtsauffassung des Verfasser im Rahmen einer kontroversen Diskussion wiedergegeben. Die Schreiben des Verfassers dienen in keinster Weise dazu, den Empfänger hinsichtlich seiner weiteren Vorgehensweise in einem konkreten Fall zu beraten, sondern spiegeln nur die Rechtsauffassung des Verfassers wider. Der Verfasser stellt hier lediglich seine Meinung zu einem generellen Thema dar, ohne auf einen speziellen Fall einzugehen.
13.04.2011
@ f. dreyer.... fast richtig... schön auseinandergenommen.... hinsichtlich der modelverletzung aber nich ganz am gesetz gearbeitet.... da gibs noch eine alternative ;) und der schadenersatz steht hinter allen voraussetzung ;)....

im haftungsgrund vermute ich mal das geringere problem... eher in der höhe... und da gibs gute kommentierung eines anderen paragraphen....
Kommt drauf an was du im Vertrag mit dem Modell definiert hast für den Fall wenn sie nicht erscheint ... was steht denn da?

Ich denke nicht dass DU direkt den Unfallverursacher belangen kannst. Höchstens das Modell wegen Nichterscheinen; eben, je nachdem was in dem Vertrag mit ihr steht.




Original von Peter Herhold
Konkreter Fall:

Ein Model saß im PKW eines Bekannten und war unterwegs zu einem Workshop.
Dem Bekannten hat jemand die Vorfahrt genommen, es gab einen Unfall, das
Model konnte daher nicht zum Workshop erscheinen.

Bedeutet:

- Das Model hatte Verdienstausfall weil sie nicht erscheinen konnte
- Ich hatte Verdienstausfall weil der Workshop geplatzt ist
- Den Workshopteilnehmern ist dadurch ebenso ein Schaden entstanden.

Dabei kommen locker 1000,- Euro zusammen.


Nun meine Frage (denn so einen Fall hatte ich bisher noch nie):

Deckt eine normale Kfz - Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers solche
Schäden ab?

Denn das Model war nur Beifahrerin und es war nicht ihr eigener PKW ...

Viele Grüße
Peter
13.04.2011
Original von Peter Herhold
Konkreter Fall:

Ein Model saß im PKW eines Bekannten und war unterwegs zu einem Workshop.
Dem Bekannten hat jemand die Vorfahrt genommen, es gab einen Unfall, das
Model konnte daher nicht zum Workshop erscheinen.

Bedeutet:

- Das Model hatte Verdienstausfall weil sie nicht erscheinen konnte
- Ich hatte Verdienstausfall weil der Workshop geplatzt ist
- Den Workshopteilnehmern ist dadurch ebenso ein Schaden entstanden.

Dabei kommen locker 1000,- Euro zusammen.


Nun meine Frage (denn so einen Fall hatte ich bisher noch nie):

Deckt eine normale Kfz - Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers solche
Schäden ab?

Denn das Model war nur Beifahrerin und es war nicht ihr eigener PKW ...

Viele Grüße
Peter



Also die Frau war fest gebucht.
Warum hat sie nicht einfach Taxi, Bus, Bahn nach dem Unfall genommen, um zumindest verspätet aber doch zum Job zu erscheinen???
Original von Paul Poleski
@ f. dreyer.... fast richtig... schön auseinandergenommen.... hinsichtlich der modelverletzung aber nich ganz am gesetz gearbeitet.... da gibs noch eine alternative ;) und der schadenersatz steht hinter allen voraussetzung ;)....

im haftungsgrund vermute ich mal das geringere problem... eher in der höhe... und da gibs gute kommentierung eines anderen paragraphen....


Hallo Paul,

das ist nun aber echt sehr polemisch. ;-)

Du deutest lediglich wage an, was Deiner Meinung nach nicht richtig sein soll, ohne zu sagen, wo der Fehler liegen soll.

Wenn Du es hier nicht öffentlich mitteilen wolltest, dann hättest Du mir doch wenigstens eine PN senden können. ;-) Ich rätsle jetzt, was Du meinst.

hinsichtlich der modelverletzung aber nich ganz am gesetz gearbeitet
Inwiefern nicht nahe genug am Gesetz? Bitte einen klienen Tipp geben. ;-) Ich sehe den Schaden des Models als den einfachsten hier an. Gehen wir mal davon aus, dass das Model verletzt ist, dann bekommt es auch den Vermögensfolgeschaden ersetzt.

Wenn das Model Model verletzt ist, hätte es zumindest die drei folgenden Anspruchsgrundlagen gegen den Fahrzeugführer:

§ 7 StVG (weiß einer ob hier auch der Vermögensfolgeschaden ersetzt wird?)
§ 823 Abs. 1 BGB (mit Vermögensfolgeschaden)
§ 823 Abs. 2 BGB (mit Vermögensfolgeschaden)

Jetzt würde ich noch gerne Deine vierte Anspruchsgrundlage hören, Paul. ;-)


Du sagst:
der schadenersatz steht hinter allen voraussetzung

Aber hier wollen Peter und das Model doch Schadensersatz vom Fahrzeugführer haben, oder nicht? Bzw von der Kfz Haftpflichtversicherung. Aber die zahlt nur, wenn ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer vorliegt.
Welche Voraussetzung meinst Du hier, die VOR dem Schadensersatzanspruch steht?

und da gibs gute kommentierung eines anderen paragraphen

Na welcher § denn nun? Die Kommentierung finde ich dann schon.

Also nur zu sagen "Da gibt es noch nen anderen Paragraphen" ist schwach. Bin doch jetzt neugierig und will wissen, was Du meinst.


Grüße aus Stade
Frank
Original von yuliya!
Also die Frau war fest gebucht.
Warum hat sie nicht einfach Taxi, Bus, Bahn nach dem Unfall genommen, um zumindest verspätet aber doch zum Job zu erscheinen???


Das ist eine gute Frage. Da müsste man mal das Model fragen. Hier ließe sich nur spekulieren.
Grds. hatten Peter und das Model einen Vertrag. Den müssen beide auch einhalten, da gebe ich Dir voll Recht.
Wenn das Model beim Unfall nicht verletzt wurde, es auch keinen so großen Schreck bekommen hatte, dass es nicht mehr arbeiten kann an dem Tag UND es ihr zumutbar ist, mit dem Bus/ der Bahn /dem Taxi zu fahren, dann vertrete ich die Auffassung, dass es erscheinen musste.

Wenn das Model aber verletzt ist oder einen so großen Schreck hatte, dass es nicht mehr in Lage war, an dem Tag zu arbeiten, dann sieht es anders aus.
Sie könnte sich auf § 275 Abs. 1 berufen und die Leistung verweigern, wenn sie verletzt wurde.
Wenn der Fahrer ihr Freund/Mann oder Bruder ist und der beim Unfall verletzt wurde, dann könnte sie sich auf § 275 Abs. 3 BGB berufen und die Leistung verweigern.
Ein Grundsatz des römisches Rechts, den wir auch übernommen haben lautet: Unmögliches ist nicht zu leisten (Impossibilium nulla est obligatio)

Da das Model in den beiden o.a. Fällen die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, ist sie auch nicht schadensersatzpflichtig.

Aber (großes Aber!):
Das Ausführen des Shootings muss ihr wirklich unmöglich sein. Sie muss also echt verletzt worden sein oder unter Schock stehen.


Es gibt durchaus Möglichkeiten, die Leistung zu verweigern, ohne dafür zur Kasse gebeten zu werden.

Topic has been closed