Ein Model-RA möchte, dass ich die Veröffentlichung unterlasse. 275
[gone] www.trash-pixel.de
22.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
" .... Puh, vielleicht kann sich mal jemamd anderes den Kopf zerbrechen. Also es ( die zukünftige Nutzungsart ) ist erlaubt, wenn das Model dem Fotograf dann eine angemessene Vergütung bezahlt? Nicht der Gedanke von TFP. puh.
Ich bin traurig, dass du noch nicht auf den Trichter gekommen bist, dass TFP nur eine Art des Honorars an das Modell ist und es absolut nichts damit zu tun hat wer letzendlich was wem bezahlt an anderen Kosten ... !
Es ist zwar zugegebener Maßen üblich und verbreitet, dass bei TFP das Modell nix bezahlt - doch dazu zwingt dich nix und niemand.
Ich persönlich habe nichts zu verschenken - das Modell möchte partut Fahrtkostenzuschuss? ok ich dann auch! Das Modell will unbedingt im Studio shooten? ok, dann soll es sich an den Kosten beteiligen - noch 'ne Visa oben drauf? dann auch an deren Kosten ect pp ...
TFP heißt - das Modell bekommt statt Geld eben Bilder und sonst weiter nichts. Es heißt doch nicht TFS (Time for Studio) oder TFV (Time for Visagist) oder TFN (Time für Nutzungsrechte) oder sonst was - du kannst gerne den Traum der Modell weiterträumen, dass sie ALLES für lau bei TFP zu bekonmmen haben ... wie schon erwähnt, ich shoote leiber ga nicht, als hier den dukatenscheißenden Goldesel zu machen - natürlich alles eine Sache der Kommunikation, ich bin ja nicht unflexibel
Ergo - du machst dir Gedanken um Dinge, die entweder nie eintreten werden oder dich nicht weiter berühren müssen, da es dir eh zusteht ...
#182Report
[gone] Hermann Klecker
22.02.2011
Original von http://www.trash-pixel.de
[quote]Original von Carl vom Westhafen
" .... Puh, vielleicht kann sich mal jemamd anderes den Kopf zerbrechen. Also es ( die zukünftige Nutzungsart ) ist erlaubt, wenn das Model dem Fotograf dann eine angemessene Vergütung bezahlt? Nicht der Gedanke von TFP. puh.
Ich bin traurig, dass du noch nicht auf den Trichter gekommen bist, dass TFP nur eine Art des Honorars an das Modell ist und es absolut nichts damit zu tun hat wer letzendlich was wem bezahlt an anderen Kosten ... !
[/quote]
Ich bin zwar nicht traurig sondern langsam müde, gebetsmühlenartig zu wiederholen, daß es nicht ausschlaggebend ist, ob Du oder ich oder das Modell den Sachbezug beim TfP als faires Geschäft und damit Honorierung betrachten.
Wichtig ist ausschließlich, ob im Zweifel ein Gericht das als Honorar im Sinne des KunstUrhG 22 ansieht.
Und dabei "zieht" der 22er hier ja nur, wenn es keine anderslautende, eindeutige und gültige Vereinbarung (bzw. Einverständniserklärung) gibt, nämlich eben nur "im Zweifel".
#183Report
[gone] www.trash-pixel.de
22.02.2011
Original von Hermann Klecker
Wichtig ist ausschließlich, ob im Zweifel ein Gericht das als Honorar im Sinne des KunstUrhG 22 ansieht.
Und dabei "zieht" der 22er hier ja nur, wenn es keine anderslautende, eindeutige und gültige Vereinbarung (bzw. Einverständniserklärung) gibt, nämlich eben nur "im Zweifel".
Soweit ich mich erinnere - im 22 KuG ist nicht von Honorar die Rede, sondern von Entlohnung und das sind meiner Auffassung nach 2 paar Schuhe - weiter könnte man davon ausgehen, dass wenn ein Modell daher kommt, sagt ich mach mit dir Fotos und nehm' lieber die Bilder als Geld durchaus als schlüssiges Handeln aufzunehmen ist und es dadurch evtl schon als Zustimmung gilt ... und für das FA sind Aufnahmen durchaus ein geldwerter Vorteil ... warum dann nicht auch vor Gericht?
Aber ... um seine Schäfchen im trocknen zu haben, sollte man es trotzdem unmissverständlich im Vertrag stehen haben
#184Report
22.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
Ich hatte ein normales TFP Dessous-Fotoshooting.
TFP-Vertrag, dieser .
4 Wochen später - das Model hatte schon längst die Foto-CD, und die CD war meiner Meinung nach dem Fotoshooting angemessen, ich saß sicher einen Tag an der Bildbearbeitung - kam ein Brief eines vom Model beauftragten Rechtsanwalt.
Darin macht er mich darauf aufmerksam, daß "die Verwertung der Fotoaufnahmen von seiner Mandantin" ( meinem Model ) " unzulässig ist".
"Insbesondere hat unsere Mandantin mit der Unterzeichnung keine wirksame Einwilligung in eine nur unwesentlich spezifizierte Verwertung gegeben".
Er zählt sämtliche Veröffentlichungsarten auf ( Eigenwerbung, Fotowettbewerbe.... ... .. . ) und erklärt sie für unzulässig, obwohl darin keine direkten Veröffentlichungen drin sind, die man als über Eigenwerbung hinausgehend besonders kommerziell betrachten könnte.
Erläuternd - und nun kommt seine Argumentation 1 - meint er, dass meine Vereinbarung ( die das Model unterschrieb ) "offenbar einer Vielzahl von Verträgen als Grundlage dienen soll, und eine Allgemeine Geschäftsgrundlage ist".
Er verweist darauf, dass der von ihm als " Allgemeine Geschäftsbedingung" eingeschätzte Vertrag §307 nicht stand hält und gegen §305c verstößt ( das sind Paragraphen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffen ).
Ich würde nun bezweifeln, daß mein Vertrag eine "allgemeine Geschäftsbdingung" ist, zumal das Model leere Stellen darin selbst ausgefüllt hat ( für sie unglücklicher weise hat sie an der passenden Leerstelle eingetragen, ich solle ihren vollen Namen veröffentlichen - das hätte ich als Dessous-Model nicht gemacht, und damit war sie auch die einzige, ich hab das auch erst Tage später gesehen ) aber dann kommt eben sein starkes Argument 2:
Das Model hat dem Rechtsanwalt eine zeitlich unbefristete Vollmacht gegeben, wenn ich veröffentliche, dass er dann sofort gegen mich vorgeht.
Das würde zwar für das Model teuer, aber für mich eben auch, weil - so sieht die Sache dann wohl aus - ich in dem Falle ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen müßte, und selbst wenn dieser relativ erfolgreich ist, wahrscheinlich in der Summe ein vielfaches dessen kostet was mir die Bilder wert sind.
Bislang habe ich kein Bild davon veröffentlicht.
TFP Verträge sind häufig deshalb relativ unbestimmt, weil bei vielen Shootings man froh ist wenn man irgendwo ein Bild für irgendetwas verwenden kann, wenn man aber schon Beim Shooting genau wissen soll, wo, dann ist das ziemlich unmöglich, ein Bild daraus zu verwenden. Desweiteren ist mir die Argumentation mit den AGB's neu.
Antworten betrachte ich nicht als "Rechtsberatung", sondern es sind auch Meinungen von Laien willkommen, die ich dann blos als Meinungen von juristischen Laien betrachten werde
Viele Grüße
p.S. Vielleicht werde ich den verlinkten Vertrag nach ein paar Monaten löschen
Nimm Dir einen Anwalt und fechte es, wenn es hart auf hart kommt, aus. Es ist so oft zu lesen, dass Modelle (Fotografen sind da nicht ausgenommen) dies und jenes auf einmal machen oder nicht machen und immer wieder heißt es: "Hack es ab.... Du ziehst den Kürzeren.... das ist es nicht Wert... bla bla bla".
So was gibt letztendlich zu viel Spielraum, das gegenseitige Vertrauen zu mißbrauchen und öffnet Weiteres Tür und Tor. Auch wenn es bei Vielen "nur" ein Hobby ist, trotzdem hat es was mit Energie, Geld, etc.. zu tun und irgendwo muss man sich eben nicht alles gefallen lassen. Gilt für beide Seiten.
Greetz
Its a Gas
#185Report
22.02.2011
Fotografen die in der heuitgen Zeit keine Rechtsschutzversicherung haben, sind wirklich nicht zu beneiden ....
Mein Tipp: Diese Bilder abhaken, löschen, und in Zukunft einen besseren Vertrag verwenden. Da du davon noch nichts veröffentlicht hast in 4 Wochen gehe ich davon aus, dass es ein verschmerzbarer Verlust ist....
Mein Tipp: Diese Bilder abhaken, löschen, und in Zukunft einen besseren Vertrag verwenden. Da du davon noch nichts veröffentlicht hast in 4 Wochen gehe ich davon aus, dass es ein verschmerzbarer Verlust ist....
#186Report
22.02.2011
wow, bald 20 Seiten!
Meiner Erfahrungen aus anderen Bereichen (Vermietung/Verpachtung) kann man so zusammenfassen:
Bei den meisten dieser Rechtstreitigkeiten geht es um geringen Schaden oder Anbsprüche, meist wenige tausend Euro. D.h. auch, dass sie meistens vor Richtern der ersten Instanz verhandelt werden, oder vor Schiedsgerichten.
Diese Leute haben oft keine Ahnung, weder von der Materie und oft noch nicht mal vom Gesetz. Diesen Leuten hilft es sehr, wenn man sich auf "Standard" beruft: Am Besten vorgefertigte Verträge von Berufsverbänden, Institutionen oder meinetwegen auch anerkannten Fachautoren (Es gibt sicher ein paar Bücher zu dem Thema). Dabei spielt es weniger eine Rolle, ob jetzt alle juristischen Feinheiten geklärt sind, die kennen diese Leute auch eher selten. Es geht darum, dass man überzeugend belegen kann, dass man niemanden übervorteilen wollte und so weiter. Darin liegt der eigentliche Wert von Standardverträgen.
Diese Richter sind auch meist sehr bodenständig, wenn man denen plausibel erklären kann, was gemeint war, und wenn es keine krassen Unstimmigkeiten von hohem Wert gibt, werden diese in der Regel auf einen Vergleich hinarbeiten. Nur kein Urteil, denn dann wird wahrscheinlich eine der Parteien Rekurs anmelden und dann stehen sie schlecht da (die Richter der ersten Instanz).
Ein Vergleich bedeutet aber auch immer, geteilte Kosten, und die gehen für beide schnell ins Geld und übersteigen den Streitwert deutlich.
Natürlich kann man sich vor Gericht auch streiten, aber das ist wie Pokern: Man muss das Geld haben dafür und die Geduld und am Ende weiss man auch nicht, was dabei rauskommt. Es gibt Leute, die brauchen diesen Kick, da muss man ganz besonders vorsichtig sein.
Noch was: Nach meiner Erfahrung machen maximal 5% der Vertragspartner 90% der Probleme. Wenn Du da nicht gerade Claudia Schiffer in ihren frühen Jahren fotografiert hast, dann lohnt es sich NICHT, da noch Zeit oder Geld zu investieren. Das Modell wird sich spätestens dann ärgern, wenn sie die Rechnung bekommt.
Falls die Bilder aber doch so sensationell sind, dann würde ich einen anderen Weg suchen und nachverhandeln. Überlege Dir, was Du willst und treff Dich mit dem Modell und ihrem Anwalt und lass sie direkt einen Vertrag unterschreiben. Und wenn es dann noch wichtiger ist, dann nimm gleich Deinen Anwlat mit :-)
Es gibt keine schlechten Geschäfte - es gibt nur schlechte Verträge
:-)
Meiner Erfahrungen aus anderen Bereichen (Vermietung/Verpachtung) kann man so zusammenfassen:
Bei den meisten dieser Rechtstreitigkeiten geht es um geringen Schaden oder Anbsprüche, meist wenige tausend Euro. D.h. auch, dass sie meistens vor Richtern der ersten Instanz verhandelt werden, oder vor Schiedsgerichten.
Diese Leute haben oft keine Ahnung, weder von der Materie und oft noch nicht mal vom Gesetz. Diesen Leuten hilft es sehr, wenn man sich auf "Standard" beruft: Am Besten vorgefertigte Verträge von Berufsverbänden, Institutionen oder meinetwegen auch anerkannten Fachautoren (Es gibt sicher ein paar Bücher zu dem Thema). Dabei spielt es weniger eine Rolle, ob jetzt alle juristischen Feinheiten geklärt sind, die kennen diese Leute auch eher selten. Es geht darum, dass man überzeugend belegen kann, dass man niemanden übervorteilen wollte und so weiter. Darin liegt der eigentliche Wert von Standardverträgen.
Diese Richter sind auch meist sehr bodenständig, wenn man denen plausibel erklären kann, was gemeint war, und wenn es keine krassen Unstimmigkeiten von hohem Wert gibt, werden diese in der Regel auf einen Vergleich hinarbeiten. Nur kein Urteil, denn dann wird wahrscheinlich eine der Parteien Rekurs anmelden und dann stehen sie schlecht da (die Richter der ersten Instanz).
Ein Vergleich bedeutet aber auch immer, geteilte Kosten, und die gehen für beide schnell ins Geld und übersteigen den Streitwert deutlich.
Natürlich kann man sich vor Gericht auch streiten, aber das ist wie Pokern: Man muss das Geld haben dafür und die Geduld und am Ende weiss man auch nicht, was dabei rauskommt. Es gibt Leute, die brauchen diesen Kick, da muss man ganz besonders vorsichtig sein.
Noch was: Nach meiner Erfahrung machen maximal 5% der Vertragspartner 90% der Probleme. Wenn Du da nicht gerade Claudia Schiffer in ihren frühen Jahren fotografiert hast, dann lohnt es sich NICHT, da noch Zeit oder Geld zu investieren. Das Modell wird sich spätestens dann ärgern, wenn sie die Rechnung bekommt.
Falls die Bilder aber doch so sensationell sind, dann würde ich einen anderen Weg suchen und nachverhandeln. Überlege Dir, was Du willst und treff Dich mit dem Modell und ihrem Anwalt und lass sie direkt einen Vertrag unterschreiben. Und wenn es dann noch wichtiger ist, dann nimm gleich Deinen Anwlat mit :-)
Es gibt keine schlechten Geschäfte - es gibt nur schlechte Verträge
:-)
#187Report
22.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
[quote]Original von Dirk Lorenz
[quote]Original von Carl vom Westhafen
Punkt 3 von diesem Forenbeitrag sagt: Alle Medien: Unzulässig. Weglassen wird kritisiert.
ah ja, ich erinnere mich dunkel... Auch im dem Thread hatte ich gefragt wo das steht, auf die Antwort warte ich allerdings noch heute.[/quote]
Ich sehe der Punkt wurde im neuen UrhG geändert: Hier der Paragraph .
"Die dem Urheber zustehende Vergütung für eine erst später bekanntwerdende Nutzungsart ist in § 32c UrhG geregelt. Es ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. " .... Puh, vielleicht kann sich mal jemamd anderes den Kopf zerbrechen. Also es ( die zukünftige Nutzungsart ) ist erlaubt, wenn das Model dem Fotograf dann eine angemessene Vergütung bezahlt? Nicht der Gedanke von TFP. puh.[/quote]
???
Jetzt geht wirklich alles durcheinander.
§32 UrhG hat mit Models nix zu tun. §32c UrhG auch nicht. Es geht um die Vergütung für den Urheber, nicht für das Model. Es geht um die Rechte des Urhebers, nicht die des Models.
Das UrhG bestimmte in seiner vorherigen Fassung, daß der Urheber nicht Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten einräumen kann. Will sagen: das wenn eine neue Nutzungsart (CD, Internet) aufkommt, auch "unbegrenzte Nutzungsrechte für alle Medien" nicht für diese neuen Nutzungsarten gelten.
Das wurde geändert, es ist heute möglich, auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten Nutzungsrechte einzuräumen, und die Vergütung dafür regelt §32c UrhG.
#188Report
22.02.2011
Original von Dirk Lorenz
[quote]Original von Carl vom Westhafen
Doch, mit Nutzungsart meint das UhrG tendenziell das Medium.
Na... Wenn ich als Urheber jemandem ein Nutzungsrecht einräume, kann ich doch nicht Einfluß darauf nehmen, auf was für einem Medium dieser das Bild abspeichert, also auf festplatte oder CD oder Streamerband...[/quote]
Grundsätzlich schon.
Nutzungsart bezieht sich doch auf Plakate, Bücher oder Nutzung im Web.
Nutzungsart bezieht sich auf die Art des Mediums.
Veröffentlichung in Büchern ist eine Nutzungsart, Veröffentlichung in Zeitschriften eine andere.
Selbst "Veröffentlichung für Werbung" hätte aber bei der alten Fassung des UrhG nicht die Werbung im Internet mit eingeschlossen, weil immer nur für bereits vorhandene Medien überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt werden konnte.
#189Report
22.02.2011
Original von http://www.trash-pixel.de
[quote]Original von Hermann Klecker
Wichtig ist ausschließlich, ob im Zweifel ein Gericht das als Honorar im Sinne des KunstUrhG 22 ansieht.
Und dabei "zieht" der 22er hier ja nur, wenn es keine anderslautende, eindeutige und gültige Vereinbarung (bzw. Einverständniserklärung) gibt, nämlich eben nur "im Zweifel".
Soweit ich mich erinnere - im 22 KuG ist nicht von Honorar die Rede, sondern von Entlohnung und das sind meiner Auffassung nach 2 paar Schuhe - weiter könnte man davon ausgehen, dass wenn ein Modell daher kommt, sagt ich mach mit dir Fotos und nehm' lieber die Bilder als Geld durchaus als schlüssiges Handeln aufzunehmen ist und es dadurch evtl schon als Zustimmung gilt ... [/quote]
Dünnes Eis. Sehr dünnes Eis. Ein wertvoller Helmut Newton-Print mag als "Entlohnung" durchgehen, aber sonst wäre ich da vorsichtig.
und für das FA sind Aufnahmen durchaus ein geldwerter Vorteil
Den berühmten "Geldwerten Vorteil" gibt es nur im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nirgendwo sonst.
Der ist in diesem Zusammenhang also nicht relevant, es sei denn, Du stellst das Model sozialversicherungspflicht an.
#190Report
22.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
[quote]Original von Frank Becker.....denn ich habe mich mit dem Vertragsrecht eingehend beschäftigen müssen und halte den Vertrag des TO für NICHT wasserdicht.
Viele Grüße,
Frank
Ich werfe hier mal einen modifizierten Vertrag ein, als Entwurf, was ich ggf zukünftig nehme.
Wesentliche Kritikpunkte daran sind willkommen, insbesondere kann Frank den gerne auseinandernehmen, ich lerne dann draus.
Antworten betrachte ich nicht als "Rechtsberatung", sondern es sind auch Meinungen von Laien willkommen, die ich dann blos als Meinungen von juristischen Laien betrachten werde
Viele Grüße
p.S.1. Vielleicht werde ich den verlinkten Vertrag nach ein paar Monaten löschen.[/quote]
Geh zu einem Anwalt. Und zwar nicht zu irgendeinem, sondern zu einem, der sich in der Materie auskennt.
p.S.2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ich irgendwann mal nen Rechtsanwalt beauftrage.
Wieso erst "irgendwann mal"? Mach's doch besser gleich.
Du wirst übrigens überrascht feststellen, daß Model-Releases erheblich einfacher geregelt werden können als man das meinen möchte, wenn man sich so durch gewisse WWW-Foren liest.
#191Report
22.02.2011
wow, bald 20 Seiten!
Meiner Erfahrungen aus anderen Bereichen (Vermietung/Verpachtung) kann man so zusammenfassen:
Bei den meisten dieser Rechtstreitigkeiten geht es um geringen Schaden oder Anbsprüche, meist wenige tausend Euro. D.h. auch, dass sie meistens vor Richtern der ersten Instanz verhandelt werden, oder vor Schiedsgerichten.
Diese Leute haben oft keine Ahnung, weder von der Materie und oft noch nicht mal vom Gesetz. Diesen Leuten hilft es sehr, wenn man sich auf "Standard" beruft: Am Besten vorgefertigte Verträge von Berufsverbänden, Institutionen oder meinetwegen auch anerkannten Fachautoren (Es gibt sicher ein paar Bücher zu dem Thema). Dabei spielt es weniger eine Rolle, ob jetzt alle juristischen Feinheiten geklärt sind, die kennen diese Leute auch eher selten. Es geht darum, dass man überzeugend belegen kann, dass man niemanden übervorteilen wollte und so weiter. Darin liegt der eigentliche Wert von Standardverträgen.
Diese Richter sind auch meist sehr bodenständig, wenn man denen plausibel erklären kann, was gemeint war, und wenn es keine krassen Unstimmigkeiten von hohem Wert gibt, werden diese in der Regel auf einen Vergleich hinarbeiten. Nur kein Urteil, denn dann wird wahrscheinlich eine der Parteien Rekurs anmelden und dann stehen sie schlecht da (die Richter der ersten Instanz).
Ein Vergleich bedeutet aber auch immer, geteilte Kosten, und die gehen für beide schnell ins Geld und übersteigen den Streitwert deutlich.
Natürlich kann man sich vor Gericht auch streiten, aber das ist wie Pokern: Man muss das Geld haben dafür und die Geduld und am Ende weiss man auch nicht, was dabei rauskommt. Es gibt Leute, die brauchen diesen Kick, da muss man ganz besonders vorsichtig sein.
Noch was: Nach meiner Erfahrung machen maximal 5% der Vertragspartner 90% der Probleme. Wenn Du da nicht gerade Claudia Schiffer in ihren frühen Jahren fotografiert hast, dann lohnt es sich NICHT, da noch Zeit oder Geld zu investieren. Das Modell wird sich spätestens dann ärgern, wenn sie die Rechnung bekommt.
Falls die Bilder aber doch so sensationell sind, dann würde ich einen anderen Weg suchen und nachverhandeln. Überlege Dir, was Du willst und treff Dich mit dem Modell und ihrem Anwalt und lass sie direkt einen Vertrag unterschreiben. Und wenn es dann noch wichtiger ist, dann nimm gleich Deinen Anwlat mit :-)
Es gibt keine schlechten Geschäfte - es gibt nur schlechte Verträge
:-)
Meiner Erfahrungen aus anderen Bereichen (Vermietung/Verpachtung) kann man so zusammenfassen:
Bei den meisten dieser Rechtstreitigkeiten geht es um geringen Schaden oder Anbsprüche, meist wenige tausend Euro. D.h. auch, dass sie meistens vor Richtern der ersten Instanz verhandelt werden, oder vor Schiedsgerichten.
Diese Leute haben oft keine Ahnung, weder von der Materie und oft noch nicht mal vom Gesetz. Diesen Leuten hilft es sehr, wenn man sich auf "Standard" beruft: Am Besten vorgefertigte Verträge von Berufsverbänden, Institutionen oder meinetwegen auch anerkannten Fachautoren (Es gibt sicher ein paar Bücher zu dem Thema). Dabei spielt es weniger eine Rolle, ob jetzt alle juristischen Feinheiten geklärt sind, die kennen diese Leute auch eher selten. Es geht darum, dass man überzeugend belegen kann, dass man niemanden übervorteilen wollte und so weiter. Darin liegt der eigentliche Wert von Standardverträgen.
Diese Richter sind auch meist sehr bodenständig, wenn man denen plausibel erklären kann, was gemeint war, und wenn es keine krassen Unstimmigkeiten von hohem Wert gibt, werden diese in der Regel auf einen Vergleich hinarbeiten. Nur kein Urteil, denn dann wird wahrscheinlich eine der Parteien Rekurs anmelden und dann stehen sie schlecht da (die Richter der ersten Instanz).
Ein Vergleich bedeutet aber auch immer, geteilte Kosten, und die gehen für beide schnell ins Geld und übersteigen den Streitwert deutlich.
Natürlich kann man sich vor Gericht auch streiten, aber das ist wie Pokern: Man muss das Geld haben dafür und die Geduld und am Ende weiss man auch nicht, was dabei rauskommt. Es gibt Leute, die brauchen diesen Kick, da muss man ganz besonders vorsichtig sein.
Noch was: Nach meiner Erfahrung machen maximal 5% der Vertragspartner 90% der Probleme. Wenn Du da nicht gerade Claudia Schiffer in ihren frühen Jahren fotografiert hast, dann lohnt es sich NICHT, da noch Zeit oder Geld zu investieren. Das Modell wird sich spätestens dann ärgern, wenn sie die Rechnung bekommt.
Falls die Bilder aber doch so sensationell sind, dann würde ich einen anderen Weg suchen und nachverhandeln. Überlege Dir, was Du willst und treff Dich mit dem Modell und ihrem Anwalt und lass sie direkt einen Vertrag unterschreiben. Und wenn es dann noch wichtiger ist, dann nimm gleich Deinen Anwlat mit :-)
Es gibt keine schlechten Geschäfte - es gibt nur schlechte Verträge
:-)
#192Report
22.02.2011
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Carl vom Westhafen
Doch, mit Nutzungsart meint das UhrG tendenziell das Medium.
Ich dachte, hier geht es um das Einverständnis des Modells und nicht um des Urhebers Rechte?[/quote] Genau so sehe ich das auch! Hier werden offenbar zwei verschiedene Paar Schuhe durcheinander gebracht ;-) Wenn ich der Urheber der Bildnisse bin, und ich habe mir vom Model eine Freigabeerklärung unterschreiben lassen, dann habe ich gemäß §16 UrhG das Vervielfältigungsrecht, gemäß §17 UrhG das Verbreitungsrecht und gemäß §18 UrhG das Ausstellungsrecht als körperliche Verwertungsrechte. Medien und Nutzungsarten sind hier nicht näher spezifiziert, lediglich in §16 UrhG ist im Zusammenhang mit der Vervielfältigung ganz allgemein von "Bild- und Tonträgern" die Rede.
Der § 31 UrhG bezieht sich auf die Situation, das der Urheber "einem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).". Genauer steht da in § 31a UrhG (1): "Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. ... Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen.". Und in (2): "Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben." Und in § 32c (1): "Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten." usw. usf.
Ein Beispiel wäre doch folgendes; nehmen wir an ein Buchautor habe einem Verlag das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seines neusten Werkes in Form von gedruckten Büchern eingeräumt. Die Vergütungsansprüche für den Urheber übernimmt dann z.B. treuhänderisch die Verwertungsgesellschaft WORT. Wenn der Verlag das Buch neben der vereinbarten gedruckten Form auch auf einer CD / DVD als neue Medien verbreiten möchte, dann gilt für diese Nutzung der o.g. § 31 UrhG.
Liebe Grüße, Udo
#193Report
22.02.2011
Original von TomRohwer
...
Du wirst übrigens überrascht feststellen, daß Model-Releases erheblich einfacher geregelt werden können als man das meinen möchte, wenn man sich so durch gewisse WWW-Foren liest.
beispiele?
#194Report
22.02.2011
Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
[quote]Original von TomRohwer
...
Du wirst übrigens überrascht feststellen, daß Model-Releases erheblich einfacher geregelt werden können als man das meinen möchte, wenn man sich so durch gewisse WWW-Foren liest.
beispiele?[/quote]
Es geht doch, zumindest für mich, lediglich um die Einräumung von Rechten.
Nur die sollten geregelt werden, ohne großartige Verpflichtungen.
Das ist mein (individueller) Minimalvertrag, so als Beispiel (selbst hier steht noch zuviel drin): Vertrach... ...jibbet et auch in in non-gewerblich...
Da ich mit den Mädels drüber rede, gibt es auch kein "Facebook-Prob", da die dort garantiert keine hochauflösenden Bilder einstellen ;-)
Kostenfragen und alles Andere werden PN abgehandelt und im Vorfeld geregelt...
LG Mikesch
#195Report
22.02.2011
Original von DigiMik ** In Namibia, Pause bis Mai **
[quote]Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
[quote]Original von TomRohwer
...
Du wirst übrigens überrascht feststellen, daß Model-Releases erheblich einfacher geregelt werden können als man das meinen möchte, wenn man sich so durch gewisse WWW-Foren liest.
beispiele?[/quote]
Es geht doch, zumindest für mich, lediglich um die Einräumung von Rechten.
Nur die sollten geregelt werden, ohne großartige Verpflichtungen.
Das ist mein (individueller) Minimalvertrag, so als Beispiel (selbst hier steht noch zuviel drin): Vertrach... ...jibbet et auch in in non-gewerblich...
Da ich mit den Mädels drüber rede, gibt es auch kein "Facebook-Prob", da die dort garantiert keine hochauflösenden Bilder einstellen ;-)
Kostenfragen und alles Andere werden PN abgehandelt und im Vorfeld geregelt...
LG Mikesch[/quote]
sorry, aber allein schon das "...oder noch nicht entwickelte Medien zu beliebigen Zwecken..." aus deinem vertrag wird dir vermutlich jeder dorfrichter der ersten instanz wegen unbestimmtheit um die ohren hauen. dito gilt für "Medien mit erotischem Inhalt" ;)
#196Report
22.02.2011
Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
sorry, aber allein schon das "...oder noch nicht entwickelte Medien zu beliebigen Zwecken..." aus deinem vertrag wird dir vermutlich jeder dorfrichter der ersten instanz wegen unbestimmtheit um die ohren hauen. dito gilt für "Medien mit erotischem Inhalt" ;)
Die heutigen Medien sind definiert, morgen kannste per Handy ne 3D Illusion rüber beamen...
Erotik: Ist für meine Kundschaft zur Beruhigung, Erotik spielt bei mir eh keine Rolle... ;-)
Ansonsten soll der Vertrag nur ein Fallbeispiel sein, minimal isser schon...
...und er taugt als Beispiel, dass es eigentlich nix wasserdichtes gibt und man noch minimalistischer vorgehen soll ;-)
Selbst Anwaltsverträge weisen manchmal Löcher ohne Ende auf.
LG Mikesch
...der bisher eigentlich alles mit Handschlag geregelt hat.
Profis rate ich eh den Gang zum Anwalt.
#197Report
[gone] Hermann Klecker
23.02.2011
Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
...
sorry, aber allein schon das "...oder noch nicht entwickelte Medien zu beliebigen Zwecken..." aus deinem vertrag wird dir vermutlich jeder dorfrichter der ersten instanz wegen unbestimmtheit um die ohren hauen. ...
Dann wird der selbe Dorfrichter vermutlich dem Gesetzgeber den UrhG 31a um die Ohren hauen?
Warum sollte man das nicht vertraglich regeln, wenn schon der Gesetzgeber diesen Fall vorsieht, die Schriftform diktiert und Regelungen trifft für den Fall, daß eine zu Vertragsabschluß noch unbekannte Nutzungsform (er spricht da allgemeiner von Nutzung statt von Medien) bekannt wird und der Vertragspartner anzeigt, von seinem vertraglichen Recht gebrauch zu machen.
Aber ein Dorfrichter weiß das wahrscheinlich nicht. Dafür gibts ja dann die weiteren Instanzen.
#199Report
23.02.2011
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
...
sorry, aber allein schon das "...oder noch nicht entwickelte Medien zu beliebigen Zwecken..." aus deinem vertrag wird dir vermutlich jeder dorfrichter der ersten instanz wegen unbestimmtheit um die ohren hauen. ...
Dann wird der selbe Dorfrichter vermutlich dem Gesetzgeber den UrhG 31a um die Ohren hauen?
Warum sollte man das nicht vertraglich regeln, wenn schon der Gesetzgeber diesen Fall vorsieht, die Schriftform diktiert und Regelungen trifft für den Fall, daß eine zu Vertragsabschluß noch unbekannte Nutzungsform (er spricht da allgemeiner von Nutzung statt von Medien) bekannt wird und der Vertragspartner anzeigt, von seinem vertraglichen Recht gebrauch zu machen.
Aber ein Dorfrichter weiß das wahrscheinlich nicht. Dafür gibts ja dann die weiteren Instanzen.[/quote]
31a handelt vom einräumen der rechte für unbekannte nutzungsarten. digimik räumt keine nutzung ein, sondern beansprucht sie für sich.
#200Report
Topic has been closed
Na... Wenn ich als Urheber jemandem ein Nutzungsrecht einräume, kann ich doch nicht Einfluß darauf nehmen, auf was für einem Medium dieser das Bild abspeichert, also auf festplatte oder CD oder Streamerband...
Nutzunngsart bezieht sich doch auf Plakete, Bücher oder Nutzung im Web.[/quote]
Ja, das kann sein dass die Festplatte überflüssig ist, ich weiss es nicht. Nicht überflüssung sind Internet, Mobilfunk, CDs ( es gäbe Z.B. CD-Visitenkarten ).
Ich dachte, hier geht es um das Einverständnis des Modells und nicht um des Urhebers Rechte?[/quote]
Sicher ist einem als Fotograf das Einverständnis des Modells wichtiger. Wenn Dich die Sicht des Models nicht interesiert, brauchst Dich nicht dran beteiligen. Die Sache mit den Medien - da bin ich selber unsicher.
Dank an Frank, weitere Zerpflückungsversuche willkommen.