Ein Model-RA möchte, dass ich die Veröffentlichung unterlasse. 275

23.02.2011
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*

...

sorry, aber allein schon das "...oder noch nicht entwickelte Medien zu beliebigen Zwecken..." aus deinem vertrag wird dir vermutlich jeder dorfrichter der ersten instanz wegen unbestimmtheit um die ohren hauen. ...


Dann wird der selbe Dorfrichter vermutlich dem Gesetzgeber den UrhG 31a um die Ohren hauen?

Warum sollte man das nicht vertraglich regeln, wenn schon der Gesetzgeber diesen Fall vorsieht, die Schriftform diktiert und Regelungen trifft für den Fall, daß eine zu Vertragsabschluß noch unbekannte Nutzungsform (er spricht da allgemeiner von Nutzung statt von Medien) bekannt wird und der Vertragspartner anzeigt, von seinem vertraglichen Recht gebrauch zu machen.

Aber ein Dorfrichter weiß das wahrscheinlich nicht. Dafür gibts ja dann die weiteren Instanzen.[/quote] Wie ich schon in meinem Beitrag oben (#193) gesagt habe, werden hier wohl zwei Dinge verwechselt! Der § 31 UrhG bezieht sich auf die Situation, das der Urheber "einem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).". Die Model-Verträge beziehen sich aber auf den § 22 Kunst UrhG, der da lautet: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein
Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.".

Um diese Einwilligung des Models geht es, insbesondere in dem verlinkten "Vertrach" von DigiMik ;-) Der § 31 UrhG hat imho damit nichts zu tun.

Liebe Grüße, UDo
#201Report
[gone] Hermann Klecker
23.02.2011
Original von UdoD
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*

...

sorry, aber allein schon das "...oder noch nicht entwickelte Medien zu beliebigen Zwecken..." aus deinem vertrag wird dir vermutlich jeder dorfrichter der ersten instanz wegen unbestimmtheit um die ohren hauen. ...


Dann wird der selbe Dorfrichter vermutlich dem Gesetzgeber den UrhG 31a um die Ohren hauen?

Warum sollte man das nicht vertraglich regeln, wenn schon der Gesetzgeber diesen Fall vorsieht, die Schriftform diktiert und Regelungen trifft für den Fall, daß eine zu Vertragsabschluß noch unbekannte Nutzungsform (er spricht da allgemeiner von Nutzung statt von Medien) bekannt wird und der Vertragspartner anzeigt, von seinem vertraglichen Recht gebrauch zu machen.

Aber ein Dorfrichter weiß das wahrscheinlich nicht. Dafür gibts ja dann die weiteren Instanzen.[/quote] Wie ich schon in meinem Beitrag oben (#193) gesagt habe, werden hier wohl zwei Dinge verwechselt! Der § 31 UrhG bezieht sich auf die Situation, das der Urheber "einem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).". Die Model-Verträge beziehen sich aber auf den § 22 Kunst UrhG, der da lautet: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein
Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.".

Um diese Einwilligung des Models geht es, insbesondere in dem verlinkten "Vertrach" von DigiMik ;-) Der § 31 UrhG hat imho damit nichts zu tun.

Liebe Grüße, UDo[/quote]

Ich habe nicht gesagt, daß es um den 31 geht.

Ich habe dem Punkt widersprochen, ein noch unbekanntes Medium zu definieren sei zu ungenau. Dabei hatte ich gehofft, daß das durch die gezielte Auswahl des Zitats deutlich würde.
Und zur Verdeutlichung hatte ich ein Beispiel aus dem uns allen geläufigen Urhebergesetz genannt, in dem sogar der Gesetzgeber so etwas macht.

Hinreichende Parallelen der beiden Problematiken sind gegeben.
Überschneidungen der Themen ohnehin, da ja jede Partei die Möglichkeit braucht, Unterlizenzen zu vergeben (z.B. Webseitenbetreibern) und das auch dem Modell ja im Gegenzug Nutzungsrechte am Foto übertragen werden.
#202Report
23.02.2011
Original von stephan_w
Meiner Erfahrungen aus anderen Bereichen (Vermietung/Verpachtung) kann man so zusammenfassen:

Bei den meisten dieser Rechtstreitigkeiten geht es um geringen Schaden oder Anbsprüche, meist wenige tausend Euro. D.h. auch, dass sie meistens vor Richtern der ersten Instanz verhandelt werden, oder vor Schiedsgerichten.

Diese Leute haben oft keine Ahnung, weder von der Materie und oft noch nicht mal vom Gesetz.

Welche Leute? Die Richter an den Amtsgerichten?

Das halte ich für ein Gerücht, um nicht zu sagen, ziemlich üble Nachrede...

Diesen Leuten hilft es sehr, wenn man sich auf "Standard" beruft: Am Besten vorgefertigte Verträge von Berufsverbänden, Institutionen oder meinetwegen auch anerkannten Fachautoren (Es gibt sicher ein paar Bücher zu dem Thema). Dabei spielt es weniger eine Rolle, ob jetzt alle juristischen Feinheiten geklärt sind, die kennen diese Leute auch eher selten. Es geht darum, dass man überzeugend belegen kann, dass man niemanden übervorteilen wollte und so weiter. Darin liegt der eigentliche Wert von Standardverträgen.

Es bleibt unklar, welche Leute Du meinst. Falls Du Amtsrichter meinst: die lassen sich von Standardverträgen von Berufsverbänden o.ä. genausowenig beeindrucken wie die Richter am BGH. Jeder Richter kennt übrigens die Rechtsprechung der höheren Instanzen, die Amtsrichter ganz besonders.

Diese Richter sind auch meist sehr bodenständig, wenn man denen plausibel erklären kann, was gemeint war, und wenn es keine krassen Unstimmigkeiten von hohem Wert gibt, werden diese in der Regel auf einen Vergleich hinarbeiten. Nur kein Urteil, denn dann wird wahrscheinlich eine der Parteien Rekurs anmelden und dann stehen sie schlecht da (die Richter der ersten Instanz).

Im deutschen Rechtssystem gibt es keinen "Rekurs". Du solltest vielleicht dazu sagen, daß Du die ganze Zeit über Österreich sprichst...[IMG]
#203Report
23.02.2011
Original von UdoD
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Carl vom Westhafen
Doch, mit Nutzungsart meint das UhrG tendenziell das Medium.


Ich dachte, hier geht es um das Einverständnis des Modells und nicht um des Urhebers Rechte?[/quote] Genau so sehe ich das auch! Hier werden offenbar zwei verschiedene Paar Schuhe durcheinander gebracht ;-) Wenn ich der Urheber der Bildnisse bin, und ich habe mir vom Model eine Freigabeerklärung unterschreiben lassen, dann habe ich gemäß §16 UrhG das Vervielfältigungsrecht, gemäß §17 UrhG das Verbreitungsrecht und gemäß §18 UrhG das Ausstellungsrecht als körperliche Verwertungsrechte. Medien und Nutzungsarten sind hier nicht näher spezifiziert, lediglich in §16 UrhG ist im Zusammenhang mit der Vervielfältigung ganz allgemein von "Bild- und Tonträgern" die Rede. [/quote]
Diese Rechte hast Du auch ohne jedes Model-Release. Die hast Du, weil Du Urheber bist.

Und sollte z.B. einer der "Ausnahmetatbestände" des KUrhG vorliegen, dann kannst Du die Fotos ohnehin auch ohne Einwilligung des Models veröffentlichen.
#204Report
23.02.2011
Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
[quote]Original von TomRohwer
...
Du wirst übrigens überrascht feststellen, daß Model-Releases erheblich einfacher geregelt werden können als man das meinen möchte, wenn man sich so durch gewisse WWW-Foren liest.

beispiele?[/quote]
Meins.
#205Report
23.02.2011
Original von DigiMik ** In Namibia, Pause bis Mai **
[quote]Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
[quote]Original von TomRohwer
...
Du wirst übrigens überrascht feststellen, daß Model-Releases erheblich einfacher geregelt werden können als man das meinen möchte, wenn man sich so durch gewisse WWW-Foren liest.

beispiele?[/quote]

Es geht doch, zumindest für mich, lediglich um die Einräumung von Rechten.[/quote]
Wenn man ganz pingelig sein will, geht es beim Model-Release übrigens nicht um die Einräumung von Rechten, sondern um den Verzicht auf Rechte...

"Eingeräumt" wird vom Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht an einem geschützten Werk. Der Dritte bekommt das das Recht eingeräumt, das Werk zu nutzen.

Ein Model verzichtet im Model-Release auf ein bestimmtes Recht, nämlich auf sein "Recht am eigenen Bild". Im mehr oder weniger großen Umfang.

Nur die sollten geregelt werden, ohne großartige Verpflichtungen.
Das ist mein (individueller) Minimalvertrag, so als Beispiel (selbst hier steht noch zuviel drin): Vertrach... ...jibbet et auch in in non-gewerblich...

Da hast Du ja grundsätzlich völlig recht, aber die ganze Kiste krankt doch daran, daß Amateurfotografen und Amateurmodels am liebsten noch vertraglich regeln würden, ob das Model-Foto im Facebook-Profil nur als Hoch- oder auch als Querformat veröffentlich werden darf...

Die ganzen Probleme und Problemchen, die im MK-Forum und in anderen WWW-Foren immer wieder durchgekaut werden, resultieren doch ausschließlich aus diesem Wahn, tausendundfünfzig Beschränkunen in ein Model-Release einarbeiten zu wollen.

Am Ende hat man dann Vertragstexte, die länger und komplexer sind als der Lizenzvertrag für einen Hollywood-Blockbuster für den brasilianischen Markt.
#206Report
23.02.2011
Original von Henning Zachow *noch eine Bastelarbeit ;)*
sorry, aber allein schon das "...oder noch nicht entwickelte Medien zu beliebigen Zwecken..." aus deinem vertrag wird dir vermutlich jeder dorfrichter der ersten instanz wegen unbestimmtheit um die ohren hauen. dito gilt für "Medien mit erotischem Inhalt" ;)

Da würde man gründeln müssen, was wohl gemeint war... Ein Medium (eine Zeitung), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte?

Das braucht man nicht so umständlich regeln - da macht man einfach ein Model-Release, in dem das Model sein Einverständnis zur Veröffentlichung der Fotos in Printmedien gibt, und gut ist. Natürlich umfasst das dann alle Printmedien, die es gibt und geben wird.

Es war irgendwo weiter vorn mal die Rede davon, man mache doch auch dauernd Verträge für den Kauf eines Gebrauchtwagens oder die Anmietung einer Wohnung, und da mache man das und da sei das doch auch nicht so kompliziert.

Das - in Grenzen - richtig. Wie komplex und verschachtelt Mietrecht sein kann, merkt man spätestens, wenn man sich mal mit seinem Vermieter streitet. Allerdings hat man hier als privater Mieter von Wohnraum den riesengroßen Vorteil, daß es eine ausentwickelte Rechtsprechung dazu gibt, die vollständig "auf Seiten des Mieters" ist.

Als privater Wohnraum-Mieter muß ich mir keine Sorgen machen, daß ich nicht jede einigermaßen vernünftige Forderung und Erwartung vor Gericht durchgesetzt bekomme. Vielleicht dauert das etwas, vielleicht habe ich zwischenzeitlich Stress mit dem Vermieter, aber letztlich kann ich mich da gelassen zurücklehnen, was das rechtliche betrifft. (Die vielen ??? im Hinterkopf hat da immer der Vermieter...)

Als Gebrauchtwagenkäufer kaufe ich einen gebrauchten Gegenstand. Das ist rechtlich völlig banal, und Streit gibt's höchstens mal darum, daß ein Verkäufer die Ware anders beschrieben hat als sie tatsächlich war.

Es käme aber eben auch nie jemand auf die Idee, einen Gebrauchtwagenkaufvertrag so gestalten zu wollen, daß dieser regelt:

Der Käufer darf mit dem Fahrzeug nicht im Winter nach Italien fahren. Er darf nachträglich nicht die Grundfarbe verändern, aber ein Blau durch ein anderes ersetzen. Parkt der Käufer mit dem Fahrzeug im Halteverbot, wird eine Konventionalstrafe an den Verkäufer fällig, es sei denn, es handelte sich um einen Notfall. Notfall im Sinne dieses Vertrages ist nicht, wenn...

[IMG]

Beim Gebrauchtwagenhandel sagt der eine (Verkäufer): "Hier ist ein Auto. Gib mich Geld dafür. Dann isses Dein Auto."

Und dann gibt der Käufer Geld, und fortan kann er mit dem Auto machen, was immer er will.

Und genauso ist es bei professionellen Model-Releases:

Model modelt. Modelt bekommt - Geld. Oder auch gar nix. (Bei Newcomern, die zu Testshootings geschickt werden. Die kriegen gar nix, und unterschreiben trotzdem ein volles Modelrelease. Die wissen - bzw. man erklärt ihnen - daß das für die Karriere notwendig ist.) Modelt unterschreibt Model-Release.

Fotograf/Auftraggeber kann mit den Fotos machen, was immer er damit machen will.

Kommt einer auf die ziemlich verwegene Idee, sich massivst an den Persönlichkeitsrechten des Models zu vergreifen und das Foto für Bordellwerbung zu nutzen und das Model als käufliches Call-Girl darzustellen, dann wird er bald merken, was er davon hat.

Deshalb macht das auch keiner.

Wieviele Streitigkeiten um Model-Releases, Shootings oder Fotos professioneller Models landen jedes Jahr vor Gericht?

So gut wie keine. Beim letzten großen Rechtsstreit, an den ich erinnern kann (in München), ging es um die Frage, ob ein Model von seiner Modelagentur bei den Honoraren beschissen worden sei. (Was wohl, wenn ich richtig erinnere, der Fall gewesen war.)

Aber daß ein Profi-Model den Anwalt aufmarschieren lässt, weil es die Fotolia-Stockfotos weghaben will, auf denen es Brathähnchen und Burger futtert, weil es zwischenzeitlich Veganer geworden ist - das kommt schlicht nicht vor.

Das kommt höchstens mal bei Promis vor, die für irgendwas Werbung gemacht haben, und später nix mehr davon wissen wollen. Das ist dann aber keine Frage von "Model-Releases", sondern von Show-Business-Marketing-Politik.
#207Report
[gone] Hermann Klecker
23.02.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von DigiMik ** In Namibia, Pause bis Mai **
...

Es geht doch, zumindest für mich, lediglich um die Einräumung von Rechten.

Wenn man ganz pingelig sein will, geht es beim Model-Release übrigens nicht um die Einräumung von Rechten, sondern um den Verzicht auf Rechte...
[/quote]

Weder noch. Das Modell erklärt sich mit einer Veröffentlichung einverstanden.

Und wenn man die nicht näher spezifiziert, dann ist alles gesagt. Mehr verlangt jedenfalls der 22er im KunstUrhG nicht.


Das Modell verzichtet ja nicht etwa auf ein Persönlichkeitsrecht. Das Modell nimmt sein Recht wahr, in dem es ein Einverständnis erklärt oder verweigert.
#208Report
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
23.02.2011
Model und Fotograf erklären sich in einem Tfp Vertrag eigentlich nur damit einverstanden, dass jeder von beiden die Bilder veröffentlichen darf.

Angenommen, der Vertrag des T.O. hätte vor Gericht wegen der "Formulierungen" keinen Bestand. Was bleibt dann übrig? Ein Model, das sich mit einem wildfremden Fotografen getroffen hat. Wofür? Zum Kennenlernen? Wahrscheinlich nicht. Dann wohl zur "Erstellung von Lichtbildern". Im besten Fall sogar künstlerischen.
Ich behaupte mal hier, es wäre schwer für das Model und ihren Anwalt, vor Gericht zu erklären, das Model habe geglaubt, die Bilder würden sofort und für immer in den Schubladen des Fotografen verschwinden. Es ist heutzutage durchaus üblich, dass diese Bilder eben auch in den entsprechenden Medien wie z.B. Internetplattformen (in denen sich ja Fotgraf und Model verabredet haben) zur Schau zu stellen.
Für mich klingt das wie eine stillschweigende Vereinbarung. Auch ohne Vertrag.
Wenn das Model richtig Pech hat, sieht der Richter die Bilder sogar als Kunst an.
#209Report
23.02.2011
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von DigiMik ** In Namibia, Pause bis Mai **
...

Es geht doch, zumindest für mich, lediglich um die Einräumung von Rechten.

Wenn man ganz pingelig sein will, geht es beim Model-Release übrigens nicht um die Einräumung von Rechten, sondern um den Verzicht auf Rechte...
[/quote]

Weder noch. Das Modell erklärt sich mit einer Veröffentlichung einverstanden. [/quote]
Und das bedeutet: es verzichtet auf sein "Recht am eigenen Bild".

Das Modell verzichtet ja nicht etwa auf ein Persönlichkeitsrecht.

Doch. Genau das macht es. Es verzichtet auf sein "Recht am eigenen Bild". Das gehört zu den "allgemeinen Persönlichkeitsrechten". (Welche eine Erfindung der Rechtsprechung sind.)
#210Report
23.02.2011
Original von jan.w / website relaunch
Ich behaupte mal hier, es wäre schwer für das Model und ihren Anwalt, vor Gericht zu erklären, das Model habe geglaubt, die Bilder würden sofort und für immer in den Schubladen des Fotografen verschwinden.

Das muß das Model auch nicht erklären. Der Fotograf muß nachweisen, daß das Model in einem bestimmten Umfang auf sein "Recht am eigenen Bild" verzichtet hat, und in welchem Umfang dies geschah.

Das Model muß gar nix erklären oder nachweisen.


Es ist heutzutage durchaus üblich, dass diese Bilder eben auch in den entsprechenden Medien wie z.B. Internetplattformen (in denen sich ja Fotgraf und Model verabredet haben) zur Schau zu stellen.

Das ändert nicht das geringste am "Recht am eigenen Bild", und übrigens auch nicht am Urheberrecht - wie schon so machner schmerzlich erfahren hat, der einfach das Foto, das er beim Fotografen machen ließ, in sein Facebook-Profil hochgeladen hatte, und sich dann gebührenpflichtig erklären lassen musste, daß "ich laß mir vom Fotografen Fotos von mir machen" nicht im geringsten bedeutet "ich darf diese Fotos veröffentlichen"...


Für mich klingt das wie eine stillschweigende Vereinbarung.

Eine, deren Umfang völlig unklar ist, und die daher unwirksam ist. Auch an stilschweigende Vereinbarungen werden etliche formale und inhaltliche Ansprüche gestellt, damit sie zum tatsächlich auch wirksamen Vertrag werden.
#211Report
24.02.2011
Ist nicht der Verzicht auf das Recht am eigenen Bild genau das was die Zustimmung zur VÖ beinhaltet?

Viele Grüße,
Frank


Original von Hermann Klecker
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von DigiMik ** In Namibia, Pause bis Mai **
...

Es geht doch, zumindest für mich, lediglich um die Einräumung von Rechten.

Wenn man ganz pingelig sein will, geht es beim Model-Release übrigens nicht um die Einräumung von Rechten, sondern um den Verzicht auf Rechte...
[/quote]

Weder noch. Das Modell erklärt sich mit einer Veröffentlichung einverstanden.

Und wenn man die nicht näher spezifiziert, dann ist alles gesagt. Mehr verlangt jedenfalls der 22er im KunstUrhG nicht.


Das Modell verzichtet ja nicht etwa auf ein Persönlichkeitsrecht. Das Modell nimmt sein Recht wahr, in dem es ein Einverständnis erklärt oder verweigert.[/quote]
#212Report
24.02.2011
Original von Frank Becker
Ist nicht der Verzicht auf das Recht am eigenen Bild genau das was die Zustimmung zur VÖ beinhaltet?

Ja. Sicher. So wie die "Einräumung von Nutzungsrechten" auch die "Erlaubnis zur Nutzung" ist.

Nur: wie ich schon sagte - "wenn man ganz pingelig ist", dann ist es naheliegend, sich an die jeweilige formale Rechtskonstruktion zu halten.

Und nach dieser werden nun mal Nutzungsrechte "eingeräumt" - weil jemand, der Urheberrechte hat, einem Dritten auf dieser Grundlage bestimmte (Nutzungs-)Rechte einräumt.

Beim Model ist es genau umgekehrt - das Model hat ein Recht ("Recht am eigenen Bild"), und auf dieses verzichte es (zum Teil), wenn es ein Model-Release unterschreibt.

So wie man rechtlich ja auch auf Ansprüche verzichtet.

Wie gesagt: wenn man pingelig sein will. Ich kann in einem Vertrag auch schreiben, "der Fotograf erteilt dem X ein Nutzungsrecht". Jeder Jurist versteht richtig, was damit gemeint sein soll. Er sieht aber auch, daß der Text nicht von einem Juristen formuliert wurde. Der hätte nämlich von einer Einräumung von Nutzungsrechten gesprochen.
#213Report
[gone] Hermann Klecker
25.02.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von DigiMik ** In Namibia, Pause bis Mai **
...

Es geht doch, zumindest für mich, lediglich um die Einräumung von Rechten.

Wenn man ganz pingelig sein will, geht es beim Model-Release übrigens nicht um die Einräumung von Rechten, sondern um den Verzicht auf Rechte...
[/quote]

Weder noch. Das Modell erklärt sich mit einer Veröffentlichung einverstanden. [/quote]
Und das bedeutet: es verzichtet auf sein "Recht am eigenen Bild".

Das Modell verzichtet ja nicht etwa auf ein Persönlichkeitsrecht.

Doch. Genau das macht es. Es verzichtet auf sein "Recht am eigenen Bild". Das gehört zu den "allgemeinen Persönlichkeitsrechten". (Welche eine Erfindung der Rechtsprechung sind.)[/quote]

Es mag jetzt Wortklauberei sein, weil es im Endeffekt ohne große Auswikrung bleibt.

Das Modell verzeichtet nicht auf ein Rech am eigenen Bild, daß es in dieser Begrifflichkeit im Gesetzestext übrigens nicht gibt.

Es nimmt seine Rechte wahr und erklärt sich einverstanden. Denn das Recht ist ja nicht ausschließlich, eine Veröffentlichung zu verhindern, sondern das Rech am eigenen Bild ist, zu bestimmen, ob und wann und wo und wie das Bild ggf. veröffentlicht werden darf.

In dem es sich einverstanden erklärt, übt es sein Recht aus.
#214Report
[gone] Hermann Klecker
25.02.2011
Original von TomRohwer

Das Model muß gar nix erklären oder nachweisen.



Ich hoffe, daß ich das jetzt nicht aus dem Zusammenhang gegriffen falsch verstehe.

In einem Zivilverfahren, in dem das Modell klagt, liegt die Beweislast zunächst beim Kläger.
Hier gibt es ja eine schriftliche Vereinbarung, deshalb ist es für den disktuierten Fall nicht wichtig. Wäre alles Mündlich, dann könnte das Modell nach seiner Auffassung eine angeben, daß es eine bestimmte Vereinbarung nicht gäbe. Das Nichtvorhandensein von etwas läßt sich natürlich schlecht beweisen und so den Schwarzen Peter für den Nachweis der Existenz einer Verenbarung zum Beklagten verlagern.


Auch an stilschweigende Vereinbarungen werden etliche formale und inhaltliche Ansprüche gestellt, damit sie zum tatsächlich auch wirksamen Vertrag werden.


Formale Anpsrüche an eine stillschweigende (!) Vereinbarung?
Die wäre, daß man schweigt oder was?

Hast Du dafür Quellen?

Inhaltliche - da gehe ich dacor. Aber formloser, als einfach nur nichts zu unternehmen, geht ja gar nicht.

Im Übrigen gehe ich sogar noch weiter als Du und behaupte, daß ein Einverständnis zu einer Veröffentlichung bestenfalls konkludent und nicht stillschweigend gegeben werden kann.

Aber da bleiben natürlich die gleichen Nachweisproblematiken wie bei expliziten mündlichen Vereinbarungen.
#215Report
[gone] Olivia S
25.02.2011
Ähhhh.... ich muss mal eben einwerfen als Unwissende:

TFP-Vertrag heißt für mich, dass alle Parteien die gleichen Rechte haben, die Bilder zu verwenden.
Model-Release heißt für mich Rechteabtretung, ist nach meinem Verständnis was ganz anderes als TFP.

Und ich dachte es ging im genannten Fall um TFP??

PS: Mir wurde auch mal der Getty-Vertrag vorgelegt, hab ihn verbal und gedanklich zerrissen. *g*
#216Report
25.02.2011
Ich find auch, das Getty-Release überträgt zu viele Bildrechte für TFP.
Auch wenn es dringehend ergänzt wurde, dass die Bildrecht-Übertragung auch in die andere Richtung geht.
#217Report
25.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
Ich find auch, das Getty-Release überträgt zu viele Bildrechte für TFP.
...

das getty-release befasst sich inhaltlich schlicht und einfach gar nicht mit dem thema tfp. für den verkauf und die nutzung von bildern ist es in vielen fällen erforderlich, dass sie frei von rechten "dritter" sind. die "dritten" sind in diesem fall die models.
#218Report
[gone] Olivia S
25.02.2011
Original von Henning Zachow *grün + Haut rockt ;)*
[quote]Original von Carl vom Westhafen
Ich find auch, das Getty-Release überträgt zu viele Bildrechte für TFP.
...

das getty-release befasst sich inhaltlich schlicht und einfach gar nicht mit dem thema tfp. für den verkauf und die nutzung von bildern ist es in vielen fällen erforderlich, dass sie frei von rechten "dritter" sind. die "dritten" sind in diesem fall die models.[/quote]

Und genau so seh ich es auch, daher meine Frage warum man von einem TFP-Vertrag zu einer Rechteübertragung kommt??
#219Report
25.02.2011
Original von Olivia S (div. Workshops siehe Events)
[quote]Original von Henning Zachow *grün + Haut rockt ;)*
[quote]Original von Carl vom Westhafen
Ich find auch, das Getty-Release überträgt zu viele Bildrechte für TFP.
...

das getty-release befasst sich inhaltlich schlicht und einfach gar nicht mit dem thema tfp. für den verkauf und die nutzung von bildern ist es in vielen fällen erforderlich, dass sie frei von rechten "dritter" sind. die "dritten" sind in diesem fall die models.[/quote]

Und genau so seh ich es auch, daher meine Frage warum man von einem TFP-Vertrag zu einer Rechteübertragung kommt??[/quote]
es wurde hier schon öfter geschrieben: auch in einem tfp-vertrag müssen insofern rechte übertragen werden, als dass der fotograf entsprechend dem urhebergesetz dem model das recht zur veröffentlichung einräumt, und das model ihr recht am eigenen bild ausübt, in dem es dem fotografen entsprechend kunsturhebergesetz das recht zur veröffentlichung einräumt.

dass tfp gleiches recht für alle bedeutet, ist ein märchen. es zählt, was im vertrag steht...
#220Report

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