Klassische Texte für Fotobildband verwenden? 12

[gone] User_6449
28.01.2011
Darf man klassische Texte von Autoren welche länger als 70 Jahre tod
sind in eigene Fotobildbände zur kommerziellen Verwendung einbauen?

Darf man z.B. Texte von Goethe oder Schiller mit eigenen Fotografien
kombinieren und dann in einem Bildband verkaufen?

Meinungen dazu?

Viele Grüße
Peter
28.01.2011
meine meinung: du darfst ;
Ja, darfst Du, da 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Urheberrecht erlischt und die Arbeiten Allgemeingut werden.

Das gilt nicht nur für Texte, sondern für ALLE Arbeiten.

Vorsichtig sein muss man bei Überarbeitungen oder Übersetzungen, da diese ebenfalls dem Urheberrecht unterliegen. Beispielsweise wird eine neue Übersetzung eines Shakespeare-Stücks auch erst wieder in [Sterbedatum des Übersetzers + 70 Jahre] frei.

Ähnlich ist das bei Musik: Die Original-Partitur ist 70 Jahre nach Tod des Komponisten frei. Nimmt das ein Orchester neu auf, hat es auf diese Aufnahme die Verwertungsrechte (50 Jahre). Aber eben nur genau auf diese Aufnahme, die man dann nicht ganz oder teilweise nutzen darf. Ein zweites Orchester kann das problemlos neu einspielen und hält dann genau so wieder die Verwertungsrechte an genau dieser Aufnahme.
[gone] Oliver Baglieri
29.01.2011
Absolut unproblematisch :-).
[gone] User_6449
29.01.2011
Bei Musik zählt natürlich immer das Datum der Neuaufnahme durch die
Interpreten, wenn der Komponist schon länger als 70 Jahre tod ist.

Wie ist es aber bei Texten? Denn die werden ja auch oft durch Verlage
neu aufgenommen (gedruckt), obwohl der Dichter schon länger als 70
Jahre tod ist.

Ist zuletzt aufgenommen (bei Musik) gleichzusetzen mit zuletzt gedruckt
(bei Texten) ...?

Viele Grüße
Peter
29.01.2011
Original von Peter Herhold
Darf man klassische Texte von Autoren welche länger als 70 Jahre tod
sind in eigene Fotobildbände zur kommerziellen Verwendung einbauen?

Wenn man aufpasst, daß man nicht versehentlich eine Übersetzung erwischt, deren Übersetzer noch nicht länger als 70 Jahre tot ist...

Und immer daran denken: die Schutzfrist läuft nicht 70 Jahre nach Tod des Urhebers ab, sondern am Ende des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.Male jährt. Also immer: am 31.12.
Original von Peter Herhold
Ist zuletzt aufgenommen (bei Musik) gleichzusetzen mit zuletzt gedruckt
(bei Texten) ...?


Nein, da gibts nur Rechte auf den Satz und das Layout. Evtl. noch auf die gesamte Zusammenstellung, wobei ich da nicht sicher bin.

Keine Sorge; solange Du die Originaltexte nimmst, kann da nichts passieren. Und wenn Du Gedichte deutscher Autoren nimmst, ist auch eine Überarbeitung eher ausgeschlossen. Im Zweifel kannst Du ja einfach über eine zweite Quelle prüfen.

Ich jedenfalls würde mir da keine Sorgen machen.
Original von TomRohwer
[quote]Original von Peter Herhold
Und immer daran denken: die Schutzfrist läuft nicht 70 Jahre nach Tod des Urhebers ab, sondern am Ende des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.Male jährt. Also immer: am 31.12.


Wie kommst Du darauf?

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

?
[gone] User_6449
29.01.2011
Original von TomRohwer
Und immer daran denken: die Schutzfrist läuft nicht 70 Jahre nach Tod des Urhebers ab, sondern am Ende des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.Male jährt. Also immer: am 31.12.

Mir kommt es nicht auf das exakte Datum an und zum Ende des Jahres ist auch ok.

Ich habe aber schon davon gelesen, daß sich die Frist von 70 Jahren z.B. durch die
Erben des Urhebers verlängern läßt.

Jeder weiß, daß z.B. Schiller deutlich länger als 70 Jahre tod ist. Aber wo kann man
nachprüfen, ob nicht irgendwelche Erben noch Ansprüche auf diese Texte haben?

Viele Grüße
Peter
29.01.2011
Original von Enno Kiel
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von Peter Herhold
Und immer daran denken: die Schutzfrist läuft nicht 70 Jahre nach Tod des Urhebers ab, sondern am Ende des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.Male jährt. Also immer: am 31.12.


Wie kommst Du darauf?

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

?[/quote]
§ 69 UrhG Berechnung der Fristen

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
29.01.2011
Original von Peter Herhold
[quote]Original von TomRohwer
Und immer daran denken: die Schutzfrist läuft nicht 70 Jahre nach Tod des Urhebers ab, sondern am Ende des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.Male jährt. Also immer: am 31.12.

Mir kommt es nicht auf das exakte Datum an und zum Ende des Jahres ist auch ok.

Ich habe aber schon davon gelesen, daß sich die Frist von 70 Jahren z.B. durch die
Erben des Urhebers verlängern läßt.[/quote]
Eine "Schutzfrist-Verlängerung" kennt das UrhG nicht.

Was es aber gibt: daß in ganz bestimmten Fällen neue Schutzfristen entstehen:

§ 71 UrhG Nachgelassene Werke

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Dieser § spielte bei der berüchtigten "Himmelsscheibe von Nebra" eine entscheidende Rolle, und die Deutsche Justiz durfte sich zum großen Vergnügen vieler Urheberrechtsjuristen mit dem Zusammenwirken von Bronzezeit und heutigem Urheberrecht befassen... ;-))))

Über irgendwelche "Erben" brauchst Du Dir m.E. keine Gedanken machen, da hänge ich mich mal aus dem Fenster.

Schutzfrist für Autor abgelaufen, Text schon mal veröffentlicht, zu nutzende Textfassung original und nicht übersetzt, bearbeitet usw., Textezusammenstellung keine Nutzung einer bereits bestehenden wissenschaftlichen Ausgabe (->§70 UrhG) = keine Probleme.

(Wenn Du jetzt eine Sammlung von Goethe-Gedichten plünderst, und dabei Bezug nimmst auf die Auswahl der Gedichte, die ein anderer wissenschaftlich zusammengestellt hat, und Dein Bildband quasi eine um Bilder erweiterte Kopie dieser "wissenschaftlichen Ausgabe" wäre... dann...)

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