Dauer TFP/CD - zeitlich unbefristet wirksam? 27

[gone] Hermann Klecker
17.01.2011
Original von _F_
Ich hätte ja gern mal gewusst, welche "Rechte" euch die Modelle denn so "übertragen".

Die Frage stelle ich in ähnlicher Form so ziemlich in jedem Thread zu diesem Thema, eine Antwort darauf zu geben hat bisher noch keiner geschafft.


Dacor, diese übrigens weit verbreitete Formulierung ist reichlich irreführend, weil das Modell keine übertragbaren Rechte am Bild hat. (Ausser vielleicht in Situationen, in denen eine Miturheberschaft in Frage kommt.)

Das Modell ist mit einer Veröffentlichung einverstanden. Punkt.
17.01.2011
@_F_/Hermann Klecker:

Nach meinem Verständnis wird das Recht zur Veröffentlichung und zur Veränderung der Bilder übertragen.

Ich denke, da sich das Thema in 99% aller Verträge und Model-Releases wiederfindet, ist es wohl akzeptiert und ich wundere mich, wie Eure Meinung zustande kommt. Wie regelt ihr es denn, wenn keine Rechte übertragen werden?
[gone] John Doe II
17.01.2011
Original von Fotozauber.de
Wie regelt ihr es denn, wenn keine Rechte übertragen werden?



Ich lasse mir eine Freigabeerklärung unterschreiben.
Dort steht drin dass das Model mit der Veröffentlichung der entstandenen Bilder einverstanden ist.

Für die Bilder gibts eine Zusatzvereinbarung in der ich mich verpflichte die vereinbarten Daten nebst Nutzungsrechten innerhalb von x Wochen nach dem Shooting zu liefern.
[gone] Hermann Klecker
17.01.2011
Original von _F_
[quote]Original von Fotozauber.de
Wie regelt ihr es denn, wenn keine Rechte übertragen werden?



Ich lasse mir eine Freigabeerklärung unterschreiben.
Dort steht drin dass das Model mit der Veröffentlichung der entstandenen Bilder einverstanden ist.

Für die Bilder gibts eine Zusatzvereinbarung in der ich mich verpflichte die vereinbarten Daten nebst Nutzungsrechten innerhalb von x Wochen nach dem Shooting zu liefern.[/quote]

Ich auch. Denn so verlangt es das Gesetz. Darüber hinaus erklärt das Modell sich noch explizit damit einverstanden, daß die Bilder verändert werden dürfen.

Das mit der Veränderung, woraus schliesst Du, bei der diskutierten Vormulierung, daß das gestattet ist?
Das Modell überträgt ja nur seine Rechte. Da das Modell aber nicht Urheber ist, hat es auch nicht das Recht, die Bilder zu verändern. Wie also könnte es solch ein Recht übertragen?
18.01.2011
@Hermann Klecker/_F_

also erstmal Danke für die Rückmeldung.

Bezüglich der Veränderung. Soweit mir bekannt, darf man eine abgebildete Person nicht ohne Ihre Zustimmung in einen anderen Kontext setzen oder ihre persönliche Erscheinung verunstalten. Damit wären Bildmontagen und Composings oder sogar einfache Beauty-Retuschen nicht möglich. Einige Modelle würden sich ggf. beim entfernen von Muttermalen oder Sommersprossen schon gestört fühlen.

Ich denke normalerweise wird man als Mensch vor der Kamera auch davon ausgehen, dass das entstandene Foto bereits das Endprodukt ist und nicht noch durch weitere Bearbeitung zum Endprodukt wird. Deshalb finde ich so eine "Freigabe zur Bearbeitung" durchaus logisch.

Wegen der Freigabeerklärung: Worin unterscheidet sie sich speziell im Vergleich zu "normalen" TFP-Verträgen? In beiden Varianten tritt das Model die Rechte zur Veröffentlichung ab (ob nun Rechte abtreten oder Einverständniserklärung ist von der Sache her sicherlich egal).
18.01.2011
Original von Fotozauber.de
@_F_/Hermann Klecker:

Nach meinem Verständnis wird das Recht zur Veröffentlichung und zur Veränderung der Bilder übertragen.

Rechte werden im Regelfall "eingeräumt", nicht übertragen.
Original von Hermann Klecker
Dacor, diese übrigens weit verbreitete Formulierung ist reichlich irreführend, weil das Modell keine übertragbaren Rechte am Bild hat. (Ausser vielleicht in Situationen, in denen eine Miturheberschaft in Frage kommt.)
Das Modell ist mit einer Veröffentlichung einverstanden. Punkt.


Stimmt genau, denn das Model hat das Recht am eigenen Bild und dieses Persönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar.

Das Model erlaubt lediglich, wie Du schon anmerktest, das die Bilder veröffentlicht werden.

Aber trotz einer falschen Bezeichnung in einem Vertrag, ist dieser trotzdem gültig, denn jeder weiß, was gemeint ist und der Vertrag wird entsprechend ausgelegt:

§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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