Ermittlung - IP-Adresse 31

09.01.2011
Ich bekam vor kurzem die Auskunft, dass die aktuelle Gesetzeslage nicht erlaubt, einen Täter, der ein Foto - für das er keine Nutzungsrechte besitzt - für eine Internet-Seitensprung-Agentur (o.ä.) "missbraucht", mit Hilfe seiner IP-Adresse zu ermitteln. Dabei hat er also nach meiner Auffassung
1) das Urheberrecht des Fotografen mit Füßen getreten
2) das Recht am eigenen Bild des Fotomodells missachtet
3) das Ansehen des Fotomodells beschädigt

Wenn diese 3 Gründe nicht ausreichen, kann man sich ja leicht ausrechnen, dass es sehr schwierig wird, das Urheberrecht beim Fotoklau durchzusetzen.

Ist das korrekt?
09.01.2011
fragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens. Auch hier in der MK gibts einen. Alles andere ist Kaffesatz.

anTon
#3
09.01.2011
Korrekt ist zumindest, dass man ein Unrecht nicht durch ein anderes gutmachen oder ahnden kann.

Die Polizei/Staatsanwaltschaft hat allerdings die Möglichkeit die IP zu verfolgen. Da es aber eine zivilrechtlliche Angelegenheit ist, kommt dazwischen noch Dein Anwalt.
Dann klappts auch.
09.01.2011
Original von eckisfotos
Ich bekam vor kurzem die Auskunft, dass ...


Von wem?
Rechtsanwalt?
Bildzeitung?
Forum?
[gone] Hermann Klecker
09.01.2011
Die Auskunft ist falsch.

Bei Vorliegen er Voraussetzungen kann ein Rechtspfleger (z.B. Dein Anwalt) entsprechende Auskünfte bekommen.

Aus Zeitpunkt und IP-Adresse kann der IP-Provider den Anschluß ermitteln. Wenn Du Pech hast, dann ist das ein Internetcafé oder ein offener WLAN-Hotspot.

Da die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt ist, hast Du da keine guten Chancen.

Und die IP-Adresse von einem Seitenbetreiber o.ä. zu bekommen, setzt voraus, daß er sie protokolliert. Das ist zwar weit verbreitet aber nicht selbstverständlich.

Aber vielleicht ist die Person dem Seitenbetreiber ja bekannt oder zumindest die Bankverbindung. Solche Daten, also die Bankdaten dessen, der für die Mitgliedschaft bezahlt, kann ein Betreiber auf entsprechenden Beschluß hin Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
Der erste Schritt dazu wäre also ein Strafantrag.
09.01.2011
Original von Hermann Klecker
Die Auskunft ist falsch.

Bei Vorliegen er Voraussetzungen kann ein Rechtspfleger (z.B. Dein Anwalt) entsprechende Auskünfte bekommen.


Soweit ich weiß aber nur beim Vorliegen einer Straftat. Zivilrechtlich geht das nicht (ein Grund, warum die Musik - und Filmindustrie so einen Aufstand macht, Datenklau als Straftat deklariert zu bekommen)

k|d
[gone] www.trash-pixel.de
09.01.2011
Original von kleine|details
Soweit ich weiß aber nur beim Vorliegen einer Straftat. Zivilrechtlich geht das nicht (ein Grund, warum die Musik - und Filmindustrie so einen Aufstand macht, Datenklau als Straftat deklariert zu bekommen)

k|d


§ 106 UrhG

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


reicht das, um es als Starftat zu deklarieren? - ich meine ja ...
[gone] Hermann Klecker
09.01.2011
Original von kleine|details
[quote]Original von Hermann Klecker
Die Auskunft ist falsch.

Bei Vorliegen er Voraussetzungen kann ein Rechtspfleger (z.B. Dein Anwalt) entsprechende Auskünfte bekommen.


Soweit ich weiß aber nur beim Vorliegen einer Straftat. Zivilrechtlich geht das nicht (ein Grund, warum die Musik - und Filmindustrie so einen Aufstand macht, Datenklau als Straftat deklariert zu bekommen)

k|d[/quote]

Den Aufstand haben sie erfolgreich hinter sich. Seit 2009 gilt ein neues Urheberrecht.

Das gefällt mir nicht, ist aber so. §101 UrhG. Geht zwar in Bezug auf Verkehrsdaten (IP etc.) nicht ohne Richter, und das ist gut so, aber ohne -für den Verletzten langwieriges- Strafverfahren.

Nicht ganz das, was die Musikindustrie wollte, aber nun können sie ihre eigenen Anwälte auf die Gerichte loslassen und dann die File-Sharer etc. jagen ohne daß ein Staatsanwalt so etwas wie ein öffentliches Interesse abwägen könnte.
[gone] www.trash-pixel.de
09.01.2011
Ich denke, es kommt ggf auf die Verhältnismäßigkeit an und einzelfallabhängig.
Bei Punkt 2 u. 3 bin ich mir nicht sicher, ob die für die Strafverfolgung relevant ist - wann ist ein Ansehehn beschädigt? und tritt das Modell i.d.R. nicht besagtes Recht an den Rechteinhaber/Urheber ab, womit SIE nix mehr mit der Sache zu tun hatt ggf ...??


Original von eckisfotos
Ich bekam vor kurzem die Auskunft, dass die aktuelle Gesetzeslage nicht erlaubt, einen Täter, der ein Foto - für das er keine Nutzungsrechte besitzt - für eine Internet-Seitensprung-Agentur (o.ä.) "missbraucht", mit Hilfe seiner IP-Adresse zu ermitteln. Dabei hat er also nach meiner Auffassung
1) das Urheberrecht des Fotografen mit Füßen getreten
2) das Recht am eigenen Bild des Fotomodells missachtet
3) das Ansehen des Fotomodells beschädigt

Wenn diese 3 Gründe nicht ausreichen, kann man sich ja leicht ausrechnen, dass es sehr schwierig wird, das Urheberrecht beim Fotoklau durchzusetzen.

Ist das korrekt?
09.01.2011
@Hermann Klecker:
Bevor das wieder strubbelig wird, hier.
Du hast geschrieben "... ein Rechtspfleger (z. B. Anwalt) ..."
Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ein Anwalt ist ein Anwalt (Studium an der Uni, 2. Staatsexamen), ein Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes (Studium an der FH, 1. Staatsexamen). Ein Anwalt kann kein Rechtspfleger sein. Net strubbelig machen, alles und alles in einen Topf werfen.
[gone] Der Hosenknopf
09.01.2011
Original von eckisfotos
Ich bekam vor kurzem die Auskunft, dass die aktuelle Gesetzeslage nicht erlaubt, einen Täter, der ein Foto - für das er keine Nutzungsrechte besitzt - für eine Internet-Seitensprung-Agentur (o.ä.) "missbraucht", mit Hilfe seiner IP-Adresse zu ermitteln. Dabei hat er also nach meiner Auffassung
1) das Urheberrecht des Fotografen mit Füßen getreten
2) das Recht am eigenen Bild des Fotomodells missachtet
3) das Ansehen des Fotomodells beschädigt

Wenn diese 3 Gründe nicht ausreichen, kann man sich ja leicht ausrechnen, dass es sehr schwierig wird, das Urheberrecht beim Fotoklau durchzusetzen.

Ist das korrekt?


Natürlich kannst Du selbst zur Polizei gehen und eine entsprechende Anzeige machen, diese muß auch bearbeitet werden. An die Daten der IP-Adresse kommst Du aber nur übers Gericht!

Ich empfehle in solchen Fällen immer, direkt einen Screen machen, alle Daten listen, Anwalt beauftragt und den alles machen lassen!

Spart Nerven und Zeit!

Wenn Du allerdings Pech hast und der "Verursacher" nicht gefunden wird oder dieser kein Geld hat, zahlst Du neben Deinem Anwalt auch noch evtl. Gerichtskosten etc.!
[gone] www.trash-pixel.de
09.01.2011
Original von Der Hosenknopf (ab März in Frankreich)
Wenn Du allerdings Pech hast und der "Verursacher" nicht gefunden wird oder dieser kein Geld hat, zahlst Du neben Deinem Anwalt auch noch evtl. Gerichtskosten etc.!


Machst ein Titel draus und der ist 30 Jahre vollstrckbar ... irgendwann bekommst du es sogar mit Zinsen ...
[gone] Hermann Klecker
09.01.2011
Original von Marc Stephan
@Hermann Klecker:
Bevor das wieder strubbelig wird, hier.
Du hast geschrieben "... ein Rechtspfleger (z. B. Anwalt) ..."
Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ein Anwalt ist ein Anwalt (Studium an der Uni, 2. Staatsexamen), ein Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes (Studium an der FH, 1. Staatsexamen). Ein Anwalt kann kein Rechtspfleger sein. Net strubbelig machen, alles und alles in einen Topf werfen.


Mag sein, aber ändert das etwas an der Ausssage?

Ansonsten ersetze "ein Rechtspfleger" durch "ein Organ der Rechtspflege".
09.01.2011
Original von eckisfotos
Ich bekam vor kurzem die Auskunft, dass die aktuelle Gesetzeslage nicht erlaubt, einen Täter, der ein Foto - für das er keine Nutzungsrechte besitzt - für eine Internet-Seitensprung-Agentur (o.ä.) "missbraucht", mit Hilfe seiner IP-Adresse zu ermitteln.

Das ist schlicht völlig Unfug.

Ein geschädigter Urheber kann Strafantrag stellen, und bekommt dann über die Akteneinsicht die IP-Adresse, die der Provider der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat.

Eine abgebildete Person hat einen direkten Rechtsanspruch gegen den Veröffentlicher eines Fotos, der muß mitteilen, woher er das Bild erhalten hat. Das ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz, §19.

(Die Speicherung eines Personenfotos ist eine Speicherung persönlicher Daten im Sinne des BDSG, weil ein Personenfoto ein "persönliches Datum" ist. Das BDSG gibt jedem, dessen Daten gespeichert werden, einen Auskunftsanspruch gegen den, der die Daten speichert, woher er diese Daten erhalten hat.)

Ansprüche aus dem BDSG kann man u.U. über den Landesdatenschutzbeauftragten durchsetzen, ansonsten auf gerichtlichem Wege. Auskünfte als geschädigter Urheber bekommt man de facto nur auf dem Weg über einen Strafantrag und Akteneinsicht.
09.01.2011
Original von Hermann Klecker
Das gefällt mir nicht, ist aber so. §101 UrhG. Geht zwar in Bezug auf Verkehrsdaten (IP etc.) nicht ohne Richter, und das ist gut so, aber ohne -für den Verletzten langwieriges- Strafverfahren.

Der Auskunftsanspruch nach §101 UrhG besteht aber nur, wenn es sich um eine Urheberrechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" handelt. Ansonsten geht es nur über ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren.

Man kommt dann übrigens ohne Anwalt nie weiter, denn Akteneinsicht (und damit Auskunft) wird nur Anwälten erteilt, nicht einem Geschädigten selbst.
09.01.2011
Original von Der Hosenknopf (ab März in Frankreich)
Natürlich kannst Du selbst zur Polizei gehen und eine entsprechende Anzeige machen, diese muß auch bearbeitet werden. An die Daten der IP-Adresse kommst Du aber nur übers Gericht!

Über die Staatsanwaltschaft. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht Auskunftsanspruch des Geschädigten, den dieser über einen Rechtsanwalt ausüben kann.
[gone] Hermann Klecker
09.01.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Hermann Klecker
Das gefällt mir nicht, ist aber so. §101 UrhG. Geht zwar in Bezug auf Verkehrsdaten (IP etc.) nicht ohne Richter, und das ist gut so, aber ohne -für den Verletzten langwieriges- Strafverfahren.

Der Auskunftsanspruch nach §101 UrhG besteht aber nur, wenn es sich um eine Urheberrechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" handelt. Ansonsten geht es nur über ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren.

Man kommt dann übrigens ohne Anwalt nie weiter, denn Akteneinsicht (und damit Auskunft) wird nur Anwälten erteilt, nicht einem Geschädigten selbst.[/quote]

Zitier doch einfach vollständig, also laß das mit "bei Vorliegen der Voraussetzungen" nicht weg. So entsteht ja der Eindruck, ich hätte etwas falsches geschrieben.
(Zugegben, war aus einem früheren Beitrag. Da ist Zitieren schwierig :-))

Und das mit dem Anwalt wurde ja auch schon erwähnt.

Letzenendes ist das auch gut so, daß man nicht für jeden kleinen Bilderklau zugunsten der anwaltlichen Gier nach Abmanungen die Dienstanbieter nach TKG (und ggf. TMG ? - ich meine nein) nach Belieben scheuchen kann, Ermittlungsarbeit zu betreiben, ohne daß diese irgendwelchen Anspruch hätten wegen des Aufwands.

Hendrik würde sich freuen :-)
[gone] Hermann Klecker
09.01.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Der Hosenknopf (ab März in Frankreich)
Natürlich kannst Du selbst zur Polizei gehen und eine entsprechende Anzeige machen, diese muß auch bearbeitet werden. An die Daten der IP-Adresse kommst Du aber nur übers Gericht!

Über die Staatsanwaltschaft. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht Auskunftsanspruch des Geschädigten, den dieser über einen Rechtsanwalt ausüben kann.[/quote]

Nachem ein Richter das beschlossen hat.
09.01.2011
Ich danke schon mal für die vielen Antworten. Man scheint sich ja auch darin einig zu sein, dass man einen Bilderklauer über seine IP-Adresse ermitteln darf - jedenfalls im Prinzip.

Vermutlich wird es hier wohl keine Einigkeit mehr darüber geben, ob eine der beiden Staatsgewalten (also Polizei oder Justiz) nun ermitteln MÜSSEN. Ich danke aber auch schon einmal für die Nennung der entsprechenden Paragrafen.

An die neugieren Nachfrager: Ich habe gute Gründe, hier keinen konkreten Fall zu schildern oder mir einen solchen aus den Fingern zu saugen. Ich bitte das zu respektieren. Es ist auch unerheblich, woher ich die bisherige Auskunft habe. Nur soviel: Hätte ich die von einem Verfassungsrichter, würde ich hier nicht fragen. :-)

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