TfP-Vertrag die 1000ste 142
[gone] Hermann Klecker
01.01.2011
Original von Fotofuxx
[quote]Original von Hermann Klecker
wir diskutierten unmittelbar das Thema der Dauerschuld, nicht die hinreichend bekannte Rechtsprechung zum möglichen Widerruf einer Einverständniserklärung zu einer Veröffentlichung
Wir diskutieren hier immer noch den Vertragsentwurf des TO.
Ich habe von Anfang an Widerruf und Kündigung, also §313 und
§314 BGB in die Diskussion eingebracht, da das Argument war, daß man
sich aus einem Vertrag lösen kann und der Grund aus meiner Perspektive
für die Diskussion hier unerheblich ist.
Wenn Du nur das Dauerschuldverhältnis diskutieren möchtest,
dann steht Dir das natürlich frei, genug Leseshinweise habe ich Dir dafür
angeboten.
Die meisten Leser hier wird diese juristische Spitzfindigkeit aber weniger
interessieren und darum wird es langsam aber sicher OffTopic.[/quote]
Dacor.
Nein, eigentlich möchte ich das Drittschuldverhältnis nicht disutieren. Ich vertrat lediglich die Ansicht, daß ein üblicher TfP-Vertrag keines begründet.
#122Report
01.01.2011
Original von Hermann Klecker
Ich soll noch mehr lesen, ganze Bücher, im Plural, auf die Gefahr hin, daß die ähnlich irrelevant sind wie Dein Link?
Kamen in den Büchern auch die Begriffe "Modellvertrag" und 314 in einem Satz vor? Oder sind sie wirklich einschlägig.
Das kann ich Dir nicht versprechen, vermutlich eher nicht.
Ich befürchte, daß neben dem Lesen der Bücher in der Tat noch mehr
notwendig ist. So zum Beispiel die Kenntnis einiger Gesetzestexte,
Methoden der Rechtauslegung wie zum Beispiel des Analogieschlusses
und nicht zuletzt die Anwendung von Logik.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte nehme ich meine Rat, daß Du
dich näher damit beschäftigen sollst, wieder zurück.
(und zwar nicht nach §313 BGB sondern einfach so...)
#123Report
02.01.2011
Original von Fotofuxx
[quote]Original von eckisfotos
Diese Texte finden sich in diversen Foren und sind meist wörtlich identisch mit unseren - fast alle wurden von Tom Rohwer geschrieben.
So stelle ich mir die "vorherrschende Lehrmeinung" nicht vor!
Mit der herrschenden Lehrmeinung habe ich mich weder auf Internetforen
noch auf Tom bezogen.
Vom Allgemeinen zum Speziellen:
Hartmut Oetker:
Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung
Bestandsaufnahme und kritische Würdigung einer tradierten
Figur der Schuldrechtsdogmatik
Louis Pahlow:
Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums
Florika Fink-Hooijer:
Fristlose Kündigung im Urhebervertragsrecht.
Die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen im Urheberrecht unter
besonderer Berücksichtigung des Kündigungsrechts[/quote]
Zunächst einmal vielen Dank für die Bücherliste:
Ich habe inzwischen in die ersten beiden hineinsehen können. Natürlich konnte ich in der Kürze der Zeit nicht jede Deutungsmöglichkeit jedes geschriebenen Satzes zu 100% würdigen. Aber immerhin konnte ich feststellen, dass sich die Bücher tatsächlich mit jeweils dem Thema befassen, dass bereits im Titel steht - und zwar exakt. Über Modellverträge habe ich jedenfalls nichts gefunden. Im Buch von Pahlow habe ich gar gefunden, wann und wie man als Lizenznehmer aus einem Vertrag mit dem Urheber wieder herauskommt. Das ist ja genau das, was wir nicht wissen wollen. :-)
Im dritten Buch konnte ich die Zusammenfassung lesen. Es heißt dort, dass "versucht" (!!!) wird, Wege aufzuzeigen, wie man aus eigentlich unkündbaren Verträgen nach 30 Jahren herauskommt. - Aha: ein Versuch also.
Die Frage von Herrmann Klecker, ob dort ein Zusammenhang zwischen Dauerschuldverhältnissen und Modellverträgen hergestellt wird, ist also mehr als berechtigt - ich tendiere dazu, sie mit NEIN zu beantworten - wie erwähnt: Ich kann das Wort Modellvertrag auch übersehen haben. Möglicherweise nennen mir Fotofuxx und Tom Rohwer noch Seitenzahlen oder andere sachdienliche Hinweise, wie sie auf ihre Thesen gekommen sind.
Damit möchte ich nicht bestreiten, dass es für ein Fotomodell Wege gibt, das Nutzungsrecht für einen Fotografen zu widerrufen. Allerdings dürfte das relativ unabhängig von Vertragsformulierungen sein. Hier wird ja auch überraschend einmütig davon ausgegangen, dass im Falle einer Kündigung einmal erfolgte Veröffentlichungen nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen. Der gesunde Menschenverstand sagt aber zumindest mir, dass das Ganze für ein Fotomodell dann kaum Sinn macht. Denn Printmedien sind kaum zurückzuholen und das Internet vergisst auch ganz schlecht.
Ich habe übrigens noch in das Buch von RA Dr. Kötz hineingesehen. Dort ist von einem zeitlich unbeschränktem Nutzungsrecht die Rede. Wer mag das zerpflücken? :-)
#124Report
02.01.2011
Original von eckisfotos
Im Buch von Pahlow habe ich gar gefunden, wann und wie man als Lizenznehmer aus
einem Vertrag mit dem Urheber wieder herauskommt. Das ist ja genau das, was wir nicht
wissen wollen. :-)
Du vielleicht nicht, ich schon.
Etwas nicht zu wissen, ändert nichts an der Möglichkeit.
Original von eckisfotos
Die Frage von Herrmann Klecker, ob dort ein Zusammenhang zwischen Dauerschuldverhältnissen und Modellverträgen hergestellt wird, ist also mehr als berechtigt - ich tendiere dazu, sie mit NEIN zu beantworten - wie erwähnt: Ich kann das Wort Modellvertrag auch übersehen haben.
Ich schrieb oben schon, daß sich die Bücher nicht explizit mit Modelverträgen beschäftigen.
Da das BGB für "Modelverträge" wie auch für viele andere Vertragskonstrukte
keine eigenen Regeln enthält müssen die allgemeinen Regeln angewandt werden
oder man muß über Analogien arbeiten.
Was Hermann und scheinbar auch Du erwarten ist vergleichbar damit, für die
Behauptung 23 mal 71 sei 1633 einen Beleg zu finden, der genau das aussagt.
Statt dessen kann ich nur Bücher zur Erläuterung des Dezimalsystems und der
Rechenregeln anbieten.
Wenn euch das nicht reicht, dann bleibt halt bei eurer Einschätzung. Wie ich
bereits mehrfach schrieb ist für die Möglichkeit der Beendigung eines Vertrags
die Einstufung als Dauerschuldverhältnis nur insoweit relevant, als daß sie
über Widerruf oder Kündigung entscheidet.
#125Report
02.01.2011
Original von eckisfotos
Ich habe übrigens noch in das Buch von RA Dr. Kötz hineingesehen. Dort ist von einem zeitlich unbeschränktem Nutzungsrecht die Rede. Wer mag das zerpflücken? :-)
Wie es aussieht verstehst Du meine Aussagen immer noch falsch.
Ich habe nie bestritten, daß es völlig in Ordnung ist, zeitlich unbeschränkte
Nutzungsrechte zu vereinbaren. Eine ähnliche Formulierung verwende ich
ja selbst in meinem Vertrag.
Es gibt zwar die Meinung, schon die Vereinbarung ohne zeitliche Begrenzung
sei sittenwidrig, dieser Ansicht folge ich aber nicht.
Was aber nicht wirksam vereinbart werden kann ist der Verzicht auf die
Rechte nach §§313-314 BGB.
Also so etwas wie:
Der Widerruf ist grundsätzlich ausgeschlossen.
oder
Auf das recht einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird verzichtet.
Beides ist unwirksam.
#126Report
02.01.2011
Original von Fotofuxx
Ich habe nie bestritten, daß es völlig in Ordnung ist, zeitlich unbeschränkte
Nutzungsrechte zu vereinbaren.
"Völlig in Ordnung" ist relativ, denn eine solche Klausel wäre schlicht unwirksam. Weil sie nunmal in dieser Absolutheit ein Kündigungsrecht nach §314 BGB ausschließt, und das geht nun mal nicht.
Es gibt zwar die Meinung, schon die Vereinbarung ohne zeitliche Begrenzung
sei sittenwidrig, dieser Ansicht folge ich aber nicht.
Sittenwidrig nicht, aber in diesem Punkt unwirksam.
Was aber nicht wirksam vereinbart werden kann ist der Verzicht auf die
Rechte nach §§313-314 BGB.
Und was außer einem expliziten Verzicht auf ein solches Kündigungsrecht ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden kann ist eine Vertragsklausel, die das Kündigungsrecht nach §314 BGB überhaupt nicht erwähnt, aber materiell ausschließt.
#127Report
02.01.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Fotofuxx
Ich habe nie bestritten, daß es völlig in Ordnung ist, zeitlich unbeschränkte
Nutzungsrechte zu vereinbaren.
"Völlig in Ordnung" ist relativ, denn eine solche Klausel wäre schlicht unwirksam. Weil sie nunmal in dieser Absolutheit ein Kündigungsrecht nach §314 BGB ausschließt, und das geht nun mal nicht.
[/quote]
Da sind wir nicht einer Meinung.
Ich sehe in der Formulierung keinen Ausschluss des §314 BGB.
Würde man Deiner Argumentation folgen, dann wäre auch
die Beschränkung auf z.B. 10 Jahre unwirksam, da diese dann
die Anwendung von §314 BGB ja für 10 Jahre ausschlösse.
Der Ausschluss ist aber grundsätzlich nicht wirksam.
#128Report
02.01.2011
Original von Henning Zachow *jetzt wird's kalt ;)*
begriffe wie "gepflegte erscheinung" oder "kommerziell", die im deutschen zivilrecht nicht definiert sind, solltest du im vertragstext vermeiden.
Man sollte schon den Ausdruck TFP in einem Vertrag vermeiden...
Und generell zum Thema: *narf*
Wie oft denn noch?
#129Report
02.01.2011
Original von Fotofuxx
Würde man Deiner Argumentation folgen, dann wäre auch
die Beschränkung auf z.B. 10 Jahre unwirksam, da diese dann
die Anwendung von §314 BGB ja für 10 Jahre ausschlösse.
Der Ausschluss ist aber grundsätzlich nicht wirksam.
Natürlich wäre das wirksam. §314 BGB regelt nur Dauerschuldverhältnisse, das steht schon im Titel des §...
[b]§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund[/b]
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Wenn Du z.B. ein über drei Jahre laufendes Abonnement einer Zeitschrift abschließt, dann kannst Du den Vertrag auch nicht aus einem "wichtigen Grund" kündigen, wenn keine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen ist.
Verträge kann man entweder - zumindest aus wichtigem Grund kündigen - oder sie sind zeitlich befristet, dann kann eine Kündigung ausgeschlossen werden.
Wobei die Rechtsprechung seit längerem die Position entwickelt hat, daß ab einer bestimmten Vertragsdauer (je nach Zusammenhang 10, 20 oder auch 30 Jahre) auch ein "befristetes Vertragsverhältnis" als "Dauerschuldverhältnis" anzusehen ist. Zuviel Laufzeit sollte man einem Vertrag also nicht gönnen, wenn man vermeiden will, daß er vor Gericht plötzlich als Dauerschuldverhältnis angesehen wird.
Speziell Banken und Versicherungen haben da in den letzten Jahren einschlägige Erfahrungen gemacht... ;-)
#130Report
02.01.2011
Original von TomRohwer
Natürlich wäre das wirksam. §314 BGB regelt nur Dauerschuldverhältnisse, das steht schon im Titel des §...
Daß mir das klar ist sollte Dir nicht entgangen sein.
Aber auch befristete Verträge können Dauerschuldverhältnisse sein,
wie Du ja bereits selbst einräumst.
Original von TomRohwer
Wobei die Rechtsprechung seit längerem die Position entwickelt hat, daß ab einer bestimmten Vertragsdauer (je nach Zusammenhang 10, 20 oder auch 30 Jahre) auch ein "befristetes Vertragsverhältnis" als "Dauerschuldverhältnis" anzusehen ist.
Darum wählte ich in meinem Beispiel auch 10 Jahre.
Übrigens geht ja auch der Gesetzgeber im UrhG davon aus, daß
es die Möglichkeit einer unbegrenzten Einräumung von Nutzungsrechten
gibt.
Implizit, wenn von der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung gesprochen
wird. (wenn die zeitliche Begrenzung eine Möglichkeit ist, dann ist die andere
Möglichkeit, eben keine zeitliche Begrenzung)
Explizit in den Anpassungsregelungen für neue Nutzungsarten auf Altverträge.
#131Report
02.01.2011
Original von Fotofuxx
[quote]Original von eckisfotos
Im Buch von Pahlow habe ich gar gefunden, wann und wie man als Lizenznehmer aus
einem Vertrag mit dem Urheber wieder herauskommt. Das ist ja genau das, was wir nicht
wissen wollen. :-)
Du vielleicht nicht, ich schon.
Etwas nicht zu wissen, ändert nichts an der Möglichkeit.
[/quote]
Du hast nicht genau gelesen! Das Beispiel in dem Buch beschreibt einen Fall, wo ein Lizenznehmer des Urhebers, der für die Nutzungsrechte bezahlt (offenbar regelmäßig), diese Nutzungsrechte zurückgibt - offensichtlich um die Zahlungen einstellen zu können. Klar ist das ein Dauerschuldverhältnis wegen der regelmäßigen Zahlungen. Das wäre vergleichbar damit, dass ein Fotograf dem Model kein Honorar bezahlt hat, sondern regelmäßig Gebühren für die Nutzung der Bilder bezahlt. Das ist ein Dauerschuldverhältnis. Ein Dauerschuldverhältnis wäre auch, wenn das Model jeden 2. Monat zum Shooting antreten muss.
Original von Fotofuxx
[quote]Original von eckisfotos
Die Frage von Herrmann Klecker, ob dort ein Zusammenhang zwischen Dauerschuldverhältnissen und Modellverträgen hergestellt wird, ist also mehr als berechtigt - ich tendiere dazu, sie mit NEIN zu beantworten - wie erwähnt: Ich kann das Wort Modellvertrag auch übersehen haben.
Ich schrieb oben schon, daß sich die Bücher nicht explizit mit Modelverträgen beschäftigen.
Da das BGB für "Modelverträge" wie auch für viele andere Vertragskonstrukte
keine eigenen Regeln enthält müssen die allgemeinen Regeln angewandt werden
oder man muß über Analogien arbeiten.
Was Hermann und scheinbar auch Du erwarten ist vergleichbar damit, für die
Behauptung 23 mal 71 sei 1633 einen Beleg zu finden, der genau das aussagt.
Statt dessen kann ich nur Bücher zur Erläuterung des Dezimalsystems und der
Rechenregeln anbieten.
[/quote]
Eben diese Analogien sehe ich in den Büchern nicht. Alle Hinweise, die ich gefunden habe, basieren darauf, dass regelmäßig Leistungen zu erbringen sind. Ein Fotomodell erbringt aber nach den Shootings keine Leistung mehr. Genau wie der Typ, der dem Tatort seine Augen gegeben hat, die seit Jahrzehnten immer wieder neu mit jeder neuen Folge im Vorspann zu sehen sind. Weiß jemand, ob dort ein Dauerschuldverhältnis angenommen wurde?
Original von Fotofuxx
Wenn euch das nicht reicht, dann bleibt halt bei eurer Einschätzung. Wie ich
bereits mehrfach schrieb ist für die Möglichkeit der Beendigung eines Vertrags
die Einstufung als Dauerschuldverhältnis nur insoweit relevant, als daß sie
über Widerruf oder Kündigung entscheidet.
Da wär mir ja fast die Kündigung lieber - ein Widerruf könnte ja bedeuten, dass bereits vollzogene Veröffentlichungen betroffen wären - nicht auszudenken!
#132Report
02.01.2011
Original von eckisfotos
Da wär mir ja fast die Kündigung lieber - ein Widerruf könnte ja bedeuten, dass bereits vollzogene Veröffentlichungen betroffen wären - nicht auszudenken!
Wenn ein Modelvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründet, dann gibt es
aber keine Kündigung sondern nur den Widerruf (oder meinetwegen auch noch
Nichtigkeit oder Anfechtung).
Eine Kündigung heisst, ab jetzt keine Leistung mehr - was geschehen ist
ist geschehen.
Wie begündest Du das denn, wenn nach Deiner Auffassung ja gar keine
fortlaufende Leistung erbracht wird ?
#133Report
02.01.2011
Original von Fotofuxx
...
Übrigens geht ja auch der Gesetzgeber im UrhG davon aus, daß
es die Möglichkeit einer unbegrenzten Einräumung von Nutzungsrechten
gibt.
...
Na bitte, das ist doch schon mal was. Dann steht laut Tom das UrhG in Konflikt mit dem BGB 314 - und Dr. Kötz. :-)
Also ich sehe dann mal eine Analogie zwischen Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild und vertraue auf die Formulierungen von Dr. Kötz.
Dem TO empfehle ich (falls er noch interessiert ist) das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zu vereinbaren.
Gute Nacht!
#134Report
03.01.2011
Ich habe dazu einen interessanten und aktuellen Link gefunden:
rechtambild.de/
"Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich um eine unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt."
Im Übrigen sind zum Thema Widerruf auf der Seite noch zwei Urteile verlinkt, die besagen, dass ein Widerruf der VÖ-Rechte nur aus wichtigem Grund möglich ist.
Auch nicht uninteressant ist der dort verlinkte Artikel
Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release
rechtambild.de/
"Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich um eine unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt."
Im Übrigen sind zum Thema Widerruf auf der Seite noch zwei Urteile verlinkt, die besagen, dass ein Widerruf der VÖ-Rechte nur aus wichtigem Grund möglich ist.
Auch nicht uninteressant ist der dort verlinkte Artikel
Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release
#135Report
03.01.2011
Original von eckisfotos
[quote]Original von Fotofuxx
...
Übrigens geht ja auch der Gesetzgeber im UrhG davon aus, daß
es die Möglichkeit einer unbegrenzten Einräumung von Nutzungsrechten
gibt.
...
Na bitte, das ist doch schon mal was. Dann steht laut Tom das UrhG in Konflikt mit dem BGB 314 - und Dr. Kötz. :-)[/quote]
Das ist Unfug, und da hast Du mich genauso falsch verstanden wie Du Dr.Kötz falsch verstanden hast.
Die Einräumung eines Nutzungsrechts ist ein einmaliger Vorgang und begründet kein Dauerschuldverhältnis. Egal wie lange das Werk genutzt wird - es wurde genau einmal ein Nutzungsrecht eingeräumt.
Wenn ein Model heute auf das Recht am eigenen Bild verzichtet, so daß ein Foto in einem Buch veröffentlicht werden kann, dann ist das kein Dauerschuldverhältnis. Völlig egal, wie lange das Buch verkauft oder neu aufgelegt wird. Es ist ein einmaliger Vorgang.
Etwas völlig anderes ist es, wenn ein Model in einem MR zeitlich unbegrenzt, für alle Ewigkeit also, einwilligt, daß ein Bild immer wieder neu genutzt werden kann, daß der Vertragspartner also heute das Bild für X verwendet, morgen für Y, und in 20 Jahren für Z.
Das "Dauerschuldverhältnis" ist der zeitlich unbegrenzt in die Zukunft gerichtete Verzicht auf das Recht am eigenen Bild für immer neue, in der Zukunft liegende Vorfälle.
Beispiel:
Fotograf F räumt Kunde K ein Nutzungsrecht ein. K darf das Bild auf seiner Website veröffentlichen. Das ist kein "Dauerschuldverhältnis", auch dann nicht, wenn es keine zeitliche Limitierung für die Nutzung gibt.
Fotograf F verpflichtet sich, für alle Zukunft immer wieder neu dem Kunden K ein Nutzungsrecht für das Foto zu lizensieren. K kann also in 20 Jahren kommen und sagen: "Ich möchte das Foto jetzt für ein Kochbuch nutzen. Du musst mir ein neues Nutzungsrecht einräumen, steht ja im Vertrag."
Das wäre nach §314 BGB kündbar. Davon abgesehen kann der Urheber ein Nutzungsrecht sowieso immer zurückziehen, und zwarz.B. wegen "gewandelter Überzeugung". Für Urheberrechte braucht's den §314 BGB also kaum, weil das UrhG selbst schon eigene Regeln für die Zurückziehung eines Nutzungsrechtes enthält.
Also ich sehe dann mal eine Analogie zwischen Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild
Und genau der ist falsch und kann so nicht gezogen werden...
Dem TO empfehle ich (falls er noch interessiert ist) das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zu vereinbaren.
"Nutzungsrechte" werden von Urhebern eingeräumt. Models können keine "Nutzungsrechte" einräumen, Models können nur auf ihr Recht am eigenen Bild verzichten...
Aber es ist sinnlos.
Dieser Thread zeigt einmal mehr, daß diese Materie Laien überfordert - mögen sie sich dereinst die Köpfe vor Gericht blutig stoßen, nicht mein Bier. Models können solche unsinnigen Vertragsklauseln sowieso ohne Sorge unterschreiben, weil die von vornherein unwirksam sind. Und Fotografen werden im Streitfall merken, daß sie mit ihrem selbstgeschnitzten Vertrag nicht durchkommen.
So what...
#136Report
03.01.2011
Original von Enno Kiel
Ich habe dazu einen interessanten und aktuellen Link gefunden:
rechtambild.de/
"Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich um eine unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt."
Im Übrigen sind zum Thema Widerruf auf der Seite noch zwei Urteile verlinkt, die besagen, dass ein Widerruf der VÖ-Rechte nur aus wichtigem Grund möglich ist.
"Dies hat zur Folge, dass die Rechtsprechung von der generellen Unwiderrufbarkeit Ausnahmen macht. In Anlehnung an das Rückrufrecht aus § 42 UrhG kann das Model aufgrund gewandelter Überzeugung seine Einwilligung widerrufen. Das OLG München stellte jedoch schon am 17.03.1991 (Aktz.: 21 U 4729/88 = NJW RR 1990, 999-1000) fest, dass an einen solchen Widerruf strenge Anforderungen zu stellen sind. Die reine Behauptung, man wolle nun seriöser werden, reiche alleine nicht aus. Die Einwilligung bestehe zumindest einige Zeit fort. Ähnlich sieht dies auch das LG Köln und lässt einen Widerruf nur aus wichtigem Grund zu (Urteil vom 20.12.1995, Aktz.: 28 O 406/95). So soll der Widerruf nur möglich sein, wenn wegen eines Wandels der inneren Einstellung die Fortwirkung der Einwilligung das Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Einen solch gravierenden Eingriff scheint zumindest Frau Kekilli vor dem KG Berlin geltend gemacht zu haben. Sie hat mit Erfolg gegen RTL auf Unterlassung der Verbreitung von pornografischem Bildmaterial geklagt (vgl. ” Sibel Kekilli verklagt RTL wegen Porno-Missgriff ”)."
Genau das, was ich die ganze Zeit sage.
Ein Kündigungsrecht auf Grundlage von §314 BGB besteht immer für das Model, insofern sind Vertragsklauseln, die pauschal eine "unbegrenzte Dauer" vereinbaren, unsinnig und unwirksam, weil die "unbegrenzte Dauer" jederzeit durch eine Kündigung auf Grundlage von §314 BGB beendet werden kann.
Daß "jederzeit" nicht "nach Belieben" heißt, sollte dabei jedem ebenfalls klar sein. Vielleicht wird ja auch das gern verwechselt, in Zeiten von "PISA" wundert einen eh nix mehr.
#137Report
03.01.2011
Original von TomRohwer
Ein Kündigungsrecht auf Grundlage von §314 BGB besteht immer für das Model, insofern sind Vertragsklauseln, die pauschal eine "unbegrenzte Dauer" vereinbaren, unsinnig und unwirksam, weil die "unbegrenzte Dauer" jederzeit durch eine Kündigung auf Grundlage von §314 BGB beendet werden kann.
OLG München, Urteil vom 17.03.1989
- Aktenzeichen 21 U 4729/88
(DRsp Nr. 1998 / 15438)
(Vorinstanz: 9 O 22812/87 LG München I )
1. Die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos ist als rechtsgeschäftliche Erklärung einzustufen.
2. Ist die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos zeitlich uneingeschränkt erteilt worden, dann ist ein Widerruf dieser Einwilligung grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einwilligung einseitig oder in Form eines Vertrags erklärt worden ist.
3. Zur Ausfüllung des Begriffs des wichtigen Grundes in solchen Fällen können § 35 VerlG und § 42 UrhG mit herangezogen worden. Auch eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten im Verhältnis zu den Interessen des Fotografen und zur seit der Erklärung der Einwilligung verstrichenen Zeit kann ergeben, daß ein wichtiger Grund vorliegt.
Ganz so unsinnig ist diese Klausel nun nicht und erst recht nicht unwirksam, wie Du behauptest. "Jederzeit" eine andere Bedeutung als "aus wichtigem Grund".
Zumal ich bei dem Kekili-Urteil mal sehr stark annehme, dass RTL schonmal gar keinen Vertrag mit Frau Kekili geschlossen hat. Insofern ist das dort gebrachte Beispiel eher unpassend. Sie hat eine dritte Partei verklagt hat und nicht den ehemaligen Produzenden der Filme.
#138Report
03.01.2011
Original von TomRohwer
Wenn Du z.B. ein über drei Jahre laufendes Abonnement einer Zeitschrift abschließt, dann kannst Du den Vertrag auch nicht aus einem "wichtigen Grund" kündigen, wenn keine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen ist.
Hier irrst Du dich..
§314 ist nicht beschränkt auf zeitlich unbegrenzte Dauerschuldverhältnisse.
#139Report
03.01.2011
Wir sollten uns im Klaren darüber sein, dass keine "zwingenden Hinweise" gibt, die uns Gewissheit geben, ob bei Modellverträgen, die Fotografen ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ermöglichen (ob nun "unwiderruflich" oder nicht) nun ein Dauerschuldverhältnis vorliegt oder nicht. Die hier von uns allen betriebene Kaffesatzleserei macht keinen Sinn. Jeder von uns hält die "logischen" Schlüsse der anderen für gewagt oder gar unsinnig. Es geht hier um Feinheiten, die wirklich nur fertig ausgebildete Juristen - wenn überhaupt - und Spezialisten im Medienrecht beantworten können. Genau aus diesem Grund vertraue ich mal der Vertragsfomulierung des RA Dr. Kötz. Ob ich damit richtig liege, das kann ich nur hoffen. Dem MK-Beispielvertrag vertraue ich allerdings nicht und auch den beiden Studenten, die die RechtamBild-Seite, die Enno gefunden hat, betreuen, mag ich nicht so recht vertrauen. So las ich auf deren Seite, ein Statement, was hier wohl getrost in die Witzecke einsortiert werden könnte. Also zur Erheiterung hier mal das O.T.:
Zitat: "Bei Aktaufnahmen von Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist generell Vorsicht geboten. Es fängt schon damit an, dass der Fotograf das Risiko trägt, ob das vom Model angegebene Alter richtig oder falsch ist."
Also für alle, die nicht zu den Blitzmerkern gehören: Muss ein Fotograf bei jungen Modellen, die behaupten unter 18 zu sein, jetzt aupassen, dass sie wirklich nicht volljährig sind? Oder was will uns diese Aussage lehren? :-))))
Zitat: "Bei Aktaufnahmen von Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist generell Vorsicht geboten. Es fängt schon damit an, dass der Fotograf das Risiko trägt, ob das vom Model angegebene Alter richtig oder falsch ist."
Also für alle, die nicht zu den Blitzmerkern gehören: Muss ein Fotograf bei jungen Modellen, die behaupten unter 18 zu sein, jetzt aupassen, dass sie wirklich nicht volljährig sind? Oder was will uns diese Aussage lehren? :-))))
#140Report
Topic has been closed
Ich soll noch mehr lesen, ganze Bücher, im Plural, auf die Gefahr hin, daß die ähnlich irrelevant sind wie Dein Link?
Kamen in den Büchern auch die Begriffe "Modellvertrag" und 314 in einem Satz vor? Oder sind sie wirklich einschlägig.
Wenn ja, dann wird es Dir nicht schwer fallen eine entsprechende Passage zu zitieren.
Es ist zwar nur sehr am Rande wichtig, und sicherlich OT im sinne des TO. Aber für die Frage, ob ein TfP-Vertrag eine Dauerschuld darstellt, ist vermutlich ausschlaggebend, ob eine oder beide Seiten dauerhaft oder wiederkehrende Leistungen erbringen müssen.
Das ist imho nicht der Fall, da alle Leistungen, auch das Einverständnis zur Veröffentlichung, nur einmal erbracht werden. Auch dann, wenn das Einverständnis nicht zeitlich begrenzt wird.