TfP-Vertrag die 1000ste 142

30.12.2010
Original von dielichtwerkstatt.de
[quote]Was willst Du eigentlich mit einem Vetrag der nur für die Dauer des Shootings gültig ist? Zitat: "Dieser Vertrag gilt für ein Shooting für die Dauer von ______Stunden"...


mhmm, ich merke das es ungünstig formuliert ist

wie sieht es hiermit aus?
"Dieser Vertrag berchtigt zu einem Shooting für die Dauer von ______Stunden"[/quote]

Lass das ganz weg, ist doch völlig wurscht ob das Shooting nun eine oder acht Stunden dauert...
30.12.2010
Sorry ich bin mir sicher, dass du es NICHT verstanden hast.

Deshalb nochmal in ganz einfachem deutsch:

Wirf den Text weg - der Text ist Mist!
Lass die Finger davon Vertragstexte zu machen - du kannst das nicht. Ein paar zusammenkopierte Texte ergeben noch lange keinen sinnvollen Vertrag!
Nimm den Vertrag von "Getty Images" und gut ists!

Wenn du schon Aufnahmebereiche definieren willst - was in einem tfp-Vertrag keinen Sinn macht, dann mach es so, dass die Definition eindeutig ist.

Wenn ich Dir fürs Neue Jahr was schlechtes wünschen wollte, dann wünsche ich Dir, dass dir möglichst viele Models diesen Vertrag unterschreiben.

Zwischen dem was du eigentlich mit deinem Vertrag erreichen willst und dem was du tatsächlich in den Vertrag geschrieben hast liegen WELTEN!

Lies das was die Vorschreiber schon geschrieben haben - das meiste stimmt.

Was hat die Personalausweisnummer im tfp-vertrag für eine Funktion??? Das findest du nicht mal in notariellen Verträgen. Da steht dafür ein anderer Passus zu dieser Problematik drinnen.

Das Ganze kann man noch beliebig fortsetzen.


Dieser Vertrag taugt - wenn er ausgedruckt ist - nur zum Feuer anzünden.
Beim Fussballspielen würde man so einen Vertrag als beabsichtigtes EIGENTOR bezeichnen.

Hast du es jetzt verstanden? das war jetzt hart aber ehrlich und ich will dich damit sicher nicht beleidigen!

PS: Leih dir das empfohlene Buch vom Bff aus oder kauf es dir und lies es dann auch! Da wirst du geholfen!
30.12.2010
Was ich ja witzig finde ist dieser Abschnitt:

"Direkt nach dem shooting, darf das Model alle aufgenommenen Bilder einsehen und Aufnahmen, die ihm missfallen, von dieser Regelung ausschließen. In diesem Fall ist der Fotograf verpflichtet, die digitalen Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. analoges Aufnahmematerial in geeigneter Form zu vernichten."

Du entwickelst Deine Filme sofort nach dem Shooting damit sich das Modell die Negative ansehen kann... cool... ;-)))

Also nimms mir übel oder nicht, aber da steht schon ne ganze Menge Unfug drin. Von Widersprüchlichkeiten mal ganz abgesehen...
30.12.2010
Nur 2 Beispiele für verunglückte Formulierungen ( zu denen die die Vorschreiber schon gebracht haben:
Original von dielichtwerkstatt.de
............... Aufnahmen bei denen nur das Gesicht und angrenzende Körperpartien sichtbar sind und dies dann auch in formatfüllender Aufnahme.)......................


An das Gesicht grenzt der Hals mit dem restlichen Körper an (zumindest bei den paar Menschen die ich kenne).
Hast du in der Fotoliteratur noch nie den Begriff des Ganzkörperportraits gelesen? Falls nein, dann lies mal bitteschön nach.

..................In diesem Fall ist der Fotograf verpflichtet, die digitalen Daten unwiederbringlich zu löschen ......................


Weißt du was das Model dann von dir verlangen kann? Ganz sicher weißt du das NICHT!

Nämlich mindestens Löschen nach anerkanntem MIL-Standard (mit speziellen Löschprogrammen) oder in Extremfall physikalisches Vernichten aller Datenträger (Speicherchip, Festplatte) auf denen diese Bilder - wenn auch nur kurz - gespeichert waren.

Falls du analog arbeitest entwockelst du ja dann die Filme sofort im Anschluß an das Shooting - wie Dirk Lorenz schon geschrieben hat - viel Spass beim Wasser plantschen!

So hat dieser Vertrag von VIELE VIELE Fehler und Schwachstellen drinnen.
Also - wirf den Mist weg !
30.12.2010
@ TO

Häufig höre ich etwas von vorgelegten Verträgen die entweder ihrer Komplexität wegen, von Anfängern nicht überblickt werden können(...)

Ich unterstelle dir mal die ehrenswertesten Absichten aber dein Vertrag erfüllt genau die von dir bemängelte "Komplexität"

Du hast irgendwie alles reingehauen was geht....manchmal bis ins kleinste Detail und genau deswegen ist er nicht für jeden anwendbar.

Stellvertretend nur ein Punkt (es gibt viele die ich bemängelen würde)

Warum ist das Thema Begleitperson im Vertrag ?
Das bespricht man einfach vorher...

Wenn es im Vertrag steht dann kommt die Krücke.
"Ja...erlaubt...aber nicht den Shootingablauf stören"

Ab wann stört die BP ? Wenn er erkältet ist und mehrfach hustet ?
Würdest du abrechen ?
Darfst du dann nur abrechen wenn es im Vertrag steht ?

Jetzt wird hier schon diskutiert und konstruiert an diesem Passus.
Was passiert wenn ein Blitz umfällt wenn die BP nicht aufpasst ?
Erfüllungsgehilfe....?
Wupss....wieder ein zusätzlicher möglicher Streitpunkt im Vertrag

Sorry....
Ich sags auch lieber offen und ehrlich....

Der Vertrag enthält zuviele Punkte an denen man rumdoktern müsste.
Wenn er denn fertig ist würde man ihn nicht wiedererkennen.
Entweder wäre er radikal gekürzt....oder 8 Seiten lang.
Beides ist wohl nicht in deinem Sinne ?

Meine Empfehlung.
Nutze einen bewährten Standardvertrag (Getty wurde bereits genannt)

Einen Vertragsentwurf in Eigenarbeit rechtsicher zu erstellen ist wohl eins der schwierigsten Unterfangen. Besser ist einen Fachanwalt zu beauftragen "wenn" man den unbedingt einen eigenen Vertragsentwurf benötigt

Nicht böse sein...
Original von Dirk Lorenz
"Direkt nach dem shooting, darf das Model alle aufgenommenen Bilder einsehen und Aufnahmen, die ihm missfallen, von dieser Regelung ausschließen. In diesem Fall ist der Fotograf verpflichtet, die digitalen Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. analoges Aufnahmematerial in geeigneter Form zu vernichten."...


Allerdings. Das ist nun wirklich ganz schlecht. Damit könntest du dir im schechtesten Falle dein ganzes Shooting in die Tonne kloppen. Stell dir mal vor es gibt während des Shootings Streit um irgendwas und das Modell sagt "Nee du, die gefallen mir alle nicht." Dann darfst du die alle löschen und gehst mit nix nach Hause. Fehlt nur noch das du dem Modell dann irgendwo mindestens 10 bearbeitete Bilder zusagst und schon bist du dran weil ja nix mehr da ist aber du liefern musst...

Immer an das dümmst Mögliche denken was aufgrund des Vertrages passieren kann !

Und eine Ausweisnummer hat in einem Vertrag ebenfalls nix verloren. Wenn dann mache vorm Shooting einen ID Shot wie es in Amerikanien üblich ist.
Original von eckisfotos
Dann werden wir gleich über kommerzielle und gewerbliche Nutzungen diskutieren. Da bietet Dein Entwurf ja auch gleich eine schöne Angriffsfläche. Du gehst offenbar davon aus, dass
· Fotorepräsentationsmappen des Fotografen
· Bilder - Galerien und Galerien auf Homepages im Internet
nicht kommerziell sind.


Eigenwerbung und kommerzielle Verwertung von Bildmaterial sind zwei verschiedene Schuhe. Eine HP kann zwar im erweiterten Sinn den Zweck erfüllen darüber ein bezahltes Shooting zu bekommen, aber das ist immer noch Eigenwerbung. Kommerziell wird es erst wenn DAS Bild direkt zum Gelderwerb dient.

Wo es allerdings hakt und da gebe ich dir durchaus Recht, sind Fotowettbewerbe. Die verlangen teilweise sogar die Übernahme aller Nutzungsrechte an den Bildern. Aber das kann ein Modell nach gängigen Verträgen ohne gesondertes Release des Fotografen eh nicht. Daher wird in dem Fall auch wieder das Modell dafür haftbar sein.
30.12.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
[quote]Original von Dirk Lorenz
"Direkt nach dem shooting, darf das Model alle aufgenommenen Bilder einsehen und Aufnahmen, die ihm missfallen, von dieser Regelung ausschließen. In diesem Fall ist der Fotograf verpflichtet, die digitalen Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. analoges Aufnahmematerial in geeigneter Form zu vernichten."...


Allerdings. Das ist nun wirklich ganz schlecht. Damit könntest du dir im schechtesten Falle dein ganzes Shooting in die Tonne kloppen. Stell dir mal vor es gibt während des Shootings Streit um irgendwas und das Modell sagt "Nee du, die gefallen mir alle nicht." Dann darfst du die alle löschen und gehst mit nix nach Hause. Fehlt nur noch das du dem Modell dann irgendwo mindestens 10 bearbeitete Bilder zusagst und schon bist du dran weil ja nix mehr da ist aber du liefern musst...

[/quote]

So einfach ist es im vorliegendem Entwurf nicht, Andreas, weil:

"Die pauschale Ablehnung aller Bilder ist nur möglich, wenn die Aufnahmen nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und bedarf der nachträglichen schriftlichen Erklärung. Dies ist bis spätestens eine Woche nach Shooting-Termin möglich."

Also, pauschal ablehnen ist nur wenn die Bilder nicht dem Stand der Technik entsprechen. Genau dies muß ja vom Modell dann nochmal schriftlich begründet werden...

Schlußfolgerung: pauschale Ablehnung iss nicht, das Modell muß schon jedes einzelne Bild ablehnen... ;-)))

Was heißt eigentlich "Stand der Technik", dürfte ich dann noch mit meiner alten Sigma Shootings machen? So mit 3,4MP? Oder ist das nicht "Stand der Technik"? Oder darf ich unscharfe Bilder dann nur mit ner digitalen Mittelformatkamera machen?
Ich nutze für diese Zwecke einen Vordruck vom Herrn Ackermann.
Er ist Anwalt und Hobbyfotograf und stellt diese Vordrucke der Verträge kostenfrei zur Verfügung.
Ich fühle mich eigentlich sicher dabei, weil ich der Meinung bin, Jemand der Anwalt und Hobbyfotograf ist, weiß wovon er schreibt.

Payvertrag
TfP Vertrag
Du sagts es doch schon... selbst eine Kamera kann schon Grund dafür sein das Bilder nicht dem Stand der Technik entsprechen. 3,4 MP sind ganz sicher nicht mehr Stand der Technik. Und unschafre Bilder ebenfalls nicht da der AF heute so ausgereift ist das unschafre Bilder praktisch nicht mehr vorkommen können. Da hast du schon zwei Gründe die Bilder abzugeben. ;-)

Wollte damit ja nur sagen das man sich damit unnötigen Ärger einhandeln kann. Ich bin mit Shootings im 4-stelligen Bereich und glaub mir, es gibt nichts das es nicht gibt. So blöd kann man manchmal ganricht denken wie Modelle ticken können.
30.12.2010
Original von dielichtwerkstatt.de
[quote]Wenn Du - wie Du zuvor betont hast - auch die Fotografen verstehst, warum gibt es dann keine Vertragsstrafe im umgekehrten Fall ?


Ich möchte es dir gerne noch einmal erklären:

[...nochmalige Erläuterung der Folgen fürs Modell, die niemand in Frage stellte ...]

Mal abgesehen davon das der Fotograf nur selten mit auf dem Foto abgebildet ist, ziehen die doch eher den Neid derer auf sich (Ok, ich merke gerade, auch nicht so ungefährlich).
[/quote]

Ein Fotografenversteher scheinst Du - entgegen Deiner Aussage - doch nicht zu sein ...

Kannst Du wirklich keine Fall konstruieren, bei dem der Bezug von Fotos zum
Namen des Fotografen negative Konsequenzen im privaten oder beruflichen
Umfeld nach sich zieht ?

- Versetzung eines katholischen Pfarrers in eine andere Gemeinde
- Streichung aus dem Testament des reichen aber stockkonservativen Onkels
- Ausschluss aus dem Verein für die Stärkung der Rechte von Frauen
...

Soviel zum Thema, wir würden alles nur aus unserer Persoektive sehen ...
[gone] Hermann Klecker
30.12.2010
Original von http://www.trash-pixel.de New Job's online


Es gab hier mal einen Link zum Vertrag von Getty - den habe ich auf meine Bedürfnisse angepasst, erweitert und verkürzt ... und super zufrieden damit, seither gibt es KEINE Missverständnisse mehr mit dem Modell - Mein TFP-Vertrag


Der von Getty wurde doch auch schon zerpflückt.

Du hast in Deinem auch drin, daß die Bilder dem Modell als Honorar dienen. Das ist gut für den Fotografen (Im Zweifel gilt das Einverständnis als erteilt ... usw) aber ungut für das Modell. Das Modell müsst die Bidler bewerten. Der Wert wäre recht hoch, wenn man das mit einer gewerblichen Arbeit eines niedergelassenen Fotografen vergleicht. Und diesen Wert müsste es als Sachbezug versteuern.


Was ist überhaupt diffamiierend?
Pornografisch ist auch nicht so günstig. Die Rechsprechung, nicht etwa ein klares Gesetz, gibt da zwar Anhaltspunkte, aber so richtig gute Abgrenzungen gibt es nicht.

Überhaupt, wenn Fotos nicht pornografisch sind, wie können sie dann pornografischen Zwecken dienen. Und wenn man Pornos fotografiert haben sollte, wieso dann dieser Ausschluß?

Ich finde es toll, daß Du Modell oft mit zwei L schreibst. Ein Modell-Release ist aber dennoch falsch, weil sprachlich gemischt :-)
Das Wort würde ich ganz weglassen. Freigabeerklärung oder besser Einverständniserklärung (das ist das Wort, daß das KunstUrhG nutzt) würde reichen.
Aber das hat sicher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Interpretation des Vertrags - reine Kosmetik.


Ich bin damit einverstanden, dass ich am entstandenen Aufnahmematerial keinerlei weitere Rechte beanspruche. Ich erkenne an und bestätige, dass ich keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Vergütung oder Abrechnung habe, und dass ich keine weiteren Forderungen an den Fotografen oder dessen Rechtsnachfolger stellen werde.
Siehst Du den Widerspruch zu den vorher im Vertrag getrofenen Regelungen für eine spätere mögliche gewerbliche Nutzung?

Mach da besser aus beidem eines und zwar widerspruchsfrei.

Ist Trash-Pixel.de eine juristische Person? Wenn ja, ok, wenn nein, dann ersetze es durch Deinen Namen oder definiere es als Pseudonym o.ä.


Sie gelten als vereinbart mit Annahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit Annahme der Freigabeerklärung.
Das ist korrekt nach BGB, allerdings unnötig, wenn man einen schriftlichen Vertrag schließt. Es definiert, wie man im Tagesgeschäft Lieferverträge schließt, ohne das schriftlich zu machen, ist hier also völlig redundant.

Die Shootingbedingungen sind Bestandteil des Modell – Release – V ertrages und der Freigabeerklärung.
Weiter oben hast Du erklärt, daß Modell-Release-Vertrag und Freigabeerklärung das selbe sind. Die Shootingbedingungen sind also Teil von A und A.

Das beleidigt doch die Intelligenz jedes Vertragspartners.

Wieso trennst Du überhaupt die Shootingbedingungen vom eigentlichen Vertrag?
Hat das irgend einen praktischen Vorteil?

Der Modell-Release-V ertrag gilt als Zustande gekommen, wenn der Kunde diesen auf elektronischen oder postalischen Wege erhalten hat, oder es sich willentlich und sinngemäß aus dem vorherigen Schrift- und/oder Telefonverkehr ergibt und diesem nicht auf schriftlichen oder telefonischen Wege innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt widersprochen hat. Ein Termin gilt erst dann als verbindlich, wenn dieser von trash-pixel.de bestätigt wurde. Eine Terminbestätigung erfolgt erst, nach vorheriger Rücksendung des unterschriebenen Modell-Release-Vertrages.
Einerseits definierst Du das Zustandekommen eines Vertrags auf nicht-schriftlichem Weg, andererseits machst Du die abschließende Gültigkeit von einem unterschriebenen Dokument abhängig.
Das ist so wirsprüchlich, daß es beim Lesen weh tut.
Natürlich brauchst Du eine Unterschrift, um festzulegen, auf welche mündliche Weise man Abreden treffen kann (abgesehen davon, daß ähnliches jüngst erst gerichtlich gekippt wurde mit Verweis auf die Formfreiheit von Verträgen). Und genau darin liegt das Paradoxon hier :-)

Laß das einfach weg. Ist völlig über.


Der Modell-Release-Vertrag ist innerhalb 1 Woche unterzeichnet zurückzusenden
Gut gebrüllt Löwe.
Mal über die Konsequenzen nachgedacht? Und wenn ja, warum dann nicht hineingeschrieben? Was passiert, wenn das Dokument erst am 8. Tag abgeschickt wurde. Genügt ein pünktliches Absenden oder ist der Eingang ausschlaggebend?

Zwischen Punkt 4 und Punkt 6 fehlt Punkt 5. (unter römisch II)
Ich würde Punkt 6 übrigens weglassen. Aber das wurde hier im Forum an anderer Stelle schon oft genug diskutiert.


III.1 ..., es sei den die Umstände...
Ist zwar auch nur Kosmetik, fällt aber wie die schon genannten kosmetischen Punkte auf die Professionalität zurück.

In III.4 regelst Du den Fall des Widerrufs durch das Modell, den Du eingangs ausgeschlossen hast, weiter vorn dann implizit "Ich erhalte bis auf Widerruf" doch ermöglichst.
Da solltest Du Dir erst einmal einig werden, ob es eine Widerrufsmöglichkeit nun gibt oder nicht.

III.2 Da sind viele Redundanzen zur ersten Seite.

VI.3 Prima. Den Begriff der Gewerblichkeit in diesem Zusammenhang klar zu definieren ist vorbildlich.

VI.6 "Das Modell ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
Was soll das? Eine Übertagung auf Eigentümergeführte Privatunternehmen ohne eigene Töchter oder Beteiligung ist dann zulässig? Was soll diese Einschränkung auf Konzerne und Tochterunternehmen?
Klingt wie irgendwo abgeschrieben, "Kunde" durch "Modell" ersetzt aber ansonsten nicht wirklich verstanden.

V klingt super toll. Nur - was hat das in einem Vertrag zwischen dem Modell und dem Fotografen zu tun? Wäre das nicht eher etwas für die AGB im Aussengeschäft mit den Kunden?

VI: Erstmal die Kosmetik. Es heißt Euro, wird auch mit EUR bezeichnet oder eben €, aber nicht €uro.

Hier auch wieder die Frage, was das in diesem Zusammenhang soll. Du enlohnst Dein Modell nach MFM?

Das gehtört sicher auch besser an andere Stelle.

VII.3 ist noch besser. Du gestehst Deinen Modellen ein Belegexemplar zu und übernimmst eine Vertragsstrafe, falls Du das vergißt? Das ist sehr sehr löblich von Dir.

VIII. Wenn der Kunde nicht Vollkaufmann ist sondern eine Gesellschaft, dann ist der Gerichtstand nicht Dein Wohnsitz? Sondern?
Das kannst Du natürlich so schreiben. Es wäre aber zulässig, sich mit Gesellschaften ebenfalls auf einen Gerichtstand zu einigen, der für Dich vorteilhaft ist.



Selbst wenn Du nicht all diese Kritikpunkte annimmst, wirst Du verstehen, daß ich Deine Empfehlung dieses Vetragstextes nicht grad unterschreiben kann.

Mein Fazit: Der ist fast so schlecht wie der des TO.

Gruß
Hermann
[gone] Hermann Klecker
30.12.2010
Original von jkp-foto - Auf der Suche nach Schneeshooting
Ich nutze für diese Zwecke einen Vordruck vom Herrn Ackermann.
Er ist Anwalt und Hobbyfotograf und stellt diese Vordrucke der Verträge kostenfrei zur Verfügung.
Ich fühle mich eigentlich sicher dabei, weil ich der Meinung bin, Jemand der Anwalt und Hobbyfotograf ist, weiß wovon er schreibt.

Payvertrag
TfP Vertrag


Vielleicht ist er ja ein besserer Fotograf.

Jedenfalls wurden seine Verträge, die ja zum Teil auch von der MK empfohlen werden (oder wurden?) hier auch schon diskutiert und ihre Nachteile ausgewiesen.
30.12.2010
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von jkp-foto - Auf der Suche nach Schneeshooting
Ich nutze für diese Zwecke einen Vordruck vom Herrn Ackermann.
Er ist Anwalt und Hobbyfotograf und stellt diese Vordrucke der Verträge kostenfrei zur Verfügung.
Ich fühle mich eigentlich sicher dabei, weil ich der Meinung bin, Jemand der Anwalt und Hobbyfotograf ist, weiß wovon er schreibt.

Payvertrag
TfP Vertrag


Vielleicht ist er ja ein besserer Fotograf.

Jedenfalls wurden seine Verträge, die ja zum Teil auch von der MK empfohlen werden (oder wurden?) hier auch schon diskutiert und ihre Nachteile ausgewiesen.[/quote]
werden immer noch: *klick*...

aber an den passus "Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlichen unseriösen
Medien" werde ich mich nie gewöhnen können...
Original von Hermann Klecker
Jedenfalls wurden seine Verträge, die ja zum Teil auch von der MK empfohlen werden (oder wurden?) hier auch schon diskutiert und ihre Nachteile ausgewiesen.

Mag schon sein, das er Nachteile hat. Aber ganz ehrlich! Gibt es einen solchen Vertrag, der keine Nachteile für eine Seite hat? Er muss ja auch so formuliert sein, das er leicht verständlich ist. Auch für Nichtjuristen.
Wenn ich einen Vertrag dem Modell vorlege, sollte der Inhalt auch verstanden werden. Sonst würde ich als Modell nichts unterschreiben.
30.12.2010
Original von jkp-foto - Auf der Suche nach Schneeshooting
Mag schon sein, das er Nachteile hat. Aber ganz ehrlich! Gibt es einen solchen Vertrag, der keine Nachteile für eine Seite hat? Er muss ja auch so formuliert sein, das er leicht verständlich ist. Auch für Nichtjuristen.


Der Stack-Vertrag wurde, wie bereits erwähnt, schon mehrfach hier im
Forum diskutiert - das will ich nicht in Gänze wiederholen - die Suchfunktion
hilft hier bei Interesse weiter.

Meine Kritik daran bezieht sich aber nicht auf "Nachteile für eine Partei",
sondern gerade auf die von Dir angeführte Verständlichkeit.

Der Vertrag liest sich zwar nett, enthält aber eine Reihe von unbestimmten
oder schwammigen Formulierungen.

Was sind "pornographische oder ähnlich unseriöse Medien" ?
Modell: "Veröffentlichung in der Coupe etc. ist damit ja wohl ausgeschlossen"
Fotograf: "Prima, die bringe ich bei der Coupe unter"
Coupe: "Wie sind weder pornographisch noch unseriös"

Was ist eine große Auswahl an Bildern ?
Modell: "Super, von den 300 gemachten Bildern bekomme ich 200"
Fotograf: "30 Bilder statt 10 wie sonst immer"

Was sind "ggf." bearbeitete Bildern ?
Modell: "Toll, der Fotograf hat ja auch so aufwendige Bearbeitungstechniken drauf"
Fotograf: "Schön, dann muß ich nur bearbeiten, wenn ich Lust dazu habe"

Anmerkung: Ich habe die Punkte in meinem Vertrag auch nicht explizit
geregelt, aber ich verzichte auch auf Formulierungen, die Hoffnung auf
etwas machen ohne es zuzusagen.
30.12.2010
Ich hebe mal alles hervor, das fragwürdig oder unwirksam ist.


Original von dielichtwerkstatt.de
TfP-Modelvertrag

§ 2 Gegenstand des Vertrages
Durch diesen Vertrag kommt kein Arbeitsverhältnis zustande.

Unsinnig, weil unwirksam.

Ob ein (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis zustande kommt, entscheidet sich allein durch die Vorschriften des SGB, des AGB und der Rechtsprechung dazu.

Wenn es ein (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis ist, dann ist es eines - völlig egal, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu vertraglich vereinbart haben. Wenn es kein (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis ist, dann kann man es auch mittels Vertrag nicht zu einem machen.


- Klassischer Akt ("Klassischer Akt" (auch als "Vollakt" bezeichnet) ist die künstlerische Darstellung des nackten Menschlichen Körpers. Der Schambereich darf gezeigt werden, jedoch ohne besonderes Augenmerk, d.h. dass klar eine Abgrenzung zur Pornografie stattfindet. Im Akt-Bereich muss nicht die gesamte Person zu sehen sein, möglich sind auch die so genannten Körperlandschaften.)

Inhaltsleeres Geblubber.

Soll im Streitfall ein Gutachter bestellt werden, der ein Gutachten abgibt, ob es sich um eine "künstlerische Darstellung" handelt? Falls ja, sollte man das im Vertrag festhalten, und auch gleich regeln, wie der Gutachter bestallt wird und wer ihn zu bezahlen hat.


Für die gepflegte Erscheinung zum Shooting ist das Model gegenüber dem Fotografen verpflichtet.

Leeres Geblubber, solange keine Definition folt, was eine "gepflegte Erscheinung" denn sein soll..

Das Model ist berechtigt, zum Shooting eine Person ihres Vertrauens mitzubringen. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören.

Ich sehe schon Amtsrichter darüber nachsinnen, wann die Person des Vertrauens denn wohl vertragswidrig gestört hat...

§ 3 Nutzung der Fotografien / des Aufnahmematerials
Das Model gibt alle gemachten Aufnahmen dieses Shootings unwiderruflich für folgende
nicht kommerzielle Verwendungszwecke frei:

Unbefristete Dauerschuldverhältnisse sind unwirksam. (§314 BGB)

Die Fotos dürfen nicht in Medien mit pornographischen oder menschenverachtenden Inhalten veröffentlicht werden.

Inhaltsleeres Geblubber, da es keine Definition für "menschenverachtende Inhalte" gibt, und auch keine wirklich zivilrechtlich brauchbare für "pornographisch".

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG)

Sind sie auch ohne Vertrag. Braucht man insofern nicht in einen reinschreiben.

Die pauschale Ablehnung aller Bilder ist nur möglich, wenn die Aufnahmen nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und bedarf der nachträglichen schriftlichen Erklärung.

Entscheidet der Ombudsmann der regionalen Fotografenhandwerksinnung, wann Aufnahmen dem "anerkannten Stand der Technik" entsprechen? Oder lieber ein vom Gericht bestallter Gutachter?


§ 4 Namensnennung
Der Bürgerliche Name des Models darf durch den Fotografen nicht genannt werden.

Damit wird eine Veröffentlichung vielfach unmöglich, wenn der Veröffentlichende (Fotozeitschrift z.B.) eine Kopie des Model-Release haben will.


§ 5 Honorar / Reisekosten
· Es handelt sich um ein TFP-Shooting (Time for prints/ Time for CD‘s) heben sich Honorarforderungen und/oder Forderungen zur Aufwandsentschädigung gegeneinander auf.
· Fahrtkosten von pauschal _________________ € werden dem Model / Fotografen erstattet.
· Es werden Unkosten in Höhe von _________________ € an Model / Fotografen erstattet.

Unabhängig von dem hier diskutierten Model-Release ging mir gerade eine interessante Frage durch den Kopf, mit der ich nach Neujahr mal echte Juristen behelligen werde:

Es gibt den schönen §670 BGB.

§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

§670 BGB ist die Rechtsgrundlage, warum z.B. jemand, der sich auf eine Stellenanzeige bewirbt und zu einem Vorstellungsgespräch anreist, vom Arbeitgeber, der die Stelle ausgeschrieben hat, den Ersatz seiner Reisekosten und sonstigen Auslagen verlangen kann.

Mir ging nun gerade die Frage durch den Kopf: wenn ein Fotograf ein Model für ein TfP-Shooting anreisen lässt - ist er dann nicht eigentlich nach §670 BGB zum Ersatz der Auslagen verpflichtet? Jedenfalls so lange, wie er nicht vorher ausdrücklich etwas anderes vereinbart? Sollte man vielleicht besser TfP-Models ausdrücklich vor einer Job-Absprache darauf hinweisen, daß es keinen Auslagenersatz gibt? Und vor allem: wäre das überhaupt wirksam? Oder kann man den gar nicht ausschließen?


§ 6 Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren, liegt eine Schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten als Anhang mit bei. Hierzu reicht ein Zettel mit dem Einverständnis zur Teilnahme an einem Shooting. Die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten muss sich ebenso auf dem Zettel befinden. Sollte der/die Jugendliche die Einverständniserklärung gefälscht haben, haften die Eltern für den Entstandenen Schaden in voller Höhe.

Unwirksam.

1. Eltern haften nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur dann für Schäden, die ihre Kinder anrichten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

2. Man kann keine Verträge zu Lasten Dritter abschließen. Fotograf und Minderjähriger können keinen Vertrag abschließen, der den Eltern Pflichten auferlegt. Auch und gerade nicht, wenn der Minderjährige die Unterschrift der Eltern gefälscht hat.


Gerichtsstand ist ausschließlich ___________________________________.

Einen Gerichtsstand können ausschließlich "Vollkaufleute" untereinander vereinbaren. Vollkaufleute sind die, die im Handelsregister eingetragen sind. (Also GmbHs usw. und Einzelkaufleute; eine Gewerbeanmeldung ist kein Handelsregistereintrag.)

In allen anderen Fällen - also Nichtkaufleute untereinander oder Nichtkaufmann und Vollkaufmann - gilt immer der gesetzliche Gerichtsstand.


Der Vertrag lag beiden Parteien vor Beginn des Shootings vor und wurde verstanden.

Inhaltsleeres Geblubber.

Am Rande angemerkt: man sollte bei Model-Releases immer auch bedenken, daß es sich um Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern handeln kann.

Ein Model, das für Geld modelt, ist ein Gewerbetreibender, und damit ein Unternehmer.

Ein Hobbyfotograf ist immer ein Verbraucher.

Verbraucher sind in ihren Vertragsbeziehungen zu Unternehmern besonders geschützt, nämlich durch die diversen Vorschriften des Verbraucherschutzes. Das ist u.a. in Hinblick auf Haftungsausschlüsse und etliches andere mehr wichtig.

Die Vertragsbedingungen zu den Vertragsstrafen sind vor diesem Hintergrund mehr als fragwürdig und es würde mich nicht wundern, wenn sie vor Gericht keinen Bestand hätten.
30.12.2010
Original von Camera Obscura
Nimm den Vertrag von "Getty Images" und gut ists!

Der beruht übrigens auf US-Recht und ist in Deutschland in einigen Teilen nicht anwendbar...
30.12.2010
Original von jkp-foto - Auf der Suche nach Schneeshooting
[quote]Original von Hermann Klecker
Jedenfalls wurden seine Verträge, die ja zum Teil auch von der MK empfohlen werden (oder wurden?) hier auch schon diskutiert und ihre Nachteile ausgewiesen.

Mag schon sein, das er Nachteile hat. Aber ganz ehrlich! Gibt es einen solchen Vertrag, der keine Nachteile für eine Seite hat?[/quote]
Es gibt jedenfalls Verträge, die anders als der von Stack nicht schon von vornherein unsinnige und strittige Klauseln eingebaut haben, die deutlich Gefahr laufen, allein schon wegen "Unbestimmtheit" unwirksam zu sein. (Es ist mir immer noch ein Rätsel, wie ein Anwalt so ein Geschwurbel in einen Vertrag reinschreiben kann... Es ist allerdings auch anderen Anwälten ein Rätsel, es beruhigt mich zumindest, daß ich damit nicht allein stehe.)

Im übrigen: ein Vertrag, der "Nachteile für eine Seite" hat, läuft ohnehin Gefahr, vor Gericht als unwirksam, weil sittenwidrig eingestuft zu werden. Verträge dürfen nicht eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. So etwas macht einen Vertrag nämlich sittenwidrig, und damit unwirksam.

Ganz besonders gilt das für Verträge, die zwischen einem Unternehmer (hier z.B.: Pay-Model) und einem Verbraucher (hier z.B.: Hobby-Fotograf) abgeschlossen werden.


Er muss ja auch so formuliert sein, das er leicht verständlich ist. Auch für Nichtjuristen.
Wenn ich einen Vertrag dem Modell vorlege, sollte der Inhalt auch verstanden werden. Sonst würde ich als Modell nichts unterschreiben.

Das ist völlig richtig, und auch überhaupt kein Problem. Man kann ein Model-Release problemlos so formulieren, daß auch jeder Nicht-Jurist es sofort versteht.

Kompliziert, undurchschaubar und voller Fallstricke werden Model-Releases übrigens immer genau dann, wenn man versucht, alle möglichen Kleinigkeiten für die Zukunft akribisch zu regeln. Genau das macht die ganzen selbstgeschnitzten TfP-Verträge doch so abstrus.
30.12.2010
Original von Fotofuxx
Was sind "pornographische oder ähnlich unseriöse Medien" ?
Modell: "Veröffentlichung in der Coupe etc. ist damit ja wohl ausgeschlossen"
Fotograf: "Prima, die bringe ich bei der Coupe unter"
Coupe: "Wie sind weder pornographisch noch unseriös"

Die kann man sogar über den Postzeitungsdienst abonnieren. Genau wie die "St.Pauli-Nachrichten" übrigens, die auch nicht "pornographisch" sind - sonst dürften sie nämlich nicht am Kiosk offen verkauft werden.

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