TfP-Vertrag die 1000ste 142

[gone] Michael Köser
29.12.2010
Ich weiß jetzt schon das ich mir wieder den Missmut einiger an Land ziehen werde, aber egal.

In letzter Zeit höre ich immer wieder von Shootings bei denen der Unerfahrenere regelrecht über den Tisch gezogen wurde. Sei es das Model das zu einem TfP-Shooting Geld für die Visa mitbringt und dann noch dem Fotografen die einzelnen Bilder bezahlen soll die sie haben möchte anstatt dass sie eine CD mit den Bildern bekommt. Oder sei es der Hobbyfotograf der vom Model untersagt bekommt Bilder zu veröffentlichen. Wie soll er sich verbessern wenn er niemanden hat der ihm Tipps zu den eigenen Bildern gibt. Es mag durchaus sein das dieses Verhalten in einzelnen Fällen ihre Berechtigung findet. Alleine die Häufigkeit der Fälle die ich mitbekomme finde ich erschreckend.
Häufig höre ich etwas von vorgelegten Verträgen die entweder ihrer Komplexität wegen, von Anfängern nicht überblickt werden können, oder gar von „Geschäftsbedingungen“ die dort vorne hängen „hast du die nicht gelesen?“.

Ich würde gerne einen Vertragsentwurf mit euch, Fotografen und Models, erstellen mit dem beide leben können. Und wenn es gut wird, vielleicht stellt die MK einen Link mit dem Vertrag zur Verfügung den jeder nutzen kann und jeder sich darauf verlassen kann dass er nicht benachteiligt wird. .

Hier mal einen ersten Entwurf, nach dem ich bisher, mehr oder weniger, gearbeitet habe:
[gone] Michael Köser
29.12.2010
TfP-Modelvertrag


§1 Vertragsparteien

Name, Vorname: _______________________________________________________

Anschrift: _______________________________________________________

Telefon _______________________________________________________

E-Mail: _______________________________________________________

nachfolgend "Fotograf" genannt -

und

Name, Vorname: ______________________________________________________

Personalausweisnummer ______________________________________________________

Anschrift: ______________________________________________________

Telefon: ______________________________________________________

E-Mail: ______________________________________________________

nachfolgend "Model" genannt für Fotoaufnahmen am

Ort : ___________________________ Datum: ___________ um __________ Uhr

§ 2 Gegenstand des Vertrages
Dieser Vertrag gilt für ein Shooting für die Dauer von ______Stunden. Durch diesen Vertrag kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Fotograf und Model vereinbaren die Anfertigung von Fotos die in folgenden
Kategorien zu unterteilen sind (Nichtzutreffendes streichen):
- Porträt (Als Portraitaufnahmen bezeichnet man Aufnahmen bei denen nur das Gesicht und angrenzende Körperpartien sichtbar sind und dies dann auch in formatfüllender Aufnahme.)
- Fashion / People (Dies bezeichnet Bilder von bekleideten Personen.)
- Bademode (Bademoden sind Aufnahmen im Bikini, Tankini, Badeanzug und viele weitere Arten der Badesportbekleidung.)
- Dessous (Dessousaufnahmen beschreiben Aufnahmen in jeglicher Form von Unterwäsche. Dabei sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt, die Grenze zur Nacktheit wird dabei aber nicht überschritten.)
- Teilakt (Teilakt oder Topless bezeichnet Aufnahmen eines teilweise nackten Modells. Dabei ist die Brust entblößt, der Schambereich jedoch noch verdeckt.)
- Klassischer Akt ("Klassischer Akt" (auch als "Vollakt" bezeichnet) ist die künstlerische Darstellung des nackten Menschlichen Körpers. Der Schambereich darf gezeigt werden, jedoch ohne besonderes Augenmerk, d.h. dass klar eine Abgrenzung zur Pornografie stattfindet. Im Akt-Bereich muss nicht die gesamte Person zu sehen sein, möglich sind auch die so genannten Körperlandschaften.)
- Sonstige darüber hinausgehende Darstellungen und deren Verwendung sind gesondert fest zu halten

Der Fotograf verpflichtet sich, entsprechend des laut § 1 vereinbarten Ortes und Zeit, Aufnahmen vom Model zu fertigen und alle Bilder des Shootings im Digital-Format JPG dem Model auf CD oder einem anderen Speichermedium zu stellen. Erfüllbar bis spätestens drei Wochen nach dem Shootingtermin.
Das Model verpflichtet sich, entsprechend des laut § 1 vereinbarten Ortes und Zeit, für Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stehen.
Sollte der vereinbarte Termin im Verschulden einer Vertragspartei nicht zustande kommen, ist ein Ersatztermin zu stellen. Bei Absagen müssen erfolgte Auslagen der von der Absage betroffenen Partei ersetzt werden. Geltend gemacht werden können hier nur erfolgte, nachweisbare Auslagen. Weitergehender Schadenersatz erfolgt nicht.
Es gilt als oberster Grundsatz, dass das Model immer selbst über die persönliche Realisierung einer Fotoidee hinsichtlich ihres eigenen Schutzes von Gesundheit, Ethik und Sachwerten entscheidet.
Wenn vom Fotografen für die Aufnahme von Kleidung, Unterwäsche und/oder Aktaufnahmen spezielle Wünsche bestehen, so müssen diese Kleidungsstücke vom Fotografen zur Verfügung gestellt werden. Für Akt- bzw. Kleidungs- Aufnahmen werden die entsprechenden Kleidungsstücke vom Model zum Shooting mitgebracht, sofern keine Sonderwünsche (s.o.) bestehen.
Für die gepflegte Erscheinung zum Shooting ist das Model gegenüber dem Fotografen verpflichtet.
Das Model ist berechtigt, zum Shooting eine Person ihres Vertrauens mitzubringen. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören.

§ 3 Nutzung der Fotografien / des Aufnahmematerials
Das Model gibt alle gemachten Aufnahmen dieses Shootings unwiderruflich für folgende
nicht kommerzielle Verwendungszwecke frei:
· Fotorepräsentationsmappen des Fotografen
· Fotowettbewerbe
· Bilder - Galerien und Galerien auf Homepages im Internet
Alle anderen nicht kommerziellen Verwendungszwecke und jegliche kommerzielle Nutzung sind nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis des Models und des Fotografen in Vertragsform zulässig.
Der Fotograf ist zu einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwertung der Bilder berechtigt, sowie für nichtkommerzielle Zwecke in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine, Ausstellungen) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen.
Das Model ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form (als Print oder in digitaler Form) für private Zwecke und die Eigenwerbung wie z. B. Bewerbungen, Erstellen einer Model-Mappe, die eigene Homepage, Sedcards etc. (auch auf bzw. in Internet-Seiten, Datenbanken oder Katalogen von Model-Agenturen oder sonstigen Dritten) frei und für nichtkommerzielle Zwecke zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen. (Art. 19 URG)
Die Fotos dürfen nicht in Medien mit pornographischen oder menschenverachtenden Inhalten veröffentlicht werden.
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG)
Direkt nach dem shooting, darf das Model alle aufgenommenen Bilder einsehen und Aufnahmen, die ihm missfallen, von dieser Regelung ausschließen. In diesem Fall ist der Fotograf verpflichtet, die digitalen Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. analoges Aufnahmematerial in geeigneter Form zu vernichten. Die Gründe für die Ablehnung sind zu nennen.
Die pauschale Ablehnung aller Bilder ist nur möglich, wenn die Aufnahmen nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und bedarf der nachträglichen schriftlichen Erklärung. Dies ist bis spätestens eine Woche nach Shooting-Termin möglich.
Der Fotograf versichert, dass Veränderungen am Bild der qualitativen Aufwertung dienen. Die Fotos dürfen bearbeitet und verfremdet werden, solange es der Bildsituation nicht entgegenwirkt. Die Verfremdung in pornografische Inhalte ist untersagt.

§ 4 Namensnennung
Der Bürgerliche Name des Models darf durch den Fotografen nicht genannt werden.

Der Fotograf darf ausschließlich den Künstlernamen „_______________________________“ verwenden.
Bei Vertragsbruch in diesem Punkt verpflichtet sich der Fotograf eine Entschädigung in Höhe von 1000,-€ zu zahlen. Dieser Anspruch verhindert jedoch nicht die eventuelle Erwirkung eines darüber hinausgehenden Schadensanspruchs.
Der Name des Fotografen darf bei Veröffentlichungen der entstandenen aber nicht vom Fotografen bearbeiteten Bildern nur nach Rücksprache genannt werden.


§ 5 Honorar / Reisekosten
· Es handelt sich um ein TFP-Shooting (Time for prints/ Time for CD‘s) heben sich Honorarforderungen und/oder Forderungen zur Aufwandsentschädigung gegeneinander auf.
· Fahrtkosten von pauschal _________________ € werden dem Model / Fotografen erstattet.
· Es werden Unkosten in Höhe von _________________ € an Model / Fotografen erstattet.

§ 6 Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren, liegt eine Schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten als Anhang mit bei. Hierzu reicht ein Zettel mit dem Einverständnis zur Teilnahme an einem Shooting. Die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten muss sich ebenso auf dem Zettel befinden. Sollte der/die Jugendliche die Einverständniserklärung gefälscht haben, haften die Eltern für den Entstandenen Schaden in voller Höhe.

§ 7 Sonstige Absprachen
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand ist ausschließlich ___________________________________.
Beide Parteien erhalten nach Unterschrift eine Kopie dieses Modelvertrages.

§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung

Der Vertrag lag beiden Parteien vor Beginn des Shootings vor und wurde verstanden.

Ort ___________________________________

Datum ___________________________________

Unterschrift
Fotograf ___________________________________

Unterschrift
Model ___________________________________

Unkosten sind in voller Höhe ausgeglichen

Ort ___________________________________

Datum ___________________________________

Unterschrift
Betragsempfänger ___________________________________


Anhang: Einverständniserklärung bei Minderjährigen □
Sondervereinbarungen zur Darstellung □
Sondervereinbarung zur Nutzung der Bilder □
29.12.2010
äh...
Scheff?
Den MK-Link zu Verträgen gibts schon...

Guckst Du hier: http://www.model-kartei.de/hilfe/hilfe-51.html
29.12.2010
Klingt gut, danke für die Mühe!
2 Sachen fielen mir auf:

· Es handelt sich um ein TFP-Shooting (Time for prints/ Time for CD‘s) heben sich Honorarforderungen und/oder Forderungen zur Aufwandsentschädigung gegeneinander auf.
-> Satzbau

Hierzu reicht ein Zettel
-> "Zettel" ist etwas unglücklich gewählt, oder?
[gone] John Doe II
29.12.2010
Original von dielichtwerkstatt.de

Dieser Vertrag gilt für ein Shooting für die Dauer von ______Stunden.


Da hab ich aufgehört zu lesen.
Direkt nach dem Shooting ist das Ding also nicht mehr gültig, KO in der ersten Runde würd ich sagen.
[gone] Michael Köser
29.12.2010
@ Panzerknacker
danke für den Hinweis, war mir in der Ecke noch nicht aufgefallen ...

@Yannick
Es entstehen schon mal Kosten die sich Modelund Fotograf teilen die einer von beiden vorgelegt hat.

"Zettel" ist inder Tat eine verharmlosung eines solchen Dokuments ... mir ist jedoch noch kein passendes Wort eingefallen das nicht jeden vor Ehrfurcht ertstarren lässt. Wenn du einen Vorschlag hast ...

lg
Michael
29.12.2010
@ dielichtwerkstatt.de, ja das glaube ich dass dadurch Vertragsparteien abgeschreckt werden. Das hat kaum noch etwas mit einem Vertrag zu tun.

Der Link vom Panzerknacker ist völlig in Ordnung.

Deine Ausarbeitung zwar in allen Ehren, Du hast Dir sicher Mühe gegeben, aber ich würde mir nicht das Recht herausnehmen und im Vertrag die Fotobegriffe definieren. Außerdem ist er viel zu lang und es wird viel zu viel erwähnt, was nicht relevant ist.
Zudem klingt der Vertrag so, als ob Du diesen dem Model vorher zuschickst, unterschreiben lässt und Du erst danach shootest?
Ich für meinen Teil zeige den Vertrag vor dem Shooting via E-Mail und lasse ihn vor Ort unterschreiben. Dies hat sich in der Praxis als am Besten erwiesen.

Zur Vertragsverfassung solltest Du Dich mit bestehenden Gesetzesbüchern befassen und Dir den Nominalstil abschauen. Gesetzestexte sind alle samt sehr wohl überlegt, kurz und bündig.
Längere Paragraphen sind für Nichtjuris oft schwer zu verstehn, da eine sehr große Hülle an Informationen enthalten ist - von denen keine unwichtig ist. Es ist daher ratsam, kurz und bündig zu schreiben.

Anbei, warum verpflichtet sich das Model die Personalausweisnummer anzugeben?
29.12.2010
begriffe wie "gepflegte erscheinung" oder "kommerziell", die im deutschen zivilrecht nicht definiert sind, solltest du im vertragstext vermeiden.
29.12.2010
Original von dielichtwerkstatt.de
Ich würde gerne einen Vertragsentwurf mit euch, Fotografen und Models, erstellen mit dem beide leben können.


Es ist bisweilen schon schwierig, einen Vertragstext zu finden, mit dem die beiden
Vertragspartner einverstanden sind. Jetzt möchtest Du einen Vertrag erstellen,
mit dem noch viel mehr Personen einverstanden sind ?

Ich verstehe den Wunsch, halte ihn aber aus Prinzip für nicht erfüllbar.

Bei Wohnraum-Mietverträgen funktioniert das einigermassen, aber hier wird ohnehin
vom Gesetz relativ viel vorgegeben von dem man im Vertrag nicht abweichen
darf, der Regelungsspielraum ist also überschaubar. Aber auch hier unterscheiden
sich die Versionen des Mieterbunds und die des Hauseigentümerverbands -
warum nur ?

Mir fallen auf Anhieb ein halbes Dutzend Punkte ein, warum ich diesen Vertrag
so nicht unterschreiben würde.
"Das Model ist berechtigt, zum Shooting eine Person ihres Vertrauens mitzubringen. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören."

Begleitpersonen gehören in Verträge nicht rein, da eben kein generelles Recht darauf besteht. Und wenn doch dann müssen die auch auf ihre Rechtsfolgen hingewiesen werden. Das die z.B. dafür haften wenn aus ihrem Verhalten resultierend ein Shooting abgebrochen wird, das sie der Weisung des Fotografen unterliegen solange sie sich in den Räumen aufhalten, etc. und eben das das Modell im vollen Umfang für ihre Personen, deren Folgen aus dem Verhalten der Personen und Schäden die diese Personen verursachen haftet.

Ganz einfach deshalb wichtig weil der unterzeichnende Fotograf auf diesen Faktor dann keinen Einfluß hat wer dort erscheint wenn er dem Modell das vertraglich gestattet. Sichert euch da ab !
29.12.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Begleitpersonen gehören in Verträge nicht rein, da eben kein generelles Recht darauf besteht.


[Klugscheissermodus]
In Verträge müssen doch gerade Dinge, auf die man kein generelles Recht hat,
vereinbart werden.
[/Klugscheissermodus]

Inhaltlich kann ich Dir aber folgen - einer der Punkte bei denen man nie eine
einheitliche Sicht der Fotografen haben wird.

Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Und wenn doch dann müssen die auch auf ihre Rechtsfolgen hingewiesen werden. Das die z.B. dafür haften wenn aus ihrem Verhalten resultierend ein Shooting abgebrochen wird, das sie der Weisung des Fotografen unterliegen solange sie sich in den Räumen aufhalten, etc. und eben das das Modell im vollen Umfang für ihre Personen, deren Folgen aus dem Verhalten der Personen und Schäden die diese Personen verursachen haftet.


Das würde nur wirksam, wenn auch die Begleitperson den Vertrag mit unterschreibt.
Das Model kann nicht zu Lasten Dritter (der Begleitperson) einen Vertrag schliessen.

Wollte man so weit gehen, dann müsste man den gesamten Vertrag redigieren.
29.12.2010
Original von dielichtwerkstatt.de
§ 4 Namensnennung
Der Bürgerliche Name des Models darf durch den Fotografen nicht genannt werden.

Der Fotograf darf ausschließlich den Künstlernamen „_______________________________“ verwenden.
Bei Vertragsbruch in diesem Punkt verpflichtet sich der Fotograf eine Entschädigung in Höhe von 1000,-€ zu zahlen. Dieser Anspruch verhindert jedoch nicht die eventuelle Erwirkung eines darüber hinausgehenden Schadensanspruchs.
Der Name des Fotografen darf bei Veröffentlichungen der entstandenen aber nicht vom Fotografen bearbeiteten Bildern nur nach Rücksprache genannt werden.


Die meisten Modelle haben kein Problem mit der Namensnennung. Für die Mindeheit
soll das dann in einen Standardvertrag ? Doch höchstens optional.

Dafür dann noch eine Vertragsstrafe ? Reicht der Schadenersatz nach BGB nicht ?

Warum nur für das Modell, nicht aber für den Fotografen ?

Warum keine Vertragsstrafe bei Nichterscheinen des Modells ?
(Weil dann fast kein Modell mehr den Vertrag unterschreiben würde)
29.12.2010
Ich bevorzuge den TfP-Vertrag zum Zusammenklicken. Der gefällt mir, ich habe ihn schließlich selber geschrieben.
Sie kann nicht zu Lasten Dritter einen Vertrag schliessen, das ist richtig, aber sie kann persönlich für Schäden dieser Person haften wenn sie drauf besteht diese mitzubringen. Wenn die Person nicht auf dem Sessel bleibt der ihr zugewiesen wurde und irgendwo rummrennt und dabei einen Blitzkopf umwirft, dann ist das Modell dafür haftbar.

Was ist denn wenn du eine Location mietest und eine Visa buchst und das Shooting muß nach einer halben Stunde beendet werden weil sich eine Begleitung nicht benehmen kann ? Zahlst du dann die Location und das Personal ohne das du da am Ende ein verwertbares Bild rausbekommen hast ?

Klar ist das im Zweifel natürlich gerichtsanhängig, aber das ist ja letzendlich der ganze Vertrag wenn sich eine Partei weigert dem nachzukommen.
29.12.2010
Original von dielichtwerkstatt.de
Der Fotograf ist zu einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwertung der Bilder berechtigt, sowie für nichtkommerzielle Zwecke in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine, Ausstellungen) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen.
Das Model ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form (als Print oder in digitaler Form) für private Zwecke und die Eigenwerbung wie z. B. Bewerbungen, Erstellen einer Model-Mappe, die eigene Homepage, Sedcards etc. (auch auf bzw. in Internet-Seiten, Datenbanken oder Katalogen von Model-Agenturen oder sonstigen Dritten) frei und für nichtkommerzielle Zwecke zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen. (Art. 19 URG)


Die Regelungen für den Fotografen ergeben sich ohnehin aus dem UrhG,
aber gegen eine Wiederholung im Vertrag ist nichts einzuwenden.

Warum wird bei der Regelung für die Nutzungsrechte des Modells ein
Paragraph des Urheberrechts angeführt ?
Was soll hier die Aussage sein ?
Was, wenn sich der Inhalt des Gesetzes ändert ?

Meinst Du eigentlich wirklich Art. 19 URG (schweizer Urheberrecht)
oder §19 UrhG (deutsches Urheberrecht) ?

I
[gone] Hermann Klecker
29.12.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
"Das Model ist berechtigt, zum Shooting eine Person ihres Vertrauens mitzubringen. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören."

Begleitpersonen gehören in Verträge nicht rein, da eben kein generelles Recht darauf besteht. Und wenn doch dann müssen die auch auf ihre Rechtsfolgen hingewiesen werden. Das die z.B. dafür haften wenn aus ihrem Verhalten resultierend ein Shooting abgebrochen wird, das sie der Weisung des Fotografen unterliegen solange sie sich in den Räumen aufhalten, etc. und eben das das Modell im vollen Umfang für ihre Personen, deren Folgen aus dem Verhalten der Personen und Schäden die diese Personen verursachen haftet.

Ganz einfach deshalb wichtig weil der unterzeichnende Fotograf auf diesen Faktor dann keinen Einfluß hat wer dort erscheint wenn er dem Modell das vertraglich gestattet. Sichert euch da ab !


Die Begleitperson ist Erfüllungsgehilfe des Modells.
Falls das nicht klar ist, sollte man das mit aufnehmen. Ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen fällt auf das Modell zurück. Kann man ja reinschreiben.


Wenn sich die Diskussion so weiter entwickelt, wird der Vertrag arg pro-fotografig. :-)
[gone] Hermann Klecker
29.12.2010
Original von YannickVG
Klingt gut, danke für die Mühe!
2 Sachen fielen mir auf:


Dann über noch etwas, dann findest Du noch viel viel mehr :-)
29.12.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Was ist denn wenn du eine Location mietest und eine Visa buchst und das Shooting muß nach einer halben Stunde beendet werden weil sich eine Begleitung nicht benehmen kann ? Zahlst du dann die Location und das Personal ohne das du da am Ende ein verwertbares Bild rausbekommen hast ?


Nach BGB zahlt die Begleitperson und das auch ohne Vertrag.

Ich brauche für Selbstverständlichkeiten keine Vertragsklausel und
als Modell würde ich eine "Das Modell haftet für Fehlverhalten der
Begleitperson"-Klausel nicht unterschreiben.

Wie weit soll denn die Haftung gehen ?
[gone] Michael Köser
29.12.2010
Antworten über Antworten, mit so viel habe ich nicht gerechnet.
Ich versuche mal ein paar Punkte heraus zu nehmen:
Doch, das Modell ist schon, als Vertragsunterzeichner, dafür verantwortlich wen es als Begleitung mitbringt, es kann auch nicht im Sinne des Models sein der der Eifersüchtige Freund dabei steht und dem Fotografen verbietet seine Freundin anzuschauen.

Diese Form der Namensnennung empfehle ich allen meinen Modellen. Es sind oft jüngere Frauen, ab 19Jahren, die ihr Berufsleben noch vor sich haben. Wenn die dann einfach unter ihrem Namen in einer Model-Kartei zu finden sind, unter umständen als Aktmodel, kann das ganz schön an derAutorität knabbern.
[gone] Hermann Klecker
29.12.2010
Original von Fotofuxx
[quote]Original von dielichtwerkstatt.de
Der Fotograf ist zu einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwertung der Bilder berechtigt, sowie für nichtkommerzielle Zwecke in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine, Ausstellungen) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen.
Das Model ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form (als Print oder in digitaler Form) für private Zwecke und die Eigenwerbung wie z. B. Bewerbungen, Erstellen einer Model-Mappe, die eigene Homepage, Sedcards etc. (auch auf bzw. in Internet-Seiten, Datenbanken oder Katalogen von Model-Agenturen oder sonstigen Dritten) frei und für nichtkommerzielle Zwecke zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen. (Art. 19 URG)


Die Regelungen für den Fotografen ergeben sich ohnehin aus dem UrhG,
aber gegen eine Wiederholung im Vertrag ist nichts einzuwenden.

Warum wird bei der Regelung für die Nutzungsrechte des Modells ein
Paragraph des Urheberrechts angeführt ?
Was soll hier die Aussage sein ?
Was, wenn sich der Inhalt des Gesetzes ändert ?

Meinst Du eigentlich wirklich Art. 19 URG (schweizer Urheberrecht)
oder §19 UrhG (deutsches Urheberrecht) ?

I[/quote]

Wenn er das UrhG meinen würde, dann wäre es nicht Artikel 19 :-)

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