Vertrag für eine Fotolocation 48

[gone] Hermann Klecker
28.10.2010
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
...

Und wenn jetzt einer sagt, dass er dafür eine Rechtsschutzversicherung hat, dann spricht die Unwissenheit aus ihm, denn keine deutsche Rechtsschutzversicherung versichert Urheberrechtsverstöße (soweit mit bekannt).



Gibt es, ist nur eben teuer. Es geht aber auch eigentlich nicht ums Urheberrecht. Von daher läufst Du Gefahr, OT zu gehen, wenn Du das weiter verfolgst.


Gab es da nicht mal eine Klage, weil auf einem gewerblich veröffentlichten Foto ein einzelner Scheinwerfer zu sehen war?
Hatte da nicht ein Unternehmen geklagt, ich weiß gar nicht, ob es der Automobilhersteller war oder der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung.

So schnell kanns gehen.


Und wie ist sie ausgegangen?


Es gab mal eine Klage eines Eigentümers, der einem Fotografen gestattet hat, Kunstwwerke bei ihm zu fotografieren. Das war in seiner Wohnung. Später war der Fotograf auf die Idee gekommen, die Bilder gewerblich zu nutzen. Der Eigentümer hatte geklagt und war unterlegen.
Die Fotos waren legal. Es gab eine Einverständnis zum Zeitpunkt der Aufnahme.
Der Fotograf als Urheber darf den Nuten aus seinen Fotos ziehen.
Der Eigtümer darf auch Nutzen aus seinem Eigentum ziehen, das dem Fotografen aber nicht untersagen da der Nutzen des Fotografs dem möglichen Nutzen des Eigenümers nicht im Wege steht.


Und wenn mir der Hausherr erlaubt, bei ihm zu fotografieren, dann wird er mir das sicherlich auch in Schrift- oder Textform bestätigen.


Möglich. Aber warum sollte er? Es macht Arbeit und er hat keinen Nutzen davon.

IMHO genügt es völlig, wenn der Eigentümer das Fotogafieren nicht verbietet, das Betreten aber zulässt. (Für eine Wohung sieht das Strafgesetz besondere Regelungen vor - nur um dem vorhersehbaren Einwand "Wenn Du in meinem Wohnzimmer ..." vorwegzugreifen.)
[gone] Hermann Klecker
28.10.2010
Original von peschmiku
...
Und dass eine Menge interessanter Shootings auch in leerstehenden Gebäuden ohne Wissen des Besitzers statfinden - ich denke da wird jedem klar sein, dass ein Gericht das hinterher als Hausfriedensbruch oder Einbruch werten wird :-))


Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme jemand da war, der einem den Zutritt verweigert, dann ja.

Ansonsten wird ein Richter sich an das Strafgesetz halten. Und das setzt eben voraus, daß man zum Verlassen des Gebäudes/Grundstücks aufgefordert wurde und der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Einbruch kann natürlich vorliegen, wenn man Absperrungen überwindet oder tatsächlich etwas zerstört, um hinein zu kommen.

Es häng also sehr stark davon ab, wie zugänglich das Gebäude war.
28.10.2010
Original von peschmiku
..............................
Und dass eine Menge interessanter Shootings auch in leerstehenden Gebäuden ohne Wissen des Besitzers statfinden - ich denke da wird jedem klar sein, dass ein Gericht das hinterher als Hausfriedensbruch oder Einbruch werten wird :-))



Blödsinn!
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt und kein Offizialdelikt.
Ein Einbruch muss man erstmal nachweisen.
Original von Camera Obscura
[quote]Original von peschmiku
..............................
Und dass eine Menge interessanter Shootings auch in leerstehenden Gebäuden ohne Wissen des Besitzers statfinden - ich denke da wird jedem klar sein, dass ein Gericht das hinterher als Hausfriedensbruch oder Einbruch werten wird :-))

Blödsinn!
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt und kein Offizialdelikt.
Ein Einbruch muss man erstmal nachweisen.[/quote]

Hat hier nix mit Antrags- oder Offizialdelikt zu tun. Hausfriedensbruch ist das unrechtmäßige Betreten oder Verweilen auf fremdem Eigentum und Einbruch ist das Klauen mittels gewaltsamen Eindringens in das Grundstück.
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
...
Und wenn jetzt einer sagt, dass er dafür eine Rechtsschutzversicherung hat, dann spricht die Unwissenheit aus ihm, denn keine deutsche Rechtsschutzvrrsicherung versichert Urheberrechtsverstöße (soweit mit bekannt).

Gibt es, ist nur eben teuer. Es geht aber auch eigentlich nicht ums Urheberrecht. Von daher läufst Du Gefahr, OT zu gehen, wenn Du das weiter verfolgst. [quote]

Du hast Recht bezüglich OT, aber ein etwaiger Urheberechtsverstoß wäre eine Möglichkeit für mich, warum ich einen Vertrag machen würde in solch einem Fall. War nur ein Beispiel von mir.
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Gab es da nicht mal eine Klage, weil auf einem gewerblich veröffentlichten Foto ein einzelner Scheinwerfer zu sehen war?
Hatte da nicht ein Unternehmen geklagt, ich weiß gar nicht, ob es der Automobilhersteller war oder der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung.
So schnell kanns gehen.

Und wie ist sie ausgegangen?

Ich weiß es gar nicht, vielleicht kennt einer von Euch diese Story. Ich glaube, es ist keine "urban legend".

Ich habe mal in einer Urteilsdatenbank geschaut, aber nichts gefunden.
[gone] Hermann Klecker
28.10.2010
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von Camera Obscura
[quote]Original von peschmiku
..............................
Und dass eine Menge interessanter Shootings auch in leerstehenden Gebäuden ohne Wissen des Besitzers statfinden - ich denke da wird jedem klar sein, dass ein Gericht das hinterher als Hausfriedensbruch oder Einbruch werten wird :-))

Blödsinn!
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt und kein Offizialdelikt.
Ein Einbruch muss man erstmal nachweisen.[/quote]

Hat hier nix mit Antrags- oder Offizialdelikt zu tun. Hausfriedensbruch ist das unrechtmäßige Betreten oder Verweilen auf fremdem Eigentum und Einbruch ist das Klauen mittels gewaltsamen Eindringens in das Grundstück.[/quote]

Du verwechselst das mit Einbruchdiebstahl. Ohne Klauen kein Diebstahl.
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Hat hier nix mit Antrags- oder Offizialdelikt zu tun. Hausfriedensbruch ist das unrechtmäßige Betreten oder Verweilen auf fremdem Eigentum und Einbruch ist das Klauen mittels gewaltsamen Eindringens in das Grundstück.

Du verwechselst das mit Einbruchdiebstahl. Ohne Klauen kein Diebstahl.[/quote]

Unsinn!
Ist zwar OT aber trotzdem:

Ursprungsaussage des Users war:
dass ein Gericht das hinterher als Hausfriedensbruch oder Einbruch werten wird

Darauf folgende Antwort eines anderen Users:
Blödsinn! Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt und kein Offizialdelikt. Ein Einbruch muss man erstmal nachweisen.

Daraufhin sagte ich:
Hausfriedensbruch ist das unrechtmäßige Betreten oder Verweilen auf fremdem Eigentum und Einbruch ist das Klauen mittels gewaltsamen Eindringens in das Grundstück.

Jetzt weiß ich nicht, was Du mir mit deinem Satz:
Du verwechselst das mit Einbruchdiebstahl. Ohne Klauen kein Diebstahl.
meinst.

Ich habe niemals gesagt, dass hier ein Einbruch vorliegt. Der User weiter oben gab an, dass es Hausfriedensbruch oder Einbruch sei, woraufhin ich im erklärte, dass zum Einbruch immer auch der Diebstahl gehört.

Oder meinst Du mit Deinem Satz
Du verwechselst das mit Einbruchdiebstahl. Ohne Klauen kein Diebstahl.

dass es einen Unterschied zwischen Einbruch und Einbruchsdiebstahl gibt?
Dann liegst Du nämlich falsch.
Mit Einbruch ist der Einbruchsdiebstahl, genauer gesagt, der besonders schwere Diebstahl unter Verwirklichung des Regelbesipieles
in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht

gemeint.

Einbruch ist eines der Regelbeispiele des schweren Diebstahls gem. § 243 StGB

Der § 243 StGB Abs. 1 Nr. 1 unterscheidet sogar noch mehr Fälle.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht
= Einbrechen
einsteigt
= einsteigen
mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt
= Nummer 3
oder sich in dem Raum verborgen hält
= Nummer 4

Und dann kommen da noch die Regelbeispiele der Nummern 2 bis 7 dazu.

Es gibt keinen Unterschied zwischen Einbruch und Einbruchsdiebstahl.

Oder meinst Du mit Einbruch das gewaltsame Eindringen in ein umschlossenes Objekt zum Zwecke des Betretens?
Das wäre neben dem Hausfriedensbruch dann lediglich eine Sachbeschädigung.


Wie gesagt, ich verwechsele hier gar nichts. Du scheinst etwas zu verwechseln.


Grüße aus Stade
[gone] LaDiva Foto Bremen
29.10.2010
Ich bin echt erstaunt das meine Frage solche Reaktionen auslöst .
Aber ich habe inzwischen einen Zugeschnittenen Vertrag der mir die Fotoerlaubnis schriftlich festhält.
Falsch kann es auf jeden fall nicht sein.
29.10.2010
Property Release

Gerade wenn die kommerzielle Verwendung der Fotos beabsichtigt ist, sollte der Fotograf bei Architekturaufnahmen, bei denen ein fremdes Grundstück betreten wird, eine schriftliche Vereinbarung – oft Property Release genannt - mit dem Eigentümer bzw. Verwalter und mit dem Architekten bzw. dem Inhaber der Architektenrechte (z.B. Bauherr) treffen, in der ein etwaiges Entgelt, gewünschte oder zulässige Angaben zum Gebäude und der Verwendungszweck festgelegt werden.

Die Höhe des Entgelts für die Fotografier-Erlaubnis ist Verhandlungssache. Wenn von öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. städtischen Museen Gebühren für Fotografiererlaubnisse verlangt werden, lässt sich argumentieren, dass der gebührenrechtliche Grundsatz des Kostenersatzes zur Anwendung kommt. Dann dürften lediglich die tatsächlichen Kosten für z.B. Strom, Aufsichtspersonal etc. berechnet werden. Dieser Grundsatz greift m.E. hier jedoch nicht, da die öffentliche Einrichtung bei der Erteilung der Fotografiererlaubnis nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird und daher wie Private auch die Preise verhandeln kann.

Eine Quelle habe ich natürlich auch : auch mit Urteilen :

Fotorecht
29.10.2010
Original von Frederic LaMar
Property Release


Eine Quelle habe ich natürlich auch : auch mit Urteilen :

Fotorecht


Die solltest du mal lesen

Diese Quelle und auch du Urteile wahren ihr schon öfters Thema.

Im Endeffekt zeigen sie das es im deutschen Recht so was wie ein "Property Release" nicht gibt oder notwendig ist
[gone] John Doe II
29.10.2010
Original von Volle VG-Fotos

Diese Quelle und auch du Urteile wahren ihr schon öfters Thema.

Im Endeffekt zeigen sie das es im deutschen Recht so was wie ein "Property Release" nicht gibt oder notwendig ist


Nur weil ein paar Amateure sich das in einem Internetforum schönreden, ist die Einschätzung eines Fachanwaltes hinfällig oder gar falsch?

Das ist doch lächerlich.
29.10.2010
Original von G. Lächter
[quote]Original von Volle VG-Fotos

Diese Quelle und auch du Urteile wahren ihr schon öfters Thema.

Im Endeffekt zeigen sie das es im deutschen Recht so was wie ein "Property Release" nicht gibt oder notwendig ist


Nur weil ein paar Amateure sich das in einem Internetforum schönreden, ist die Einschätzung eines Fachanwaltes hinfällig oder gar falsch?

Das ist doch lächerlich.[/quote]

Du hast denn verlinkten Artikel also auch nicht gelesen
oder zumindest nicht verstanden.

Aber du hast wenigsten den passenden Username
[gone] John Doe II
29.10.2010
Original von Volle VG-Fotos

Du hast denn verlinkten Artikel also auch nicht gelesen
oder zumindest nicht verstanden.


Überflogen und trotzdem verstanden.
Original von Volle VG-Fotos
[...]
Du hast denn verlinkten Artikel also auch nicht gelesen
oder zumindest nicht verstanden.

Aber du hast wenigsten den passenden Username


Du siehst das etwas einfach, finde ich.
Du vertrittst also die Meinung, dass Du keinen Vertrag benötigst, weil es in Deutschland keinen Grund für einen Property Release gibt?
Property Releases kommen aus dem anglo-amerikanischen Raum, soweit ich weiß. Dort haben die natürlich andere Rechtsbestimmungen, logisch, wozu brauche ich also einen Vertrag, welcher grds. für das amerikanische Recht bestimmt ist?

Aber dennoch gibt es in Deutschland genug Möglichkeiten, rechtlich dafür belangt zu werden, in einem fremden Gebäude zu fotografieren.

Nur die Leitsätze der Urteile zu lesen ist etwas wenig, manchmal ist es von Vorteil, das ganze Urteil zu lesen, um nachzuvollziehen, was die Richter da meinten.

Meinungen gibt es viele, also zitiere ich hier einmal etwas aus einem Kommentar zum KunstUrhG:

Ausnahmsweise ist die Herstellung von Sachaufnahmen aber unzulässig , wenn hierfür ohne Einwilligung des Betroffenen in befriedetes Besitztum eingedrungen worden ist (BGH GRUR 1975, 500, 501 – Schloß Tegel; Wenzel/v. Strobl-Albeg Rn. 7.89) oder vertraglich vereinbarte Zutrittsschranken missachtet worden sind (vgl. Soehring Rn. 21.38). In diesen Fällen ist regelmäßig auch die anschließende Verbreitung unzulässig (Lammek/Ellenberg ZUM 2004, 715, 718), sofern nicht vorrangige Informationsinteressen der Öffentlichkeit sie ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. auch BGH NJW 1998, 2141, 2143 – Pro 7/Alltours; ferner unten Rn. 24).
(Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, KunstUrhG § 22, Rn 21)

Da hast Du doch schon etwas, was Dir verbietet, in einem Gebäude zu fotografieren.

"vertraglich vereinbarte Zutrittsschranken missachtet worden sind", da muss der Hausherr doch nur sagen, dass er Dir nicht erlaubt hat, in dem und dem Raum zu fotografieren...


Und es gibt noch unzählige weitere Möglichkeiten, rechtlich Ärger zu bekommen, wenn ich in einem Gebäude fotografiere.
Sofern sich beide Parteien vertragskonform verhalten (auch eine mündliche Absprache kann sehrwohl ein Vertrag sein, es gibt in diesem Fall kein bestimmtes Formbedürfnis), ist dies alles kein Problem, aber wenn der Hausherr plötzlich auf andere Gedanken kommt und Geld möchte oder es einen zwischenzeitlichen Streit mit diesem gibt, dann kann der Hausherr sonstwas behaupten.

Und genau aus diesem Grund ist ein schriftlicher Vertrag gut. So sind beide Seiten abgesichert.

Und wenn Du dem Richter damit kommst, dass es in Deutschland keinen Grund für einen Property Release gibt, dann wird der Dir genügend weitere Gründe nennen, die es gibt, dass man gewisse Sachen nicht tun darf.

Ein schriftlicher Vertrag spart beiden Parteien häufig sehr viel Ärger.

Viele versteifen sich hier immer darauf, dass es in Deutschland keinen Grund für einen Property Release gibt, aber es gibt dafür andere Gründe, die es einem verbieten oder schwer machen, in Gebäuden zu fotografieren.

Und selbst wenn das Fotografieren erlaubt war, kann sich im Nachhinein die Frage der Beweisbarkeit stellen.
Original von Volle VG-Fotos
Aber du hast wenigsten den passenden Username

Dieses Posting zeugt sehr gut davon, welche Art der Diskussionsführung Du bevorzugst.

In keinster Weise konstruktiv, statt dessen lieber schreiben, dass der User einen blöden Namen gewählt hat.

Ich ziehe ja auch nicht darüber her, dass Deine Rechtskenntnisse hier sehr zu wünschen übrig lassen und dass Du lieber einmal die Urteile ganz durchlesen solltest, bevor Du hier von irgendwelchen Seiten zitierst.

Bloß weil jemand anderer Meinung als Du ist und Du ihn nicht argumentativ überzeugen konntest, wirst Du beleidigend und ziehst statt dessen über seinen Namen her.

Da zeigst Du, was Du tief in Dir für einer bist...
[gone] Hermann Klecker
29.10.2010
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Hat hier nix mit Antrags- oder Offizialdelikt zu tun. Hausfriedensbruch ist das unrechtmäßige Betreten oder Verweilen auf fremdem Eigentum und Einbruch ist das Klauen mittels gewaltsamen Eindringens in das Grundstück.

Du verwechselst das mit Einbruchdiebstahl. Ohne Klauen kein Diebstahl.[/quote]

Unsinn!
[/quote]

Du wolltest mit Deiner charmanten Art sicher nur zum Ausdruck bringen, daß Du eine andere Meinung vertrittst, vielelicht auch, daß Du meine für falsch hältst.

Jeder diskutiert hat, wie er beliebt. Ich ziehe ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt vor.


Ist zwar OT aber trotzdem:


Neee, weil OT breche ich hier ab. Es geht ja nicht um Begriffsdefinitionen für Fälle, die hier gar nicht diskuteirt werden.
Original von Hermann Klecker
[...]

Du wolltest mit Deiner charmanten Art sicher nur zum Ausdruck bringen, daß Du eine andere Meinung vertrittst, vielelicht auch, daß Du meine für falsch hältst.


Stimmt, dem Wort Unsinn hast Du treffend entnommen, dass ich anderer Meinung war als Du. Und wenn ich das Wort benutze, dann wollte ich sogar zum Ausdruck bringen, dann ich total anderer Ansicht bin als Du.

Immerhin hatte ich meine Meinung daraufhin auch anhand des Gesetzestextes belegt, so dass es sich dann nicht mehr nur um meine Meinung handelte, sondern auch um die des Gesetzgebers. Ich habe gehofft, Dich daraufhin von meiner Ansicht überzeugen zu können, immerhin konnte ich meine Ansicht beweisen.

Aber mach Dir nichts draus. Du bist nicht der erste Laie, der fälschlicherweise mit Einbruch das gewaltsame Eindringen in ein Objekt meint.

Wollte Dich nur auf Deinen Fehler aufmerksam machen. ;-)
Original von Hermann Klecker
[...] Jeder diskutiert hat, wie er beliebt. Ich ziehe ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt vor.



Ich respektiere Dich sehrwohl. Aber mir selber liegt es nicht, einfach so Thesen in die Welt zu setzen. Ich werde immer versuchen, meine Thesen zu belegen. So habe ich es auch bezüglich des Einbruchs gemacht.

Einfach sagen, das ist falsch ist kein Beweis. Ich versuche immer den Beweis anhand von Belegen zu erbringen.
Sollte ich im Irrtum sein, so ist es dem Gesprächspartener ein Leichtes meine These zu widerlegen, er muss nur meinen Beleg widerlegen, am besten mit einem Gegenbeleg.
Meinungen sind zu unterschiedlich, wer nichts zu verbergen hat, kann und sollte seine Ansicht belegen können. ;-)
Original von Hermann Klecker
[...] Neee, weil OT breche ich hier ab. Es geht ja nicht um Begriffsdefinitionen für Fälle, die hier gar nicht diskuteirt werden.


Naja, immerhin habe ich ja angegeben, dass ich OT bin und Du weißt selber, wie häufig diese Postings hier nach und nach eine andere Richtung einnehmen und sich trotzdem noch viele dran beteiligen, so dass es dann immer och im Sinne der User hier ist.

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