Rechteverletzung eigentlich der Standart 30

[gone] Gary Busch
05.08.2010
Die Verletzung der Urheberrechte ist ja heute eigentlich leider mehr die Regel als die Ausnahme.
Erst in den letzten Tagen habe ich mich dazu, besonders zur Nutzung von Bildern durch Dritte, als weder der abgebildeten Person, noch des Fotografen, in meinem Blog "ausgelassen". Grund hierfür war die Entscheidung des LG Hamburg, nach der der Betreiber einer Webseite dafür Sorge zu tragen hat, dass die Bilder gegen Zugriff von außen geschützt sind. Ansonsten komme dies einer stillschweigenden Zustimmung gleich.
Sprich: Ich muss meine Bilder gegen den Zugriff, in diesem Fall durch eine Personensuchmaschine schützen, ansonsten bin ich damit Einverstanden, dass diese die Bilder nutzt. Irgendwo schon recht frech.
Ganz besonders "lustig" wird es dabei, da natürlich in das Urheberrecht des Fotografen eingegriffen wird, ohne, dass dieser davon irgendetwas erfährt. Ausgenommen, er findet seine Bilder zufällig irgendwo.
Beispiel:
Frau A läßt durch Fotograf B Bilder erstellen. B erlaubt A diese z.B. in ihrem nicht kommerziellen Blog zu nutzen. Personensuchmaschine 123 geht nun hin und nutzt diese Bilder für ihre kommerzielle Ergebnisliste. Deteiliert habe ich das, wie gesagt mal im Blog garybusch.de in 2 Artikeln unter die Lupe genommen.

Viel interessanter, vor allem hier, ist jedoch die Tatsache, dass eine Urheberrechtsverletzung auch schon dann vorliegt, wenn ein Bild irgendwo, auch erlaubt, genutzt wird, der Fotograf nicht genannt wird.
Fotografen haben nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, bei einer Veröffentlichung ihrer Bilder als Urheber benannt zu werden. Manche Printmedien und insbesondere das Internet vermitteln allerdings den Eindruck, als sei die gesetzlich vorgesehene Regel eher die Ausnahme und die Urhebernennung ein seltenes Geschenk, das die Fotografen ausschließlich dem Wohlwollen ihrer Kunden zu verdanken haben. Es ist daher an der Zeit, die Verwerter von Fotografien nachdrücklich daran zu erinnern, dass sie prinzipiell dazu verpflichtet sind, bei jeder Bildveröffentlichung den Urheber des Bildes zu benennen. Wer die Nennungspflicht nicht beachtet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss Schadensersatz zahlen.

Quelle: BFF
Ausnahme wäre eine extra Vereinbarung, nachder der Fotograf auf diese Nennung verzichtet. Aber welcher Fotograf würde diese zusätzliche Werbung schon "sausen lassen".
Bestimmt eine ganz wichtige Info für Modelle, Bildbearbeiter und Visas hier in der MK.
[gone] Hermann Klecker
05.08.2010
Gelten solche Urteile des LG Hamburg nicht immer nur, bis das OLG Hamburg sie kippt? :-)



Wenn wir von dem selben Urteil sprechen, dann bezieht es sich auf die vemeintliche "Urheberrechtsverletzugn" durch Suchmaschinen.

Suchmaschinen machen sich die Inhalte ja nicht zu eigen sondern referenzieren auf Inahlte fremder Seiten.


Daraus irgendwechle Verpflichtungen abzuleiten, man sie mit der unautorisierten Verwendung der Fotos auf fremden Webseiten einverstanden, wenn man sie nicht "schützt", finde ich sehr gewagt.

Zumal der im Urteil angesprochene Schutz ja auch nur auf Suchmaschinen greift und nur auf solche, die bzgl. robots.txt etc. kooperativ sind.


Solltest Du ein anderes Urteil meinen, dann passen meine Äusserungen natürlich nicht.
[gone] Gary Busch
05.08.2010
Die Frage ist ja, OB das OLG dieses Urteil kippt, wenn gleich ich bisher nicht weiß, ob überhaupt dort weiter prozessiert wird.

Ich denke wir meinen das gleiche Urteil und sehen demnach die Sache etwas unterschiedlich. Zumal die Verlinkung eher lächerlich ist, wenn man sich die Ergebnisseite ansieht. Egal wie und wofür: Fakt ist Bilder werden genutzt auch ohne Zustimmung, ganz besonders nicht der des Fotografen.
Das LG findet es dann auch noch gut, dass die Bilder dann zur Ergebnisliste direkt vom Server des Betroffenen gezogen werden. So spart zumindest 123 noch Webspace und Traffic.

Auch nutzt man die Bilder ohne Nennung des Fotografen, eine weitere Verletzung!
05.08.2010
Das LG in Hamburg ist doch, was Internet-Rechtssprechung angeht, ein echter Witz.

Ein schlechter zwar, aber ein sehr großer.

Ich würde jetzt aber aus dem Urteil auch nicht zu viel ableiten, da es sich wirklich speziell auf Suchmaschinen bezieht.
05.08.2010
Ich verlinke hier jetzt erstmal das angesprochene Urteil vom 16.06.2010, gefällt vom LG Hamburg.

http://openjur.de/u/52622.html

Dem TO empfehle ich, das Urteil nochmal genau zu lesen und zu begreifen, wo der Unterschied zwischen Veröffentlichung, Speicherung und Hosting von Inhalten, Texten und Bildern sowei der Verweisung darauf liegt.
So wie ich hier auf das Urteil verweise / verlinke, so arbeiten auch Suchmaschinen. Sie verweisen nur auf Inhalte, die andere Personen im Netz zur Verfügung stellen. Daraus eine Urheberrechtsverletzung abzuleiten ist sehr abenteurlich. Wenn Du Dich und Deine Werke schützen willst, halte Dich fern vom Internet!

lg cash
[gone] Danke für die schöne Zeit - no shoots
05.08.2010
zwecks suchmaschinen ud thumbnails:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgerichtshof-Keine-Urheberrechtsverletzung-durch-die-Google-Bildsuche-989709.html

p,s, es sollte standard sein, dass man standard mit d am ende schreibt ;)
05.08.2010
Ich frage mich auch gerade, was die ganze Aufregung hier soll

Wer Werke von sich ins Netz stellt, dem muß klar sein, daß es Suchmaschinen gibt, die diese indizieren. Schließlich nutzen wir alle tagtäglich Suchmaschinen.
Da geht es nicht nur um Bilder....da geht es ebenso um Texte

Wenn ich nicht will, daß Suchmaschinen bestimmte Dinge auf meiner Homepage erfassen, dann gibt es Möglichkeiten das zu unterbinden. Entweder ich benutze Flash, Javascript oder auch die Robots.txt

Wer das nicht macht und sich dann darüber aufregt, daß die eigene Seite in Suchergebnissen einer bestimmten Suchseite auftauchen macht sich ein klein wenig lächerlich in meinen Augen

Da kann ich Cash nur Recht geben.....derjenige hat im Netz nichts zu suchen.....einfach aus dem Grund, weil er/sie es scheinbar nicht versteht wie das Internet funktioniert.

Das Übersichtsverzeichnis einer Bibliothek verletzt auch nicht die Urheberrechte der Autoren, selbst wenn da die Einbände abfotografiert wurden
[gone] Gary Busch
05.08.2010
Lieber Cash,

deine mir unverständliche Anspieleung, dass ich erst einmal lesen und begreifen soll kannst du gerne für dich behalten, da sie sinnlos und irrelevant ist.
Rechte, Gesetze und dieser für viele kaum zu verstehende Paragraphenwirrwarr gehörte zu solchen Sachen, die ich anderen beigebracht habe. Von daher habe ich das Urteil sehr wohl verstanden und auch die Bedeutungen die sich daraus ableiten lassen. Und eben ganz genau dort liegen die Probleme die ich angesprochen habe.
Ganz sicher geht es in diesem Urteil um Suchmaschinen, doch wenn du aufmerksam die Begründung lesen wirst, liegt darin garnicht das Hauptproblem, welches ich sehe.

Das Gericht gibt der Klägerin ja sogar recht, dass in ihre persönlichen Rechte eingeriffen wurde. Auch konnte das Gericht garnicht anders urteilen, da ja die Bilder bereits verschwunden seien. Die Begründung jedoch ist der Knackpunkt und hierbei dann zusätzlich die Rechte des Fotografen.
Bitte betrachte das ganze jetzt von einer anderen Warte: Nicht von deinem Server/Webspace werden Bilder genutzt, denn dagegen hast du was unternommen. Aber vom Webspace/Account/Profil deiner Kunden, denen du ja das Nutzungsrecht gegeben hast.
Dies entzieht sich also komplett deiner Kontrolle.
Abgesehen davon wurde in der Urteilsbegründung ja auch darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich nicht um eine Verletzung der Rechte handelt, da ja das Bild nicht auf dem Server der Beklagten lag. Überlegt mal genau, was in diesem Satz steht ;-)

Mal ganz abgesehen davon bin ich doch recht verwundert, dass hier, wenn ich die Kommentare lese das ganz locker gesehen wird. In den Diskussionen dazu in anderen Foren und auch mit Kollegen auf der Branche wird dies mal ganz anders gesehen.
Einer dieser Kollegen z.B. ist ganz und gar nicht davon begeistert, dass seine registrierten Werke, dort einfach genutzt werden.
05.08.2010
Dann erklär doch mal, wie diese "Nutzung" auf People123 aussieht gegen die Du Dich wehrst
[gone] User_6449
05.08.2010
Meine Einschätzung:

Da es sich um ein Bild auf einer Firmenwebsite handelt, hätte
die Klägerin erstmal mit ihrem Chef, oder der entsprechenden
Abteilung der Firma sprechen sollen und der Fall wäre erledigt
gewesen.

Denn es ist relativ einfach ein Bild so im Internet zu bringen,
daß es durch Suchmaschinen nicht gefunden, bzw. dargestellt
werden kann.

Den Betreiber der Suchmaschine zu verklagen war eine dumme
Idee und das hätte der Rechtsanwalt ihr vorher sagen sollen.

Suchmaschinen finden nur das was da ist und etwas zu finden
ist nicht verboten.

Das Unternehmen, welches das Bild auf seiner Website hat wäre
der richtige Ansprechpartner gewesen. Nicht der Betreiber der
Suchmaschine.

Viele Grüße
Peter
Original von Gary Busch - the-nudes.net
Lieber Cash,

deine mir unverständliche Anspieleung, dass ich erst einmal lesen und begreifen soll kannst du gerne für dich behalten, da sie sinnlos und irrelevant ist.



Scheinbar eben ganz und gar nicht irrelevant.
So ein Affentheater wenn eine Suchmaschine Thumbnails speichert, das ist echt nur in Deutschland möglich.

Immerhin ist dieser Fred eine schöne Werbung für deinen Blog.
[gone] Hermann Klecker
05.08.2010
Original von Gary Busch - the-nudes.net
Lieber Cash,

deine mir unverständliche Anspieleung, dass ich erst einmal lesen und begreifen soll kannst du gerne für dich behalten, da sie sinnlos und irrelevant ist.



Nix da. Genau genommen hat er es auf den Punkt gebracht.



Du machst Dir Panik wegen eines Urteils, das überhaupt nicht einschlägig ist für die Fälle, auf die Du es anwendest.

Das hat sehr viel mit lesen und ... verstehen zu tun.


Und ich meine das keinesfalls persönlich.
Also dein Blogeintrag ist ja echt witzig. ^^
Besonders der Vergleich mit dem Ladendiebstahl. *lol*
Dass es noch Leute gibt welche den Zweck einer Suchmaschine nicht begreifen, unglaublich.
[gone] Gary Busch
06.08.2010
Klar ist der Vergleich mit dem Ladendiebstahl total überspitzt, ich denke das war auch jedem klar (nunja mittlerweile hoffe ich es eher).
Den Sinn einer Suchmaschine habe ich sehr wohl verstanden macht euch da mal gar keine Sorgen. Auch, wie ich schon sowohl hier als auch anderweitig geschrieben habe, konnte das Gericht nicht anders entscheiden.

Das hat sehr viel mit lesen und ... verstehen zu tun.

Und Genau das ist es was zählt.

Aber was solls.
Schade auch, dass der 2. Teil anscheinend ganz untergegangen ist. Aber wenn ich hier so lese.... bestimmt ist auch das nur Blödsinn, falsch interpretiert und eigentlich für Fotografen irrelevant.
Wie gesagt bin ich, speziell zum Urteil, sehr verwundert wie blauäugig hier einige Gerichtsurteile und Begründungen lesen. Aber solche hatte ich ja in meinen Rechtskundekursen auch immer. Komisch auch, wie gesagt, wenn man sich mit anderen Profis unterhält oder schreibt, dass diese das ähnlich sehen wie ich. Aber, sorry, in den Foren der MK war es immer schon üblich einen TO lieber als unwissend oder ahnungslos hinzustellen als konstruktiv zu diskutieren.
06.08.2010
Womit diese Frage hier aber immer noch unbeantwortet geblieben ist:

Original von Pixelspalter
Dann erklär doch mal, wie diese "Nutzung" auf People123 aussieht gegen die Du Dich wehrst
06.08.2010
Nach meinem dafürhalten hat Gary nicht wirklch unrecht... das Urteil ist ein wenig unglücklich formuliert worden was dazu führen könnte das es anders interpretiert wird als es vielleicht sollte. das problem ist schlicht und ergreifend das eine suchmaschine zwar in dem urteil referenziert wurde... es jedoch ohne weiteres auf alles und jeden abbildbar ist und somit als referenz gelten könnte.

persönlich habe ich nichts gegen suchmaschinen, warum auch. ich habe auch nichts dagegen wenn dort teile meiner arbeit referenziert werden. ich denke da sind wir uns alle auch soweit einig.

was mir persönlich probleme macht, und damit stehe ich nicht alleine wenn man sich die organisationen und verbände ansieht die sich z.z. mit diesem thema beschäftigen müssen... ist das im prinzip jeder eine verlinkung zu fotos machen kann die auf einem meiner server oder bei meinem kunden liegen und sich diese auf seinem blog oder website "zu eigen" machen kann. das betrifft natürlich nur redaktionelle themen den solange dem content keine eindeutige gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen ist ist auch alles halb so schlimm... oder vielleicht nicht? den meisten kollegen geht es wie mir... wir vergeben nutzungsrechte auf das geschossene material.... das kostet richtig geld... und ein kunde wird darüber nicht gar so erfreut sein zu sehen das material das er lizenziert hat auch woanders zu finden ist und das für umme. klar das das spiel nur funktioniert solange der content irgendwo online ist... aber hey, der kunde hat dafür bezahlt das er es unter anderem online nutzen darf.. und nur er!

letztendlich bedeutet es das ein berufsfotograf sich langsam gedanken machen muss was passiert wenn er fotos für EINEN KUNDEN für die nutzung freigegeben hat... wenn die lizenzvereinbarung von autonomen nutzen spricht... hat der fotogaf dafür zu haften sollte das material woanders zu sehen sein... auch da sollte erst mal nicht so richtig viel passieren ausser das der nachweis das man es niemals ein zweites mal lizenziert hat zeit kosten wird und auch ein anwalt verdient da wieder ein wenig mit :-)

ich mache da gewiss keine staatsaffaire draus aber habe trotzdem meine agb von meinem anwalt für solche fälle ergänzen lassen. letztendlich muss nix passieren, aber wenn doch mal was passiert ist das geheule groß und man macht sich mehr stress als notwendig.

das urteil kann perspektivisch also sehr wohl problematisch sein für berufsfotografen.

cheers,

--jan
06.08.2010
Der TO bezieht sich aber konkret auf Suchmaschinen in seinem Eingangsbeitrag und auch in den Beispielen.
Also ist es erst mal irrelevant wie die Urteilsbegründung noch interpretiert werden könnte
06.08.2010
Original von Pixelspalter
Der TO bezieht sich aber konkret auf Suchmaschinen in seinem Eingangsbeitrag und auch in den Beispielen.
Also ist es erst mal irrelevant wie die Urteilsbegründung noch interpretiert werden könnte


mag sein das er das tut... der suchmaschinenbetreiber ist bei dem referenzierten urteil der beklagte... denoch ist es nicht iirrelevant ob es anders interpretiert werden kann... wenn du der meinung bist es ist doch wurscht... dann mag das für DICH so sein, für kollegen die ihre brötchen damit verdienen ist es das aber ganz und gar nicht.
[gone] Gary Busch
06.08.2010
Klar habe ich auf ein Urteil bezüglich Suchmaschine verwiesen, betonte jedoch immer wieder, dass man die Begründung lesen solle. Und dort wird nicht immer nur von Suchmaschinen gesprochen, was eben genau das Problem ist.
Durch die fehlende physikalische Speicherung des Bildes sei bereits keine Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes durch sie (die Beklagte) erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Kontrolle über das betroffene Werk gehabt.


Alleine dieser Satz in der Begründung sagt doch einiges, oder? Ob nun Suchmaschine oder nicht.
Jan spricht genau das an, was ich damit sagen wollte. Der nächste findige Rechtsanwalt wird genau diese Zeilen nutzen.
Auch dies den Kunden klar zu machen dürfte schwierig werden. Die werden sich ein Loch in den Bauch freuen, wenn ich denen erzähle, wie die ihre Webseite zu programmieren haben.

Nochmal: Es geht hier NICHT ausschließlich um Suchmaschinen!!
[gone] John Doe II
06.08.2010
Also folgendes ist passiert, mal umgesetzt aufs echte Leben:

Du hast ein Titelbild für das lokale Anzeigenblättchen gemacht, der Besitzer eines Friseursalons hat eine Ausgabe vor seiner Salontür gefunden und stellt sie jetzt seinen wartenden Kunden als Lektüre zur Verfügung.
Durch die Schaufensterscheibe ist das Titelbild evtl. auch für Passanten von der Straße aus sichtbar(Die auf Grund des Abstandes leider den Namen des Fotografen unter dem Bild nicht erkennen können).

Der Besitzer des Friseursalons hat also:

a) gegen dein Urheberrecht verstoßen, weil er dein Bild ohne deine Zustimmung veröffentlicht hat

und

b) dich dabei nicht als Bildautor genannt hat

und

c) das Ganze auch noch aus kommerziellen Beweggründen getan

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